IX ZR 327/98 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZR 327/98 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 327/98 vom 19. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Oktober 2000 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 1998 wird nicht a n - genommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 121.591,76 DM. Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bede u - tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Erst aufgrund des Urteils BGHZ 131, 22, 27 ff war die schwierige Rechtslage soweit geklärt, daß der Kläger mit einem Mißerfolg in der Ber u - fungsinstanz ernsthaft rechnen mußte. Entscheidend war die Auslegung des Begriffs des "Berechtigten" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Daß der Beklagte - ungeachtet des Gutachtens des Barristers C. - nicht in diesem Sinne berechtigt war, ergab sich zweifelsfrei erst wesentlich später aufgrund des B e - - 3 - schlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1998 - 8 B 118/98 (VIZ 1999, 215, 216 f). Als der Kläger sich mit dieser Rechtsfrage im Frühjahr 1996 intensiv hätte auseinandersetzen müssen, waren bereits die K o - sten des ersten Rechtszuges und etwa die Hälfte derjenigen des zweiten Rechtszuges angefallen. In dieser Ausgangslage brauchte der Kläger den B e - klagten nicht ausschließlich dazu auffordern, die Berufung zurückzunehmen. Vielmehr mußte er nicht bereits jede Erfolgsaussicht zweifelsfrei verneinen. Ferner bestand noch die Hoffnung, wenigstens einen Teil der Kostenlast durch Vergleichsverhandlungen abzuwenden, die dann auch in der mündlichen Ve r - handlung vom 6. Juni 1996 vor dem Kammergericht eingeleitet wurden (Bl. 234 der Beiakte 11 U 216/94 LG Berlin). Dementsprechend war der Kläger nur g e - halten, den Beklagten in offener Form über die erheblichen Prozeßrisiken zu belehren. Die Entscheidung lag allein beim Beklagten, ohne daß für das E r - gebnis eine Anscheinsdarlegung sprechen könnte. Es besteht keine überwi e - gende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte aufgrund eines offenen R a - tes die Berufung zurückgenommen hätte. Vielmehr hat er anschließend noch die Revision gegen das Berufungsurteil durchgeführt. Ferner hat er sich nicht substantiiert zur Behauptung des Klägers geäußert, dieser habe gegenüber dem Beklagten die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eher negativ eing e - schätzt (S. 12 des Schriftsatzes des Klägers vom 3. April 1998 = Bl. 14 GA). - 4 - Noch in erster Instanz des jetzigen Rechtsstreits hat sich der Beklagte au s - schließlich mit dem Vorwurf verteidigt, der Vorprozeß sei allein durch Ve r - schulden des Klägers verloren worden. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter

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