IX ZR 419/98 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZR 419/98 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 419/98 Verkündet am: 20. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 115; ZPO § 876 a) Zur Bedeutung einer Einmalvalutierungsabrede für die Verteilung eines Versteigerungserlöses. KO § 15 b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15 KO in eine Beeinträcht i - gung der Masse infolge des Rechtserwerbs. Der Gläubigerwechsel a l - lein beeinträchtigt die Masse nicht. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pflzischen Oberlandesgerichts Zweibrcken vom 26. N o - vember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 67.781,60 DM abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten ber die Verteilung des Erlöses einer Zwangsve r - steigerung. Der Klger ist Verwalter im Konkurs ber das Vermögen der A. M. Die Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hlftige Miteigentmer des Grundstcks A. 13 in N. Das Grundstck war seit dem 4. Oktober 1984 in Abt. III Nr. 3 mit einer Buchgrundschuld von 76.000 DM und in Abt. III Nr. 3a mit einer weiteren Buchgrundschuld von 24.000 DM, jeweils nebst 17 % Zi n - - 3 - sen, zu Gunsten der S. N. belastet. Am 10. Dezember 1991 wurde in Abt. III Nr. 5 eine Briefgrundschuld von 300.000 DM nebst 17 % Zinsen zu Gunsten der S. L. eingetragen. An sie waren die Rckgewhransprche in bezug auf die Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a abgetreten. Die Beklagte lste per 12. April 1995 die Verbindlichkeiten der Gemei n - schuldnerin und ihres Ehemannes bei der S. N. in Hhe von 118.918,40 DM gegen Abtretung der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a ab. Wegen der abg e - tretenen Rckgewhransprche wurde die S. L. in die Verhandlungen einbez o - gen. Diese machte ihre Zustimmung zu der Abtretung der Grundschulden d a - von abhngig, daß die Beklagte die Zession der Rckgewhransprche best - tigte und eine Einmalvalutierungserklrung mit der Maßgabe abgab, daß die zu sichernde Forderung der Beklagten die Hhe der derzeitigen Valutierung nicht bersteigen drfe. Die Beklagte akzeptierte diese Bedingungen. Am 6. November 1995 wurde der Konkurs ber das Vermgen der G e - meinschuldnerin erffnet. Auf einen erst nach diesem Zeitpunkt beim Grun d - buchamt eingegangenen Antrag wurde die Beklagte am 15. Oktober 1996 als Glubigerin der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a in das Grundbuch eing e - tragen. Auf Betreiben der S. L. sowie einer weiteren Glubigerin wurde das Grundstck A. 13 zwangsversteigert und zu einem durch Zahlung zu bericht i - genden Betrag von 221.001 DM am 7. Februar 1997 dem Klger als Priva t - mann zugeschlagen (Verfahren K Amtsgericht N.). Als Teil des geringsten G e - botes blieben die Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a fr die Beklagte best e - hen. Zur Erlsverteilung meldete die Beklagte rckstndige und laufende - 4 - Grundschuldzinsen aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a in Hhe von insgesamt 87.408,33 DM an. Im Verteilungstermin am 30. September 1997 wurde ihr hierauf fr den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 6. Februar 1997 ein B e - trag von 86.700 DM zugeteilt. Hiergegen erhob der Klger als Konkursverwa l - ter Widerspruch. Das Vollstreckungsgericht verfgte daraufhin im Wege der Hilfszuteilung, daû der streitige Erlsanteil der S. L. gebhrt, soweit der Wide r - spruch fr begrndet erklrt wird. Der Betrag von 86.700 DM wurde fr die B e - klagte und die S. L. hinterlegt. Der Klger erhob sodann fristgerecht die vorliegende Widerspruchskl a - ge. Das Landgericht gab der Klage mit der Begrndung statt, der Erwerb der Grundschulden scheitere an § 15 KO, weil im Zeitpunkt der Konkurserffnung die Beklagte nicht als Grundschuldglubigerin im Grundbuch eingetragen und ein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt noch nicht eingegangen gew e - sen sei. Demgegenber hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hie r - gegen wendet sich der Klger mit seiner Revision, welche er auf einen Betrag von 67.781,60 DM beschrnkt hat. