IX ZR 389/98 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZR 389/98 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 389/98 Verkündet am: 29. November 2001 P r e u ß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 675 Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt zur Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftet unbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der Ve r - kehrsanwalt im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu BGH NJW 1988, 1079). BGB § 362 Abs. 2, § 185 Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten muß der Zessionar eine schuldbefreiende Leistungsannahme durch den Zedenten nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten Recht s - scheins gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlung nicht genehmigt. BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98 - OLG Karlsruhe LG Waldshut-Tiengen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesg e - richts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. Oktober 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger wurde in einem Vorprozeû zur Zahlung des Restkaufpreises fr eine neuerbaute Eigentumswohnung verurteilt, obwohl er die Verbindlichkeit seiner Ansicht nach erfllt hatte. Gemû § 4 der Kaufvertragsurkunde war die Kaufpreisforderung an die Volksbank H. (im folgenden auch: Zessionarin) a b - getreten. Wie ebenfalls in § 4 des Kaufvertrages bestimmt, sollte die Zahlung des Klgers in Raten entsprechend dem Baufortschritt erfolgen und zwar "auf das Bausonderkonto der Verkuferpartei Nr. 1002449 bei der Volksbank H.". Der Klger berwies die 4. und 5. Kaufpreisrate nicht auf das bezeichnete Bausonderkonto, sondern auf das allgemeine, gleichfalls bei der Zessionarin - 3 - gefhrte Betriebsmittelkonto Nr. 1050915 der spter zah lungsunfhigen Ve r - kuferin. Das Landgericht maû diesen Überweisungen keine Tilgungswirkung bei, weil die Zessionarin der Wahl des anderen Zielkontos nicht zugestimmt hatte. Der Klger war in jenem Vorprozeû erstinstanzlich durch den beklagten Rechtsanwalt vertreten, der auch die Schriftstze fr das Berufungsverfahren fertigte und - im Beisein des Prozeûbevollmchtigten - in der Berufungsve r - handlung auftrat. Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel des Klgers z u - rck, weil die Berufungsbegrndung keine Berufungsgrnde gegen die zug e - sprochene Klagforderung enthalten habe und die aufgerechnete Gegenford e - rung unbegrndet sei. Die dagegen eingelegte Revision nahm der Klger z u - rck. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Klger den Beklagten wegen der doppelt entrichteten 4. und 5. Kaufpreisrate nebst Zinsen sowie der Kosten des verlorenen Vorprozesses in Rckgriff. Weiter beantragt er festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, dem Klger smtlichen weiteren Schaden zu e r - setzen, der diesem aus der fehlerhaften Beratung und Vertretung durch den Beklagten im Vorprozeû noch entstehen werde. Der Klger legt dem Beklagten den Mangel der Berufungsbegrndung zur Last und behauptet, nach dem E r - gebnis eines gleichgelagerten Parallelprozesses (OLG Karlsruhe WM 1996, 2007) htte sein Rechtsmittel bei ausreichender Begrndung Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begrndung abgewiesen, daû der Beklagte als Verkehrsanwalt fr die Folgen der mangelhaften Berufungsb e - grndung nicht einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat der Klage im w e - - 4 - sentlichen stattgegeben, weil der Beklagte in Absprache mit dem Prozeûb e - vollmchtigten des Klgers fr Form und Inhalt der mangelhaften Berufung s - begrndung Mitverantwortung bernommen habe. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wi e - derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten gege n - ber dem Klger schuldhaft verletzt. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daû eine Pflichtve r - letzung des Beklagten bei seiner Entwurfsarbeit fr die Berufungsbegrndung nicht schon deshalb zu verneinen sei, weil er mangels Zulassung bei dem B e - rufungsgericht die Prozeûvertretung des Klgers fr die Instanz in andere Hnde legen muûte. Die Pflichtenkreise des Prozeûbevollmchtigten und des Verkehrsanwalts gegenber dem Auftraggeber mssen trotz weitgehend bl i - cher, auch hier vereinbarter Gebhrenteilung grundstzlich unterschieden we r - den (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, - 5 - 1082; v. 24. Mrz 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 990; v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1921, 1923; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962). Fr ordnungsmûiges prozessuales Handeln gegenber dem Prozeûgericht hat nur der Prozeûbevollmchtigte zu sorgen und einzustehen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 aaO). Dagegen ist der Ve r - kehrsanwalt seinem Auftraggeber fr den mangelhaften Inhalt der von ihm en t - worfenen Schriftstze - in der Regel neben dem unterzeichnenden Prozeûb e - vollmchtigten - selbst verantwortlich (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der A n - waltshaftung 1999 Rn. 219). 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe bei Abfassung der Berufungsbegrndung fr den erstinstanzlich verurteilten Klger im Vorprozeû seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt. a) Die Anforderungen an ei ne Berufungsbegrndung unterscheiden sich nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO von denen, die an eine Klagebegrndung gestellt sind. Im Vorprozeû hatte das Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Sachvortrags des Klgers von Amts wegen die Einwendung geprft, ob seine Überweisung auf das Betriebsmittelkonto der Verkuferin nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB schuldbefreiend gewirkt hatte, und diese Frage verneint (Teil I, 2. der Entscheidungsgrnde). Die Berufungsbegrndung wiederholte jenen e r - stinstanzlichen Sachvortrag des Klgers, der auch fr den aufgerechneten G e - genanspruch von Bedeutung war, lieû aber nicht erkennen, ob und aus we l - chem Grund tatschlicher, prozessualer oder materiell-rechtlicher Art das Landgerichtsurteil im Punkte des Erfllungseinwands angegriffen werden sol l - te. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû der Berufungsklger jedoch eine fallb e - zogene Begrndung liefern, die erkennen lût, in welchen Punkten tatschl i - - 6 - cher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist und aus welchen Grnden er die in erster Instanz vorgenommene rechtliche oder tatschliche Wrdigung beanstandet (vgl. etwa BGHZ 143, 169, 170 f; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; Urt. v. 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682 f m.w.N.; st. Rechtspr.). Zumindest nach dem Gebot des sichersten Wegs, das auch fr das anwaltliche Prozeûverhalten gilt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 191), htte der Beklagte hier in seinen Entwurf der Berufung s - begrndung aufnehmen mssen, aus welchen Grnden das angefochtene U r - teil die schuldbefreiende Wirkung der Leistung des jetzigen Klgers zu Unrecht verneint habe. In diesem Zusammenhang htte - je nach Sach lage - ausgefhrt werden können und mssen, daû die Einziehungsermchtigung der Verkuf e - rin durch das angegebene Bausonderkonto nicht begrenzt gewesen sei, die Verkuferin auch eine anderweitige Leistung an sie mit Erfllungswirkung habe annehmen drfen oder die damalige Klgerin in Kenntnis der erfolgten Übe r - weisung auf das Betriebsmittelkonto diese Leistung als Erfllung nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe, gegebenenfalls in welchem Ve r - halten eine entsprechende Genehmigung nach Ansicht des Klgers zum Au s - druck gekommen sei. b) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, daû bereits die in der B e - rufungsbegrndung von dem Beklagen angefhrte Prozeûaufrechnung, die das Landgericht mangels begrndeten Gegenanspruchs fr wirkungslos gehalten hatte, zur umfassenden Sachprfung des Landgerichtsurteils htte fhren m s - sen. Die Prozeûaufrechnung ist in dieser Hinsicht mit anderen Einwendungen, die sich gegen den Klaganspruch insgesamt richten, nicht gleichzusetzen. Denn sie betrifft einen tatschlich und rechtlich selbstndigen, abtrennbaren - 7 - Teil des Gesamtstreitstoffs. Die Berufung kann deshalb auf die Neuentsche i - dung ber eine aufgerechnete Gegenforderung beschrnkt werden (vgl. BGHZ 53, 152, 155; 109, 179, 189; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527 unter I.2.; v. 