II ZR 225/99 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 225/99 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 225/99 Verkündet am: 12. November 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 3 Satz 1, 243 Abs. 4 AktG a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesor d - nungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe. b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig: 3 Mio. €) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann, nicht ausführen. - 2 - c) Werden einem Aktionr Informationen vorenthalten, die fr seine Mitwirkung an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme - und Mitwirkungsrechte verletzt. Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei werte n - der Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig auswirkt. BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99 - OLG Dresden LG Dresden - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Dresden vom 23. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger, Aktionre der Beklagten, wenden sich mit ihrer Anfechtung s - klage gegen die Beschlsse, die von der Hauptversammlung der Beklagten am 28. November 1996 zu den Tagesordnungspunkten 5, 14 und 17 (Klgerin zu 1) bzw. 5, 12-14 und 17 -19 (Klger zu 2) gefaût worden sind und zu denen Vorstand und Aufsichtsrat Beschluûvorschlge unterbreitet hatten. Die Klger sind der Meinung, die Unterbreitung der Beschluûvorschlge sei gesetzeswi d - rig erfolgt, weil der Vorstand in dem maûgebenden Zeitpunkt nicht entspr e - chend der Regelung in der Satzung besetzt gewesen sei. Insoweit steht u n - streitig fest, daû nach § 8 Abs. 1 der bis zum 6. Juni 1997 gltigen Satzung der Beklagten der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen muûte, in der Zeit vom - 4 - 1. Oktober bis zum 28. November 1996 jedoch nur ein Vorstandsamt besetzt war, weil das zweite Vorstandsmitglied zum 30. September 1996 aus dem Vo r - stand ausgeschieden war. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darber, ob nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. die Unterbreitung der Beschluûvorschlge fr den Vorstand durch das alleinige Vorstandsmitglied Dr. B. vorgenommen werden durfte. Die Beklagte hlt die Durchfhrung der Maûnahmen durch das Vorstandsmitglied Dr. B. fr ausreichend. Sie ist da r - ber hinaus der Ansicht, auf die Entscheidung dieser Streitfrage komme es nicht an, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und beim zweigliedrigen Vo r - stand nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Aufgaben durch das verbliebene ausgefhrt werden könnten. Insoweit steht unstreitig fest, daû ber das Vermögen der Beklagten am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckung s - verfahren eröffnet worden ist. Dieses Verfahren ist aufgrund eines Vergleichs eingestellt worden. Die weitere Abwicklung ist dem Gesamtvollstreckungsve r - walter als Sonderverwalter bertragen worden. Die Beklagte trgt weiter vor, Herr Dr. B. habe die Beschluûvorschlge Ende August/Anfang September mit Herrn H. abgestimmt. Selbst wenn man von einer ordnungswidrigen Beschlu û - vorlage ausgehe, habe sich dieser Mangel auf das Ergebnis der Beschlsse nicht ausgewirkt. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit i h - rer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: - 5 - Die Revision der Beklagten ist nicht begrndet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû die verantwortliche Bearbeitung und Unte r - breitung der Beschluûvorschlge zu den hier in Betracht kommenden Tage s - ordnungspunkten sowohl gesetz- als auch satzungswidrig waren und daû die Beschluûfassung der Hauptversammlung auf diesem Fehler beruht. 1. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Vorstand in der Bekanntm a - chung der Tagesordnung zu jedem Tagesordnungspunkt Vorschlge zur B e - schluûfassung zu machen. Diese Pflicht trifft den Gesamtvorstand. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, kommt dieser gesetzlich angeor d - neten Maûnahme wegen ihres Informationscharakters fr die Aktionre eine besondere Bedeutung zu. Sie ist daher zu den Leitungsaufgaben i.S. des § 76 Abs. 1 AktG zu zhlen ( vgl. Hffer, Aktiengesetz 4. Aufl. § 76 Rdn. 8; Klner Kommentar/Mertens, Aktiengesetz 2. Aufl. § 77 Rdn. 19; Hefermehl in Geûler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz § 77 Rdn. 22; Schiessl, ZGR 1992, 64, 67). