IX ZR 306/00 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZR 306/00 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 306/00 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 91 a, 546, 56 7 Abs. 4 Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kosten- entscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar. BGB § 157 C Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenb e - weis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum. - 2 - BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 2000, berichtigt durch Beschluû vom 23. November 2000, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klger grndete zusammen mit dem Kaufmann S. die P. Entwic k - lungsgesellschaft fr Grundbesitz mbH & Co. Immobilien KG (nachfolgend: P. KG). Die Rechtsvorgngerin der beklagten Bank gewhrte der P. KG zur Realisierung des Objekts B. 144 in B. Ende des Jahres 1992 zwei Darlehen in Höhe von 24,5 Mio. und 3 Mio. DM. Am 16. Februar 1993 bernahm der Klger fr zwei von der P. KG zur Sicherung der Kredite bestellte Grundschulden in - 4 - Höhe von 25 Mio. und 2,5 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarf sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Am 13. April 1993 erteilte er auûerdem die selbstschuldnerische Brgschaft fr die vorbezeichneten Darlehensforderungen. Zur Sicherung eines am 30. No- vember 1995 gewhrten dritten Darlehens ber 1,2 Mio. DM bestellte die P. KG eine weitere Grundschuld. Der Klger bernahm wiederum die persönliche Haf tung mit Unterwe rfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Im Jahre 1996 verhandelten die Parteien ber ergnzende Sicherheiten fr die genannten Darlehen sowie die ein weiteres Projekt des Klgers betre f - fenden Kredite, weil infolge der Wertentwicklung auf dem Grundstcksmarkt die Kredite, bezogen auf die dinglichen Sicherungen, ausfallgefhrdet waren. Am 20. Dezember 1996 schlossen die Parteien deshalb eine "Sicherung s - zweckvereinbarung", die auszugsweise wie folgt lautet: "Wirtschaftlicher Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Fortfhrung der in Ziffer 1 genannten Darlehen durch Stellung ausreichender werthaltiger Sicherheiten bei gleichzeitiger Begrenzung der persö n - lichen Inanspruchnahme des Brgen (Klger), zu ermöglichen. 1. Den nachstehenden Gesellschaften a) E. Center fr B. Projektentwicklungs-GmbH & Co. KG (Darl e - hen insgesamt DM 41.000.000,-- auf dem Grundstck 28 - 30 in B.) b) P. Entwicklungsgesellschaft fr Grundbesitz mbH & Co. Imm o - bilien KG (Darlehen insgesamt 28.700.000 DM auf dem Grun d - stck B. 144 in B.) sind von der Be. Darlehen von insgesamt 69.700.000,-- DM zug e - sagt sowie gröûtenteils ausgezahlt worden. - 5 - 2. Als Sicherheit fr die Darlehensforderung dienen Grundschulden auf den jeweiligen Objekten, persnliche Schuldanerkenntnisse der Gesellschafter, des (Klger) und weiterer Personen, sowie weitere jeweils vertraglich vereinbarte Sicherheiten. 3. Nunmehr stellt (Klger) fr alle Forderungen der Be. aus Darl e - hensvertrgen mit den genannten Gesellschaften folgende Z u - satzsicherheiten zur Verfgung: ein Kontoguthaben in Hhe von DM 21.000.000,-- auf einem im Hause der Be. einzurichtenden Konto. ... 