IV ZR 268/00 - IV. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IV ZR 268/00 - IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 268/00 Verkündet am: 31. Oktober 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2035 Abs. 1 Satz 1 Der Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübertragung auf die ihr Vorkauf s - recht ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den E r - werber übertragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB). BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mndliche Ve r - handlung vom 31. Oktober 2001 fr Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergericht s vom 14. September 2000 wird zurckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Sie verlangen vom Beklagten die Rckbertragung eines Erbteils, den eine weitere Miterbin durch notariellen Vertrag vom 3. Dezember 1997 an den der E r - bengemeinschaft nicht angehörenden Beklagten verkauft hat. Nachdem der Notar alle brigen Miterben darber unterrichtet hatte, bten die fnf Kläger sowie der Miterbe W. T. im Januar und Februar 1998 ihr Vo r - kaufsrecht gegenber der verkaufenden Miterbin bzw. dem bevollmäc h - tigten Notar aus. Mit Vertrag vom 18. Februar 1998 bertrug W. T. se i - - 3 - nen Erbteil auf die Klgerin zu 1). Trotz der Ausbung des Vorkauf s - rechts wurde der Vertrag mit dem Beklagten durch Übertragung des Erbteils am 3. Juni 1998 vollzogen. Die Vorinstanzen haben der Klage Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises von 70.000 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kl - ger sowie der Miterbe W. T. ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgebt. Da die brigen Miterben trotz Unterrichtung durch den Notar das Vorkauf s - recht nicht ausgebt htten, stehe es den Klgern und W. T. zur g e - samten Hand zu. W. T. habe allerdings durch die Übertragung seines Erbteils auf die Klgerin zu 1) seine Rechte aus der Ausbung des Vo r - kaufsrechts verloren. Mithin seien nur die Klger berechtigt, den A n - spruch auf Rckbertragung des an den Beklagten verußerten Erbteils diesem gegenber geltend zu machen. Dem Anspruch stehe nicht entg e - gen, daß das Vorkaufsrecht gegenber der verkaufenden Miterbin ge l - tend gemacht worden sei und diese trotzdem ihren Erbteil nach Ablauf der Zweimonatsfrist (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf den Beklagten bertragen habe. Das folge aus einer entsprechenden Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB. - 4 - 2. Die dagegen erhobenen Rgen der Revision greifen nicht durch. a) Die Revision meint, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausg e - bt worden. Zur Erbengemeinschaft gehörten nmlich die unbekannten Erben nach M. H.. Diese könne der Notar nicht ber den Erbteilsverkauf unterrichtet haben. Deshalb sei das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausg e - bt worden. Denn es stehe den Miterben gemû § 513 BGB gemei n - schaftlich zu; die hier handelnden Klger (und der Miterbe W. T.) seien zu seiner Ausbung nur berechtigt, wenn das Recht aller brigen Mite r - ben, an der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft mitzuwirken, durch Verzicht oder fruchtlosen Ablauf der Frist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB erloschen sei (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR 163/80 - NJW 1982, 330 unter 2 a und c). Damit geht die Revision jedoch von einem unzutreffenden Sac h - verhalt aus. Das Berufungsgericht stellt in seinem Tatbestand fest, daû der Notar alle brigen, der Erbengemeinschaft angehörenden Miterben von dem Erbteilsverkauf unterrichtet hat. Diese Feststellung bezieht sich nach dem Zusammenhang auch auf die zuvor erwhnten unbekannten Erben nach M. H.. Daû die brigen Miterben insgesamt unterrichtet wo r - den sind, war in den Tatsacheninstanzen unstreitig. Die Revisionserw i - derung trgt im brigen vor, als Nachlaûpfleger fr die unbekannten E r - ben nach M. H. sei ein Rechtsanwalt bestellt worden, an den ausweislich der Akten eine der Nachrichten des Notars weitergeleitet wurde. Einer solchen zustzlichen Feststellung bedarf es hier aber