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. - 5 - A. Das Berufungsgericht meint, § 15 KO stehe dem Erwerb der Grun d - schulden durch die Beklagte nicht entgegen. Diese Norm verhindere nur die Begrndung, jedoch nicht die Übertragung eines Rechts. Auch seien die Rech- te der Konkursglubiger durch die Abtretung der Grundschulden von der S. N. an die S. L. nicht beeintrchtigt worden. Auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S. L. ber die Einmalvalutierung der Grundschulden knne sich der Klger nicht mit Erfolg berufen. Dieser habe das Bestehen einer gesicherten Forderung ausdrcklich nicht bestritten und - obwohl insoweit beweisbelastet - nicht dargelegt, daû die Beklagte die Grundschulden mehr als einmal oder in einer die ehemalige Fo r - derung der S. N. bersteigenden Hhe valutiert habe. B. Diese Begrndung hlt einer rechtlichen Überprfung nicht stand. I. Der Klger macht mit der vorliegenden Klage im Wege der gewillkrten Prozeûstandschaft einen Anspruch der S. L. geltend. Nach stndiger Rech t - - 6 - sprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermchtigung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Prozeû verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwrdiges Interesse hat (BGHZ 96, 150, 151; BGH, Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Ausreichend ist ein wirtschaftliches E i - geninteresse (BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urt. v. 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186). Im Streitfall besteht ein solches Interesse des Klgers an der Prozeûf h - rung jedenfalls dann, wenn die S. L. sich ihm gegenber verpflichtet hat, den ihr im Falle eines obsiegenden Urteils zustehenden Versteigerungserls an die Konkursmasse auszukehren. Der Klger hat eine solche Vereinbarung in der Revisionsinstanz unter Vorlage des Schreibens der S. L. vom 20. Mai 1999 behauptet. Diese Erklrung wurde jedoch erst nach dem Schluû der letzten mndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 5. November 1998 abg e - geben; sie kann deshalb die Prozeûfhrungsbefugnis des Klgers nicht mehr begrnden. Damit wre die Klage unzulssig, sofern man nicht zur Begrndung der Prozeûfhrungsbefugnis des Konkursverwalters das Interesse der G e - meinschuldnerin an der Verringerung ihrer persnlichen Verbindlichkeiten g e - genber der S. L. gengen lût. Diese Frage kann indessen dahingestellt ble i - ben. Denn jedenfalls hat es das Berufungsgericht versumt, den Klger nach § 278 Abs. 3 ZPO auf das fehlende rechtliche Interesse fr die Prozeûfhrung hinzuweisen. Besteht aber eine derartige gerichtliche Hinweispflicht mit dem Ziel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Äuûerung und zur Nachbesserung zu geben, so kommt in der Revisionsinstanz eine Klageabwe i - sung als unzulssig nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR - 7 - 152/92, NJW 1994, 652, 653 f.). Infolgedessen ist jedenfalls fr die Revis i - onsinstanz von der Prozeûfhrungsbefugnis des Klgers auszugehen. II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts begrndet. 1. Nicht zu beanstanden ist, daû das Berufungsgericht die Abtretung der Buchgrundschulden Abt. III Nr. 3 und Nr. 3a an die Beklagte fr wirksam e r - achtet hat. § 15 Satz 1 KO greift insoweit - was auch die Revision nicht mehr in Zweifel zieht - nicht ein. a) Der Klger hat in der Berufungsinstanz noch gemeint, der Erwerb der Grundschulden durch die Beklagte scheitere an § 15 KO, weil diese erst nach Konkurserffnung als Glubigerin der Buchgrundschulden in das Grundbuch eingetragen worden sei. b) Dem ist nicht zu folgen. Voraussetzung fr die Anwendbarkeit von § 15 Satz 1 KO ist nach dem Zweck dieser Norm eine Benachteiligung der Konkursglubiger durch den Rechtserwerb. Eine Benachteiligung liegt rege l - mûig in der Begrndung, nicht