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, NJW 1999, 2817, 2818 unter II.1.). Die wirksame Beschrnkung der Berufung auf den Aufrec h - nungseinwand htte zur Folge gehabt, daû das Rechtsmittelgericht das ang e - fochtene Urteil gemû §§ 308, 536 ZPO nur im Rahmen des § 389 BGB durch anderweite Entscheidung ber die aufgerechnete Gegenforderung oder die Zulssigkeit der Aufrechnung abndern konnte (vgl. BGHZ 45, 287, 289; BGH, Urt. v. 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024 m.w.N.). Aus der prozessualen Teilbarkeit des Gesamtstreitstoffs und der möglichen Beschr n - kung der Berufung auf die Prozeûaufrechnung folgt aber zugleich, daû das Rechtsmittel, wenn es sich sowohl gegen die zugesprochene Klagforderung als auch gegen die versagte Aufrechnung wenden will, fr beide selbstndigen Teile nach den Maûstben des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begrndet werden muû. Hier gelten mithin die gleichen Anforderungen wie in Fllen der objekt i - ven Klaghufung und einer Begrndung der angefochtenen Entscheidung durch voneinander unabhngige, selbstndig tragende rechtliche Erwgungen: Der Einzelangriff der Be rufungsbegrndung ist ungengend oder erfaût nur den jeweiligen Teil des Gesamtstreitstoffs; er hat keine Gesamtwirkung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. No vember 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; v. 8. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; v. 13. November 2001 aaO S. 683 m.w.N.). II. - 8 - Das Berufungsurteil hlt indes im Punkte der haftungsausfllenden Ka u - salitt rechtlicher Nachprfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Unterliegen des Klgers im Vorprozeû beruhe auf dem vom Beklagten verschuldeten Mangel der Ber u - fungsbegrndung. Wre nmlich eine Sachprfung der damaligen Klagford e - rung möglich gewesen, htte sie - wie im Urteil desselben Senates in der Parallelsache 4 U 49/95 (WM 1996, 2007) - zur Aufhebung des landgericht- lichen Urteils und zur Klagabweisung gefhrt, weil die zur Einziehung der s i - cherungshalber offen abgetretenen Klagforderung ermchtigte Verkuferin die Bankberweisung auf ein anderes ihrer Konten, als im Kaufvertrag und ihrer Zahlungsanforderung als Zielkonto genannt war, als Erfllung angenommen habe. Auch Schweigen könne in diesem Fall als Zeichen der Zustimmung g e - wertet werden. Aus Grnden des Schuldnerschutzes msse bei der Ei n - zugsermchtigung der ermchtigende Glubiger solche Handlungen des E r - mchtigten gegen sich gelten lassen. 2. Der Rechtsanwalt, der wegen Verletzung vertraglicher Pflichten Schadensersatz schuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt stnde. Im Falle eines Proze û - verlustes ist fr diese Differenzhypothese maûgebend, wie der Vorprozeû nach Auf fassung des Gerichts, das mit dem Schadensersatzanspruch gegen den Prozeûbevollmchtigten befaût ist, richtigerweise htte entschieden werden mssen, nicht, wie seinerzeit bei pflichtmûigem Anwaltsverhalten mutmaûlich entschieden worden wre (vgl. BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816; st. Rechtspr.). Leidet die Beurteilung des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht an einem Rechtsfehler, ist der Fehler - 9 - nicht deshalb unerheblich, weil derselbe Spruchkrper auch ber den Vorpr o - zeû zu befinden hatte. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil zwar nicht in seiner Annahme, daû der Klger mit der Überweisung auf das B e - triebsmittelkonto die damals gegen ihn geltend gemachte Forderung erfllt h a - be. Der Nachprfung des Berufungsurteils in diesem Punkt gemû § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht das aber nicht entgegen, weil die Revision das Ber u - fungsurteil in anderer Hinsicht ausreichend angreift (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1999 aaO S. 2817 f). