II ZR 384/98 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 384/98 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 384/98 Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mü n - ke für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivils e - nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Hinblick auf die Beklagten zu 2 bis 9 in Höhe von 1.750.000, - - DM nebst 3 % Zinsen über dem Bundesbankdi s - kontsatz/ Basiszinssatz seit 10. November 1993 zum Nachteil der Kl ä - gerin erkannt worden ist. Auf die Berufung der Klägerin werden - unter teilweiser Abä n - derung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Mai 1997 - die Beklagten zu 2 bis 9 als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits vorinstan z - lich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.750.000, - - DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deu t - schen Bundesbank/Basiszinssatz seit dem 10. November 1993 an die Klägerin zu zahlen. II. Im übrigen wird die Revision der Klägerin hinsichtlich der weitergehend beantragten Zinsen aus 1.750.000, - - DM z u - - 3 - rückgewiesen und hinsichtlich der zusätzlich begehrten Zi n - sen aus 750.000, - - DM als unzulässig verworfen. III. Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Kläg e - rin 20 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtl i - chen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Bekla g - ten zu 1 und 10 % der außergerichtlichen Kosten der Bekla g - ten zu 2 bis 9, während die Beklagten zu 2 bis 9 80 % der G e - richtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 90 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben. Die Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 31,6 %, die Beklagten zu 2 bis 9 55,6 % und die Beklagten zu 5 und zu 8 weitere 12,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 24,8 %, die Beklagten zu 2 bis 9 58 % und die Beklagten zu 5 und zu 8 darüber hinaus 17,2 %. Die außerg e - richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4, 6,7 und 9 trägt die Klägerin zu 24,8 %, diejenigen der Beklagten zu 5 und zu 8 zu 17,2 %; im übrigen tragen die Beklagten zu 2 bis 9 ihre auße r - gerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die klagende Kreditanstalt nimmt die Beklagten zu 2 bis 9 - acht bra n - denburgische Gemeinden - auf Rückzahlung eines im August 1992 dem "A b - wasserzweckverband C. " darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages von 2.500.000, - - DM in Anspruch. Die beklagten Gemeinden beabsichtigten im Frühjahr 1991 die Grü n - dung eines Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigung. Am 16. Mai 1991 unterzeichneten die Bürgermeister der Beklagten zu 2 bis 4 und 6 bis 9 eine Vereinbarung, in der es heißt: "Wir, die erschienenen Bürgermeister der Gemeinden ... (B e - klagte zu 2 bis 9) bilden hiermit den Abwasserverband C. . Wir setzen hiermit die beiliegende Satzung über die Abwasserbeseit i - gung im Gemeindeverband C. mit heutigem Tage in Kraft. Wir beschließen, daß der Abwasserverband aus folgenden Organen besteht: 1. dem Verwaltungsgemeinschaftsausschuß C. , 2. aus dem Vorsitzenden des Abwasserverbandes C. . Als vorläufige Geschäftsordnung bestimmen wir: 1. Zu den Sitzungen des Abwasserverbandes lädt der Vorsitzende in der Regel unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen, kurzfristig von 2 Tagen ein. 2. Zwischen den Sitzungen führt der Vorsitzende die G e - schäfte. - 5 - 3. Jeder Bürgermeister hat bei der Abstimmung eine Stimme. 4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitze n - den den Ausschlag." In einer ebenfalls am 16. Mai 1991 durchgeführten Sitzung des Verwa l - tungsgemeinschaftsausschusses wurde der Bürgermeister der Beklagten zu 2, M. , zum Vorsitzenden des Abwasserzweckverbandes gewählt. In einer Si t - zung der "Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes C. " vom 27. Mai 1991 beauftragten die Gemeindevertretungen der Beklagten zu 2 bis 9 und einer weiteren Gemeinde ihre Bürgermeister, "die Abwasserentgeltsatzung zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären". Wegen einer zwischenzeitlichen Erkrankung des Bürgermeisters M. setzte eine Verbandsversammlung am 30. März 1992 mit der Bürgermeisterin der Beklagten zu 6, F. , und dem Bürgermeister der Beklagten zu 3, B. , zwei "Stellvertreter" für den Verbandsvorsteher ein. Außerdem beschloß die Verbandsversammlung am 30. März 1992 eine Verbandssatzung und bestellte die K. Verwaltungs GmbH zur Geschäftsführerin des Verbandes. