IX ZB 140/01 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZB 140/01 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 140/01 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Gante r, Raebel und Kayser beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivils e - nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 61.506,37 DM. Gründe I. Der Beklagte zu 1 (im folgenden: der Beklagte) hat gegen ein seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 21. März 2001 zugestelltes Teil- Versäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts vom 16. März 2001 persönlich mit Telefax vom 21. April 2001 Berufun g eingelegt. Zugleich hat er mit der B e - gründung, er sei "auf PKH angewiesen", um Zuweisung eines Anwalts gebeten. Am Ende des Faxschreibens hieß es, ein Formular für die Prozeßkostenhilfe einschließlich der erforderlichen Anlagen liege dem Originalschreiben bei, we l - ches "heute noch auf den Postweg" gehe. Die Erklärung über die persönlichen - 3 - und wirtschaftlichen Verhltnisse (§ 117 Abs. 2-4 ZPO) gingen am 21. Mai 2001 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch Beschluû vom 28. Juni 2001 gem û § 78 b ZPO einen Notanwalt beigeordnet. Dieser hat Wiedereinsetzung gegen die Versumung der Berufungsfrist beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluû vom 29. Oktober 2001 die Wiedereinsetzung versagt und das Prozeûkostenhilfeg e - such zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daû er die Berufungsfrist o h - ne eigenes Verschulden versumt hat (§ 233 ZPO). Zugunsten des Beklagten mag unterstellt werden, daû eine schuldhafte Sumnis bis zum 20. April 2001 (einem Freitag) nicht vorgelegen hat. An di e - sem Tage erhielt er Kenntnis davon, daû die Rechtsanwlte Dres. H. und F. das ihnen angetragene Mandat ablehnten. Dem Beklagten gereicht aber zum Verschulden, daû er danach nichts unternommen hat, um einen anderen am Oberlandesgericht zugelassenen und zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden. Bis zum Ablauf der Frist verblieben ihm - abgesehen vom Wochenende - noch 1½ Werktage. Der Beklagte rumt ein, daû er in dieser Zeit in der genannten Richtung keine - 4 - Bemhungen entfaltet hat. Er habe nicht damit gerechnet, am Freitagnachmi t - tag noch etwas zu erreichen, und am Montag habe er wegen anderweitiger Verpflichtungen keine Zeit gehabt, um sich der Sache anzunehmen. Welcher Art diese Abhaltungen waren, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daû es dem Beklagten unmglich war, sich ber Telefon oder Fax beim Anwaltsverein oder der A n - waltskammer nach beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwlten zu erku n - digen und mit diesen Kontakt aufzunehmen. Daû er gegebenenfalls keinen Erfolg gehabt htte oder daû er zwar einen zur Übernahme des Mandats b e - reiten Rechtsanwalt gefunden htte, daû es diesem aber nicht mehr mglich gewesen wre, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund einer entsprechenden Belehrung durch seinen erstinstanzlichen Pr o - zeûbevollmchtigten in dessen Fax vom 18. April 2001 war dem Beklagten b e - kannt, daû er persnlich keine wirksame Berufung einlegen konnte. - 5 - Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift vom 21. April 2001 ang e - deutet, Prozeûkostenhilfe beantragen zu wollen. Das ist jedoch unerheblich, weil er nach seinem eigenen Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht davon ausgegangen ist, die Berufungsfrist auf diesem Wege ("mittelbar") wahren zu knnen. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

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