II ZR 299/00 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 299/00 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 299/00 vom 5. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 14. Juli 1999 gefaßten Beschlüsse zu acht Tagesordnungspunkten angefoc h - ten. Ihre Klage hatte nur zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 Erfolg. Die Beschlüsse zu den übrigen Punkten sind Gegenstand des Revisionsverfa h - rens. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diese sechs Gesel l - schafterbeschlüsse mit weniger als 60.000,00 DM bemessen. Die Klägerin strebt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM an. Dabei stützt sie sich im wesentlichen auf den Tagesordnungspunkt 7, mit dem der G e - schäftsführer G. zum Vertreter der Beklagten in den Angelegenheiten des zw i - schen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschlie ß - lich der Befugnisse zu dessen Kündigung bestimmt worden ist. Gleichzeitig spricht der Beschluß die Genehmigung der vom G. in dieser Angelegenheit bereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte einschließlich der Kündigung vom 29. Juni 1999 aus. Die Klägerin meint, mit Rücksicht auf den im Parallelverfa h - - 3 - ren ber die Berechtigung der Kndigungen des Geschftsbesorgungsvertr a - ges mit 3.223.392,00 DM festgesetzten Geschftsgegenstand bersteige der Wert der Beschwer im vorliegenden Verfahren den Betrag von 60.000,00 DM erheblich. II. Der Antrag ist nicht begrndet. Dem Berufungsgericht ist bei der Fes t - setzung der Beschwer nach § 3 ZPO kein Ermessensfehler unterlaufen. 1. Trotz der Gesamtjahresvergtung von weit ber 1 Mio. DM, die der Klgerin nach § 3 des Geschftsbesorgungsvertrages zusteht und die dem B e - rufungsgericht Veranlassung gegeben hat, den Geschftswert des Paralle l - verfahrens ber 3.200.000,00 DM festzusetzen, hat die Klgerin den Gege n - standswert fr das vorliegende Verfahren nach § 23 GKG mit 70.000,00 DM angegeben. Sie hat sich auch nicht gegen eine entsprechende Festsetzung des Streitwertes durch den Landgerichtsbeschluû vom 18. August 1999 g e - wandt. Sie hat es ferner akzeptiert, daû die Beklagte die ihr von der Klgerin zu erstattenden Unkosten nach dem Streitwert von 70.000,00 DM abgerechnet hat. Eine Vernderung der Sachlage, die der Klgerin Anlaû geben könnte, von dieser Einschtzung des Gegenstandswertes Abstand zu nehmen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht in den Entscheidungsgr n - den darauf hingewiesen, daû es im vorliegenden Verfahren allein um die Wir k - samkeit des Gesellschafterbeschlusses geht, dessen Gegenstand die Reg e - lung der Vertretung und deren Genehmigung bei bereits durchgefhrten G e - schftsfhrungsmaûnahmen ist, nicht hingegen um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kndigungen. Die Beklagte weist weiter zu Recht darauf hin, daû dem Beschluû nur eine eingeschrnkte eigenstndige - 4 - Bedeutung zukommt, weil ein vergleichbarer, vor dem Jahre 1999 liegende Geschftsfhrungsmaûnahmen betreffender Beschluû bereits am 21. Januar 1999 gefaût worden ist (vgl. Verfahren 12 HKO 3088/99 - LG Mnchen I). Da r - aus ergibt sich zugleich, daû dem Beschluû vom 14. Juli 1999 weitgehend nur vorsorglicher Charakter zukommt. Soweit das Berufungsgericht diese Umst n - de bei der Bemessung der Beschwer bercksichtigt hat, ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 2. Der von der Klgerin angegebene Gegenstandswert von 70.000,00 DM umfaûte smtliche in das Verfahren eingefhrte Beschluûpun k - te. Es begegnet keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht den Gege n - standswert der beiden Beschluûpunkte, zu denen die Klgerin im Berufung s - verfahren obsiegt hat, mit ber 10.000,00 DM bewertet hat. Der Gegenstand s - wert der brigen Tagesordnungspunkte (TOP 1-3, 6 und 8) ist nicht geeignet, eine abweichende Bemessung der Wertrelationen vorzunehmen. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke

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