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der K. Ba. GmbH, welche vom Abwasserzweckverband als Treuhänderin und G e - neralübernehmerin mit dem Neubau einer Kläranlage beauftragt worden war. Der Landrat des damaligen Landkreises A. verweigerte mit Schreiben vom 9. Juni 1992 die Genehmigung der Verbandssatzung, weil diese nicht mit dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetz über die kommunale Gemei n - schaftsarbeit im Land Brandenburg vereinbar sei. - 6 - Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden F. und B. beantragten für den "Abwasserzweckverband C. " unter dem 30. März 1992 bei der Kl ä - gerin einen Kredit in einer Gesamthöhe von mehr als 10 Mio. DM; die hierzu gleichzeitig eingeholte aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde am 1. April 1992 erteilt. Die Klägerin bewilligte den zweckgebundenen Kredit im Rahmen ihres Kommunalkreditprogramms mit Schreiben vom 21. Juli 1992. Die Ve r - bandsversammlung des Verbandes erteilte mit Beschluß vom 29. Juli 1992 e i - ne Genehmigung für die Kreditaufnahme bei der Klägerin. Mit Schreiben ebenfalls vom 29. Juli 1992 riefen die Bürgermeister M. und B. einen Tei l - betrag des Kredits in Höhe von 2.500.000, - - DM bei der Klägerin ab. Die Kläg e - rin überwies diesen Betrag am 4. August 1992 auf das vom Verband angeg e - bene Treuhandkonto der K. Ba. GmbH. Im weiteren Verlauf des Jahres 1992 geriet die Geschäftsleitung der beiden K. -Gesellschaften in den Verdacht des Subventionsbetruges. Der Abwasserzweckverband beendete auf Anordnung des Landrats die mit den Gesellschaften bestehenden Vertragsbeziehungen und berief die K. Verwa l - tungs GmbH als Geschäftsführerin ab. Der nachfolgende Versuch, das der K. Ba. GmbH treuhänderisch zur Verfügung gestellte Kontoguthaben sicherz u - stellen, scheiterte; ein Konkursantrag über das Vermögen der Gesellschaft wurde 1996 mangels Masse abgelehnt. Der Verbleib des von der Klägerin überwiesenen Geldes ist ungeklärt. Da der Abwasserzweckverband - dessen Gründung von den beteiligten Gemeinden nicht weiterbetrieben wurde - die zwischenzeitlich aufgelaufenen Kreditzinsen seit geraumer Zeit nicht bediente, kündigte die Klägerin das Darlehen und stellte die Rückzahlung des ausg e - reichten Betrages zum 15. September 1993 fällig. Mit Schreiben vom 9. November 1993 mahnte sie sowohl den Abwasserverband als auch die b e - - 7 - klagten Gemeinden ohne Erfolg. Die Klägerin begehrt mit der Klage von den beklagten Gründergemeinden als Gesamtschuldnern die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta von 2.500.000, - - DM nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Bundesb ankdiskontsatz seit 4. August 1992. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 750.000, - - DM stattgegeben und sie im übrigen - wie auch die von der Klägerin zugleich gegen das Land Brandenburg als Gesam t - schuldner erhobene Amtshaftungsklage - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 2 bis 9 und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Senat hat nur die die Beklagten zu 2 bis 9 b e - treffende Revision der Klägerin, mit der sie ihre weitergehende Klageforderung verfolgt, zur Entscheidung angenommen, nicht aber die gegen die Abweisung der Amtshaftungsklage gerichtete Revision der Klägerin und die Revisionen der Beklagten zu 5 und zu 8 Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung die Zinsforderung auf den Zeitraum ab 16. September 1993 beschränkt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Annahme im wesentlichen Erfolg und führt - bis auf einen Teil der Zinsen - zur antragsgemäßen Verurte i - lung der Beklagten zu 2 bis 9. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Darlehensvertrag sei weder mit den beklagten Gemeinden noch mit dem Abwasserzweckverband C. zustande gekommen. Nach den Vorstellungen beider Parteien habe der Kredit dem Abwasserzweckverband, nicht aber den einzelnen Gemeinden als G e - samtschuldnern gewährt werden sollen. Mit dem Abwasserzweckverband sei - 8 - kein Vertrag zustande gekommen, weil dieser als juristische Person des öffen t - lichen Rechts nicht zur Entstehung gelangt sei. Die Gründergemeinden haft e - ten der Klägerin jedoch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf Schadensersatz, weil sie es unterlassen hätten, die Klägerin über die fehlende Rechtsfähigkeit des Verbandes aufzuklären. Allerdings müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an der Schadensentstehung entgegenhalten lassen, so daß die Klageforderung nur in Höhe von 30 % begründet sei. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. II. Die Klägerin hat gegen den Abwasserzweckverband C. einen ve r - traglichen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta gemäß § 607 Abs. 1 BGB, für den die beklagten Gemeinden gesamtschuldnerisch haften. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Verei n - barungen der Klägerin mit den Vertretern des Abwasserzweckverbandes C. im Juli 1992 ein wirksamer Darlehensvertrag mit dem Verband, bestehend aus den beklagten Gemeinden, zustande gekommen. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach es sich bei dem Abwasserzweckverband C. weder bei Vertrag s - schluß noch zu einem späteren Zeitpunkt um einen rechtlich selbständigen kommunalen Zweckverband, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gehandelt hat. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Fragen, ob § 61 des bis zum 30. Dezember 1991 in Brandenburg als Landesrecht for t - - 9 - geltenden Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung - DDR-KommVerf, GBl. DDR I, 255) eine geeignete Rechtsgrundlage für die Entstehung rechtsf ä - higer Körperschaften öffentlichen Rechts bildete und ob neben der Kommuna l - verfassung über Art. 123 Abs. 1 GG ergänzend die Vorschriften des Zweckve r - bandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 979) herangezogen werden kon n - ten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Abwasserzweckverband C. konnte im Jahre 1991 schon deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangt haben, weil er sich noch kein Statut i.S. des § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf bzw. keine Ve r - bandssatzung gemäß §§ 5, 24 Zweckverbandsgesetz gegeben hatte. Bei der im Gründungsbeschluß vom 16. Mai 1991 erwähnten "Satzung" über die A b - wasserbeseitigung im Gemeindeverband C. handelt es sich nicht um ein Organisationsstatut des Abwasserzweckverbandes, sondern um eine Regelung der Einzelheiten der Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband C. . Die im Gründungsbeschluß vom 16. Mai 1991 enthaltene Einsetzung des "Verwa l - tungsgemeinschaftsausschusses C. " und des "Vorsitzenden des Abwasse r - verbandes C. " als Organe des Abwasserzweckverbands sowie die im B e - schluß enthaltene "vorläufige Geschäftsordnung" erfüllen nicht die Mindestvo r - aussetzungen, die an ein Organisationsstatut eines kommunalen Zweckve r - bandes i.S. des § 61 DDR-KommVerf (dazu Bretzinger/Büchner-Uhder, Ko m - munalverfassung 1991, § 61 Rdn. 7) und an eine Verbandssatzung gemäß § 24 Zweckverbandsgesetz zu stellen sind. Insbesondere fehlen Angaben über die Aufgaben des Verbandes und dessen Finanzierung sowie über die Ko m - petenzen der Verbandsorgane und über die Bildung und Auflösung des Ve r - bandes. - 10 - Der Beschluß der Verbandssatzung vom 30. März 1992 führte ebenfalls nicht zur Entstehung eines rechtsfähigen Zweckverbandes. Das zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz über die kommunale Gemeinschaft im Land Bra n - denburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 685 ff.) knüpft die Entstehung der kommunalen Zweckverbände als rechtsfähige Körperschaften des öffentl i - chen Rechts an die Genehmigung (§ 10) und Bekanntmachung (§ 11) der Ve r - bandssatzung durch die Aufsichtsbehörde. Beides ist im Hinblick auf die Sa t - zung vom 30. März 1992 nicht geschehen. Eine Heilung von Gründungsfehlern auf der Grundlage der §§ 1 ff. des brandenburgischen Zweckverbandssich e - rungsgesetzes (ZwVerbSG) vom 4. Dezember 1996 (GVBl. I, 314) kommt nicht in Betracht; denn dort wird als eine Grundvoraussetzung für die Heilung ebe n - falls die spätere Genehmigung und Bekanntmachung der auf der Grundlage des GKG beschlossenen Verbandssatzung verlangt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ZwVerbSG). Aus den gleichen Gründen scheidet schließlich eine Heilung von Gründungsfehlern gemäß dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (StabilG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. 