II ZR 308/99 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 308/99 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 308/99 Verkündet am: 3. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a GenG §§ 34 Abs. 1, 2; 48 Abs. 1 a) Zum Inhalt der Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genosse n - schaftsbank bei der Kreditvergabe. b) Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstandes eines eingetr a - genen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil v. 14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531) gelten sinng e - mäß auch für die Entlastung des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft. Danach beschränkt sich die Verzichtswirkung der - 2 - Entlastung auf solche Ansprche, die der Generalversammlung bekannt sind oder bei sorgfltiger Prfung bekannt sein konnten. BGH, Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99 - OLG Naumburg LG Stendal - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 1999 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivils e - nat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klgerin, eine Genossenschaftsbank, ist aus einer Verschmelzung mit der V.bank S. e.G. (nachfolgend: V. S.) hervorgegangen, deren Vorstand s - mitglieder die Beklagten von 1991 bis zu ihrem Rcktritt Ende Juni 1995 waren. Nach dem Geschftsverteilungsplan war die Beklagte zu 2 f r das Kreditg e - schft vorrangig zustndig; die Vergabe von Darlehen ber 250.000,00 DM bedurfte der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder. Whrend ihrer Vorstan d - sttigkeit verursachten die Beklagten - wie sie selbst vorprozessual mit Schre i - ben vom 16. Juni 1995 an die Sicherungseinrichtung beim Bundesverband der Deutschen V.banken und R.banken (BVR) eingestanden haben - aufgrund der ihnen fehlenden fachlichen Eignung und bankgeschftlichen Erfahrung eine derartige geschftliche Fehlentwicklung, daß die V.bank S. in erhebliche fina n - zielle Schwierigkeiten strzte; die schließlich trotz Wertberichtigungen in Mi l - lionenhöhe und Inanspruchnahme einer Ausfallbrgschaft der Sicherungsei n - richtung beim BVR in Höhe von 9,734 Mio. DM drohende Insolvenz konnte nur durch die Verschmelzung mit der Klgerin vermieden werden. Urschlich dafr waren vor allem die trotz mehrfacher Warnungen und Ermahnungen des Bu n - desaufsichtsamts fr das Kreditwesen von den Beklagten betriebene unve r - hltnismßig expansive Kreditpolitik und Kreditvergaben, die zumeist ohne die erforderliche Bonittsprfung und ohne hinreichende Sicherheiten erfolgten, so daß die risikobehafteten Blankokredite bzw. -kreditanteile berhand nahmen. Um einem Abberufungsverlangen des Bundesaufsichtsamtes fr das Kreditw e - sen zuvorzukommen, erklrten die Beklagten schließlich mit Schreiben vom 10. April 1995 ihren Rcktritt zum 30. Juni 1995. - 5 - Die Klgerin nimmt die Beklagten fr erlittene Ausflle aus zwei der w h - rend ihrer Vorstandsttigkeit eingegangenen risikobehafteten Kreditengag e - ments in Anspruch. Damit hatte es folgende Bewandtnis: 1. Zwischen Juni 1993 und Juni 1994 vergab die Beklagte zu 2 - zum Teil zusammen mit der Beklagten zu 1 - namens der V.bank S. Kredite an die I.-GmbH in einem Gesamtumfang von ber 900.000,00 DM. Obwohl die Kredi t - nehmerin schon zu Beginn der Geschftsbeziehung mit einer anderweitigen Kreditschuld von 1,1 Mio. DM belastet und eine Kapitaldienstfhigkeit nicht gegeben war, erfolgte die Darlehensvergabe groûenteils ohne ausreichende Sicherheiten. So fand u.a. anlsslich der Kreditausweitung um 600.000,00 DM im Dezember 1993 zur Prfung der Werthaltigkeit der von der Schuldnerin a n - gebotenen Grundschuld von 360.000,00 DM, die im Rahmen einer spteren Kreditgewhrung noch erhht wurde, lediglich eine Besichtigung des Pfan d - grundstcks durch die Beklagten und den Aufsichtsrat statt. Am 6. Dezember 1994 wurde die Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ber das Ve r - mgen der I.