nicht. Vielmehr rechtfertigen bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen - 5 - die keine durchgreifende Verfahrensrge erhoben worden ist, die A n - nahme, daû das Vorkaufsrecht wirksam ausgebt wurde. b) Ferner vertritt die Revision die Ansicht, der geltend gemachte Anspruch knne den Klgern nur zur gesamten Hand zusammen mit dem Miterben W. T. zustehen; dessen Erbteilsveruûerung sei ohne Bede u - tung. Daran ist richtig, daû das Vorkaufsrecht gemû § 514 BGB nicht bertragbar ist. Auch der aus seiner Ausbung entstandene Anspruch kann, wenn mehrere Miterben das Vorkaufsrecht ausgebt haben, wegen seiner gesamthnderischen Gebundenheit nicht von nur einem der Mi t - erben anteilig bertragen werden, und zwar auch nicht auf einen and e - ren, sein Vorkaufsrecht ausbenden Miterben (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81 - NJW 1983, 2142 unter II, dazu J o - hannsen WM 1985, Sonderbeilage 1 S.6; MnchKomm/Dtz, BGB 3. Aufl. § 2034 Rdn. 3 und 36; anders nur, wenn ein Miterbe das Vo r - kaufsrecht allein ausgebt hat, dazu BGHZ 121, 47, 51 f.). Das ndert jedoch nichts an dem vom Beruf ungsgericht mit Recht hervorgehobenen Gesichtspunkt, daû der Miterbe W. T., nachdem er durch bertragung seines Erbteils auf die Klgerin zu 1) vollstndig aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, von § 2034 Abs. 1 BGB nicht mehr geschtzt wird, mag er auch weiterhin Miterbe sein (BGHZ 121, 47, 50 f.). In dieser Entscheidung wird ausdrcklich darauf hingewiesen, daû der durch Einrumung eines Vorkaufsrechts gegenber dem Erbteilsve r - kauf eines anderen Miterben vom Gesetz gewhrte Schutz nicht nur dann nicht einleuchtet, wenn der das Vorkaufsrecht ausbende Miterbe gleichzeitig seinen eigenen Erbteil verkauft, sondern auch dann nicht, - 6 - wenn beide Erbteilsverkufe nacheinander zustande kommen und abg e - wickelt werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes steht das Vorkauf s - recht einem Miterben nicht mehr zu, wenn er - wie hier W. T. - jedenfalls vor Rckbertragung des Erbteils, wegen dessen Verkauf er sein Vo r - kaufsrecht ausgebt hat, selbst vollstndig aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist. Also steht ihm der hier geltend gemachte Anspruch nicht zu. Vielmehr sind allein die Klger aktivlegitimiert, und zwar nach dem Verhltnis ihrer ursprnglichen Erbteile (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 aaO); die Erbteilsbertragung W. T. auf die Klgerin zu 1) ist ins o - weit unerheblich. c) Hauptschlich wendet sich die Revision gegen die vom Ber u - fungsgericht zugrunde gelegte herrschende Meinung, daû § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn der verkaufende Mite r - be, der seinen Erbteil dem Kufer zunchst nicht bertragen hat, ihn trotz Ausbung des Vorkaufsrechts und nach Ablauf der dafr in § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Zweimonatsfrist dann doch mit dinglicher Wirkung auf den Kufer bertrgt (so OLG Schleswig NJW-RR 1992, 1160 unter II; MnchKomm/Dtz, aaO § 2035 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer, BGB 60. Aufl., § 2035 Rdn. 4; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl., § 42 III 3 c S.1042; Klinke, Das Vorkaufsrecht der Miterben, Diss.Mnster 1995 S.136 ff. m.w.N.; a.A. Staudinger/Werner, BGB 1996, § 2037 Rdn. 4 a.E.; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl., § 2035 Rdn. 3). Die gegen die herrschende Auffassung geltend gemachten Bedenken be r - zeugen jedoch nicht. - 7 - aa) Im Gesetzgebungsverfahren war man sich zwar einig, "daû mit einem obligatorischen Vorkaufsrecht nicht geholfen sei"; andererseits bestanden Bedenken u.a. gegen den Vorschlag, die Verfgung ber den Erbteil solle insoweit unwirksam sein, wie sie den durch Ausbung des Vorkaufsrechts entstandenen Anspruch eines Miterben auf bertragung des Erbteils vereiteln wrde (Protokolle der Kommission fr die zweite Lesung des Entwurfs des Brgerlichen Gesetzbuchs, Band V, 1899, S. 840 f.; Band VI, 1899, S. 318 f.). So kam es zu der gegenwrtigen Regelung, wobei die Kommission davon ausging, daû "in den meisten Fllen die dingliche bertragung des Anteils