aber in der bertragung eines Rechts, denn eine solche allein beeintrchtigt die Konkursmasse nicht (RGZ 34, 59, 60 f.; OLG Hamm, WM 1996, 2327, 2329 f.; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 70; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 15 Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze - 8 - 17. Aufl. § 15 KO Anm. 5). Da die Grundschulden im Streitfall nicht neu b e - grndet, sondern lediglich abgetreten worden sind, fehlt es - worauf das Ber u - fungsgericht zu Recht abgestellt hat - an einer Benachteiligung der Konkur s - glubiger. Etwas anderes knnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bei der Erlsverteilung hhere Ansprche - und damit ein weitergehendes Absond e - rungsrecht - geltend machen knnte als die S. N. vor der Abtretung der Grun d - schulden. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil nach der Verei n - barung zwischen der S. L. und der Beklagten vom April 1995 Letztere nur b e - rechtigt war, die Grundschulden einmal in Hhe der von ihr abgelsten Ford e - rung von 118.918,40 DM zu valutieren. Auf diesen Betrag mglicherweise en t - fallende Zinsen werden nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sac h - verhalt (vgl. unten II.2.b.bb.) von der Vereinbarung nicht erfaût. Schlieûlich sind die Grundschulden auch nicht erst nach Konkurserffnung mit einer Fo r - derung unterlegt worden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73, NJW 1975, 122; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 33). Vielmehr bestand die Ford e - rung der Beklagten in Hhe von mindestens 118.818,40 DM unverndert seit der Ablsung der Schulden am 12. April 1995. Die Konkursglubiger stehen somit infolge der Abtretung der Grundschulden wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter als ohne diese; der Umfang des Absonderungsrechts wird nicht b e - rhrt. 2. Die Klage ist jedoch begrndet, weil die S. L. Beteiligte am Zwang s - versteigerungsverfahren ist (nachfolgend a) und ihr auch das bessere Recht an dem Versteigerungserls zusteht (nachfolgend b). Auf deren Berechtigung ist - 9 - abzustellen, weil der Klger im Wege der gewillkrten Prozeûstandschaft einen dieser zustehenden Anspruch geltend macht. a) Der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 876 ZPO steht jedenfalls allen nach § 9 ZVG am Verfahren beteiligten Glubigern zu, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserls haben, aber nach dem Teilungsplan ganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrngt werden (BGH, Urt. v. 20. Mrz 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 m.w.N.). Die S. L. ist als Inhaberin der Grundschuld Abt. III Nr. 5 gemû § 9 Nr. 2 ZVG Beteiligte an dem Zwangsversteigerungsverfahren. Nach dem Teilung s - plan vom 30. September 1997 fllt sie mit dem Grundschuldkapital von 300.000 DM sowie einem Teil der Zinsen aus. Sie wird insoweit von der Beklagten ve r - drngt, der auf laufende und rckstndige Grundschuldzinsen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 13 Abs. 1 ZVG ein Betrag von 86.700 DM zugeteilt worden ist. b) Die S. L. kann ein besseres Recht an dem hinterlegten Versteig e - rungserls geltend machen als die Beklagte. Ihr steht ein Anspruch auf Au s - kehrung eines auf die Grundschuldzinsen aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a entfallenden Erlsanteils zu. aa) Die S. L. kann sich insoweit auf den von der Gemeinschuldnerin und ihrem Ehemann an sie abgetretenen Anspruch auf Rckgewhr nicht mehr v a - lutierter Teile der Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a sowie auf die mit der B e - klagten im April 1995 getroffene Vereinbarung sttzen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung knnen Einwendungen gegen den Teilungsplan nicht - 10 - nur aus dinglichen Rechten, sondern auch aus schuldrechtlichen Ansprchen hergeleitet werden. Letztere mssen jedoch geeignet sein, die Geltendm a - chung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschrnken oder auszuschli e - ûen, d.h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfa l - lenden Erlsanteil dem Widersprechenden zu ber lassen (BGH, Urt. v. 8. Juni 1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; v. 20. Mrz 1981, aaO 694 f.). Der Anspruch auf Rckgewhr nicht valutierter Teile einer Sicherung s - grundschuld begrndet ein Widerspruchsrecht in diesem Sinne (vgl. BGHZ 108, 237, 247; BGH, Urt. v. 20. Mrz 1981, aaO; v. 21. Februar 1991 - IX ZR 64/90, WM 1991, 779, 780). Gleiches muss auch fr eine Vereinbarung gelten, wonach ein Beteiligter bei der Inanspruchnahme des Erlses hinter den Wide r - sprechenden zurckzutreten hat (Steiner/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 115 Rn. 53 m.w.N.). Eine dahingehende Abrede haben die S. L. und die Beklagte im April 1995 getroffen. Letztere hat sich dort verpflichtet, die Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a ausschlieûlich zur Sicherung der abgelsten Forderung in Hhe von 118.918,40 DM zu verwenden. In dieser Abrede liegt zugleich der Verzicht auf die Geltendmachung darber hinausgehender dinglicher Ansprche, we l - che der Beklagten hinsichtlich Kapital und Nebenleistungen der an sie abg e - tretenen Grundschulden zustanden. Da die S. L. zugleich Zessionarin des Rckgewhranspruchs in bezug auf nicht valutierte Teile der Grundschulden ist, fhrt der Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung eines Teils der grundbuchmûigen Sicherung dazu, daû ein ber den Inhalt der Einmalvaluti e - rungsabrede hinausgehender bererls an die S. L. auszukehren ist. Hieraus ergibt sich wiederum, daû diese Vereinbarung unmittelbaren Einfluû auf die Verteilung des Versteigerungserlses hat und folglich auch der Widerspruch gegen den Teilungsplan hierauf gesttzt werden kann. - 11 - Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung zur Begrndung ihres gegenteiligen Standpunkts herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1981 (V ZR 9/80, NJW 1981, 1505, 1506). Dort war die Frage zu entscheiden, ob ein nachrangiger Grundschul d - glubiger den bererls aus der Verwertung einer vorrangigen Grundschuld verlangen kann oder ob dieser dem Grundstckseigentmer bzw. dem Zessi o - nar des Rckgewhranspruchs zusteht. Der V. Zivilsenat hat insoweit einen Anspruch des nachrangigen Grundschuldglubigers unter Hinweis auf die Nicht-Akzessoriett der Grundschuld verneint; der aus der Sicherungsabrede abgeleitete Anspruch auf Auskehr des bererlses sei nur im Verhltnis zum Grundstckseigentmer von Bedeutung. Dies hilft der Beklagten hier nicht wei- ter, denn der Streitfall unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von jener Entscheidung: Vorliegend leitet die S. L. ihren Anspruch nicht aus ihrer Ste l - lung als nachrangige Grundschuldglubigerin, sondern aus dem abgetretenen Anspruch des Grundstckseigentmers auf Auskehr des nach Befriedigung der Beklagten verbleibenden bererlses her. Die demnach entscheidende Frage, ob dem Zessionar des Rckgewhranspruchs ein Widerspruchsrecht zusteht, blieb in der Entscheidung des V. Zivilsenats offen, weil dort der Anspruch auf Auszahlung des bererlses nicht an den Widersprechenden abgetreten wo r - den war. Entgegen der Interpretation von Stber (ZVG-Handbuch, 6. Aufl. Rn. 480 Fn. 8) kann auch der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1989 (BGHZ 108, 237, 247 f.) nicht entnommen werden, daû schuldrechtliche A n - sprche allgemein nicht zum Widerspruch gegen den Teilungsplan berecht i - gen. Zum einen wird dort ausdrcklich ausgefhrt, daû im Teilungsplan die - 12 - nach § 9 ZVG Beteiligten mit einem Anspruch auf Rckgewhr einer Grun d - schuld zu bercksichtigen sind. Zum anderen geben die in jener Senatsen t - scheidung angefhrten Belegstellen (BGH, Urt. v. 8. Juni 1962 - V ZR 151/60, WM 1962, 1138, 1139; Steiner/Teufel, aaO § 115 Rn. 25, 53) die oben darg e - stellte Rechtsprechung wieder, wonach auch schuldrechtliche Ansprche die Grundlage eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan bilden knnen, sofern diese geeignet sind, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschrnken. bb) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rgt - die B e - deutung der Einmalvalutierungsabrede zwischen der Beklagten und der S. L. fr die Entscheidung des Rechtsstreits verkannt und deshalb keine Festste l - lungen zu deren Inhalt getroffen. Offen bleibt insbesondere, ob mit dieser Ve r - einbarung das Recht der Beklagten, sich aus den abgetretenen Grundschulden zu befriedigen, der Hhe nach auf den Betrag von 118.918,40 DM begrenzt werden oder die Beklagte darber hinaus berechtigt sein sollte, auch die Grundschuldzinsen von 17 % zur Sicherung der persnlichen Verbindlichkeiten - Kapital und Nebenleistungen (vgl. BGHZ 142, 332, 337; BGH, Urt. v. 9. N o - vember 1995 - IX ZR 179/94, NJW 1996, 253, 256) - der Gemeinschuldnerin und ihres Ehemannes heranzuziehen. Mangels gegenteiliger Feststellung ist jedenfalls fr die Revisionsinstanz zu unterstellen, daû nach der Einmalvaluti e - rungsabrede die Beklagte in der Zwangsversteigerung grundstzlich nur zur Geltendmachung eines Betrages von 118.918,40 DM, nicht jedoch hinsichtlich weitergehender Ansprche aus den Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a b e - rechtigt war. - 13 - Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann revisionsrech t - lich nicht davon ausgegangen werden, daû die Erklrung des Klgers in der mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. November 1998, er behaupte nicht mehr, die in Hnden der Beklagten befindlichen Grundschulden seien nicht valutiert, auch die Grundschuldzinsen mit einbezog. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund des Vortrags in der Berufungserwiderung zu sehen, mit dem eine Valutierung des Grundschuldkapitals bestritten worden war. Von Grundschuldzinsen ist sowohl dort als auch im Sitzungsprotokoll nicht die R e - de. Schlieûlich nimmt auch das Berufungsurteil nur zur Valutierung des Grun d - schuldkapitals und nicht zur Valutierung der Grundschuldzinsen Stellung. Dies belegt, daû Gericht und Parteien die Bedeutung der Grundschuldzinsen im Rahmen der Einmalvalutierungsabrede nicht erkannt haben, diese deshalb auch nicht Gegenstand der Errterungen in der Berufungsverhandlung gew e - sen sein und jene Erklrung des Klgers sich folglich hierauf nicht bezogen haben kann. cc) Danach hat die Beklagte einen auf sie in der Zwangsvollstreckung entfallenden Erlsanteil freizugeben, soweit dieser den mit der Einmalvaluti e - rungsabrede fr die Befriedigung aus den Grundschulden vereinbarten Hchstbetrag von 118.918,40 DM bersteigt. Erlangt hat die Beklagte zunchst die Grundschuldzinsen in Hh e von 86.700 DM. Hinzu kommen die bestehen gebliebenen Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a mit einem Kapital von insgesamt 100.000 DM. Hieraus ergibt sich ein Erlsanteil der Beklagten in Hhe von insgesamt 186.700 DM. Zieht man hiervon den der Beklagten zustehenden Betrag von 118.918,40 DM ab, ve r - bleibt ein bererls von 67.781,60 DM. - 14 - Dieser bererls steht grundstzlich der S. L. zu. Er beruht auf der ber die Einmalvalutierungsabrede hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstcks und gebhrt nach dem Sicherungsvertrag - bzw., sofern ein so l - cher nicht besteht, gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - zunchst dem Grundstckseigentmer (fr Grundschuldzinsen: BGH, Urt. v. 27. Februar 1981, aaO). In der Zwangsversteigerung tritt der bererls im Wege der Su r - rogation an die Stelle des Anspruchs auf Rckgewhrung nicht valutierter Teile der Grundschuld (BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR 54/90, WM 1991, 779, 780; v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620; v. 