IV ZR 166/99 - IV. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IV ZR 166/99 - IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 166/99 Verkündet am: 24. Mai 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückg e - wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversich erung auf Zahlung von 295.675,21 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Beklagte in mehrfacher Hinsicht argl i - stig getäuscht habe. Durch seinen Korrespondenzanwalt hat der Kläger Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt und seiner A n - tragsschrift den Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt. Er hat angegeben, die Rechtsschutzversicherung verweigere die Deckung mangels Erfolgsaussicht. Der Vorsitzende des Senats beim Berufung s - gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, daß Bedenken an seiner B e - dürftigkeit bestünden, weil er den Deckungsschutz noch durch einen St i - chentscheid herbeiführen könne. Danach erteilte der Rechtsschutzvers i - - 3 - cherer Kostendeckung. Alsdann hat der Kläger durch seinen zweiti n - stanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, den Berufung s - antrag angekündigt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter der Überschrift "Begründung" hat er den Wiedereinse t - zungsantrag begründet. Eine Berufungsbegründung fehlte und ging auch nicht binnen eines Monats ein. Nach Hinweis durch das Berufungsg e - richt hat der Kläger auch Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet. Sein Prozeßbevollmächtigter hat vorgetragen, das Sekretariat sei ang e - wiesen, nach Einlegung der Berufung die Akte auf dem Tisch zu beha l - ten, bis das Empfangsbekenntnis eintreffe. Nach Erhalt der Empfang s - bekenntnisse sei dann sofort die Berufungsbegründungsfrist von der S e - kretärin im Fristenkalender zu notieren. Im vorliegenden Fall sei die Frist zu notieren unterblieben, weil die Sekretärin davon ausgegangen sei, daß die Berufungsbegründung bereits in der Berufungsschrift enthalten sei. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rev i - sion. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde. - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als unbegründet angesehen, weil nicht festgestellt werden kö n - ne, daß er ohne ein Verschulden seines zweitinstanzlichen Anwalts, das ihm nach § 85 ZPO zuzurechnen sei, an einer fristgerechten Berufung s - begründung gehindert gewesen sei. Das Berufungsgericht vermißt eine klare und für sein Personal unmißverständliche Anweisung des Prozeßbevollmächtigten dahin, daß die Berufungsbegründungsfristen ausnahmslos einzutragen seien und daß auf eine Notierung der Begründungsfrist nur verzichtet werden dü r - fe, wenn dies vom Anwalt ausdrücklich bei der Abfassung der Ber u - fungsschrift verfügt worden sei. Das Berufungsgericht führt aus, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß eine solche Anweisung des Prozeßbevol l - mächtigten in der Kanzlei existiere. Die eidesstattlichen Versicherungen der Anwaltssekretärinnen G. und N. sprächen vielmehr dafür, daß sie selbst hätten beurteilen dürfen, ob die Berufungsschrift bereits eine B e - gründung enthalte, und daß je nach ihrer Einschätzung der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist notiert werden müsse oder eine Eintragung entbehrlich sei. Darin liege ein Organisationsmangel, der für die Ve r - säumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sei. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Revision bleiben erfolglos. 2. a) Die Revision meint, die Würdigung des Berufungsgerichts lasse die eidesstattliche Versicherung des zweitinstanzlichen Prozeßb e - vollmächtigten des Klägers unberücksichtigt. Aus ihr ergebe sich bereits, daß die vom Berufungsgericht geforderte Anweisung, in jedem Falle und - 5 - ausnahmslos Berufungsbegründungsfristen zu notieren, vorgelegen h a - be und glaubhaft gemacht sei. Entgegen der Würdigung des Berufung s - gerichts ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen der Sekretärinnen G. und N. nicht, daß eine derartige Anweisung nicht b e - standen habe. b) Der Würdigung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Die e i - desstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten enthält keine