II ZR 380/98 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 380/98 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 380/98 Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17 Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach welcher der Begünstigte jede Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung ablehnt. - 2 - BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 1998 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juni 1997 wie folgt abgeä n - dert: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Dienstve r - trages vom 5. März 1992 Altersruhegeld, Invaliditäts- und Hinte r - bliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles versprochenen Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle zu gewähren. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der am 28. September 1961 geborene Kläger wurde für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 1996 - mit zum Schluß monatlichen Bez ü - gen von 18.093,81 DM - zum Vorstandsmitglied der Kreis sparkasse S. bestellt; diese ist inzwischen mit der Kreissparkasse A. vereinigt worden. In dem Dienstvertrag (Fassung vom 5. März 1992) ist dem Kläger und seinen Hinte r - bliebenen u.a. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erteilt und zugleich festgelegt worden, daß Vordienstzeiten vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1991 als ruhegehaltsfähige Zeiten angerechnet werden. § 6 des Dienstvertrages bestimmt ferner: "(1) ... (2) Ein Anspruc h auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses a) durch Ablauf der Vertragsdauer, wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 3 (richtig: § 1 Abs. 2 ) abgelehnt wurde oder als abgelehnt gilt. b) ..." In dem in § 6 Abs. 2 lit. a) in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 heißt es: " ... (2) Dem Angestellten ist frühestens zwölf, spätestens sechs M o - nate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll. Der Angestellte ist verpflichtet, in einen Anschlußdienstvertrag einzuwilligen, wenn das Vertragsangebot gegenüber dem bi s - - 5 - herigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthält; ist das Vertragsangebot nicht spätestens fünf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich angenommen, so gilt es als a b - gelehnt." Durch Erlaß vom 22. November 1994 bestimmte das Ministerium für F i - nanzen des Landes Sachsen-Anhalt als Sparkassenaufsichtsbehörde, daß künftig Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder von Sparkassen einem Mustervertrag entsprechen müßten und etwa abweichende Regelungen der ministeriellen Zustimmung bedürften. Mit der Überwachung und Umsetzung dieser Anordnung wurde die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes (OSGV) betraut. Seit dem Jahr 1995 führten die Parteien Gespräche über die weitere T ä - tigkeit des Klägers für die Beklagte nach Ablauf der ersten Amtsperiode; dabei spielten vor dem Hintergrund des genannten Erlasses der Sparkassenau f - sichtsbehörde die vertraglichen Bedingungen eine wesentliche Rolle. Schon Mitte 1995 ließ das Finanzministerium den Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten wissen, daß es nicht unter allen Umständen darauf bestehe, den Kläger im Falle seiner Weiterbeschäftigung den Regeln des Musterdienstve r - trages zu unterwerfen. Anfang Januar 1996 wurde zwischen den Parteien ve r - abredet, der OSGV solle bei den Vertragsverhandlungen, in die auch die Spa r - kassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte, als "Moderator" eingesetzt werden und einen Vertragsentwurf ausarbeiten. Dementsprechend erstellte der OSGV nach vorheriger Besprechung mit dem Kläger einen Vertragsentwurf, den er ihm und der Sparkassenaufsichtsbehörde unter dem 20. Februar 1996 zuleitete. Bereits am 7. Februar 1996 hatte der Vorstand der Beklagten dem Finanzministerium über den OSGV mitgeteilt, daß der Kläger und seine beiden Vorstandskollegen für ihre Ämter wieder bestellt werden sollten. Am 12. April - 6 - 1996 erklärte sich der Kläger in einer Vorstandssitzung der Beklagten bereit, sich als Vorstandsmitglied der Wiederwahl zu stellen. Daraufhin empfahl der Personalausschuß der Beklagten dem Verwaltungsrat die Wiederbestellung des Klägers als Geschäftsleiter und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzm i - nisterium - Sparkassenaufsicht - des LSA abzustimmen ist". Der Verwaltung s - rat faßte am 22. April 1996 einen entsprechenden Beschluß, der Kläger nahm die Wiederwahl an. In einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichteten Schre i - ben vom 22. Mai 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 30. September 1996 hinaus nicht verpflichtet zu sein. Er begründete dies damit, daß die Beklagte entgegen der von ihr in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung ihm nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden solle. Ein etwa jetzt noch eing e - hendes Angebot auf Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages lehne er ab. Zugleich verlangte er, ihm die Höhe der nach seiner Ansicht ab 1. Oktober 1996 fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe jeden Versorgungsanspruch verloren. Der Kläger, der sich selbstständig gemacht hat und jetzt Geschäftsführer der am 30. Juli 1996 gegründeten J. Unternehmensberatung GmbH ist, hat seine Versorgungsansprüche mit