5. Jede dieser Sicherheiten dient allen Ansprchen aus den Darl e - hensvertrgen mit den in Ziff. 1 genannten Gesellschaften. Aus welcher Sicherheit die Be. ggf. vorgehen oder welche sie jeweils freigeben wird, bleibt der Bestimmung durch die Be. vorbehalten, soweit nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen we r - den oder getroffen sind. Jedoch kann die Be. die oben genannten Sicherheiten erst nach Ablauf einer Nachfrist von 12 Monaten, nachdem fllige Leistungen nicht erbracht wurden, verwerten, wenn (Klger) dies binnen 3 Monaten, nach denen fllige Le i - stungen nicht erbracht wurden, beantragt. ... Sofern es zu einer Verwertung der Zusatzsicherheiten kommt, steht ein Erls, der den Betrag von DM 21.000.000,-- bersteigt, dem Sicherungsgeber zu. 6. Nach Stellung der Sicherheiten gem. Ziffer 3 dieser Vereinbarung kann die Be. fr die bisher gegebenen Darlehen an die genannten Gesellschaften eine weitere Verstrkung von Sicherheiten nicht mehr fordern. 7. Nach einer Verwertung aller bisher gestellten und nunmehr zu stellenden Sicherheiten, soweit sie nicht in Forderungen gegen (Klger) (insbesondere die von ihm gegebenen Brgschaften ber die hier durch Zusatzsicherheit unterlegten Betrge hinaus) pe r - snlich oder die in diesem Absatz genannten Gesellschaften b e - - 6 - stehen und demzufolge nicht verwertet werden knnen, kann die Be. keine Forderungen gegen (Klger) und Unternehmen seiner Unternehmensgruppe (...) mehr stellen und keine Zwangsvol l - streckungsmaûnahmen gegen ihn und die genannten Unterne h - men vornehmen. Ebenso werden Ansprche auf ausstehende Kommanditeinlagen bei den Grundstcksgesellschaften zu Ziff. 1 a) und b) dieser Vereinbarung durch die Be. gegenber (Klger) nicht - auch nicht mittelbar - geltend gemacht. Sicherheiten, die in Forderungen gegen (Klger) oder die in di e - sem Absatz genannten Gesellschaften bestehen, knnen nur s o - weit geltend gemacht werden, wie dies zur Geltendmachung einer Forderung gegen andere Gesellschaften erforderlich ist; Zwang s - vollstreckungsmaûnahmen werden dabei nicht durchgefhrt. ... 8. ... Verlangt (Klger) eine dieser Sicherheiten zurck, so entfllt der Verzicht der Be. auf die persnliche Inanspruchnahme von (Kl - ger) und seiner o.g. Unternehmen entspr. Ziff. 7 (sog. "Deck e - lung"). Sofern die Regelung nach Ziff. 7 erhalten bleiben soll, kann (Klger) die Freigabe der Sicherheiten maximal zur Hlfte des betreffenden Teils verlangen. Sofern Zusatzsicherheiten noch nicht vollstndig gestellt sind, wird die Freigabe durch den Verzicht auf den Anspruch zur Ste l - lung weiterer Sicherheiten ersetzt. In keinem Falle dienen die in dieser Vereinbarung in Ziff. 3 g e - nannten geregelten Zusatzsicherheiten fr andere Darlehen als die in Ziff. 1 a) und b) genannten Darlehen an die dort genannten Gesellschaften." Die P. KG wurde insolvent. Über ihr Vermgen wurde das Konkursve r - fahren erffnet. Die Beklagte hat die Darlehen gekndigt. Der Klger hat die - 7 - vereinbarte Zusatzsicherheit von 21 Mio. DM geleistet. Er wurde auûerdem rechtskrftig verurteilt, an den Konkursverwalter eine noch ausstehende Ko m - manditeinlage von 7.046.260,65 DM zu zahlen, und hat die Forderung im Laufe dieses Rechtsstreits erfllt. Der Klger ist der Ansicht, durch die Sicherungszweckvereinbarung sei seine persnliche Haftung fr alle dort genannten Forderungen gegenber der Beklagten abschlieûend auf 21 Mio. DM begrenzt worden. Er hat deshalb e r - stinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, daû die Beklagte nicht berechtigt sei, ihn in seiner E i - genschaft als Kommanditist der P. KG fr die Forderungen gegen diese Gesellschaft aus den genannten drei Krediten in Anspruch zu nehmen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Brgschaftsurkunde vom 13. April 1993 herauszugeben, 3. die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden ber die pe r - snliche Haftung fr unzulssig zu erklren, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Konkursverwalter anzuweisen, den Betrag, der aus der Konkursmasse an die Beklagte flieûen wrde, bis zur maximalen Hhe von 7.046.260,65 DM an den Klger auszuza h - len, - 8 - 5. die Beklagte zu