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Leistung des Klgers auf das Betriebsmittelkonto der Verkuferin anstatt auf das im Kaufvertrag und der Zahlungsanforderung hierfr bestimmte Bausonderkonto habe die damalige Klgerin (Zessionarin) gegen sich gelten lassen mssen, trifft nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB zu, wenn die Einzugsermchtigung der Verkuferin die A n - nahme einer solchen Leistung als Erfllung oder an Erfllungs Statt deckte. Denn nur in den Grenzen der erteilten Ermchtigung wirken die Rechtshan d - lungen des Ermchtigten fr und gegen den dahinterstehenden Rechtsinhaber; ansonsten ist der Ermchtigte Nichtberechtigter. Den notwendigen Schuldne r - schutz verbrgen bei der Forderungsabtretung mit Einzugsermchtigung fr den Zedenten die Vorschriften der §§ 407, 409 BGB: Hat der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung, muû der Sicherungszessionar auch ein Erf l - lungssurrogat hinnehmen, auf welches der Schuldner und der Zedent sich ve r - stndigt haben. Das gleiche gilt entsprechend § 409 BGB und den Grunds t - zen der Anscheinsvollmacht, wenn der Glubiger dem Schuldner eine Ei n - zugsermchtigung mit unbeschrnkter Verfgungsbefugnis des Ermchtigten angezeigt hat. - 10 - Beschrnkungen einer Einzugsermchtigung kommen in verschiedener Hinsicht in Betracht. Sie knnen auch darin bestehen, daû der Forderungsei n - zug sich auf ein bestimmtes Bankkonto des Ermchtigten (Zielkonto) konze n - triert. Welche Rechtsmacht dem Einzugsermchtigten danach im Einzelfall ve r - liehen ist, bedarf, nicht anders als gegebenenfalls der fragliche Umfang einer Vollmacht, der Auslegung. Sie kann ergeben, daû der zum Forderungseinzug Ermchtigte auch befugt ist, eine Leistung auûerhalb des Zielkontos an Erf l - lungs Statt anzunehmen. Solche Befugnisse sind jedoch nicht zwangslufig (vgl. Nrr/Scheyhing, Sukzessionen 1. Aufl. § 11 IV.4.d mit Fn. 76) und zu ve r - neinen, wenn sie dem Zweck der angeordneten Beschrnkung zuwiderlaufen (zur Bedeutung des Zweckes im Hinblick auf den Umfang einer Vollmacht vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141). In diesem Punkt hat das Berufungsgericht, wie schon in der Parallelsache (OLG Karlsruhe WM 1996, 2007; vgl. dazu kritisch Hein, WuB I D 1.-2.97; Schimansky, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 49 Rn. 46 Fn. 5), den Sachverhalt nicht ausg e - schpft. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils bezog sich die Einzugse r - mchtigung der Verkuferin (Zedentin) jedenfalls auf das im Kaufvertrag und in ihrer Zahlungsanforderung an den Klger genannte, fr sie bei der Zessionarin gefhrte Bausonderkonto als Zielkonto. Die Überweisung des Klgers auf ein anderes Konto der Verkuferin, auch ein solches bei der Zessionarin wie das Betriebsmittelkonto, hatte unter diesen Umstnden grundstzlich keine Ti l - gungswirkung. Im Ausgangspunkt gleich htte es gelegen, wenn die Verkuf e - rin selbst Glubigerin oder vllig frei zur Einziehung ermchtigt gewesen wre (vgl. BGHZ 98, 24, 30; BGH, Urt. v. 18. April 1985 - VII ZR 309/84, ZIP 1985, 857 f). Wenn der Geschftsbriefbogen, auf dem die Verkuferin den Klger - 11 - unter Angabe des Bausonderkontos zur Zahlung aufforderte, in der kleing e - druckten Fuûzeile das Betriebsmittelkonto nannte, tritt dies gegenber dem eindeutigen Urkundeninhalt zurck. Es lag nahe, daû das Interesse der Verkuferin an der Fixierung des Bausonderkontos als Zielkonto fr den Klger und andere Schuldner aus ihrem Innenverhltnis zur Zessionarin herrhrte und die Einzugsermchtigung der Verkuferin fr die abgetretenen Forderungen sich auf dieses Zielkonto b e - schrnkte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht auseinanderg e - setzt. Die Verkuferin war - je nach dem Zweck der Kontenbestimmung - dann mglicherweise auch nicht ermchtigt, Überweisungen auf ein anderes ihrer Konten an Erfllungs Statt anzunehmen. Dann hatte der Klger ohne Recht s - grund an einen so nicht ermchtigten Dritten geleistet; die Tilgungswirkung der Leistung hing unter dieser Voraussetzung davon ab, ob sie von der damaligen Klgerin als Zessionarin nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt wo r - den war. Auch die Prfung dieser Frage war im Vorprozeû infolge des Mangels der Berufungsbegrndung nicht mglich; fr das Berufungsgericht konnte sie von seinem Standpunkt aus fr die Entscheidung offen bleiben. Nach der Z u - rckverweisung haben die Parteien Gelegenheit, auch hierauf zurckzuko m - men. III. Nach allem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die tatrichterliche Prfung des Inhalts der Einzugsermchtigung und einer mgl i - chen Genehmigung der damaligen Klgerin kann unter den gegebenen U m - - 12 - stnden im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Hierzu kommt auch noch weiterer Sachvortrag der Parteien in Betracht. Kreft Stodolkowitz Kirc h - hof Fischer Raebel

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