monatlich 7.817,61 DM berechnet und mit der Klage die Rückstände für vier Monate sowie die monatliche Zahlung entspr e - chender Beträge für die Zukunft verlangt. - 7 - In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Revis i - on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. - 8 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Kläger zu Unrecht auch die nach § 17 BetrAVG unverfallbar g e - wordenen Versorgungsansprüche aberkannt. Im übrigen hält das Berufung s - urteil den Angriffen der Revision stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages niedergelegten Klausel erfüllt sind, an welche ausnahmsweise der Verlust der Versorgungsansprüche geknüpft wird, wenn es nicht zur For t - setzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der ersten Amtsperiode kommt. Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision rechtfertigen keine abwe i - chende Beurteilung. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei seiner Entsche i - dung zugrunde gelegt, daß der Verlust der Versorgungsansprüche jedenfalls nicht darauf gestützt werden kann, daß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Dienstvertrages ein von der Beklagten unterbreitetes Vertrag s - angebot "als abgelehnt gilt". Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß das Vo r - standsmitglied pflichtwidrig ein ihm rechtzeitig unterbreitetes, konkretes Ve r - tragsangebot nicht angenommen hätte, welches gegenüber dem bisherigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthielt. Daran fehlte es hier schon deswegen, weil dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein konkretes, auch für die beklagte Sparkasse verbindliches Angebot vorgelegt worden ist, das er binnen der ihm eingeräumten Mindestfrist von einem Monat auf seine Vergleichbarkeit mit den bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können. Vielmehr - 9 - handelte es sich bei den ihm übersandten Papieren lediglich um - allerdings mit ihm im einzelnen besprochene - Entwürfe von neuen Vertragsbestimmu n - gen, die noch der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmung des Landesf i - nanzministeriums als der Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften und bis dahin der Verbindlichkeit entbehrten, welche u.a. die Voraussetzung für die in § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz aaO geregelte Annahmepflicht und die an ihre Ve r - letzung geknüpften Folgen für den Versorgungsanspruch darstellte. b) Entgegen der Ansicht der Revision greift aber der andere in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegte Ausnahmetatbestand ("abgelehnt wurde") zu Lasten des Klägers ein, ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger sich - wie das Berufungsgericht an genommen hat - mit seinem an den Verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 treuwidrig verhalten hat. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, Voraussetzung für den genannten Ausschlußtatbestand sei, daß die Beklagte ihm nicht nur die Mitteilung mache, es solle überhaupt ein Anschlußdienstvertrag geschlossen werden, sondern daß dieser selbst bereits vorgelegt und damit die Möglichkeit zu seiner inhaltl i - chen Prüfung eröffnet wird. Diese Interpretation wird weder vom Wortlaut der Vertragsklausel gedeckt, noch wird sie ihrem Sinn gerecht. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO verpflichtet die Sparkasse nur dazu, sich rechtzeitig darüber schlüssig zu werden, wie sie sich die weitere Verwendung des Vorstandsmitgliedes nach Ablauf der laufenden Amtsperiode vorstellt, und dies dem Betroffenen gege n - über kund zu tun. Damit erhält einerseits das Vorstandsmitglied Aufschluß da r - über, ob eine Chance für seine weitere Tätigkeit für das Kreditinstitut besteht oder ob es sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen muß. Gleichzeitig wird - 10 - damit auch für die Sparkasse der Prozeß eingeleitet, der sicherstellen soll, daß sie unmittelbar nach dem Ende der laufenden Amtsperiode des betreffenden Vorstandsmitglieds über die erforderliche Zahl von Organvertretern verfügt. Teilt nämlich etwa das Vorstandsmitglied auf die genannte Ankündigung hin mit, es wolle nicht weiter für das Kreditinstitut tätig sein, erhält dieses auf diese Weise rechtzeitig die Möglichkeit, sich nach einem Ersatz umzusehen, ohne das wegen der vereinbarten Vergleichbarkeit der Dienstverträge u.U. umstän d - liche und zeitraubende Abstimmungsverfahren mit der Sparkassenaufsichtsb e - hörde und den von ihr vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben zu mü s - sen. Erschöpft sich aber der Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 aaO hierin, dann kann entgegen der Meinung des Klägers auch schon vor der Präsentation eines konkreten Vertragsangebots die "Ablehnung" erklärt werden - etwa weil der Betroffene sich als "Unternehmensberater" selbständig machen oder in die Dienste eines anderen Kreditinstituts eintreten will - die dann auch die Era r - beitung und Unterbreitung dieses Angebots als unnötige Formsache entbeh r - lich macht. Diesen in § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegten Pflichten ist die b e - klagte Sparkasse nachgekommen und hat rechtzeitig deutlich gemacht, daß sie den Kläger nach Ablauf der ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle. Das ergibt sich aus den