II ZR 321/99 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 321/99 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 321/99 vom 29. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2000 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000, - - DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien und ihr Bruder W. B. sind zu gleichen Teilen Miterben ihrer inzwischen verstorbenen Eltern Dr. K. und E. B. . Diese hatten 1978 die Staatlich anerkannte Schulen Dr. K. B. Bü. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin, die Schulen Dr. K. B. Bü. GmbH (nachfolgend: GmbH) mit einem Stammkapital von 20.000, - - DM gegründet. Nach einer Kapitalerhöhung bei der GmbH auf insgesamt 60.000, - - DM trat die Mutter der Parteien im Jahr 1994 einen G e - schäftsanteil von 20.000, - - DM an die Beklagte ab. Nach dem Tod der Eltern geriet der Kläger mit seinen Geschwistern sowohl in der Erbengemeinschaft - deren Auseinandersetzung aufgrund testamentarischer Anordnung zugunsten des Fortbestands der betriebenen Schulen ausgeschlossen ist - als auch in der - 3 - GmbH, deren Geschäfte er bis zu seiner Abberufung führte, in Streit, der in eine Vielzahl von Prozessen mündete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung, daß die Beklagte von ihrem Stimmrecht, das sich aus dem von ihrer Mutter erworbenen Geschäftsanteil im Nennwert von 20.000, - - DM ergibt, nur insoweit Gebrauch machen darf, als dies im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter erfolgt; mit dem Antrag zu 2 begehrt er die weitere Feststellung, daß der Beklagten an dem in den Nachlaß nach den verstorbenen Eltern gefallenen Geschäftsanteil an der GmbH im Gesamtnennwert von 40.000, - - DM keine Stimmrechtsmacht zusteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ferner den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000, - - DM festgesetzt und festgestellt, daß der Wert der Beschwer unter 60.000, - - DM liege. Der Kl ä - ger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000, - - DM. II. Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die zu deren Heraufsetzung auf mehr als 60.000, - - DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) führen würden, sind dem Ber u - fungsgericht nicht unterlaufen. An die höhere landgerichtliche Streitwertfestse t - zung auf insgesamt 70.000, - - DM (Antrag zu 1: 40.000, - - DM; Antrag zu 2: 30.000, - - DM) hat sich das Oberlandesgericht mit Recht nicht gebunden g e - fühlt. Diese offenbar an der pauschalen Streitwertangabe des Klägers orie n - tierte, nicht näher begründete erstinstanzliche Wertfestsetzung ist nicht nac h - vollziehbar. Maßgeblich für den Streitwert der vorliegenden (negativen) Fes t - stellungsklage - an dem das Berufungsgericht auch die Festsetzung der B e - schwer ausgerichtet hat - ist der Wert der Stimmrechte, deren sich die Beklagte - 4 - berühmt und die mit der Klage bekämpft werden. Ermessensfehlerfrei hat das Oberlandesgericht - wie dem Zusammenhang der Begründung seines Strei t - wertbeschlusses vom 13. Oktober 1999 zu entnehmen ist – als Obergrenze für den Wert der aus allen Gesellschaftsanteilen der GmbH abzuleitenden g e - samten Stimmrechtsmacht mangels sonstiger Bewertungskriterien im vorli e - genden Fall den Nominalwert des Stammkapitals von 60.000, - - DM angeno m - men; auf dieser Grundlage hat es folgerichtig die mit den beiden Klageantr ä - gen bekämpfte anteilige Stimmrechtsmacht der Beklagten aufgrund des von ihrer Mutter erworbenen Anteils von nominell 20.000, - - DM und aus ihrer ante i - ligen Mitberechtigung als Mitglied der Miterbengemeinschaft an den übrigen Gesellschaftsanteilen von nominell 40.000, - - DM entsprechend niedriger b e - wertet. Danach ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Beschwer des Klägers ersichtlich unter der Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

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