e i - gene Sachdarstellung, sondern nimmt lediglich Bezug auf den schrif t - sätzlichen Vortrag. Es kann dahinstehen, ob eine eidesstattliche Erkl ä - rung, die ohne eigene Sachdarstellung lediglich pauschal auf die Ang a - ben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, für eine Glaubhaftm a - chung ausreicht (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1988 - X ZB 4/88 - VersR 1988, 860). Im vorliegenden Fall kann die Darstellung des Pr o - zeßbevollmächtigten des Klägers nicht ausreichen, weil die eidesstattl i - chen Erklärungen seiner Sekretärinnen den Schluß zulassen, daß der Prozeßbevollmächtigte es an einer ausreichend klaren Anweisung an sein Personal hat fehlen lassen. Die Anwaltssekretärin G. hat an Eides Statt versichert, angewi e - sen zu sein, nach Eingang des Empfangsbekenntnisses den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender zu notieren. Sie verfahre ganz generell so. Lediglich in Fällen, in denen die Berufung schon bei der Einlegung auch begründet werde und es deswegen keiner besond e - ren Berufungsbegründung bedürfe, verfahre sie so, daß sie keine Ber u - fungsbegründungsfrist im Terminkalender eintrage. So sei sie auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Die Anwaltssekretärin N. erklärt, Frau G. - 6 - sei hier in der Tat einem Irrtum aufgesessen, weil sie gemeint habe, die Begründungsschrift enthalte bereits die Berufungsbegründung, weil dort das Wort "Begründung" geschrieben stehe. Erst nach dieser Panne habe Frau G. durch das Schreiben des Oberlandesgerichts gemerkt, daß in dem Schriftsatz nur die Wiedereinsetzung begründet worden sei. Dies hätten beide (Frau N. und Frau G.) aus der Sache gelernt. Insbesondere der eidesstattlichen Versicherung von Frau G. ist zu entnehmen, daß sie immer dann, wenn die Berufung nach ihrer Auffa s - sung schon eine Begründung enthalte, keine Berufungsbegründungsfrist notiert. Nicht in dieser Verfahrensweise sieht sie den Fehler, sondern darin, daß sie die Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag als B e - gründung der Berufung angesehen hat. Dasselbe ergibt sich aus der e i - desstattlichen Versicherung von Frau N., die als Irrtum nicht das Verfa h - ren kennzeichnet, sondern daß Frau G. die Überschrift "Begründung" in der Berufungsschrift mit Wiedereinsetzungsantrag als Berufungsbegrü n - dung verstanden hat. Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß die Partei, die die Wiedereinsetzung beantragt, alle eine solche Entscheidung rechtfertigenden Tatsachen darlegen und glaubhaft machen (BGH, Beschluß vom 26. September 1994 - II ZB 9/94 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4 m.w.N.). Dabei genügt für die Glaubhaftmachung, daß das Vorbringen nur überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 7 m.w.N.). Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich insgesamt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die - 7 - Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine klare Anweisung an das Pe r - sonal gegeben haben, die Fristen zur Begründung der Berufung seien ausnahmslos zu notieren, ohne daß dem Personal ein eigener Beurte i - lungsspielraum eingeräumt ist, ob eine Berufung schon begründet war oder nicht. 3. Die Revision stellt zur Überprüfung, ob ein Organisationsve r - schulden der Prozeßbevollmächtigten überhaupt vorliegt, wenn eine A n - weisung, wie sie das Berufungsgericht fordert, nicht gegeben war. Die Auffassung des Berufungsgerichts trifft zu. Der Anwalt hat eine klare Anweisung dahin zu erteilen, daß sein Personal die Frist zur B e - gründung der Berufung in den Fristenkalender ausnahmslos eintragen muß. Dem juristisch ungeschulten Personal darf kein Beurteilungsspie l - raum eingeräumt werden, ob die Berufung schon begründet ist oder nicht. Dies können Anwaltssekretärinnen - wie der Fall zeigt - nicht mit der für eine Fristenwahrung notwendigen Sicherheit beurteilen. Fehlt es an einer entsprechenden Anweisung des Anwalts, liegt ein Verschulden vor, das der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurec h - nen ist, die den Wiedereinsetzungsantrag stellt. Terno Prof. Römer Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius

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