IX ZR 146/98 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZR 146/98 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 146/98 vom 17. Februar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Februar 2000 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. März 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten au f - erlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 850.000 DM. Gründe: Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grun d - sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgerich t hat aufgrund rechtsfehlerfreier Feststellungen zu Recht angenommen, daß die Beklagte, soweit sie am Vollzug des von ihr beu r - kundeten Kaufvertrages mitzuwirken hatte, ihre Amtspflicht gegenüber den - 3 - Klägern fahrlässig verletzt hat (§§ 19, 24 BNotO i.V.m. § 18 Abs. 1 VONot), weil sie den Klägern, die selbst die Vorlasten des gekauften Grundstücks a b - zulösen hatten, in ihrem Schreiben vom 16. November 1995 weder die Ablös e - beträge noch deren Gläubiger mitgeteilt hat. Weiterhin hat das Berufungsg e - richt den Einwand aus §§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, 839 Abs. 3 BGB rechtsfe h - lerfrei verneint. Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß den Klägern ein Mitverschulden der finanzierenden Bank anzurechnen ist (§§ 254 Abs. 1, 278 BGB), weil diese an die Verkäufer gezahlt hat, ohne die Ablösung von Vorlasten in Betracht zu ziehen. Ein solches Mitverschulden fällt jedoch gegenüber dem schuldhaften Schadensbeitrag der Beklagten nicht rechtse r - heblich ins Gewicht. Die rechtsunkundigen Kläger konnten ihre schwierige Au f - gabe, mit Hilfe der finanzierenden Bank die Vorlasten des gekauften Grun d - stücks abzulösen, nur dann bewältigen, wenn die Beklagte ihre gemäß Ziffer IV des Kaufvertrages übernommene Amtspflicht, den Klägern die Ablösebeträge - 4 - und deren Gläubiger mitzuteilen, ordnungsgemäß erfüllte. Die grob fahrlässige Verletzung dieser Pflicht hat den geltend gemachten Schaden in einem solchen Maße heraufbeschworen, daß die Beklagte diesen allein zu tragen hat. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

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