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch auf den Zusammenhang der nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG angeordneten Ma û - nahme mit der Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung hin, die nach § 121 Abs. 2 AktG ebenfalls den Gesamtvorstand trifft und daher als Leitung s - aufgabe anzusehen ist. Diese Charakterisierung als Leitungsaufgabe lût zwar eine Übertr a - gung dieser Aufgaben auf ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht zu. Daraus kann aber - anders als das Berufungsgericht meint - nicht ohne weiteres g e - schlossen werden, daû ein Vorstand, der nicht nach der in der Satzung getro f - fenen Regelung besetzt ist, eine solche Handlung nicht beschlieûen und au s - fhren darf. Vielmehr geht es in einem solchen Falle um die - im Schrifttum im einzelnen umstrittene - Frage, ob der Vorstand als Gesamtorgan info lge der - 6 - unvorschriftsmûigen Besetzung handlungsunfhig wird oder ob die dem G e - samtvorstand obliegenden nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder bertragb a - ren Aufgaben trotz vorschriftswidriger Besetzung durchgefhrt werden drfen. Der Senat verneint das (so auch Hefermehl in Geûler/Hefermehl/Eckardt/Kropff aaO § 76 Rdn. 30; Meyer-Landrut in Groûkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. § 76 Anm. 5; fr die Vorschlge zur Beschluûfassung als innergesel l - schaftliche Verfahrensmaûnahmen mit rechtsgeschftlichem Charakter auch Hffer aaO § 124 Rdn. 12 i.V. mit § 76 Rdn. 23; abweichend Klner Komme n - tar/Mertens aaO § 76 Rdn. 97; Priester, FS Kropff 1997, S. 592, 596 ff., 602 ff.; offensichtlich auch Wiesner in Mnchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 Aktiengesetz 2. Aufl. § 19 Rdn. 31). Diese Folge ergibt sich aus der zwingenden Regelung des Gesetzes. § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt una b - dingbar vor, daû bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu b estehen hat. E t - was anderes gilt nur dann, wenn die Satzung bestimmt, daû er nur aus einer Person besteht. Daraus folgt ebenfalls zwingend, daû bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das verbleibende Mitglied Aufgaben, die nur von dem G e - samtvorstand wahrgenommen werden drfen, nicht ausfhren darf. Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daû dem Gesamtvorstand zugewiesene gesetzliche Aufgaben ein Handeln der erforde r - lichen, nicht aber tatschlich amtierenden Mitglieder voraussetze (vgl. KK/Mertens aaO § 76 Rdn. 97), vermag der Senat mit Rcksicht auf die da r - gelegte zwingende gesetzliche Regelung nicht zu folgen. Das Gesetz trifft auch fr den Fall einer Handlungsunfhigkeit des Vorstandes Vorsorge: Den Au f - sichtsrat trifft in einem derartigen Falle die Pflicht, nach § 84 Abs. 1 AktG bal d - mglich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Ist er nicht in der Lage, di e - ser Verpflichtung mit der erforderlichen Schnelligkeit nachzukommen, erffnet das Gesetz (§ 85 AktG) jedem, der da ran ein schutzwrdiges Interesse hat, die - 7 - Mglichkeit, bei dem zustndigen Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Vorstandsmitgliedes durch das Gericht zu stellen. Es kann davon ausgegangen werden, daû diese Vorsorge des Gesetzes in der Regel ausreicht, durch rech t - zeitige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Danach entsprachen die Beschluûvorschlge, soweit fr sie der Vo r - stand der Beklagten verantwortlich zeichnet, nicht den gesetzlichen Vorausse t - zungen. Denn in der maûgebenden Zeit, in der die Beschluûvorschlge mit der Einladung zur Hauptversammlung den Aktionren unterbreitet wurden (Oktober 1996), war der Vorstand der Beklagten nur mit einem Mitglied, Dr. B., besetzt. 2. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgefhrt, aus welchen Grnden der Behauptung der Beklagten, Dr. B. und das ausgeschiedene Vo r - standsmitglied H. htten sich Ende August/Anfang September 1996 ber die Einzelheiten zu den Beschluûvorschlgen geeinigt, nicht gefolgt werden kann. Die dagegen von der Revision erhobene pauschale Rge lût eine Auseina n - dersetzung mit der sorgfltigen tatschlichen Wrdigung des Berufungsg e - richts vermissen. Soweit sie von einem davon abweichenden Sachverhalt au s - geht, ersetzt sie die tatschliche Wrdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene. Das ist revisionsrechtlich nicht zulssig. 3. Die Revision vertritt ferner die Ansicht, das Handeln durch ein Vo r - standsmitglied widerspreche der Gesetzmûigkeit der Beschluûvorschlge des wegen nicht, weil die Beklagt e aufgelst worden sei und die in § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung dann nicht anwendbar sei, wenn die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren i.S. des § 265 Abs. 1 AktG ttig wrden. Auch diese Rge kann keinen Erfolg h a - - 8 - ben. Die Vorschriften ber die Abwicklung (§§ 264 ff. AktG) sind auf die im vo r - liegenden Falle maûgebende Ttigkeit des Vorstandes - Unterbreitung der B e - schluûvorschlge im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung vom 28. November 1996 - nicht anwendbar. Zwar ist die Beklagte nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG durch die Erffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelst worden. Dadurch wurde jedoch keine Abwicklung der Beklagten nach den Vo r - schriften des Aktiengesetzes ausgelst (§ 264 Abs. 1 AktG). Diese war vie l - mehr nach der Gesamtvollstreckungsordnung durch den Gesamtvollstre k - kungsverwalter vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 GesO). Die Stellung des Vorstandes als Organ der Gesellschaft blieb unabhngig davon erhalten; lediglich sein Aufgabenbereich wurde beschrnkt. Zu den dem Vorstand verbleibenden Rechten und Pflichten gehrt in einem solchen Falle die Wahrnehmung der verfahrensmûigen Rechte der Aktiengesellschaft (vgl. MnchKommAktG/Hffer, § 264 Rdn. 65; Hffer