verurteilen, den zu 4 genannten Betrag zu zahlen Zug um Zug gegen Nachweis seiner Zahlung an den Konkursverwalter. Die Beklagte steht demgegenber auf dem Standpunkt, durch die Ve r - einbarung vom 20. Dezember 1996 sei ihr lediglich eine zustzliche Sicherheit gewhrt worden. Diese Vereinbarung habe sich zudem nicht auf den Fall der Kndigung des Kredits oder des Konkurses der Darlehensnehmerin bezogen. Das L andgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Klger die Antrge zu 2 bis 4 weiterverfolgt und die Hauptsache im brigen fr erledigt erklrt. Das Berufungsgericht hat der Klage mit Ausnahme des den ursprnglichen Antrag zu 5 betreffenden Erledigungsantrags stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. I. - 9 - Die Revision ist auch insoweit zu lssig, als sie sich gegen die wegen angeblich bereinstimmender Erledigungserklrung des Feststellungsantrags nach § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung wendet. Zwar endet der Rechtszug gegen eine nach § 91 a ZPO ergangene K o - stenentscheidung entsprechend dem Grundsatz des § 567 Abs. 4 ZPO grun d - stzlich selbst dann beim Oberlandesgericht, wenn es sich um eine Teilerled i - gung handelt und die diesen Teil betreffende Kostenentscheidung im Rahmen eines der Revision zugnglichen Urteils erfolgt ist (BGHZ 107, 315, 318). Im Streitfall macht die Beklagte jedoch geltend, eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO htte nicht ergehen drfen, weil die Klgerin den betreffenden A n - trag nur einseitig fr erledigt erklrt habe. Diese Rge ist berechtigt; das B e - rufungsgericht hat auf Antrag der Beklagten den Urteilstatbestand entspr e - chend berichtigt. Das Berufungsgericht htte also in diesem Punkt ebenfalls eine streitige Entscheidung durch Urteil fllen mssen, die die Beklagte dann mit der Revision htte angreifen knnen. Der Beklagten stand nicht die Mglichkeit zur Verfgung, Urteilserg n - zung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu beantragen. Das Verfahren nach § 321 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Urteil unvollstndig ist, das Gericht also lediglich eine Teilentscheidung getroffen hat, weil es einen geltend gemachten Anspruch versehentlich ganz oder teilweise bergangen hat (allgem. Meinung: vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 321 Rdn. 10). Im Streitfall hat das Berufungsg e - richt dagegen eine inhaltlich unrichtige Entscheidung gefllt. Es hat aufgrund eines Irrtums ber den Inhalt der von der Partei abgegebenen Prozeûerklrung zu Unrecht angenommen, es sei an einer streitigen Entscheidung ber den Erledigungsantrag des Klgers gehindert und drfe nur noch eine Kostenen t - - 10 - scheidung nach § 91 a ZPO treffen. Mit dieser auf einer Fehlbeurteilung des Streitstoffs beruhenden Verfahrensweise hat das Berufungsgericht nicht einen Klageantrag bergangen, sondern ihn in prozeûrechtlich verfehlter Form im Wege einer Kostenentscheidung statt eines Ausspruchs zur Frage der Begr n - detheit des Antrags beschieden (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321 Rdn. 6; RG JW 1893, 14). Ein solcher Fehler kann nur im allgemeinen Rechtsmittelzug korrigiert werden. Hier gelangt der sogenannte Meistbegnstigungsgrundsatz zur A n - wendung, mit der Folge, daû dem Betroffenen auch das Rechtsmittel zusteht, welches das Gesetz gegen eine in der richtigen Form getroffene Entscheidung vorsieht (vgl. BGHZ 98, 362, 364 f; 140, 208, 217 f). Die Auffassung des Senats s teht entgegen der Ansicht der Revisionse r - widerung nicht in Widerspruch zum Beschluû des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1994 (I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364), der sich mit der auûero r - dentlichen Beschwerde gegen ein im Verfahren der einstweiligen Verfgung ergangenes Berufungsurteil befaût, das von Gesetzes wegen (§ 545 Abs. 2 ZPO) generell mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden kann. - 11 - II. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf Herausgabe der Br g - schaftsurkunde sei begrndet, weil die Beklagte im Zusammenhang mit der Sicherungszweckvereinbarung vom 20. Dezember 1996 den Klger aus seiner Brgschaftsverpflichtung entlassen habe. Diese Auffassung beruht auf einer Auslegung, die rechtlicher Nachprfung in mehrfacher Hinsicht nicht standhlt. Nach stndiger Rechtsprechung berprft das Revisionsgericht die grundstzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung nur darauf, ob der Au s - legungsstoff vollstndig bercksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allg e - mein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfa h - rungsstze verletzt sind oder ob die Auslegung auf mit der Revision gergten Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; v. 15. Mrz 2001 - IX ZR 273/98, WM 2001, 950, 952). Die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 durch das Berufungsgericht ist in diesem Sinne fehlerhaft. 1. Die Sicherungszweckvereinbarung dient nach dem Wortlaut ihres Eingangssatzes zwei wirtschaftlichen Zwecken, der Fortfhrung der in Ziffer 1 genannten Darlehensvertrge im Gesamtbetrag von 69.700.000 DM durch Stellung ausreichender werthaltiger Sicherheiten einerseits und der Begre n - zung der persnlichen Inanspruchnahme des Klgers andererseits. a) Das Berufungsgericht befaût sich zunchst mit dem zweiten Ziel und meint, dieses sei durch den Abschluû der Vereinbarung nur erreichbar gew e - - 12 - sen, wenn der Klger ber die Stellung eines Bardepots von 21 Mio. DM hi n - aus aus den geleisteten Sicherheiten nicht mehr habe in Anspruch genommen werden knnen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil der Begriff der Haftungsbegre n - zung mehrdeutig ist. Er kann - anders als das Berufungsgericht ihn verstanden hat - auch besagen, daû lediglich der Umfang der persnlichen Haftung des Klgers fr die Zukunft endgltig festgelegt werden sollte. Eine Haftungsb e - grenzung des Klgers enthlt die Sicherungszweckvereinbarung daher auch dann, wenn die Parteien, wie die Beklagte behauptet, lediglich eine ber den Betrag von 21 Mio. DM hinausgehende Nachschuûpflicht bei weiterem Wer t - verfall der Objekte ausschlieûen und die Verwertung der brigen vom Klger geleisteten Sicherheiten aussetzen wollten, solange an der Realisierung der in Ziffer 1 genannten Objekte gearbeitet wurde und die Darlehensvertrge B e - stand hatten. Ziffer 6 der Vereinbarung, wonach die Beklagte fr die Darlehen eine weitere Verstrkung von Sicherheiten nicht mehr fordern kann, deutet mglicherweise darauf hin, daû die Parteien die Haftungsbegrenzung in di e - sem Sinne verstanden und damit gleichzeitig das gemû Ziffer 20.2.2 der Da r - lehensvertrge bei einer Wertminderung der Grundstcke und ungengender dinglicher Sicherheit in Betracht kommende Kndigungsrecht ausschlieûen wollten. b) Wegen dieses falschen Ansatzes vermag das Berufungsgericht in Ziffer 7 Abs. 1 eine sinnvolle Regelung nur dann zu erkennen, wenn man sie als Entlassung des Klgers aus den in der Brgschaft und den notariellen U r - kunden bernommenen Verpflichtungen deutet. Dabei beachtet es insbesond e - re nicht, daû schon dem Wortlaut nach von einem Bestehenbleiben der Rechte - 13 - und lediglich einem Ausschluû der Verwertung die Rede ist, was nach der Da r - stellung der Beklagten gerade dem Geschftswillen der Parteien entsprach. c) Gemû Ziffer 5 Abs. 4 steht bei einer Verwertung