II ZR 39/99 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 39/99 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 39/99 Verkündet am: 17. Juli 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 164 Eine ihrem Wortlaut nach uneingeschränkte Vollmacht, die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Gesellschafterbeschluß zur A b - wicklung der Gesellschaft, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft, erteilt ist, berechtigt nicht zur Klageerhebung wegen einer Forderung, von der dem Bevollmächtigten b e - kannt ist, daß ein Mitgesellschafter ihre Geltendmachung ablehnt. - 2 - BGH, Urteil vom 17. Juli 2000 - II ZR 39/99 - OLG Koblenz L G Koblenz - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerinnen als unz u - lässig verworfen hat. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin zu 2 hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerinnen verlangen als Gesellschafterinnen einer BGB- Gesellschaft und Miteigentümerinnen zweier Grundstücke von der Beklagten Bezahlung für die Ablagerung von Abraum und Abfallschnittgut auf ihren Grundstücken. Der Grundbesitz steht den Klägerinnen je zur Hälfte zu. Er war von dem Ehemann der Klägerin zu 1, W. K. , und dem Vater der Klägerin zu 2, J. Kr. , erworben worden, die dort im Rahmen einer 1968 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Steinbruch betrieben und Steinmetzarbeiten ausführten. Nach Gründung der Kr. und K. GmbH & Co. Steinindustrie KG verpachtete die BGB-Gesellschaft Kr. und K. dieser KG die Grundstücke zur Ausbeutung des do r - tigen Basaltvorkommens. Als die KG den Basaltabbau auf dem Pachtgelände 1985 einstellte, blieb eine große Grube zurück. W. K. starb 1991, J. Kr. 1992. Die Klägeri n - nen tätigten weiterhin unter der Bezeichnung Kr. und K. Gesel l - schaft des bürgerlichen Rechts Einnahmen und gaben Steuererklärungen unter dieser Gesellschaftsbezeichnung ab. Die Beklagte führt das Natursteinwerk weiter, das W. K. n e - ben den von ihm gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen betrieb. Sie füllte die Grube auf den Grundstücken der Klägerinnen bis Ende 1994 in größerem Umfang mit Abraum aus, dessen Herkunft zwischen den Parteien streitig ist. Ab Anfang 1993 war es zu Gesprächen über eine Bezahlung für das Abkippen von Abraum zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten gekommen, deren Inhalt ebenfalls streitig ist. - 5 - Auf einer gemeinsamen Versammlung am 25. Oktober 1994 beschlo s - sen die Gesellschafter aller Kr. und K. -Gesellschaften die Auflösung der KG, deren Komplementär-GmbH und der BGB-Gesellschaft s o - wie die Beendigung der Pachtverhältnisse zwischen KG und BGB-Gesellschaft zum 31. Dezember 1994 und die Einstellung der Tätigkeit der KG ebenfalls zu diesem Datum. Sie bevollmächtigten die Klägerin zu 2, "namens der genannten Gesellschaften und auf deren Kosten alle Maßnahmen . .. durchzuführen, die der Abwicklung dienlich sind, insbesondere die gerichtliche und außergerichtl i - che Geltendmachung von Forderungen zu Gunsten der Gesellschaften". Gestützt auf diese Vollmacht hat die Klägerin zu 2 als Vertreterin der BGB-Gesellschaft Klage auf Zahlung von 848.930, - - DM erhoben, den für die Ablagerung von 36.910 cbm Abraum nach ihrem Vortrag üblichen Betrag. Vor Einreichung der Klage hatte die Klägerin zu 1 die Vollmachterteilung vom 25. Oktober 1994 wegen Irrtums angefochten und der Klä gerin zu 2 die Ge l - tendmachung von Ansprüchen der BGB-Gesellschaft untersagt. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Obe r - landesgericht hat die von den Klägerinnen als Gesellschafter der Kr. und K. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Klägerin zu 2, eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, soweit Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger, hilfsweise an die Klägerinnen gemeinschaf t - lich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt worden ist, und die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 im Berufungsverfahren erstmals weiter hilfsweise auf Zahlung der hälftigen Klagesumme an sie allein angetragen hat. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen, die Klägerin zu 2 zugleich als Vertreterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts E. S. und B. K. , die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter. - 6 - Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig, soweit die Berufung der Kläg e - rinnen als unzulässig verworfen worden ist, § 547 ZPO. 1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung der Berufung der Klägeri n - nen ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei nicht berechtigt gewesen, für die bürge r - lich-rechtliche Gesellschaft der Klägerinnen Berufung einzulegen. Zweifelhaft sei bereits, ob zwischen den Klägerinnen überhaupt eine solche Gesellschaft bestehe. Jedenfalls habe die Vollmacht vom 25. Oktober 1994 die Klägerin zu 2 nicht zur Führung eines Prozesses mit einem Kostenrisiko in sechsstell i - ger Höhe berechtigt, wie es vorliegend bestehe. Zudem sei die Vollmacht vor Einreichung der Klage von der Klägerin zu 1 widerrufen worden mit der Folge, daß die Vertretungsmacht der Klägerin zu 2 erloschen sei. Ein Recht zur No t - geschäftsführung analog § 744 Abs. 2 BGB, auf das sich die Klägerin zu 2 b e - rufe, sei nicht dargelegt. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung insofern stand, als weder von einer Vertretungsbefugnis der Klägerin zu 2 für die bürgerlich- rechtliche Gesellschaft der Klägerinnen noch von einem Notgeschäftsführung s - recht der Klägerin zu 2 für die Miteigentümergemeinschaft auszugehen ist und auch eine Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 2 nach § 1011 BGB nicht angenommen werden kann. 2. Die Klägerin zu 1 hat der Klageerhebung nicht zugestimmt. Die Kläg e - rin zu 2 kann sich auf eine ihr nach dem Wortlaut des Beschlusses der Gesel l - schafterversammlung vom 25. Oktober 1994 übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht mit Erfolg berufen. - 7 - Sie durfte die ihr von der Klägerin zu 1 eingeräumten Befugnisse nicht dahin verstehen, daß sie auch die prozessuale Geltendmachung einer Ford e - rung von rund 850.000, - - DM wegen der Ablagerung von Abraum auf den g e - meinsamen Grundstücken gegen die Beklagte umfaßten. Die Klägerin zu 2 hatte sich seit Anfang 1993 vergeblich bemüht, mit der Beklagten eine Verei n - barung über ein Entgelt für das Abkippen herbeizuführen. Ihr war bekannt, daß die Klägerin zu 1 dem Zahlungsverlangen ablehnend gegenüberstand. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin zu 2 nicht annehmen, daß die Vol l - macht sie auch zur Geltendmachung der Forderung gegen die Beklagte b e - rechtigen würde. 3. Der Mangel der Vertretung der Gesellschaft ist nicht behebbar. Die Klägerin zu 1 hat schon vor Klageerhebung mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 1995 und dann durch ihr Prozeßverhalten deutlich gemacht, daß eine Genehmigung der Prozeßführung der Klägerin zu 2 für sie nicht in B e - tracht kommt. 4. Auf ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB oder eine ihr nach § 1011 BGB zustehe nde Geschäftsführungsbefugnis kann sich die Klägerin zu 2 nicht berufen. Beides hätte zur Voraussetzung, daß es um einen von ihr allein geltend gemachten Anspruch der Klägerinnen ginge. Der Antrag, die Beklagte zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu verurte i - len, ist ebenso wie der, sie zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu verurteilen, dem Berufungsurteil z u - folge von beiden Klägerinnen gestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsg e - richt zudem darauf hingewiesen, daß nicht dargetan sei, weshalb die Klagee r - hebung ohne die Zustimmung der Klägerin zu 1 zur Erhaltung der gemeins a - men Grundstücke notwendig gewesen sei. - 8 - II. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Berufung unter diesen Umständen als unzulässig angesehen hat. Da der Mangel der Vertr e - tung von Anfang an bestand und auch schon in erster Instanz im Streit war, durften die Klägerinnen Berufung einlegen, damit der Streit über die Vertr e - tungsmacht entschieden werde (BGHZ 40, 197 , 198; BGHZ 111, 219, 220/221). Ihre Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Wegen des Mangels der Vertretung war bereits die Klage unzulässig. Dem ist durch eine entspr e - chende Änderung des Tenors des Berufungsurteils Rechnung zu tragen. III. Die Annahme der Revision, soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des in zweiter Instanz erstmals erhobenen Hilfsantrags der Kläg e - rin zu 2 abgewiesen hat, ist nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache insoweit nicht zu. Die Entscheidung ist auch im Ergebnis nicht u n - richtig. Dies konnte im Rahmen des vorliegenden Urteils ausgesprochen we r - den (BGH, Urt. v. 29. September 1992 - XI ZR 265/91 ZIP 1992, 1534,1536; MüKo/ Walchshöfer, ZPO, § 554 b Rz. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage § 554 b Rz. 5, 7). - 9 - IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin zu 2 nach dem Veranlasserprinzip (BGHZ 121, 397, 400) sowie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO au f - zuerlegen. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

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