-GmbH mangels Masse abgelehnt. Im Zwangsversteigerungsve r - fahren wurde der Verkehrswert des Betriebsgrundstcks der Schuldnerin auf lediglich 174.200,00 DM gutachterlich festgestellt. Der Verlust aus dem Kred i - tengagement der I.-GmbH konnte durch Sicherheitenverwertung - ohne den noch ausstehenden anteiligen Erls aus der Verwertung des Betriebsgrun d - stcks - auf 689.500,00 DM reduziert werden. 2. Einer weiteren Kreditnehmerin, der E. GmbH, gewhrte die Beklagte zu 2 ohne hinreichende Sicherheiten verschiedene Darlehen in einem G e - samtumfang von mehreren 100.000,00 DM. Über das Vermgen dieser Schuldnerin wurde im Mrz 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren erffnet. - 6 - Die Klgerin behauptet insoweit einen Ausfall von mehr als 440.000,00 DM; nach ihrer Darstellung ist u.a. eine als Sicherheit vorgesehene Grundschuld ber 300.000,00 DM durch Verschulden der Beklagten zu 2 nicht hereing e - nommen worden, so daû ein - sonst mglicher - Zugriff auf das werthaltige Grundstck (Verkehrswert ber 630.000,00 DM) zum Ausgleich der Darlehen s - schuld nicht erffnet war. In den Prfungsberichten des Genossenschaftsverbandes B.-H. e.V. fr die Jahre 1993 bis 1995 wurden die Versumnisse der Beklagten im Kreditg e - schft im Hauptteil und im besonderen Teil nher dargelegt, in den jeweils zweieinhalbseitigen abschlieûenden Zusammenfassungen jedoch nur allg e - mein dargestellt; die Kreditengagements mit der I.-GmbH und der E. GmbH sind nur im besonderen Teil des Prfungsberichts unter einer Vielzahl sog e - nannter "bemerkenswerter Forderungen" aufgelistet. In den Generalversam m - lungen zu den Geschftsjahren 1993 bis 1995 wurde den Beklagten jeweils nach Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Jahresabschl s - se, der Gewinn- und Verlustrechnungen, der Lageberichte sowie der Reche n - schaftsberichte des Aufsichtsrats und Verlesung der zusammengefaûten Pr - fungsberichte ohne Gegenstimme Entlastung erteilt. Das Landgericht hat der vorrangig auf ein Fehlverhalten der Beklagten bei der Kreditvergabe an die I.- GmbH, nachrangig auf das Kreditengagement E. GmbH gesttzten Teilklage auf Schadensersatz von 300.000,00 DM - mit Ausnahme eines Teils des Zin s - begehrens - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberla n - desgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klgerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 7 - Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin ist begrndet und fhrt zur Zurckverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO). I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beklagten htten bei der Vergabe der Kredite an die I.-GmbH und die E. GmbH ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Verstûe gegen ausdrckliche interne Anordnungen oder Verbote seien ebensowenig dargelegt wie die Kausalitt etwaiger Pflichtverle t - zungen fr die Kreditausflle. Den Beklagten sei bei der Fhrung der Vo r - standsgeschfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, wobei die Verg a - be von Bankkrediten als kaufmnnische Risikoentscheidung der gerichtlichen Nachprfung weitestgehend entzogen sei. Auch wenn hier die Kredite an g e - fhrdete Unternehmen ohne hinlngliche Sicherung gegeben worden seien, so habe im Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht zweifelsfrei festgestanden, daû die beiden Unternehmen wirtschaftlich scheitern muûten. Die nachtrgliche Beu r - teilung des Risikos durch sachkundige Dritte sei nicht maûgeblich. Zweifel an der geschftlichen Geschicklichkeit der Beklagten und ein Mangel an Fortune fhrten nicht zu deren Haftung. Abgesehen davon habe die Rechtsvorgngerin