II ZR 89/01 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 89/01 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/01 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja § 13 GenG; § 9 Abs. 2 GmbHG a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser G e - sellschaft. b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 89/01 - OLG Dresden - 2 - LG Görlitz - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Dresden vom 26. Februar 2001 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren ber das Vermögen der V. Handelsgenossenschaft e.G. i.G., G. (i.f.: Gemeinschuldnerin), macht gegen den beklagten Grndungsgenossen einen Verlustdeckungsanspruch geltend. Dieser beteiligte sich an der mit Statut vom 11. Juli 1993 errichteten Gemeinschuldnerin, deren Zweck in der Förderung der im Bereich Verwaltung, Errichtung und Renovierung von Immobilien ttigen Mitglieder bestand. Die Geschftsanteile der Genossen betrugen je DM 1.000,00, die Nachschußpflicht war auf eine Haftsumme in gleicher Höhe beschrnkt. Die Gemeinschuldnerin nahm am 1. August 1993 ihre Geschftsttigkeit auf; am 31. Mai 1994 wurde, - 4 - bei einer bestehenden Überschuldung von DM 891.307,18, das Gesamtvol l - streckungsverfahren ber ihr Vermgen erffnet, ohne daß es zu einer Eintr a - gung in das Genossenschaftsregister gekommen war. Die Klgerin beansprucht von dem Beklagten anteiligen Ausgleich in Hhe von DM 23.758,53 fr die bei der Gemeinschuldnerin angefallenen Ve r - luste. Der Beklagte wendet sich gegen die Übertragung der Grundstze der Haftung in der Vor -GmbH auf die Vor -Genossenschaft und erhebt die Einrede der Verjhrung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Innenhaftungsanspruch der Gemeinschuldnerin wegen eingetretener Ve r - jhrung und die hilfsweise geltend gemachten Ansprche ihrer Glubiger als unzulssig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil ein dem Hauptantrag zugrundeli e - gender Anspruch jedenfalls verjhrt und die Klgerin nicht befugt ist, die mit dem Hilfsantrag verfolgten Ansprche geltend zu machen. I. Das Berufungsgericht (NZG 20 01, 947) nimmt einen gegen den B e - klagten gerichteten Verlustdeckungsanspruch in der geltend gemachten Hhe an. Die sich aus §§ 2, 23 GenG ergebende Haftungsbeschrnkung auf den Geschftsanteil greife mangels Eintragung nicht Platz; fr die Vor -Genossenschaft knne insoweit nichts anderes gelten als fr die - 5 - Vor -GmbH oder die Vor -AG. Dieser Anspruch sei jedoch analog § 159 Abs. 1 HGB verjhrt. Der Hilfsantrag sei unzulssig, weil die Klgerin Ansprche der Glubiger nicht geltend machen knne. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings zunchst e i - nen Verlustdeckungsanspruch gegen den Beklagten an; insbesondere trifft es zu, daß es mangels Eintragung (§ 13 GenG) nicht zu der sich aus §§ 2, 23 GenG ergebenden Haftungsbeschrnkung kommen konnte (vgl. BGHZ 20, 281, 285 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Senat fr das Recht der GmbH entwickelte Innenhaftung (BGHZ 134, 333; zuletzt Sen.Urt. v. 19. Mrz 2001 - II ZR 249/99, ZIP 2001, 789) auf die - von der krperschaftl i - chen Struktur her insoweit vergleichbare - Vor -Genossenschaft bertragen (siehe hierzu Senat BGHZ 17, 385). Diesem Konzept einer grundstzlich b e - stehenden anteiligen, aber unbeschrnkten Innenhaftung der - wie hier festg e - stellt - mit der Geschftsaufnahme einverstandenen Vorgesellschafter und Mi t - glieder der Vorgenossenschaft haben sich das Bundesarbeitsgericht (siehe etwa BAGE 86, 38), das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 85, 192; 85, 200) und der Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 185, 356) angeschlossen. 