II ZR 314/99 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 314/99 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 314/99 Verkündet am: 29. Oktober 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h at auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 4 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i - sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangte von den Beklagten ursprünglich, als Gesam t - schuldner an sie 190 näher gekennzeichnete Mastkälber herauszugeben. Sie kaufte die Kälber, die sich zur Aufzucht bei dem Landwirt S. befanden, am 12. Dezember 1995 von der M. GmbH, deren Geschäftsführ e - rin die Beklagte zu 4 ist. - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin hatte keinen Erfolg. Auf deren Revision hat der Bundesgerichtshof am 15. Juni 1998 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhan d - lung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurckverwiesen (II ZR 27/97, ZIP 1998, 2160). Dieses hat daraufhin - soweit fr das jetzige R e - visionsverfahren noch von Bedeutung - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgendert, die Beklagten zu 1 und 4 verurteilt, 82 nher bezeichnete Klber herauszugeben und festgestellt, im brigen sei die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 4 in der Hauptsache erledigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 1 und 4. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 4 entschieden hat. I. Der Senat hat in seinem ersten Urteil zugunsten der Klgerin unte r - stellt, es sei am 12. Dezember 1995 in Erfllung eines entsprechenden Kau f - vertrages ber die bei S. untergestellten Klber eine Einigung zwische n der Klgerin und der von der Beklagten zu 4 vertretenen M. GmbH ber den Eigentumsbergang an den Tieren zustande gekommen. Die erforderliche tatrichterliche Feststellung hat das Berufungsgericht - allerdings ohne nhere Begrndung - nunmehr nachgeholt. Die Revision greift diese Feststellung nicht an. - 4 - II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klgerin sei Eigentmerin der Klber gewesen, als der Beklagte zu 1 diese am 22. Februar 1996 im Ei n - verstndnis mit der Beklagten zu 4 aus dem Stall des Land wirts S. abg e - holt hat. Die hiergegen erhobenen Rgen der Revision haben Erfolg. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übergabe der Tiere sei durch ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) ersetzt worden, wird von dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auf das es sich sttzt, nicht getragen. Eine die Übergabe ersetzende Änderung der bisherigen Besitzverhltnisse htte vorausgesetzt, daß der Landwirt S. , bei dem die Tiere eingestellt waren, seinen unmitte l - baren Besitz als Besitzmittler fr die M. GmbH ausgebt htte und auf Grund entsprechender Vereinbarungen entweder diesen Besitz unter Auswechselung des bisherigen Besitzmittlungsverhltnisses knftig fr die Klgerin halten oder die M. GmbH unter Beibehaltung ihres bisherigen mittelbaren Besitzes di e - sen knftig als Fremdbesitzerin fr die Klgerin halten sollte. Dem angefochtenen Urteil ist bereits keine - auch stillschweigend g e - schlossene - Vereinbarung ber eine Änderung bestehender Besitzmittlung s - verhltnisse zu entnehmen. Zudem sind beide Wege nach der insoweit ei n - deutigen Aussage des Zeugen S. versperrt. Dieser hat bekundet, die M. GmbH nicht zu kennen, stets nur fr "A. St. und Berater" besessen und g e - mstet und es ausdrcklich abgelehnt zu haben, fr die Klgerin ttig zu we r - den. Zwar steht das von ihm unter dem Namen seines Sohnes verfaßte Schre i - ben an die Klgerin vom 15. Mai 1998 dazu in einem gewissen Widerspruch. Auch das Anbringen der Vorhangschlösser scheint auf eine Geschftsbezi e - hung zwischen der Klgerin und S. z u deuten. Doch ist hier zu beachten, daß diese Schlösser nach der Erklrung des frheren Geschftsfhrers nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der behaupteten Übereignung vom - 5 - 12. Dezember 1995 angebracht worden sind, sondern lange vorher, nmlich schon Mitte 1995, im Zusammenhang mit einer "Ausstallungsvereinbarung". Damit kann diese Maûnahme nicht als Indiz fr ein als bergabeersatz taugl i - ches Besitzmittlungsverhltnis gewertet werden. Es kommt hinzu, daû die B e - klagten Unterlagen vorgelegt haben, die nahelegen, daû durch die Beklagte zu 4 - in welcher Eigenschaft auch immer - und der Klgerin nur ein Finanzi e - rungsgeschft abgeschlossen worden ist. Nimmt man die Aussage des frh e - ren Geschftsfhrers der Klgerin, G. , hinzu, der entgegen den Kontoau s - zgen, welche "A. St. " als Empfngerin des Geldes ausweisen, ausgesagt hat, die Klgerin habe die Tiere der M. GmbH bezahlt und "die Tiere damit praktisch bernommen", dann zeigt sich, daû der Vortrag der Klgerin in dem unterbreiteten und festgestellten Sachverhalt nur eine geringe Sttze findet. 2. Der Senat hat in seiner frheren Entscheidung darauf hingewiesen, daû bei dem Vertragsschluû am 12. Dezember 1995 nicht nur eine Einigung zustande gekommen sein knnte, sondern gleichzeitig der Herausgabea n - spruch der M. GmbH gegen S. an die Klgerin abgetreten worden sein knnte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht befaût. III. Damit das Berufungsgericht die gebotenen weiteren Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurckzuverweisen. Rhricht Hesselberger Kurzwelly Kraemer Mnke

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