II ZR 31/99 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 31/99 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 31/99 Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf d ie mündliche Ve r - handlung vom 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivil- senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1998 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 16. Januar 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger werden auf die Widerklage verurteilt, der Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 57 HL 229/96 (GHB Nr. 252/96) hinterlegten Betrages in Höhe von 120.570,10 DM zuzüglich Hinterlegungszi n - sen an die Beklagten als Gesamtgläubiger zuzustimmen. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Bekla g - ten als Gesamtgläubiger 4 % Zinsen aus 120.570,10 DM seit dem 18. April 1996 - abzüglich der ausgezahlten Hinterlegungszinsen - zu zahlen. - 3 - Die Berufung und die Anschlußrevision der Kläger werden zurüc k - gewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Freigabe eines von den Beklagten hinte r - legten Betrages von 120.570,10 DM. Sie waren zu je 50 Prozent Miteigentümer eines Geschäftsgebäudes, das von der Fr. F. GmbH & Co. KG (im folgenden: F. KG) genutzt wu r - de, deren Gesellschafter die Kläger waren. Nach einem Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Zustimmung der jetzigen Kläger zur Geltendmachung erhöhten Nutzungsentgelts gegen die F. KG verklagten die jetzigen B e - klagten die F. KG auf Zahlung restlichen Nutzungsentgelts für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 28. Februar 1992 an die Eigentümergemeinschaft. Nachdem die F. KG mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. Mai 1994 zur Zahlung von ca. 1,6 Mio. DM verurteilt worden war, wurde mit Mitteln des Klägers zu 1 ein Fes t - geldguthaben von 1,9 Mio. DM als Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvol l - streckung zur Verfügung gestellt. Das Berufungsgericht setzte mit dem inzw i - - 4 - schen rechtskräftigen Berufungsurteil vom 27. September 1995 die Forderung auf ca. 1,02 Mio. DM fest. Den entsprechenden Betrag erhielten die Beklagten aus dem abgetretenen Festgeldguthaben. Unterdessen hatten die Kläger ihren Miteigentumsanteil an dem Grun d - stück und ihre Gesellschafterrechte an der F. KG an die Eheleute Dr. J. S. und C. S. -G. verkauft und übertragen. In dem Unternehmen s - kaufvertrag vom 29. Oktober 1991 hatten sie sich den Eheleuten S. g e - genüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesen durch die von den hier Beklagten betriebene Zahlungsklage entstehen könnte. Im Zuge der A b - wicklung des Vertrages traten die Kläger mit Vereinbarung vom 12. Juli 1993 ihren hälftigen Anteil an dem eventuellen Zahlungsanspruch gegen die F. KG an die Eheleute S. ab. Wegen der zweiten Anspruchshälfte stellten sie Bürgschaften. Inzwischen sind sowohl über das Vermögen der Eheleute S. als auch über das der F. KG Konkursverfahren eröffnet worden. Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 12. Juli 1993 machte der Konkursverwalter der Eheleute S. die Hälfte des aus dem Festgeld ausz u - kehrenden Betrages geltend. Da die Beklagten deshalb die Auszahlung an die Kläger verweigerten und die Auszahlung an den Konkursverwalter der Eh e - leute S. ankündigten, erwirkten die Kläger am 12. Januar 1996 einen B e - schluß des Berufungsgerichts, mit dem im Wege der einstweiligen Verfügung den Beklagten aufgegeben wurde, die Hälfte des eingezogenen Festgeldbetr a - ges zu hinterlegen. Am selben Tag überwiesen die Beklagten unter im einze l - nen streitigen Umständen einen Teilbetrag an den Konkursverwalter der Eh e - - 5 - leute S. , während sie den hier streitigen Betrag wegen der ihnen entsta n - denen Kosten zunächst einbehielten und dann hinterlegten. Mit Urteil vom 16. Januar 1997 hat das Landgericht die Beklagten zur Zustimmung in die Auszahlung von 25.044,57 DM an die Kläger und auf die Widerklage die Kläger in die Auszahlung des Restbetrages von 95.525,53 DM an die Beklagten verurteilt. Auf die Berufungen der Parteien hat das Oberla n - desgericht die Beklagten verurteilt, der Auszahlung von 64.169,89 DM aus dem hinterlegten Betrag an die Kläger zuzustimmen; die Kläger hat es auf die W i - derklage verurteilt, der Auszahlung von 56.400,21 DM an die Beklagten zuz u - stimmen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Berufung der Kläger zurückzuweisen und diese zur Zustimmung zur Auszahlung des g e - samten hinterlegten Betrages an sie zu verurteilen, weiter. Die Anschlußrevis i - on der Kläger richtet sich gegen die teilweise Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittelverfahren führt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Abweisung