162 ff.) aus. Dieses Gesetz setzt für die Entstehung des Zweckverbandes ebenfalls die Genehmigung der Verbandssatzung vo r - aus, wie aus § 3 StabilG folgt. Danach kann lediglich die öffentliche Bekann t - machung von Verbandssatzung und Genehmigung durch andere dort aufg e - führte Maßnahmen ersetzt werden, nicht aber die Genehmigung selbst. Die Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde kann hier nicht gemäß § 2 Abs. 4 StabilG wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde als erteilt gelten; denn der zuständige Landrat des Kreises A. hat dem Abwasserzweckve r - band C. unter dem 9. Juni 1992 - also innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 2 Abs. 4 StabilG - mitgeteilt, daß die zur Genehmigung vorgelegte Sa t - - 11 - zung vom 30. März 1992 in einigen Punkten nicht mit dem brandenburgischen GKG übereinstimme und deshalb noch nachzubessern sei. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, w e - gen der fehlenden Eigenschaft als juristischer Person könne ein Darlehensve r - trag zwischen dem Abwasserzweckverband C. und der Klägerin nicht z u - stande gekommen sein. Der Abwasserzweckverband C. war auch ohne E r - langung der Rechtsfähigkeit in der Lage, als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten Partei eines privatrechtlichen Vertrages zu werden. Für die pr i - vatrechtliche Betätigung im Gründungsstadium befindlicher, nicht rechtsfähiger kommunaler Zweckverbände sind in den einschlägigen Zweckverbandsgese t - zen keine Regelungen vorhanden. Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; z u - letzt Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) - eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfü l - lung geeignet sind. Auf die Beteiligung nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände am Privatrechtsverkehr sind demzufolge die Rechtsgrundsätze de r - jenigen zivilrechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehe n - den mit der Struktur des betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbandes übe r - einstimmt. Nach diesem Kriterium kann ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband - je nach dem Grad der körpe r - schaftlichen Verselbständigung - hinsichtlich seiner privatrechtlichen Betät i - gung entweder mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder mit dem nich t - rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein verglichen werden. Für beide Rechtsfo r - men steht die Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und - 12 - Pflichten zu sein, nicht in Zweifel (vgl. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 79, 374, 378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257). c) Vor diesem Hintergrund kann die Kreditzusage der Klägerin vom 21. Juli 1992 nur so verstanden werden, daß der Abwasserzweckverband C. unabhängig von seiner Entstehung als juristische Person des öffentlichen Rechts Kreditnehmer sein sollte. Zwar mögen die am Vertragsschluß beteili g - ten Personen die Vorstellung gehabt haben, daß es sich bei dem Abwasse r - zweckverband bereits um eine rechtsfähige Körperschaft gehandelt hat. Eine solche Fehlvorstellung von der Eigenschaft als juristischer Person ist jedoch nach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts unbeachtlich. D a - nach kommt ein Vertrag im Zweifel auch dann mit einer Vor- oder Vorgrü n - dungsgesellschaft zustande, wenn der Vertragspartner bereits von der Existenz einer fertigen juristischen Person ausgegangen ist (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1998 - II ZR 366/96, ZIP 1998, 646, 647). Dies entspricht auch im vorliegenden Fall den Interessen und den zu vermutenden Absichten der Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt nicht nur für die Klägerin, die kein Interesse daran gehabt haben kann, daß der Darlehensvertrag im Falle der fehlenden Eigenschaft des Verbandes als juristischer Person vollständig ins Leere gehen würde. Auch den Interessen des Abwasserzweckverbandes - der offensichtlich mit dem Bau der geplanten Abwasseranlage baldmöglichst b e - ginnen wollte - entsprach es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Kredi t - zusage der Klägerin auch für den Fall als bindend anzusehen, daß der Ve r - band die Eigenschaft der fertigen juristischen Person noch nicht gehabt hat. d) Der Vertragsschluß mit dem Abwasserzweckverband scheitert entg e - gen der Auffassung der Revisionserwiderung der Beklagten zu 5 und 8 nicht - 13 - daran, daß der Zusammenschluß der Beklagten zum Abwasserzweckverband C. wegen einer etwa fehlenden Zustimmung der jeweiligen Gemeindeve r - tretungen zum Handeln der Bürgermeister bei der Verbandsgründung unwir k - sam gewesen wäre. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vertritt allein der Bürgermeister die Gemeinde nach außen, so daß er auch zum Abschluß von Gründungsverträgen kommunaler Verbände vertretungsberechtigt ist. A l - lerdings enthalten § 21 Abs. 3 lit. o und § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf Besti m - mungen über die Mitwirkung der Gemeindevertretungen. Danach beschließen die Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden über die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden sowie im Falle des Zweckverbandes über dessen Statut, Aufgaben und die zur Verfügung zu stellenden Mittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenverte i - lung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch Zustimmung s - vorbehalte zugunsten der Gemeindevertretung in der DDR- Kommunalverfassung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen Wi l - lensbildungsprozeß betreffen (BGHZ 137, 89, 94; Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997 - VII ZR 155/96, WM 1998, 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, WM 1998, 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - V ZR 140/97, WM 1998, 2036, 2037). Das gilt nicht nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern auch für öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge wie den Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband. Der Zusammenschluß mehrerer Gemei n - den zu einem im Privatrechtsverkehr agierenden Zweckverband berührt nicht nur die Sphäre der Gemeinden, sondern wirkt sich auch gegenüber außenst e - henden Dritten aus. Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungspr o - zeß der Gemeinden unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters im - 14 - Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz (so BGH, Urt. v. 17. April 1997 aaO, WM 1997, 2410, 2412), dann greift dieser auch im Falle der Verbandsgründung. Da auch Belange Außenstehender b e - troffen sind, kommt es schließlich nicht darauf an, inwiefern die beteiligten Bü r - germeister Kenntnis von etwaigen Fehlern des innergemeindlichen Willensbi l - dungsprozesses gehabt haben. Im übrigen haben die Gemeindevertretungen der beklagten Gemeinden ihr Einverständnis mit der Verbandsgründung im vorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Sitzung vom 27. Mai 1991 ihre Bürgermeister beauftragten, die Abwasserentgeltsatzung "zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären". e) Der Abschluß des Kreditvertrages und die Abrufung der Valuta durch die für den Abwasserzweckverband handelnden Personen erfolgte mit der e r - forderlichen Vertretungsmacht. Das Berufungsgericht hat die Vertretungsmacht aus dem Beschluß der Vollversammlung vom 14. August 1991 abgeleitet, in der Bürgermeister M. als Vorsitzender des Abwasserzweckverbandes C. mit der Vornahme der Finanzierungsmaßnahmen hinsichtlich der Kläranlage beauftragt wurde. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung der B e - klagten zu 5 und 8 mit dem Einwand, dem Protokoll vom 14. August 1991 kö n - ne nicht entnommen werden, welche Personen für welche Gemeinden an der Abstimmung teilgenommen hätten. Gleiches gelte für den Beschluß der Ve r - bandsversammlung über die Kreditaufnahme bei der Klägerin vom 29. Juli 1992. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg, denn auf die Beschlüsse vom 14. August 1991 und vom 29. Juli 1992 kommt es für die Frage der Ve r - tretungsmacht M. s für den Verband nach außen nicht an. M. wurde bereits am Tag des Gründungsbeschlusses vom 16. Mai 1991 von dem im Grü n - dungsbeschluß als Verbandsorgan eingesetzten Verwaltungsgemeinschaft s - - 15 - ausschuß einstimmig zum Verbandsvorsitzenden gewählt. Als Verbandsvorsi t - zender sollte er - vergleichbar einem Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB) oder einem Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 710, 714 BGB) - dasjenige Verbandsorgan sein, das den Verband nach außen ve r - tritt. Ein weiterer Beschluß des Verbandes über die Befugnis des Vorsitzenden zum konkreten Vertragsabschluß mit der Klägerin war deshalb zur Begründung der Vertretungsmacht nicht erforderlich. Offenbleiben kann, ob die Vertr e - tungsmacht des Verbandsvorsitzenden durch die Regelung in § 11 Abs. 3 der am 30. März 1992 beschlossenen Verbandssatzung, wonach der Verbandsvo r - steher Erklärungen, die den Zweckverband verpflichten, "gemeinsam mit dem Geschäftsführer" unterschreibt, eingeschränkt worden ist. Zwar erfolgte der Abruf der 2.500.000, - - DM mittels einer nur von den Bürgerme istern M. und B. - und nicht auch von einem Vertreter der als Geschäftsführerin eing e - setzten K. Verwaltungs GmbH - unterschriebenen Anforderung. Da aber der Betrag auf ein Konto der K. Ba. GmbH überwiesen wurde und weder von dieser noch von der K. Verwaltungs GmbH jemals Einwendungen gegen die Auszahlung erhoben wurden, ist zumindest von einer stillschweigenden Du l - dung des Handelns des Verbandsvorstandes seitens der K. Verwaltungs GmbH auszugehen, so daß sich der Verband gegenüber der Klägerin schon aus diesem Grunde nicht auf die unterbliebene Unterzeichnung des Kredita b - rufs auch durch die Geschäftsführerin berufen kann. f) Das Bestehen eines wirksamen Kreditverhältnisses scheitert auch nicht am Fehlen einer etwa entsprechend § 44 DDR-KommVerf erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Denn jedenfalls ist die Entscheidung des Landrats des Kreises A. als Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 1992 über die Rücknahme ihrer Kreditzustimmung vom 1. April 1992 nicht wirksam geworden, - 16 - weil sie - nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in den Vorinsta n - zen - weder dem Abwasserzweckverband noch den Beklagten zu 2 bis 9 als Adressaten zugegangen und damit im Sinne von § 41 VwVfG "bekannt g e - macht" worden ist (vgl. nur Kopp, VwVfG 6. Aufl. § 41 Rn 1). 2. Die Beklagten zu 2 bis 9 haften als Mitgliedsgemeinden gegenüber der Klägerin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Kreditschulden des Abwasserzweckverbandes C. . a) Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht eine gesetzliche Haftung der Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten (Senat, BGHZ 142, 315). Dieser Grundsatz käme für die pr i - vatrechtliche Betätigung des Abwasserzweckverbandes im Gründungsstadium auch dann zur Anwendung, wenn der Verband als nichtrechtsfähiger wir t - schaftlicher Verein zu beurteilen wäre. § 54 Satz 1 BGB verweist für den nich t - rechtsfähigen Verein auf die Vorschriften der Gesellschaft. Für den nich t - rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein führt diese Verweisung zu einer persönl i - chen Außenhaftung der Mitglieder entsprechend den Haftungsgrundsätzen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gesamtschuldnerische Außenhaftung der Mitglieder gilt auch für solche wirtschaftlichen Vereine, die sich - vergleichbar einer Vorgesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft - im Grü n - dungsstadium zu einem rechtsfähigen Verein befinden und als werdende jur i - stische Personen betrachtet werden können (Vorvereine). Schon wegen der gesetzlichen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Übertragung des für die gescheiterte Vorgesel l - schaft entwickelten Prinzips der Verlustdeckungshaftung als anteilige Inne n - haftung der Gründer (Senat, BGHZ 134, 333, 338 für die Vor-GmbH; BSG - 17 - DStR 2000, 744 für die Vor-Genossenschaft) auf den gescheiterten wirtschaf t - lichen Vorverein - oder vorliegend den gescheiterten öffentlich-rechtlichen Vo r - verband - kein Raum. b) Die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbandsverbindlichkeiten trifft auch die Beklagten zu 5 und zu 8. Der Einwand der Revisionserwiderung, diese gehörten nicht zu den Mitgliedern des Abwasserzweckverbandes C. , bleibt ohne Erfolg. Daß die Beklagte zu 8 zu den Verbandsmitgliedern gehört, folgt aus dem Umstand, daß sie durch ihre Bürgermeisterin G. auf der Gründungsve r - sammlung vom 16. Mai 1991 vertreten war, die auch