der Klgerin auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprchen gege n - ber den Beklagten auch aus den hier betroffenen Kreditengagements ve r - zichtet, weil die Generalversammlung ihnen in Kenntnis aller relevanten U m - stnde fr die Geschftsjahre 1993 bis 1995 Entlastung erteilt habe. Fr das Geschftsjahr 1993 habe die Beklagte zu 2 eingerumt, daû die Kreditabte i - lung das Sorgenkind der Bank sei. Zudem sei das zusammengefaûte Ergebnis des Prfungsberichts fr 1993 verlesen worden, aus dem sich die deutliche - 8 - Kritik an der vom Vorstand eingeschlagenen Kreditpolitik sowie an der Fhrung und Organisation des Kreditbereiches ergeben habe. Auf bereits entstandene erhebliche Verluste sei dabei hingewiesen worden. Angesichts dessen habe fr die Generalversammlung Anlaû bestanden, den Bericht vollstndig zur Kenn t - nis zu nehmen oder zumindest nhere Aufklrung zu Regreûforderungen g e - gen den Vorstand zu verlangen. Der Prfungsbericht enthalte in der Anlage nmlich sogar einen ausdrcklichen Hinweis auf eine Schadensersatzford e - rung gegen den Vorstand wegen der Kreditvergabe an die I.-GmbH. Wer bei derart alarmierenden Hinweisen keine Fragen stelle und keine Maûnahmen gegen die Geschftsleitung ergreife, bringe mit der Entlastung den Verzicht auf smtliche Ansprche gegen den Vorstand zum Ausdruck. Entsprechendes gelte fr die unter hnlichen Umstnden erfolgten Entlastungen fr die beiden Folgejahre. Diese Beurteilung hlt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. II. 1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet bereits die A n - nahme, eine Haftung der Beklagten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG sei mangels Darlegung bzw. Nachweises einer Pflichtverletzung schon dem Grunde nach ausgeschlossen. Das Berufungsgericht verkennt dabei den fr Geschftsleiter einer Genossenschaftsbank geltenden Sorgfaltsmaûstab nach § 34 Abs. 1 GenG und setzt sich nur unzureichend mit dem - insbesondere aufgrund des vorgerichtlichen Schuldeingestndnisses der Beklagten im Schreiben vom 16. Juni 1995 - unstreitigen Tatsachenstoff hinsichtlich der Pflichtverletzungen der Beklagten im allgemeinen wie auch im besonderen im Zusammenhang mit den konkreten Sachverhaltskomplexen der I.-GmbH und der E. GmbH ausei n - ander. Letztlich verkennt es dabei auch die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. - 9 - a) Maûstab der den Beklagten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG bei ihrer Geschftsfhrung obliegenden Pflichten ist die nach der Verkehrsauffassung anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschftsle i - ters einer Genossenschaftsbank. Dabei ist zwar dem Vorstand im Grundsatz bei der Leitung der Geschfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, o h - ne den eine unternehmerische Ttigkeit schwerlich denkbar ist (BGHZ 135, 244, 253). Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewuûte Ei n - gehen geschftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fe h - leinschtzungen umfassen. Er ist jedoch dann berschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschftsleiters einer Genosse n - schaftsbank das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine ve r - nnftigen geschftlichen Grnde dafr sprechen, es dennoch einzugehen. So ist eine Pflichtverletzung insbesondere dann gegeben, wenn das Vorstand s - mitglied gegen die in dieser Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfa h - rungsgrundstze verstût. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgefhrt hat, bedeutet das Gebot, Risiken nur in sinnvoller kaufmnnischer Interesse n - abwgung einzugehen, fr Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank, daû sie Kredite grundstzlich nicht ohne bliche Sicherheiten gewhren drfen und zudem fr die ordnungsgemûe Bewertung der Sicherheiten sowie die B e - achtung der Richtlinien ber Beleihungsobergrenzen Sorge zu tragen haben. Das haben beide Beklagte - die Beklagte zu 2 im Rahmen der ihr ohnehin o b - liegenden Ressortzustndigkeit fr das Kreditgeschft, die Beklagte zu 1 z u - mindest im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung hinsichtlich der 250.000,00 DM bersteigenden Kreditrahmen - nach eigenem Eingestndnis ber Jahre hi n - weg in einer Vielzahl von Fllen, darunter die Kreditengagements der I.-GmbH und der E. GmbH, nicht getan. Schon aus diesem Grunde ist an einer schul d - - 10 - haften Pflichtverletzung beider Beklagter im gegenwrtigen Verfahrensstand nicht zu zweifeln. Die zum Teil unverstndlichen Ausfhrungen des Berufung s - gerichts bezglich einer unzulssigen rckschauenden Bewertung der Sorgfalt gehen an der Wirklichkeit vorbei. Dabei wird nmlich auûer acht gelassen, daû das Bundesaufsichtsamt fr das Kreditwesen bereits mit Schreiben vom 1. Mrz 1993 - also vor Eingehung der hier in Rede stehenden konkreten E n - gagements - die Kreditbearbeitun g und -berwachung durch die Beklagten in vielfltiger Weise, so auch hinsichtlich einer Nichtbeachtung des § 18 KWG, beanstandet hatte. Trotz dieser - spter wiederholten - Beanstandungen haben die Beklagten, wie sie selbst einrumen, ihre schdliche expansive Kreditpolitik und insbesondere die in vielen Fllen unvertretbaren Kreditentscheidungen ohne ausreichende Bonitts- und Sicherheitenprfung fortgesetzt, wie nicht zuletzt aus der Vielzahl der als bemerkenswert eingestuften Kredite in den b e - sonderen Teilen der Prfungsberichte fr 1993 (100 Seiten) und 1994 (64 Seiten) deutlich wird. Die verharmlosende Einstufung des Verhaltens der B e - klagten als von mangelnder geschftlicher Geschicklichkeit oder fehlender Fortune geprgt erweist sich damit als unhaltbar. Schon angesichts des vo r - prozessualen Schuldeingestndnisses der Beklagten hinsichtlich ihrer mange l - haften Geschftsfhrung im allgemeinen ist auch nicht nachvollziehbar, inwi e - fern das Berufungsgericht hinreichenden Vortrag der Klgerin dazu vermiût, daû die Beklagte gegen ausdrckliche interne Anordnungen oder Verbote schuldhaft verstoûen htten. Das ist unter den festgestellten Umstnden schon deshalb verfehlt, weil es gerade den Beklagten als Vorstandsmitgliedern obl e - gen htte, bankbliche Standards bei der Rechtsvorgngerin der Klgerin ei n - zufhren und fr deren Einhaltung zu sorgen. Zudem hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt: Vor dem Hintergrund des weitg e - henden tatschlichen Gestndnisses der Beklagten im vorprozessualen B e - - 11 - reich wie auch des Umfangs der in den besonderen Teilen der Prfungsb e - richte aufgezhlten schadensersatzrelevanten Einzelflle tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch bezglich der Einhaltung der zu beo b - achtenden Sorgfaltspflichten bei den konkret zu beurteilenden Kreditengag e - ments, ohne daû es eines Rckgriffs auf die ohnehin zu ihren Lasten streitende Beweislastregel gemû § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG bedrfte. c) Soweit das Berufungsgericht eine Darlegung der Klgerin zur Kaus a - litt der schuldhaften Pflichtverletzung fr den geltend gemachten Schaden vermiût, bersieht es, daû der Ausfall mit dem weit berwiegenden Teil der Kreditforderung im Rahmen der Insolvenz der I.-GmbH sich als typische Folge mangelnder Besicherung der ausgereichten Darlehen darstellt, wie bereits das Landgericht angenommen hat; fr den erst in zweiter Linie zu beurteilenden Fall der E. GmbH gilt nach dem Klgervortrag nichts anderes. Insoweit wre es Sache der Beklagten, einen solchen typischen Kausalzusammenhang zur Überzeugung des Tatrichters zu erschttern. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die V.bank S. habe auf Schadensersatzansprche aus allen Kreditvergaben in den Geschftsjahren 1993 bis 1995, mithin auch aus den streitgegenstndlichen beiden Kreditengagements gegenber den B e - klagten verzichtet, weil ihre Generalversammlung dem Vorstand in Kenntnis aller relevanten Umstnde einstimmig jeweils Entlastung erteilt habe. a) Auch bei der Genossenschaft beschrnkt sich die Verzichtswirkung der Entlastung (§ 48 Abs. 1 GenG) auf (Bereicherungs- und Schadense r - satz -)Ansprche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgflt i - - 12 - ger Prfung bekannt sein konnten (vgl. Sen.Urt. v. 14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531, 534 - fr den Verein m.w.N.; st. Rspr.). Anspr - che, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes und den der Mitgli e - derversammlung bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen nicht oder in wesentlichen Punkten nur so unvollstndig erkennbar sind, daû die Verbandsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsen t - scheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernnftigen Maûstabes nicht zu berblicken vermgen, werden von der Verzichtswirkung nicht erfaût. Das gilt insbesondere fr solche Ansprche, die erst nach eingehendem Vergleich und rechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind, die in der Verbandsversammlung bei Abfassung des Entlastungsbeschlusses nicht oder nicht vollstndig vorliegen. Eine unbillige Benachteiligung des zu entlastenden Organs ist darin schon deshalb nicht zu erblicken, weil es bereits zum pflich t - gemûen Inhalt des jhrlichen Rechenschaftsberichts gehrt, die Verband s - mitglieder ber alles zu unterrichten, was nach Verkehrsanschauung und ve r - nnftigem Ermessen zur sachgemûen Beurteilung der Entlastungsfrage durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist. Auch im brigen liegt es bei dem Vorstand, durch hinreichende Offenheit gegenber der Mitgliederversammlung die Tragweite der erbetenen Entlastung selbst zu bestimmen. Dagegen kann von den einzelnen Mitgliedern regelmûig nicht erwartet werden, daû sie aus eigener Kenntnis der Zusammenhnge und aufgrund selbstndiger Unters u - chungen imstande sind, das Ausmaû der ihnen mit der in der Mitgliederve r - sammlung beantragten Entlastung abverlangten Verzichtserklrung zu be r - blicken (Senat, aaO S. 535). b) Ausgehend hiervon rgt die Revision zu Recht, daû das Berufungsg e - richt den entscheidungserheblichen Prozeûstoff nicht hinreichend gewrdigt - 13 - hat, indem es fr das Geschftsjahr 1993 den pauschalen Äuûerungen der B e - klagten zu 2 in ihrem Vorstandsbericht und der vom Prfer verlesenen allg e - meinen Zusammenfassung des Prfungsergebnisses ein unzutreffendes G e - wicht im Hinblick auf die Tragweite des Entlastungsbeschlusses beigemessen hat. Die wiedergegebene Äuûerung der Beklagten zu 2 war verharmlosend und nichtssagend. In den wiedergegebenen Teilen der Zusammenfassung des Prfungsberichts werden die Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten ebe n - falls nur in so allgemeiner Form angesprochen, daû fr den durchschnittlichen Versammlungsteilnehmer nicht deutlich wurde, daû die Grenze vom allgemein glcklosen, aber noch vertretbaren Kreditmanagement zum vorwerfbaren schadensersatzrelevanten Fehlverhalten im Einzelfall berschritten war; ein eigenes Bild ber konkrete Sorgfaltspflichtverstûe der Beklagten, insbesond e - re die beiden streitgegenstndlichen Kreditengagements konnten die Mitglieder nicht gewinnen. Da nach den vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtl i - chen Wrdigung mitgeteilten Umstnden die Mglichkeit der Erhebung von konkreten Schadensersatzansprchen gegen den Vorstand nicht einmal in al l - gemeiner Form Gegenstand der Zusammenfassung des Prfungsberichts oder des - inhaltlich nicht vollstndig