IX ZR 364/00 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZR 364/00 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 364/00 vom 8. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 8. November 2001 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 8. Mai 2001 auf 1.973.000 DM festg e - setzt. Gründe: Der mit Beschluß vom 8. Mai 2001 auf 3.750.000 DM festgesetzte Streitwert, der dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert entspricht, ist für das Revisionsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 GKG anderweitig auf 1.973.000 DM festzusetzen. Der Streitwert für die Revisions instanz richtet sich, weil es an Revisionsanträgen der Kläger fehlt, nach deren Beschwer durch das Berufungsurteil, mit dem die Berufung der Kläger gegen das ihre Vollstre k - kungsgegenklage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Beschwer bestimmt sich nach dem Abwe h - rinteresse der Kläger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich ist der zu vollstreckende Anspruch, und zwar in dem Umfang, in dem die Vollstre k - - 3 - kung ausgeschlossen werden sollte (BGH, Beschl. v. 22. September 1992 - III ZR 66/92, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 2 m.w.N.). Richtet sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Zahlungstitel, ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrunde zu legen, sofern nicht die U n - zulssigkeitserklrung nur wegen eines Teils des Anspruchs beantragt wird (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; v. 23. Septem ber 1987 - III ZR 96/87, BGHR ZPO § 767 - Streitwert 1). Dann ist nur dieser Teil wertbestimmend (OLG Dsseldorf, Beschl. v. 6. Mrz 1989 - 5 W 7/89, juris Rechtsprechung). Ähnliches gilt fr einen Titel, in welchem sich der Schuldner - wie hier die Klger - wegen eines Grundschuldbetrages und wegen der Übernahme der persönlichen Haftung in Höhe dieses Betrages in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grun d - stck und in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Richtet sich die Vollstre k - kungsgegenklage gegen einen solchen Titel, kommt es fr die Bestimmung des Streitwerts darauf an, ob der Klger gegen den Grundschuldbetrag insgesamt oder nur gegen einen Teil vorgeht. Das letzte trifft hier zu. Die Klger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde derzeit fr unzulssig zu erklren. Da die Zwangsvollstreckung mithin nicht endgltig fr unzulssig erklrt werden sollte, ist das aktuelle Abwehrinteresse der Klger der Streitwertbemessung zugrunde zu legen. Dieses nach freiem Ermessen zu schtzende Interesse (§ 3 ZPO) ist danach zu bewerten, in we l - chem Umfang der Vollstreckungstitel zwischen den Parteien im Streit stand. Hier war die Grundschuld, die der vollstreckbaren Urkunde zugrunde lag, nur in Höhe von 1.973.000 DM valutiert. Eine Vollstreckung drohte nur in dieser H ö - he. Allein eine solche Vollstreckung wollten die Klger mit der Klage verhi n - - 4 - dern. Dies folgt auch daraus, daû sie den Prozeûkostenvorschuû von 26.715 DM genau nach einem Wert von 1.973.000 DM bemessen und eing e - zahlt haben (Bl. I d. Akten 8 O 350/99 LG Mannheim i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG und Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. OLG Kln Rpfleg er 1976, 138, 139). Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf 1.973.000 DM festgesetzt. In dem von der Gegenseite eingeleiteten Beschwerdeverfahren sind die Klger einer Heraufsetzung des Streitwerts entgegengetreten. Erst das Oberlandesgericht hat den Streitwert fr den ersten Rechtszug und spter auch fr den Berufungsrechtszug auf den gesamten Grundschuldbetrag von 3.750.000 DM festgesetzt. Dem vermag der erkennende Senat aus den darg e - legten Grnden fr die Revisionsinstanz nicht beizupflichten. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

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