IX ZB 111/01 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZB 111/01 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 111/01 vom 20. November 2001 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. November 2001 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Au- gust 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig ver- worfen. Der Antrag des Schuldners auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes für die von ihm gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2001 einge- reichte “Nichtigkeitsklage” wird als unzulässig verworfen. Streitwert: 270.000 DM Gründe: 1. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Entscheidungen, mit denen ein Ablehnungsge such zurückgewiesen wird (BGH, Beschl. v. 14. November 1991 - 3 - - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; Urt. v. 8. November 1994 – XI ZR 35/94, NJW 1995, 403). Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verlet- zung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdefhrers (vgl. BGHZ 130, 97, 99 f.; BGH, Urt. v. 8. November 1994, aaO; Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist. 2. Der Antrag des Schuldners auf Bestimmung des zustndigen Gerichts fr die von ihm eingereichte "Nichtigkeitsklage" ist unzulssig. Fr ein Ttig- werden des Bundesgerichtshofs fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Fall des § 36 Abs. 3 ZPO - der im brigen eine Vorlage durch ein Oberlandesgericht voraussetzt - liegt nicht vor. 3. Der Hinweis des Schuldners, "daß seitens des Bundesgerichtshofs vorerst NUR das zustndige Gericht zu bestimmen ist", ist unbeachtlich. Der Schuldner hat seine sofortige Beschwerde vom 7. September 2001 nicht zu- rckgenommen. Zu ihrer Begrndung standen ihm mehr als zwei Monate zur - 4 - Verfgung. Er hat diese Frist nicht genutzt. Eine weitere Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist nicht zu verantworten. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser

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