II ZR 27/01 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 27/01 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 27/01 Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 109, 161, 242 Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann nicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hie r - nach zu zahlender Entgelte erreicht werden. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01 - OLG München LG Landshut - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goet te, Dr. Kurzwelly und Kraemer fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 22. Dezember 2000 im Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Entscheidung zu dem B e - schluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 8. Mai 1996 unter Tagesordnungspunkt 4 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Berufung des Klgers gegen das Urteil der 2. Kammer fr Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 2. Juli 1997 wird zurckgewiesen. Die Kosten der beiden ersten Rechtszge tragen der Klger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten der Revisionsinstanz trgt der Klger. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klger und seine Ehefrau sind Kommanditisten der Beklagten und Miteigentmer eines von 144 Appartements in einer Hotelanlage mit zustzl i - chen Restaurations -, Konferenz - und Ladenrumen, die teils der Kompleme n - tr-GmbH der Beklagten, teils deren Mehrheitsgesellschafterin, der L. AG, gehören. Letztere hat im Lauf der Zeit auch ca. 90 der 144 Appartements sowie die damit verknpften Kommanditanteile erworben. Die Beklagte hat die Raumeinheiten von den jeweiligen Eigentmern gemietet bzw. gepachtet und den Gesamtkomplex an die L. AG weiterver- pachtet, die das Hotel betreibt. Gemû den Mietvertrgen zwischen der B e - klagten und den jeweiligen Appartementeigentmern kann der darin bestimmte Pachtzins nur einheitlich fr alle Appartements durch Mehrheitsbeschluû der Gesellschafter erhöht werden. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellte am 8. Mai 1996 u.a. den Jahresabschluû der Beklagten fr 1995 fest. Mit seiner Klage hat der Klger u.a. - soweit fr die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Festste l - lung der Nichtigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses beantragt, weil die aus dem Jahresabschluû hervorgehende Verteilung der Nutzungsentgelte die Appartementeigentmer unangemessen benachteilige. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in dem genannten Punkt stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten. Entscheidungsgrnde: - 4 - Die Revision der Beklagten ist begrndet und fhrt in ihrem Umfang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt dem Klger allerdings nicht schon die Prozeûfhrungsbefugnis im Hinblick darauf, daû er nur Miteigent - mer des betreffenden Appartements ist. Vielmehr ergibt sich seine Klagebefu g - nis daraus, daû er als Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von 705,00 DM im Handelsregister eingetra gen ist. II. Zu Recht beanstandet die Revision indessen die Ansicht des Ber u - fungsgerichts, der Jahresabschluû sei unrichtig und dessen Feststellung w e - gen Verstoûes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig, weil die in ihm ausgewiesenen Entgelte fr die Nutzung der Appartement-Einheiten im Ve r - hltnis zu den Nutzungsentgelten fr die sonstigen Raumeinheiten des Hotels und zu den auf sie entfallenden Umsatzanteilen erheblich zu niedrig bemessen seien. Die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage ist kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klgers zum Erfolg zu verhelfen. Der Jahresabschluû (§§ 242 ff. HGB) ist lediglich ein Rechenwerk, das aus der B i - lanz und aus der Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB). Gezahlte Nutzungsentgelte sind in der GuV als Aufwand, noch nicht gezahlte, fllige Entgelte sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten der KG einzustellen. Grundlage dafr sind die Nutzungsentgeltvereinbarungen zwischen der B e - klagten als Zwischenmieterin oder -pchter in und den Eigentmern der jeweil i - gen Raumeinheiten. Daû der Jahresabschluû die hiernach gezahlten oder zu zahlenden Nutzungsentgelte unrichtig wiedergibt, behauptet der Klger nicht. - 5 - Die Festsetzung der Nutzungsentgelte ist nicht Gegenstand des Jahresa b - schlusses. Daran ndert auch der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter nichts. Ihm steht der im Gesel l - schaftsrecht ebenfalls geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit gegenber, w o - nach fr smtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grundstzlich die Reg e - lungen maûgeblich sind, die sich die Gesellschafter und die Gesellschaft durch Vertrag selbst setzen. Eine willkrliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter bei Abschluû der Nutzungsvertrge ist nicht festgestellt oder ersichtlich. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Verteilung der ursprnglich ve r - einbarten Nutzungsentgelte fr die Appartements einerseits und fr die sonst i - gen Raumeinheiten andererseits infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen Vernderung der wirtschaftlichen Verhltnisse der Beklagten vllig unang e - messen geworden sei, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Vorwurf einer willkrlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter zum Nachteil der Appartementeigentmer, sondern kann allenfalls Anlaû zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen geben. Auch dafr ist aber der Angriff des Klgers gegen den Jahresabschluû 1995 nicht der geeignete Weg. Die Vertrge zwischen der Beklagten und den Kommanditisten sehen vor, daû der Mietzins fr die Appartements einheitlich durch Mehrheitsbeschluû ang e - hoben werden kann. Auf diesem Wege kann auch eine etwa erforderliche A n - passung der vertraglichen Grundlagen an die genderten Verhltnisse erreicht werden, wobei smtliche Mitgesellschafter des Klgers kraft ihrer Treuepflicht gehalten sein knnen, einer entsprechenden Maûnahme zuzustimmen. U n - streitig ist aber ein entsprechender Gesellschafterbeschluû vor Feststellung des Jahresabschlusses 1995 weder gefaût noch vom Klger beantragt worden. - 6 - Schon deshalb war in den Jahresabschluû - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ein Anspruch der Beklagten gegen ihre Kompleme n - trin und deren Mehrheitsgesellschafterin auf Rckgewhr eines im Verhltnis zu den Appartementeigentmern ungerechtfertigten Sondervorteils einzuste l - len, der allenfalls in Betracht kme, wenn die Komplementr-GmbH der B e - klagten und deren Mehrheitsgesellschafterin sich bereits mit dem Vertrag s - schluû einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft htten (vgl. Senat BGHZ 65, 15). Im brigen kann aber ein nicht titulierter Erstattungsanspruch im Jahresabschluû ohnehin nicht aktiviert werden (vgl. BFH, Urt. v. 26. April 1989 - I R 147/84, DB 1989, 1949 f.). III. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Klgers zurckzuweisen. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

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