den Gründungsbeschluß unterschrieben hat. Aber auch die Beklagte zu 5 war Mitglied des Verbandes. Zwar war sie auf der Gründungsversammlung vom 16. Mai 1991 nicht durch ihren Bürge r - meister vertreten; der Gründungsbeschluß wurde in ihrem Namen vom Bü r - germeister der Beklagten zu 2 mit dem Zusatz ”i.V.” unterschrieben. Da die B e - klagte zu 5 eine entsprechende Vollmacht in Abrede gestellt und die Klägerin eine solche nicht nachgewiesen hat, kann nicht von einer wirksamen Vertr e - tung der Beklagten zu 5 auf der Gründungsversammlung ausgegangen we r - den. Daß die Beklagte zu 5 aber zumindest später Verbandsmitglied geworden sein muß, folgt aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes C. vom 27. Mai 1991, in der eine ”Abwasserentgeltsatzung” beschlossen wurde und in der die Gemeindevertr e - tungen - laut Protokoll auch die der Beklagten zu 5 - ihre Bürgermeister beau f - tragt haben, die Satzung ”zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu - 18 - erklären”. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Vortrag der Beklagten zu 5, sie sei nicht Mitglied des Verwaltungsamtes C. gewesen, verfängt demgegenüber nicht, denn es wird dort nicht in Abrede gestellt, daß die G e - meindevertretung der Beklagten zu 5 jedenfalls an der Sitzung vom 27. Mai 1991 teilgenommen und an den dort protokollierten Beschlüssen mitgewirkt hat. Im übrigen wird die Mitgliedschaft der Beklagten zu 5 aus dem Protokoll der späteren Verbandssitzung vom 30. März 1992 ersichtlich, auf der unter Mitwirkung des Bürgermeisters der Beklagten zu 5 die Verbandssatzung b e - schlossen wurde, die in § 1 als Mitglied des Abwasserzweckverbandes auch die Beklagte zu 5 aufführt. 3. Hinsichtlich der Zinsforderung ist wie folgt zu differenzieren: a) Soweit die Klägerin Zinsen aus dem von den Vorinstanzen abgewi e - senen, erst durch den Senat zuerkannten Teil der Hauptforderung von 1.750.000, - - DM begehrt, ist ihre Revision zwar in vollem Umfang zulässig; denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die Abweisung der Nebenforderung insoweit allein aus dem (vermeintlichen) Nichtbestehen der Hauptforderung abgeleitet, so daß der nur gegen diesen einheitlichen Rechtsgrund gerichtete substantiierte Revisionsangriff den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO auch bezüglich der Zinsen genügt. Der Zinsanspruch ist jedoch - was der Senat wegen Endentscheidung s - reife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) selbst entscheiden kann - nicht schon entspr e - chend dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz zuletzt gestellten Antrag ab 16. September 1993, sondern erst seit dem 10. November 1993 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 288 Abs. 2, 284 ff. BGB). Nachdem - 19 - der Zweckverband bereits seit geraumer Zeit die vereinbarten Vertragszinsen trotz mehrfacher Mahnungen nicht mehr entrichtet hatte, hat die Klägerin zu Recht durch Schreiben vom 6. September 1993 den Kredit aus wichtigem Grund gekündigt und zum 15. September 1993 fälliggestellt. Eine den Verzug begründende Mahnung hat sie jedoch unstreitig erst mit gleichlautendem Schreiben vom 9. November 1993 gegenüber dem Verband und den beklagten Gemeinden ausgesprochen, so daß ab deren Zugang Verzugszinsen geschu l - det werden. Eine zeitlich frühere Berechtigung des Zinsbegehrens hat die Kl ä - gerin nicht dargetan. Die Höhe des Zinssatzes ist zwischen den Parteien nicht streitig. b) Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag über die von den V o - rinstanzen aus einer Hauptforderung von 750.000, - - DM bereits zuerkannten Zinsen seit Rechtshängigkeit hinaus eine Zinsforderung für frühere Zeiträume geltend macht, ist das Rechtsmittel wegen fehlender Revisionsbegründung im Sinne von § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig. Da die Abweisung des weite r - gehenden Zinsanspruchs durch das Berufungsgericht ersichtlich nicht etwa aus - 20 - einem Fehlen des diesbezüglichen Teils der Hauptforderung abzuleiten war, hätte es eines gesonderten Revisionsangriffs im Hinblick auf diesen selbstä n - digen Streitgegenstand bedurft. Röhricht Prof. Dr. Henze ist wegen Goette Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert Röhricht Kurzwelly Münke

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