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235). Da im Streitfall der Rckgewhranspruch an die S. L. abgetreten ist, gebhrt dieser grundstzlich auch der auf diesen Anspruch entfallende Erlsanteil von 67.781,60 DM. III. 1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zunchst die Pr o - zeûfhrungsbefugnis des Klgers zu klren haben. Insoweit ist die vom Klger vorgelegte Erklrung der S. L. vom 20. Mai 1999 in den Rechtsstreit einzuf h - ren und den Parteien Gelegenheit zur ergnzenden Stellungnahme zu geben. 2. In der Sache kommt es darauf an, ob der zedierte Rckgewhra n - spruch werthaltig ist. Dies hngt entscheidend von der Auslegung der Einma l - valutierungsabrede zwischen der Beklagten und der S. L. aus dem April 1995 - 15 - ab. Nach dieser Vereinbarung sollten der Beklagten die Grundschulden jede n - falls in Hhe des vereinbarten Nominalbetrages von 118.918,40 DM als S i - cherheit zur Verfgung stehen. Ob die Beklagte darber hinaus auch einen Teil oder die gesamten Grundschuldzinsen als Sicherheit beanspruchen kann, b e - darf der weiteren Prfung durch das Berufungsgericht. a) Dabei liegt es nahe, daû jedenfalls die vor dem Abschluû der Einma l - valutierungsabrede am 12. April 1995 entstandenen Grundschuldzinsen der Beklagten nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 18.918,40 DM als Sicherheit zustehen sollten. Zweck der Einmalvalutierungsabrede war es, die Werthalti g - keit des der S. L. zustehenden Rckgewhranspruchs in bezug auf die Grun d - schulden Abt. III Nr. 3 und 3a zu sichern. Aus diesem Grunde sollten der B e - klagten die Grundschulden nur in dem Umfang als Sicherheit zur Verfgung stehen, in dem sie zuvor auch bei der Zedentin der Grundschulden, der S. N., valutiert waren. Dies entspricht dem abgelsten Betrag von 118.918,40 DM. Da dieser Betrag nur in Hhe von 100.000 DM durch das Grundschuldkapital g e - deckt war, standen der Beklagten jedenfalls weitere 18.918,40 DM aus den (rckstndigen) Grundschuldzinsen als zustzliche Sicherheit zu. Die Beklagte hat zur Erlsverteilung aber 17 % Grundschuldzinsen aus 100.000 DM seit dem 1. Januar 1992 angemeldet; auf den Zeitraum vor Abl - sung der Schulden am 12. April 1995 - insgesamt 3 Jahre und 102 Tage - en t - fllt dabei ein Betrag von 55.750,68 DM. Nach Abzug der berechtigt geltend gemachten Grundschuldzinsen in Hhe von 18.918,40 DM verbleibt ein Res t - betrag in Hhe von 36.832,28 DM. Dieser drfte als bererls an die S. L. fre i - zugeben sein. Da die Parteien bislang keine Gelegenheit hatten, zu diesem Komplex Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergnzend vorzutragen, hat - 16 - der Senat davon abgesehen, insoweit in der Sache selbst abschlieûend zu entscheiden. b) Hinsichtlich der weiteren Grundschuldzinsen in Hhe von 30.949,32 DM, welche auf den Zeitraum nach Abschluû der Einmalvalutie- rungsabrede entfallen, wird das Berufungsgericht zunchst ebenfalls zu prfen haben, ob diese nach dem Inhalt der Vereinbarung der Beklagten ganz oder teilweise - z.B. in Hhe der eigenen Zinsforderung der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin und ihren Ehemann aus dem der Umschuldung von der S. N. auf die Beklagte zugrundeliegenden Rechtsverhltnis - als Sicherheit z u - stehen sollten. Falls das Berufungsgericht diese Voraussetzung bejaht, wird es in einem zweiten Schritt zu klren haben, ob die geltend gemachten Grundschuldzinsen mit einer persnlichen Forderung unterlegt sind, d.h. ob der Beklagten eine ber den Betrag von 118.918,40 DM hinausgehende Forderung gegen die Ge- meinschuldnerin und ihren Ehemann zusteht. Die Beweislast fr die Vorau s - setzungen des Rckgewhranspruchs, insbesondere fr die Nicht-Valutierung der grundbuchmûig gesicherten Forderung trgt dabei der Sicherungsgeber, hier - 17 - also der Klger (BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1999 - XI ZR 67/99, NJW 2000, 1108, 1109). Soweit der Klger selbst nicht ber die erfo r - derlichen Informationen verfgt, ist ihm die Gemeinschuldnerin nach § 100 KO zur Auskunft verpflichtet. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel

Full & Egal Universal Law Academy