der Klage. Die Anschlußrevision der Kläger wird z u - rückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Auszahlungsanspruch der Kläger dem Grunde nach bejaht. Die Abtretungsvereinbarung der Kläger mit den Eheleuten S. vom 12. Juli 1993 sei als eine der Sicherungsabtretung im üblichen Si n - ne vergleichbare Leistung erfüllungshalber zu verstehen. Die zugrundeliege n - - 6 - de Verpflichtung der Kläger, im Wege des Schadensersatzes oder der Mind e - rung einen Teil des Kaufpreises zurückzuzahlen, falls noch Ansprüche der Mi t - eigentümergemeinschaft gegen die F. KG festgestellt würden, sei jedoch durch die Sicherheitsleistung aus dem Vermögen des Klägers zu 1 und die daraus bewirkte Befriedigung erloschen, so daß der Zweck der Abtretung en t - fallen sei. Damit habe der Konkursverwalter der Eheleute S. den Klägern die Aussonderung zu gestatten und sei deshalb gehindert, den Forderungse r - lös geltend zu machen. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von einem Rückfall der an die Eh e - leute S. abgetretenen Forderung an die Kläger ausgeht. 1. Die Abtretung des hälftigen Anteils der Kläger an dem eventuellen Zahlungsanspruch gegen die F. KG erfolgte in Erfüllung der von den Kl ä - gern in dem Unternehmenskaufvertrag vom 29. Oktober 1991 eingegangenen Verpflichtungen (§ 362 A bs. 1 BGB). a) Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die abgetretene Forderung der Sache nach mit der Schuld der Kläger de k - kungsgleich ist. Die Ersatzpflicht der Kläger folgt dem Zahlungsanspruch der Miteigentümergemeinschaft gegen die F. KG. In Höhe des hälftigen Anteils der Kläger an der gegen die F. KG gerichteten Forderung stellt der abg e - tretene Anspruch daher ein vollwertiges Äquivalent für den Zahlungsanspruch der Eheleute S. gegen die Kläger dar. Entgeg en der Auffassung des B e - rufungsgerichts wird der mit der Formulierung in Abs. 2 des Bürgschaftsvertr a - ges ("reduziert sich ihre oben bezeichnete Pflicht zur Schadensersatzleistung auf die andere, von der Abtretung nicht betroffene Hälfte der Klageforderung") zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille den Interessen beider Ve r - - 7 - tragsparteien daher durchaus gerecht, so daß der vom Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt für erforderlich gehaltenen einschränkenden Auslegung des Wortlauts der Abtretungsvereinbarung eine tragfähige Grundlage fehlt. b) Das Berufungsgericht verkennt überdies, daß eine etwaige Zweckbi n - dung der Abtretung allein auf die Erfüllung der von den Klägern gegenüber den Eheleuten S. übernommenen Verpflichtung gerichtet ist. Der Zweck der Abtretung konnte in keinem Fall dadurch erreicht werden, daß der Kläger zu 1 die Verbindlichkeiten der F. KG gegenüber der Miteigentümergemeinschaft getilgt hat. Die Befreiung der F. KG von ihrer Verbindlichkeit führte nicht zur Erfüllung der von den Klägern gegenüber den Eheleuten S. eingegang e - nen Verpflichtung. Aus seiner Zahlung auf die Verbindlichkeit der F. KG e r - warb der Kläger zu 1 deshalb lediglich einen Rückgriffsanspruch gegen die F. KG, dessen Realisierung genau zu jener Verminderung des Vermögens der KG führen mußte, gegen die die Eheleute S. durch die Abtretung ges i - chert werden sollten. Im Konkurs der KG stellt dieser Rückgriffsanspruch alle r - dings nur noch eine Konkursforderung dar. 2. Nichts anderes hätte im übrigen für eine erfüllungshalber abgetretene Forderung bei einer anderweiten Erledigung des Abtretungsanspruchs zu ge l - ten. Auch in diesem Falle fiele die Forderung in Ermangelung einer abwe i - chenden Vereinbarung über eine auflösend bedingte Abtretung nicht autom a - tisch an die Kläger zurück. Es hätte also einer - von den Klägern nicht b e - haupteten - Rückabtretung bedurft (vgl. dazu GSZ BGHZ 137, 212, 218 f. m.w.N.). - 8 - Darüber hinaus beruht die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um eine der Sicherheitsabtretung vergleichbare Leistung erfüllungshalber auf einer - wie dargelegt - Verkennung des Zweckes der Abtretung und des mit ihr verbundenen Willens der Parteien. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Abtretung nach dem Willen der Parteien die Ersatz- oder Rückza h - lungspflicht der Kläger "selbsttätig" reduzieren sollte. Sollte die Ersatzpflicht demnach bereits mit der Abtretung abgegolten werden, liegt ein Fall des § 364 Abs. 1 BGB vor, da eine Leistung erfüllungshalber nur angenommen wer den kann, wenn erst die Erfüllung der abgetretenen Forderung zur Erfüllung der Hauptschuld führen soll. Der Rückgriff auf eine tatsächliche Vermutung en t - sprechend § 364 Abs. 2 BGB steht deshalb im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

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