2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verj h - rung eines Innenhaftungsanspruchs. Entgegen der Ansicht des Berufungsg e - richts ergibt diese sich zwar nicht aus einer analogen Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB, sondern des § 9 Abs. 2 GmbHG; die Anwendung beider Vo r - schriften fhrt jedoch unter den gegebenen Umstnden zu keinen sachlichen Unterschieden. - 6 - a) Auch der Verlustdeckungsanspruch aus § 9 Abs. 2 GmbHG verjhrt in fnf Jahren. Auszugehen ist von dem vom Senat in der Entscheidung vom 27. Januar 1997 (BGHZ 134, 333) entwickelten Haftungsmodell einer einheitl i - chen anteiligen unbeschrnkten Innenhaftung der mit der Aufnahme der G e - schftsttigkeit einverstandenen Grnder fr smtliche Anlaufsverluste der Vor -Gesellschaft, das gekennzeichnet ist durch den Haftungsgleichlauf vor und nach Registereintragung und bei dem der Verlustdeckungsanspruch in der Entwicklungsstufe der Vor -Gesellschaft das gleichwertige Äquivalent zur U n - terbilanzhaftung darstellt (aaO 337 ff.). Die Revision argumentiert, bei der U n - terbilanzhaftung gehe es um den Ausgleich der Differenz zwischen Stammk a - pital und Wert des Gesellschaftsvermgens im Eintragungszeitpunkt, whrend die Verlustdeckungshaftung nicht der Aufbringung oder Erhaltung des Nennk a - pitals diene, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz des Brgerlichen Rechts und des Handelsrechts beruhe, daß derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen ein Geschft betreibe, fr die daraus entstehenden Verpflichtungen hafte. Damit verkennt die Revision diese Gemeinsamkeit. Die einheitliche Grnderhaftung basiert letztlich auf den gleichen, der jeweiligen Grnderphase angepaßten Anspruchsvoraussetzungen und fhrt aufgrund des weitgehenden Gleichlaufes von Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzha f - tung in beiden Fllen zur analogen Anwendung von § 9 Abs. 2 GmbHG fr die Verjhrung. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Unterbilanzhaftung hat der Senat bereits ausdrcklich bejaht (BGHZ 105, 300); fr die Verjhrung des Verlustdeckungsanspruchs kann nichts anderes gelten. Schließlich fhrt die Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entgegen der Ansicht der Revision nicht gemß § 202 Abs. 1 BGB zu einer Hemmung der Verjhrung des von der Klgerin erhobenen Anspruches. Au f - - 7 - grund der Ausgestaltung der Haftung des Beklagten als Innenhaftung gege n - ber der Gemeinschuldnerin ist diese Glubigerin des Verlustdeckungsanspr u - ches, so daû der Gedanke des § 202 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht greift. b) Das Scheitern der Eintragung der Gemeinschuldnerin stand spt e - stens fest, als am 31. Mai 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren erffnet und die Klgerin am 10. Juni 1994 zur Verwalterin bestellt wurde. Da die Klage erst im April 2000 erhoben wurde, ist der eingeklagte Unterdeckungsanspruch in jedem Fall verjhrt, ohne daû es einer Entscheidung bedarf, auf welchen dieser beiden Zeitpunkte es ankommt. 3. Das auf eine Auûenhaftungsforderung gesttzte Hilfsbegehren bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Klgerin als Gesamtvollstreckungsve r - walterin die Befugnis fehlt, Ansprche der Glubiger gegen die Gesellschafter oder - 8 - Genossen, die sich aus der Fortsetzung der Geschfte der Gesellschaft oder Genossenschaft nach der Aufgabe oder dem Scheitern der Eintragungsabsicht ergeben (zu diesem Anspruch vgl. BAG und BFH, jeweils aaO), gegen diese geltend zu machen. Rhricht Hesselberger Henze Kurzwelly Kraemer

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