IV ZB 21/01 - IV. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IV ZB 21/01 - IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 21/01 vom 5. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 5. Dezember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den B e - schluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olde n - burg vom 21. September 2001 wird auf seine Kosten z u - rückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 400.000 DM. Gründe: I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm aus einer Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung Vers i - cherungsschutz zu gewähren und den ihm durch die unberechtigte A b - lehnung des Versicherungsschutzes entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts ist ihm am 26. Januar 2001 zugestellt worden. Mit einem am 26. Februar 2001 ei n - gegangenen Schriftsatz hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - 3 - und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versumung der Berufungsfrist beantragt. Dem Antrag beigefgt waren unter anderem e i - ne Erklrung ber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhltnisse mit Datum vom 26. Januar 2001 und eine Aufstellung ber "Einknfte aus selbstndiger Ttigkeit" fr den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2000. Mit Beschluû vom 8. Mai 2001, dem Klger zug e - gangen am 15. Mai 2001, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Pr o - zeûkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurckgewiesen. Da r - aufhin hat der Klger mit einem am 29. Mai 2001 eingegangenen Schrif t - satz gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und seinen b e - reits gestellten Wiedereinsetzungsantrag wiederholt. Das Berufungsg e - richt hat dem Klger durch am 25. September 2001 zugestellten B e - schluû die begehrte Wiedereinsetzung versagt und sein Rechtsmittel als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die am 9. Oktober 2001 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klgers. II. Die form- und fristgerecht eingelegte, nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Wiedereinsetzungsgrund gemû § 233 ZPO zu Recht verneint. Der Klger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der am 26. Februar 2001 abgelaufenen Berufungsfrist gehindert. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgangspunkt genommen, wonach ein rech t - zeitig gestellter Prozeûkostenhilfeantrag die Wiedereinsetzung in den - 4 - vorigen Stand wegen Versumung der Berufungsfrist nur dann rechtfe r - tigt, wenn die Partei vernnftigerweise nicht damit rechnen muûte, ihr Antrag könne wegen fehlender Bedrftigkeit zurckgewiesen werden (Senatsbeschluû vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschluû vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - NJW 2001, 2720 unter II 1 und stndig). Der Klger durfte nicht davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vo r - aussetzungen des § 114 ZPO hinreichend dargetan zu haben. Fr seine Einkommensverhltnisse war der Zeitpunkt der Antragstellung am 26. Februar 2001 maûgeblich. Die von ihm vorgelegte Aufstellung der "Einknfte aus selbstndiger Ttigkeit" erfaût nur den Zeitraum bis zum 30. September 2000. Die entscheidenden Monate vor Stellung des Pr o - zeûkostenhilfeantrags fehlen. Da sich die Auftrags- und Einkommen s - verhltnisse gerade bei selbstndig Ttigen kurzfristig und wesentlich ndern können, besaûen die auf das dritte Quartal 2000 bezogenen A n - gaben keine hinreichende Aussagekraft (vgl. BGH, Beschluû vom 6. Dezember 1990 - VII ZB 15/90 - VersR 1991, 791). Um seine wir t - schaftlichen Verhltnisse darlegen zu können, brauchte der Klger das Ergebnis der Umsatzsteuerveranlagung durch das fr ihn zustndige F i - nanzamt nicht abzuwarten. Zudem ergibt sich aus seinem Beschwerd e - vorbringen, daû die auf das vierte Quartal bezogene Umsatzsteuervo r - anmeldung bereits im Januar 2001 zusammengestellt und beim Finan z - amt eingereicht worden war. Der Klger war daher in der Lage, entspr e - chende Angaben auch in seinem Prozeûkostenhilfeantrag zu machen. Dazu htte vor allem deshalb Anlaû bestanden, weil die Angaben in dem fr die Erklrung ber die wirtschaftlichen Verhltnisse benutzten Vo r - - 5 - druck nicht mit der beigefgten Aufstellung der Einknfte aus selbst n - diger Ttigkeit in Einklang zu bringen sind. Im Vordruck wird nach den vom Antragsteller erzielten Bruttoeinnahmen gefragt. Einnahmen aus selbstndiger Arbeit hat der Klger in diesem Zusammenhang verneint. Dabei hatte er im dritten Quartal des Jahres 2000 Bruttoumstze aus Bierverkauf von insgesamt 7.661,10 DM, aus Lohnbrauttigkeit in Hhe von 3.041,36 DM und aus einem Werkauftrag (Khlhausbau) in Hhe von 16.963,54 DM gettigt mit einem Nettoergebnis von 6.526,24 DM. Dieses Nettoergebnis lag ber dem des ersten Quartals (- 16.626,76 DM) und dem des zweiten Quartals (- 1.518,61 DM). Es wre daher angezeigt gewesen, die im Vordruck ausgewiesene Angabe fe h - lender Einknfte nher zu erlutern. Entgegen der Auffassung des Kl - gers muûte das Berufungsgericht nicht den Schluû ziehen, der Klger habe damit ein auf das gesamte Jahr 2000 bezogenes negatives Erge b - nis gemeint. Selbst wenn das Berufungsgericht zu einer solchen Bewe r - tung gelangt wre, htte es immer noch an den zur Glaubhaftmachung erforderlichen Belegen auch fr das vierte Quartal gefehlt, die zu einem ordnungsgemû begrndeten und vollstndigen Prozeûkostenhilfeg e - such gehrt htten (Senatsbeschluû vom 8. Mrz 1989 - IVa ZR 221/87 - VersR 1989, 642; BGH, Beschluû vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252 unter 1; Beschluû vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97 - NJW 1998, 1230 unter II 1). Schlieûlich konnte sich beim Klger kein Vertrauen dahin bilden, das Berufungsgericht werde ihn, weil er im wesentlichen gleiche Ang a - ben zu seinen wirtschaftlichen Verhltnissen wie in der ersten Instanz gemacht habe, als bedrftig ansehen und bei der Prfung keine streng e - - 6 - ren Maûstbe als das Landgericht anlegen (vgl. dazu BGH, Beschluû vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 unter I). Der Klger bersieht, daû ihm in erster Instanz Prozeûkostenhilfe mit Beschluû vom 20. Juni 2000 bewilligt worden ist, nachdem er mit Schrif t - satz vom 16. Juni 2000 seine wirtschaftlichen Ver hltnisse per 9. Juni 2000 und damit ausreichend zeitnah dargelegt hatte. Schon mit Rc k - sicht auf die eingetretenen Änderungen in seinen Einkommensverhl t - nissen jedenfalls in der Zeit ab Juli 2000 muûte sich ihm die Notwendi g - keit, seine Angaben bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung zu vervollstndigen, danach geradezu aufdrngen. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf

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