gleichzeitig mit dem A b - schluû des obligatorischen Veruûerungsvertrages erfolgen werde" (Prot. V, 840). Es trifft also nicht zu, wie die Revision meint, daû eine Schutzlcke fr die ihr Vorkaufsrecht ausbenden Miterben bewuût in Kauf genommen worden sei. Vielmehr wurde die Gesetz gewordene R e - gelung als hinreichend angesehen, um den erstrebten Schutz der Mite r - ben zu erreichen (Prot. VI, 319). Nach der gesetzlichen Regelung wird das Vorkaufsrecht der Mite r - ben ausgelst durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag ber einen Er b - teil; mit Zugang der Mitteilung darber luft die Frist von zwei Monaten fr die Ausbung des Vorkaufsrechts (§ 2034 Abs. 1 und 2 BGB). Das dingliche Erfllungsgeschft der Erbteilsbertragung (§ 2033 BG B) ist von Bedeutung fr die Frage, wem gegenber das Vorkaufsrecht ausz u - ben ist: Das ist bis zum dinglichen Vollzug nach der Regel des § 505 Abs. 1 BGB der Verkufer, danach aber gemû der Ausnahmevorschrift des § 2035 Abs. 1 BGB der Kufer (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - IV ZR 137/64 - BB 1967, 1104). Damit weist die gesetzliche Regelung eine - 8 - planwidrige, die Weiterentwicklung durch Analogie erffnende Unvol l - stndigkeit insofern auf, als ein Schutz der vorkaufsberechtigten Mite r - ben auch fr den Fall dinglicher Anteilsbertragung auf einen Dritten beabsichtigt war, der Fall einer dinglichen bertragung erst geraume Zeit nach Abschluû des schuldrechtlichen Kaufvertrages und auch nach Ausbung des Vorkaufsrechts gegenber dem verkaufenden Miterben aber ungeregelt geblieben ist. bb) Die Rechtsprechung hat stets den Zweck des Vorkaufsrechts des § 2034 BGB hervorgehoben, nmlich die brigen Miterben vor dem Eindringen unerwnschter Nichterben in die Erbengemeinschaft (und auch vor der Verstrkung der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter) zu schtzen (BGHZ 121, 47, 49). Gerade weil der Gesetzgeber den Schutz auf Flle des Verkaufs beschrnkt hat, bestand - anders als die Revision meint - Anlaû, die Schutzfunktion durch eine ausdehnende Auslegung zu betonen (BGHZ 56, 115, 117). Versuchen, das Vorkauf s - recht der Miterben zu umgehen, ist die Rechtsprechung stets entgege n - getreten (BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 36/68 - DNotZ 1971, 744, 746). Nach Meinung der Revision sollen die brigen Miterben aber in Fllen der vorliegenden Art auf einen Schadensersatzanspruch gegen den verkaufenden Miterben angewiesen sein. Die Klger machen de m - gegenber mit Recht geltend, daû auf diese Weise die von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffene Drittwirkung des Vorkaufsrechts leicht umgangen werden knnte; der Schutz der brigen Miterben bliebe vom guten Willen des verkaufenden Miterben abhngig, auf den es nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht ankommen soll. Der Gesetzgeber - 9 - hat die brigen Miterben zwar auch nach wirksamer Ausbung ihres Vo r - kaufsrechts nicht zu dinglichen Anteilsinhabern gemacht (so zutreffend Staudinger/Werner, aaO § 2037 Rdn. 4). Er hat die Ausbung des Vo r - kaufsrechts aber nicht nur gegenber dem verkaufenden Miterben, so n - dern nach §§ 2035 Abs. 1 Satz 1, 2037 BGB auch den Anteilserwerbern gegenber erffnet. Deshalb ist der h.M. zuzustimmen, daû erst recht der einmal wirksam durch Ausbung gegenber dem verkaufenden Mi t - erben entstandene Anspruch der brigen Miterben auf bertragung des veruûerten Erbteils sich bei einer nachfolgenden dinglichen bertr a - gung des Erbteils auf den Dritten gegen diesen richtet. So wie der Dritte den Erbteil vor Ausbung des Vorkaufsrechts mit der Einschrnkung e r - wirbt, daû das Vorkaufsrecht auch ihm gegenber ausgebt werden kann, ebenso erwirbt der Dritte den Erbteil nach Ausbung des Vo r - kaufsrechts zusammen mit der bereits dem verkaufenden Miterben g e - genber begrndeten Verpflichtung zur bertragung. cc) Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die dem schul d - rechtlichen Kaufvertrag nachfolgende dingliche bertragung des Erbteils noch innerhalb der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB stat t - findet oder nicht. Soweit