der Zusatzsiche r - heiten der ber 21 Mio. DM hinausgehende Erls dem Sicherungsgeber zu. Das Berufungsgericht meint, auch diese Bestimmung belege die Entlassung des Klgers aus den brigen Haftungsverpflichtungen. Dabei bersieht der Tatrichter, daû die Regelung auch dann einen vernnftigen Sinn ergibt, wenn die Inanspruchnahme des Klgers aus den sonstigen Haftungsverpflichtungen lediglich unter der Voraussetzung der Fortfhrung der Darlehensvertrge u n - zulssig sein sollte. Blieben die bisherigen Verpflichtungen des Klgers best e - hen und wurde zugleich seine Zusatzhaftung aus dem Kontoguthaben auf 21 Mio. DM abschlieûend begrenzt, war es nur konsequent, ihm den Anspruch auf einen eventuellen Mehrerls, insbesondere aus dem Zinsertrag, zu bela s - sen. d) Der Wortlaut der Verein barung spricht in mehrfacher Hinsicht fr die Behauptung der Beklagten, die Haftung des Klgers aus der Brgschaft und den notariellen Urkunden habe fortbestehen sollen und die getroffene Verei n - barung habe, soweit sie die Durchsetzung dieser Rechte ausgeschlossen h a - be, nicht im Falle des Konkurses der in Ziffer 1 genannten Projektgesellscha f - ten gegolten. aa) Die Sicherungszweckvereinbarung verwendet fr das vom Klger zur Verfgung zu stellende Kontoguthaben durchgngig den Begriff der Z u - satz sicherheit. Nach allgemeinem Sprachverstndnis bedeutet dies, daû die schon vorhandenen Sicherheiten um eine weitere vermehrt, die Pflichten des - 14 - Sicherungsgebers also erweitert werden. Sollte die neue Sicherheit, wie der Klger behauptet, an die Stelle der bisherigen Verpflichtungen treten, htte es sich um eine Ersatz sicherheit gehandelt. Auûerdem htte es dann nahe gel e - gen, das Erlschen der alten Verpflichtungen und die Rckgabe der Schuldu r - kunden ausdrcklich in die Vereinbarung aufzunehmen. Von beidem findet sich dort jedoch kein Wort. Darber hinaus war es unntig, eine Vereinbarung mit einer so komplizierten und umfangreichen Regelung, wie sie hier getroffen wurde, abzuschlieûen, wenn die Parteien das beabsichtigten, was der Klger behauptet. Es htte dann gengt, schlicht zu bestimmen, daû der Klger die neue Sicherheit von 21 Mio. DM zu leisten hat und dafr aus seinen bisherigen Haftungsverpflichtungen entlassen wird. bb) Mit allen diesen Umstnden setzt sich das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen Maûe auseinander. Das Berufungsgericht erklrt den Begriff der Zusatzsicherheit damit, daû der Beklagten erstrangige Grundschulden an den Grundstcken der Entwic k - lungsgesellschaft eingerumt worden seien, die unstreitig bestehenblieben. Eine solche Deutung liegt indes fern, weil die Vereinbarung ausschlieûlich mit dem Klger getroffen wurde und nur dessen persnliche Verpflichtungen b e - handelt. Das Berufungsgericht rumt ein, die Entlassung des Klgers aus der Brgschaft und den Haftungsbernahmen wre "deutlicher zu formulieren g e - wesen". Es erklrt die gewhlte Fassung damit, die Beklagte habe ersichtlich befrchtet, daû es dann zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestehens der Haftung Dritter gekommen wre. Der vorgetragene Sachverhalt bietet keine - 15 - Anhaltspunkte, die eine solche Überlegung sttzen. Die Bestimmung der Nr. 7 Abs. 3, auf die das Berufungsgericht verweist, deutet nicht auf solche Erw - gungen hin. Abgesehen davon, daû ein zwischen dem Glubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaû gemû § 423 BGB im Zweifel nur Einze l - wirkung hat (BGH, Urt. v. 21. Mrz 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004), bersieht das Berufungsgericht, daû fr die Beklagte schon im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 auûer dem Klger kein solventer Ha f - tungsschuldner fr das an die P. KG geleistete Darlehen zur Verfgung stand. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hatte der andere Gesel l - schafter und Mitbrge S. schon damals den Antrag auf Erffnung des Konkur s - verfahrens ber sein Vermgen gestellt. Die P. selbst besaû ebenfalls nicht die Mittel zur Erfllung der Darlehensvertrge. Daher ist bisher kein plausibler Grund dafr erkennbar, die Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 in der vo r - liegenden Form zu schlieûen, wenn es nur darum ging, die umfassende Ha f - tung des Klgers durch die Verpflichtung zu ersetzen, der Beklagten ein Ko n - toguthaben von 21 Mio. DM zur Verfgung zu stellen. 2. Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt weiter den Grundsatz, daû die Auslegung von Vertragserklrungen in Zweifelsfllen den mit dem Rechtsgeschft verfolgten Zweck und die beiderseitige Interessenlage zu b e - rcksichtigen und dabei grundstzlich davon auszugehen hat, daû beide Pa r - teien mit der vereinbarten Regelung ihre Interessen wahren wollen (vgl. BGHZ 109, 19, 22; BGH, Urt. v. 9. Juli 1999 - V ZR 72/96, WM 1999, 1887, 1888; v. 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525, 1526). a) Der Anstoû zum Abschluû der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 war von der Beklagten ausgegangen. Diese hatte aus einem von ihr in Auftrag - 16 - gegebenen Gutachten erfahren, daû der aktuelle Verkehrswert des von der P. KG zu entwickelnden Objekts auf 21.250.000 DM gesunken war. Die B e - klagte darf als Hypothekenbank Grundstcke nur in Hhe von 3/5 des aufgrund sorgfltiger Ermittlung angenommenen Verkehrswerts beleihen (§§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 HypothekenbankG). In Ziffer 20.2.2. der Darlehensvertrge hatte sich die Beklagte ein Kndigungsrecht fr den Fall vorbehalten, daû das Grundstck eine Wertminderung erfhrt und infolgedessen die erforderliche dingliche Sicherheit fr die Bank nicht mehr in ausreichendem Maûe gegeben ist. Die Voraussetzungen dieses Kndigungsgrundes waren danach erfllt, als die Parteien in Verhandlungen ber die Gewhrung einer Zusatzsicherheit ei n - traten. Zum damaligen Zeitpunkt konnte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, sie werde im Falle der Kndigung aus den vom Klger gewhrten Sicherheiten volle Befriedigung erhalten. Die von ihm zum 1. Januar 1996 e r - stellte Vermgensbersicht endete mit einem Betrag von 141.786.999 DM. Die Parteien hatten schon jahrelang vertrauensvoll zusammengearbeitet, so daû die Beklagte keine Veranlassung hatte, an der Seriositt der Angaben des Kl - gers sowie seiner Liquiditt zu zweifeln. Trifft das zu, was der Klger behauptet, so hat die Beklagte den Klger am 20. Dezember 1996 fr eine Gegenleistung von 21 Mio. DM aus der vollen - nach damaliger Beurteilung uneingeschrnkt realisierbaren - Haftung fr Darlehensverbindlichkeiten in Hhe von 69.700.000 DM zuzglich Zinsen en t - lassen und dies in einer Situation, in der die Preise auf dem Grundstcksmarkt deutlich gefallen waren und sich die weitere Preisentwicklung noch nicht a b - schlieûend beurteilen lieû. Ein solcher Inhalt der Vereinbarung stnde im G e - gensatz zu dem, was die Beklagte durch die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Klger erstrebt hatte, nmlich eine Erweiterung der bereits vorhandenen - 17 - Sicherheiten zu erlangen. Das Berufungsurteil zeigt keine Tatsachen auf, die geeignet sein konnten, die Bank bei vernnftiger Betrachtungsweise zu vera n - lassen, auf die bisherigen Haftungsverpflichtungen des Klgers zu verzichten. Daher steht das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis in Widerspruch zu dem Erfahrungssatz, daû ein Kreditinstitut