aaO § 264 Rdn. 10). Dazu ist die Einberufung der Hauptversammlung einschlieûlich der Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Unterbreitung der Beschluûvorschlge zu rechnen (MnchKommAktG/Hffer aaO § 264 Rdn. 70; abweichend KK/Kraft Vorbem. § 262 Rdn. 12). Daran hat sich durch die Einstellung des Vollstreckungsverfa h - rens, die aufgrund eines Vergleichsabschlusses im Sinne des § 16 GesO e r - folgt ist, nichts gendert. Denn die Vergleichsabwicklung hat das zustndige Vollstreckungsgericht dem bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalter als So n - derverwalter bertragen (vgl. zur Bestellung eines Sonderverwalters Haa r - meyer/Wutzke/Frster, GesO 4. Aufl. § 21 Rdn. 104; Kuhn/Uhlenbruck, Ko n - kursordnung 11. Aufl. § 78 Rdn. 9; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 78 KO Anm. 2). Die Wahrnehmung de r Verfahrensrechte der B e - klagten oblag weiterhin ihrem Vorstand als Leitungsorgan. Dieser Pflicht ist der Vorstand der Beklagten mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den 28. November 1996 und der Vorlage der zugehrigen Beschluûvorschlge - 9 - nachgekommen. Das folgt insbesondere daraus, daû er der Hauptversam m - lung unter TOP 14 den Vorschlag unterbreitet hat, die Gesellschaft fortzuse t - zen. 4. Die Revision rgt schlieûlich noch, daû die angefochtenen Hauptve r - sammlungsbeschlsse nicht auf der - unterstell ten - Verletzung des § 124 Abs. 3 AktG beruhten. Auch dieser Rge muû der Erfolg versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senates zum Auskunftsanspruch (§ 131 AktG) beruht ein Beschluû der Hauptversammlung dann auf einer unrechtm - ûigen Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wenn ein vernnftig urteilender Aktionr bei Kenntnis der Umstnde, die Gegenstand seines Auskunftsbegehrens waren, anders abgestimmt htte, als ohne die E r - langung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Fr die Beurteilung von U m - fang und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktionrs nicht auûer Betracht gelassen werden (BGHZ 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122, 211, 239). Diese Rechtsprechung ist auf die Flle offensichtlich gesetzwidriger Vorstandsberichte ausgedehnt worden (BGHZ 103, 184, 186; 107, 296, 307). Im Rahmen dieser Rechtsprechung zu den Vorstandsberichten hat sich g e - zeigt, daû die vom Senat bei der unberechtigten Verweigerung von Auskunft s - rechten zugrunde gelegten Kausalittserwgungen einen hinreichenden Schutz der Aktionre nicht zu gewhrleisten vermgen. Um diesem Schutzb e - drfnis der Aktionre gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschme l - zungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionr werde unter diesen Umstnden zu dem Ergebnis gelangen, daû es die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erluterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhltnisses der Gesel l - - 10 - schaftsanteile fr die Minderaktionre habe, grundstzlich nicht rechtfertige, ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Okto- ber 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562). Bei unberechtigter Verweig e - rung von Ausknften, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionrs fr die Meinungsbildung der Minderheitsaktionre in der Hauptversammlung erfo r - derlich sind, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. In beiden Fllen wird gleichermaûen durch die Vorenthaltung von Informationen, die fr die Mitwi r - kung der Aktionre an der Beschluûfassung wesentlich sind, in grundlegender Weise gegen das Teilnahme - und Mitwirkungsrecht des Aktionrs verstoûen. Ähnlich wie bei unberechtigten Informationsverweigerungen ist die Sachlage im vorliegenden Fall: Es lût sich kaum beurteilen, ob ein vernnftig urteilender Aktionr seine Entscheidung, die er auf der Grundlage des von dem nicht or d - nungsgemû besetzten Vorstand unterbreiteten Beschluûvorschlages getroffen hat, auch dann getroffen htte, wenn der Beschluûvorschlag von einem nach Gesetz und Satzung ordnungsgemû besetzten Vorstand gemacht worden w - re. Entscheidend kann in einem solchen Falle nur sein, ob es - bei wertender Betrachtungsweise - mglich oder ausgeschlossen ist, daû sich der Verfa h - rensfehler auf das Beschluûergebnis ausgewirkt hat (vgl. Hffer in MnchKommAktG aaO § 243 Rdn. 30, 32 ff.; Karsten Schmidt in Groûko m - mentar zum Aktiengesetz aaO § 243 Rdn. 24 f., 31 ff.). Diese Frage der Rel e - vanz des Verfahrensfehlers fr das Beschluûergebnis lût sich im vorliegenden Falle aus dem Gesetz beantworten. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG drfen ber Gegenstnde der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemû bekannt g e - macht worden sind, - 11 - keine Beschlsse gefaût werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche We r - tung zugrunde, daû Bekanntmachungsmngel fr das Teilhaberecht des Akti o - nrs grundstzlich von Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoû gegen die Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG erfaût. Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke

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