unstreitig geführten Gesprächen und dem Umstand, daß die Beklagte Kontakt mit dem OSGV aufgenommen hat, um einen - später auch aus der Sicht der Aufsichtsbehörde - genehmigungsfähigen neuen Dienstve r - trag formulieren zu lassen. Nur so läßt sich erklären, daß der Kläger zusa m - men mit weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter der Rechtsabteilung des OSGV am 9. Februar 1996 zu Vertragsverhandlungen aufgesucht hat, auf d e - ren Grundlage der Vertragsentwurf vom 20. Februar 1996 erstellt worden ist. - 11 - Ferner ergibt sich der entsprechende und auch nach außen verlautbarte Wille der zuständigen Organe der Beklagten daraus, daß unter dem 7. Februar 1996 der Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde, daß der Verwaltungsrat der Beklagten auf Empfehlung des Personalausschusses beschlossen hat, die drei Vo r - standsmitglieder - darunter den Kläger - auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1996 wieder zu bestellen und ihn abermals zum stellvertretenden Vorstand s - vorsitzenden zu ernennen. Auch wenn dies dem Kläger selbst durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben nicht mitgeteilt worden sein sollte, kann er hieraus für sich nichts herleiten. Denn er war über die entsprechende Willen s - bildung des Verwaltungsrates und deren Verlautbarung nach außen zweifel s - frei informiert, wie sich daraus ergibt, daß die genannten Mitteilungen an die Sparkassenaufsicht in Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben worden sind, welche jeweils von den beiden nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern als Vertretungsorgane für die Beklagte unterzeichnet worden sind. Konsequent hat der Kläger zwei Monate später nicht etwa beanstandet, daß das von ihm erwartete Mitteilungsschreiben ausgeblieben sei, sondern hat sich am 22. April 1996 - nachdem er zunächst in Gesprächen mit dem OSGV als "Moderator" einen Vertrag ausgehandelt und inhaltlich akzeptiert hatte, der also nach seiner eigenen Beurteilung "keine ungünstigeren Bedingungen" en t - hielt - zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Zeit ab 1. Oktober 1996 wieder bestellen lassen und die Wahl angenommen. Dabei war allen Beteiligten schon bei der Beschlußfassung klar, daß diese Maßnahme nach den Vorschriften des sachsen-anhaltinischen SparkG erst dann wirksam we r - den konnte, wenn auch ein Anstellungsvertrag zustande kam, daß dieser Ve r - trag wegen der ausstehenden Zustimmung des Ministeriums in verbindlicher Form am 22. April 1996 nicht geschlossen werden konnte und deswegen die in - 12 - § 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages vorgesehenen Fristen nicht (mehr) ei n - zuhalten waren. Wenn der Kläger sich in dieser Lage dennoch wieder bestellen ließ, "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem F i - nanzministerium - Sparkassenaufsicht - abzustimmen ist", dann hat er sich d a - durch konkludent damit einverstanden erklärt, daß das Wirksamwerden der Wiederbestellung allein noch davon abhängen sollte, daß die Sparkassenau f - sichtsbehörde - was nach der Vorgeschichte zu erwarten war - zu dem ihr vo r - gelegten Vertragsentwurf ihre Zustimmung erteilte. Die in diesem Schwebez u - stand von dem Kläger am 22. Mai 1996 abgegebene, allein mit formellen, durch die Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung, er werde nu n - mehr ein Wiederanstellungsangebot unter keinen Umständen annehmen, en t - hält eine Ablehnungserklärung, welche den tatbestandlichen Anforderungen von § 6 Abs. 2 lit. a), 1. Fall entspricht. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung - die Rechtsfolgen des Verhaltens des Klägers auf sämtliche, auch auf die u n - verfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Vo r - standsmitglieds erstreckt hat. Denn hinsichtlich dieses Teils der versprochenen Versorgung - sie umfaßt das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinte r - bliebenenversorgung einschließlich der für den Versorgungsfall versprochenen Beihilfen - geht die zugunsten des Klägers zwingende Vorschrift des § 17 B e - trAVG vor. Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unte r - - 13 - stellt wird. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers liegen vor. Er stand zwar nur fünf Jahre in den Diensten der Beklagten, diese hatte aber in dem Dienstvertrag die Vordienstzeiten seit August 1978 als ruhegehaltsfähig anerkannt, so daß der Kläger, der bei seinem Ausscheiden die nach § 1 Abs. 1 BetrAVG maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte, die nach dem - 14 - Gesetz für den Eintritt der Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten e r - reicht hat. Ein Ausnahmefall, in dem auch eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verla n - gen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, liegt auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. 3. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind und in dem zeitlich unbefristeten Zahlungsantrag das Feststellungsbegehren als m i - nus enthalten ist, kann der Senat, soweit sich die Klage nach alledem als g e - rechtfertigt erweist, zugunsten des Klägers abschließend entscheiden. Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver- hindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer

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