Soergel/Wolf (aaO) den brigen Miterben bei einer dinglichen bertragung noch innerhalb dieser Frist das Recht z u - billigen, gegenber dem Kufer die Ausbung des Vorkaufsrechts zu e r - klren, drfte dem schon entgegenstehen, daû das Vorkaufsrecht, wenn es zuvor schon dem verkaufenden Miterben gegenber ausgebt wurde, damit verbraucht ist (MnchKomm/Dtz, aaO § 2035 Rdn. 7). Jedenfalls ist nicht einzusehen, daû die ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig und wirksam ausbenden Miterben des vom Gesetz gewollten Schutzes gegenber - 10 - einer dinglichen bertragung des Erbteils auf den Dritten verlustig g e - hen, wenn diese bertragung - wie hier - erst nach Ablauf der Zweim o - natsfrist erfolgt. Diese Frist soll die brigen Miterben dazu anhalten, sich in angemessener Zeit ber die Ausbung ihres Vorkaufsrechts klar zu werden. Insofern begrenzt sie die Ausbung des Vorkaufsrechts; bei Ablauf ohne wirksame Ausbung des Vorkaufsrechts ist der Erwerber vor Rckforderungsansprchen der brigen Miterben sicher. Daraus folgt aber keine zeitliche Begrenzung der durch rechtzeitige Ausbung des Vorkaufsrechts erworbenen Rechtsstellung der Miterben. dd) Einer entsprechenden Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB hlt die Revision (im Anschluû an Staudinger/Werner, aaO) entg e - gen, die h.M. habe fr den Dritten, der den Erbteil dinglich erwirbt, ei n - schneidendere Folgen als die gesetzliche Regelung selbst. Nach dem Gesetz brauche der Dritte nach Ablauf der Zweimonatsfrist nicht mehr mit einem Verlust des dinglich erworbenen Anteils zu rechnen. Auûe r - dem setze ein eventueller Anspruch gegen den Dritten eine vorherg e - hende Ausbung des Vorkaufsrechts gegenber dem Dritten voraus. Nach h.M. knnen die Miterben aber, wenn sie das Vorkaufsrecht wir k - sam gegenber dem verkaufenden Miterben ausgebt haben und dieser spter den Erbteil dinglich auf den Dritten bertrgt, den Dritten unmi t - telbar und auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist auf Rckbertragung in Anspruch nehmen. Die Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB luft indessen nicht etwa vom Datum des Kaufvertrags mit dem Dritten oder von dem Zeitpunkt an, in dem die brigen Miterben davon in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt haben, sondern ab Zugang der Mitteilung ber diesen - 11 - Vertrag bei jedem einzelnen aller brigen Miterben (BGHZ 23, 342, 348; BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 69/77 - WM 1979, 1066, 1067). Ob die Frist abgelaufen ist oder noch mit einer Ausbung des Vorkauf s - rechts gerechnet werden muû, kann der Dritte also im allgemeinen nur durch Nachfragen bei dem Verkufer feststellen, dem gemû §§ 510 Abs. 1 Satz 1, 2035 Abs. 2 BGB grundstzlich die Mitteilungen obliegen, oder bei dem mit dieser Aufgabe betrauten Notar. Das macht die Revis i - onserwiderung mit Recht geltend. Die Lage des Dritten ist nicht wesen t - lich anders, wenn ihm der Erbteil erst einige Zeit nach Abschluû des Kaufvertrages dinglich bertragen wird. In einem solchen Fall liegt es vielmehr besonders nahe, daû der - vom Notar gemû §§ 17, 20 BeurkG auf das Vorkaufsrecht hinzuweisende - Dritte bei seinem Vertragspartner oder dem Notar nachfragt, ob (und wann) das Vorkaufsrecht inzwischen (dem Verkufer gegenber) ausgebt worden ist oder ob es - wegen spt zugegangener Mitteilungen - ihm gegenber noch ausgebt werden kann. Damit kommt nicht der Ausbungserklrung selbst, sondern der vom Gesetz vorgeschriebenen notariellen Beurkundung (§§ 2033, 2371 BGB) und der damit in aller Regel sichergestellten Belehrung des E r - werbers ber das Vorkaufsrecht der brigen Miterben die entscheidende Warnfunktion zu (vgl. BGHZ 15, 102, 106). Im vorliegenden Fall war dem Beklagten vor der dinglichen bertragung des Erbteils am 3. Juni 1998 bekannt, daû die Klger ihr Vorkaufsrecht ausgebt hatten; die brigen Miterben hatten ihn z.T. sogar von ihrer Ausbung des Vorkaufsrechts informiert. Das Berufungsgericht hat mithin richtig entschieden. - 12 - Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch

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