mitgeteilten - Vorstandsberichts war, bestand fr die Versammlungsmitglieder kein begrndeter Anlaû, sich nach etwaigen schadensersatzrelevanten Einzelfllen zu erkundigen oder nach dem Inhalt des Prfungsberichts im brigen, insbesondere den konkreten Einzelvorg n - gen im Anhang, zu forschen. Die vom Berufungsgericht erwhnte Anlage 5 b des besonderen Teils des Prfungsberichts war ersichtlich nicht Gegenstand der Generalversammlung, so daû deren spezieller Inhalt auch nicht in diesem Zusammenhang bezglich des Kenntnisstandes der Mitglieder verwertet we r - den durfte. - 14 - c) Die pauschale Bezugnahme des Berufungsgerichts auf “hnliche U m - stnde” bei den Entlastungen fr die Geschftsjahre 1994 und 1995 lût nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen insoweit der Entscheidungsfindung zugrunde lagen, so daû nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist und alle entscheidung s - relevanten Umstnde in seine Überlegungen einbezogen hat. d) Die zwischen den Parteien umstrittenen Umstnde, ob und gegeb e - nenfalls wie detailliert im Anschluû an die verschiedenen Berichte in den Gen e - ralversammlungen ber Schadensersatzansprche gegen den Vorstand disk u - tiert wurde und ob die Prfungsberichte in den Generalversammlungen oder zuvor in den Geschftsrumen der Genossenschaft ihren Mitgliedern zur Ei n - sichtnahme zugnglich waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht in se i - ne Wrdigung einbezogen. Schlieûlich hat es auch versumt festzustellen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die mit der Klage geltend gemachten Ansprche im einzelnen entstanden sind, weil ohne eine solche Bestimmung nicht festg e - stellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruch von einer mglichen Verzichtswirkung der fr ein bestimmtes Geschftsjahr getroffenen Entlastungsentscheidung erfaût wird. IV. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr.1 ZPO) an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es - auch unter B e - rcksichtigung der Revisionsgegenrge der Beklagten zu 1 - die noch erfo r - derlichen Feststellungen treffen kann. Fr die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: - 15 - Das Berufungsgericht hat bislang auûer acht gelassen, daû nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil dem Aufsichtsrat der Klgerin die Pr - fungsberichte fr die Jahre 1993 bis 1995 vollinhaltlich bekannt waren und er trotz Hinweises des Verbandsprfers P. auf mgliche Regressansprche gegen die Beklagten zu den von diesen getroffenen Entscheidungen stand; selbst hinsichtlich der unter Verstoû gegen die Beschluûvorschriften der Geschft s - ordnung durch die Beklagten gewhrten Kredite stellte sich der Aufsichtsrat hinter die Beklagten und sprach ihnen sein Vertrauen aus. Wenn aber der Au f - sichtsrat als Aufsichtsorgan ber den Vorstand im Rahmen seiner Überw a - chungspflicht gemû § 38 GenG trotz Kenntnis des vollen Inhalts des Pr - fungsberichts und der dem zugrundeliegenden Umstnde keinen Anlaû zu Kr i - tik oder Nachfrage sieht, sondern durch den Aufsichtsratsvorsitzenden als Ve r - sammlungsleiter den Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Generalve r - sammlung stellt, knnen deren Mitglieder sich im Regelfall damit beruhigen, daû sich die Ttigkeit der Geschftsleitung - bei nur genereller Kritik an ihrer Geschftspolitik und -ttigkeit - im “Normbereich” bewegt; insbesondere liegt dann der Gedanke an ein konkretes schadensersatzrelevantes Fehlverhalten des Vorstands im Einzelfall eher fern, weil andernfalls der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungspflicht einschreiten mûte. Rhricht Henze Goette Frau RinBGH Mnke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Kurzwelly Rhricht

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