in der Regel nicht bereit ist, vorha n - dene werthaltige Sicherheiten aufzugeben, wenn es daraus keine Vorteile e r - warten kann, sondern vielmehr das eigene Risiko erhht. b) Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 bestand ein gemeinsames Interesse beider Parteien daran, die Fortfhrung der Darl e - hensvertrge zu sichern, von denen die Realisierung der in Ziffer 1 der Sich e - rungszweckvereinbarung genannten Projekte abhing. Stellte diese Vereinb a - rung den Klger von allen Verpflichtungen der Beklagten gegenber - mit Au s - nahme der Sicherheit von 21 Mio. DM - frei, brauchte er nicht einmal die noch fehlende Kommanditeinlage zu leisten. Dann fehlte es an jeder wirtschaftlichen Grundlage fr die Durchfhrung des Vertrages. Allein der Klger war finanziell in der Lage, die Darlehensraten aufzubringen, nicht die P. KG. c) Schlieûlich rgt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten auseina n - dergesetzt, die vollstndige Einzahlung der Kommanditeinlage des Klgers an der P. KG sei nach der fr den Klger erkennbaren Vorstellung der Beklagten Grundlage fr die Unterzeichnung der Sicherungszweckvereinbarung gewesen, also zu deren Geschftsgrundlage geworden. 3. Der Klger hat nach allgemeinen Regeln zu beweisen, daû die Pa r - teien eine Aufhebung seiner persnlichen Haftung aus der Brgschaft und den - 18 - notariellen Urkunden vereinbart haben. Das gilt fr die Feststellung aller Ta t - sachen, die den vom Klger behaupteten Inhalt der Vereinbarung vom 20. De- zember 1996 belegen sollen (vgl. BGHZ 20, 109, 111 f). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vertragsurkunde ergebe nach Wortlaut, Inhalt und Zweck eindeutig die Entlassung des Klgers aus seinen bisherigen Verpflic h - tungen, ist aus den dargestellten Grnden rechtlich nicht haltbar. Die Verne h - mung der Zeugen dazu, ob die Parteien sich bei Abschluû der Sicherung s - zweckvereinbarung einig waren, daû diese nur bei Fortfhrung des Darlehens gelten und die Brgschaft weiterhin bestehenbleiben sollte, betrifft daher nicht auûerhalb der Urkunde liegende Umstnde, sondern Tatsachen, die geeignet sind, zur Aufklrung des Inhalts der Urkunde, insbesondere des von den Pa r - teien verstandenen Sinns der gewhlten Rechtsbegriffe, beizutragen. Damit ist kein Raum fr die Anwendung des Grundsatzes, daû derjenige, der auûerhalb der Urkunde liegende Umstnde behauptet, diese beweisen muû, weil die U r - kunde die Vermutung der Vollstndigkeit und Richtigkeit fr sich hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Baumg r - tel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 133 Rn. 2). E i - nen entsprechend eindeutigen, die Rechtsauffassung des Klgers sttzenden Urkundeninhalt vermag der Tatrichter nicht aufzuzeigen. Daher htte er bei Wrdigung der Zeugenaussagen die Beweislast nicht zum Nachteil der B e - klagten umkehren drfen. - 19 - III. Aufgrund der dem Berufungsgericht unterlaufenen Auslegungsfehler bildet das angefochtene Urteil auch keine tragfhige Grundlage fr die Veru r - teilung der Beklagten in den brigen Punkten (Unzulssigkeit der Zwangsvol l - streckung; Anweisung des Konkursverwalters). Dasselbe trifft fr den vom Kl - ger einseitig fr erledigt erklrten Feststellungsantrag zu. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil dazu eine umfassende Wrdigung aller Umstnde einschlieûlich der Zeugenaussagen notwendig ist, die allein dem Tatrichter obliegt. Dieser wird zudem die Bewei s - angebote des Klgers auf ihre Erheblichkeit zu prfen haben. Bei der Zurckverweisung hat der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Kreft Stodolkowitz Fischer Ganter Kayser

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