IX ZB 47/00 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZB 47/00 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 47/00 vom 5. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 5. Oktober 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2000 wird auf K o - sten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte ist durch das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. März 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Dresden zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt worden. Am 3. April 2000 ging beim Oberlandesgericht Dresden ein Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage mit folgendem Wortlaut ein: "In Sachen ...bank D. e.G. gegen H. wegen Bürgschaft wird n a - mens und in Vollmacht der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ... (Aktenzeichen, Datum und Zuste l - lungstag) Berufung eingelegt". - 3 - Das erstinstanzliche Urteil war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Die Prozeßakten gingen am 10. April 2000 beim Oberlandesgericht ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung verworfen, die Berufungsschrift lasse nicht erkennen, wer Berufungskläger und wer Ber u - fungsbeklagter sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der B e - klagten. II. Das gemäß § 519 b Abs. 2 Halbs. 2, § 547 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Eine Berufungsschrift muß entweder aus sich heraus oder mit Hilfe we i - terer Unterlagen, etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennen lassen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (ständige höchstrichterliche Rechtspr e - chung, vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383 m.w.N.; BAG NJW 1973, 1949, 1950). Diese Voraussetzung erfüllte die Berufungsschrift vom 3. April 2000 nicht; bei den Namen der Prozeßparteien waren deren Parteirollen nicht ang e - geben. Die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt sind, ist allerdings dann zur Identifizierung des Berufungsklägers ausreichend, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsä t - zen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den - 4 - Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den B e - klagten an zweiter Stelle zu nennen (BGHZ 65, 114, 115; BGH, Urteil vom 19. November 1993 - V ZR 269/92, NJW 1994, 387). Der Präsident des Obe r - landesgerichts Dresden hat auf Anfrage mitgeteilt, daß eine solche Übung im dortigen Bezirk zwar bestehe, soweit es um gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen gehe. Bei der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Anwaltschaft gibt es danach jedoch keine einheitliche Übung hinsichtlich der Reihenfolge der Parteibezeichnungen im Berufungsrechtszug; insbesondere bei Berufungsschriften, so heißt es in der Auskunft, werde ein als Berufung s - führer auftretender Beklagter nicht selten zuerst benannt. Von einer allgeme i - nen Übung kann somit insoweit hier nicht gesprochen werden. Unabhängig von einer solchen Übung ist zur Klarstellung der Parteiro l - len die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als genügend angesehen worden, wenn Berufungsführer der Kläger ist; denn der Kläger als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83, VersR 1983, 778; BVerfGE 71, 202, 204 f). Im vorliegenden Fall ist indessen die Berufung für die verklagte Partei eingelegt worden; dafür gibt es, wo keine Übung im oben e r - örterten Sinn besteht, eine entsprechende Regel nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeich- nung 17). Die von der Beklagten geäußerte Ansicht, aus der Angabe des Proze ß - gegenstands ("wegen Bürgschaft") ergebe sich, wer die klagende Partei sei, ist nicht richtig. Entgegen der Meinung der Beklagten gehören Bürgschaften für natürliche Personen zu den üblichen Bankgeschäften. Im übrigen kann auch - 5 - ein Bürge in der Rolle des Klägers auftreten, wenn er beispielsweise eine n e - gative Feststellungsklage erhebt. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel

Full & Egal Universal Law Academy