II ZR 209/98 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 209/98 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 209/98 Verkündet am: 31. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Mai 1998 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil der 4. Zivilka m - mer des Landgerichts Kiel vom 29. November 1996 wird zurüc k - gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Konkursverwalter im am 29. April 1996 eröffneten Ko n - kursverfahren über das Vermögen der O. Handelsgesellschaft mbH (i.F.: Gemeinschuldnerin). Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin g e - hörte jedenfalls bis Januar 1996 ein voll eingezahlter Geschäftsanteil an der - 3 - F. H. GmbH (i.F.: GmbH) in Höhe von nominal 100.000, - - DM. Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1996 übertrug die Gemeinschuldn e - rin den Geschäftsanteil, nachdem sie ihn im Jahre 1994 ihren Mitgesellscha f - tern zum Nominalwert vergeblich angeboten hatte, gegen Zahlung von 55.000, - - DM auf die Beklagte. Die Beklagte ist die Ehefrau des Sohnes des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, se i - nerzeit war sie seine Lebensgefährtin. Der Kläger hält die Abtretung des Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 13 der Satzung der GmbH für unwirksam. Er hat beantragt festzuste l - len, daß der Geschäftsanteil in die Konkursmasse falle und nicht rechtswirksam auf die Beklagte übertragen worden sei. Außerdem hat er die Anteilsübertr a - gung nach § 31 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie § 32 Ziff. 1 KO angefochten und en t - sprechende Hilfsanträge auf Verurteilung der Beklagten zur Rückübertragung des Anteils bzw. zur Zahlung von 45.000, - - DM gestellt. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewi e - sen, das Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers stat t - gegeben. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Ber u - fungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Gemeinschuldnerin g e - gen die in der Satzung der GmbH geregelte Pflicht angenommen, vor Abtr e - tung eines Geschäftsanteils an einen Dritten diesen Anteil den übrigen Gesel l - schaftern zum Kauf anzubieten. Die Gemeinschuldnerin sei gehalten gewesen, ihre Mitgesellschafter vor Abschluß des Vertrages mit der Beklagten über die nunmehr konkret beabsichtigte Abtretung und die dafür ausgehandelten B e - dingungen, insbesondere die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises, zu informi e - ren, da die Beklagte Dritte im Sinne der Satzungsbestimmungen sei. Der in der Unterlassung der gebotenen Andienung liegende Satzungsverstoß habe die Unwirksamkeit der Anteilsübertragung zur Folge. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 13 der Satzung der GmbH ergibt sich, daß die in § 13 Abs. 3 und 4 geregelte Andienungspflicht allein dem Schutz der Interessen der Mitgesellschafter desjenigen Gesel l - schafters zu dienen bestimmt ist, der seinen Geschäftsanteil veräußern will. Denn während die Geschäftsanteile nach § 13 Abs. 1 der Satzung der GmbH zwischen Mitgesellschaftern frei abtretbar sind und dasselbe nach Abs. 2 der Vorschrift auch für die Abtretung an solche natürlichen oder juristischen Pers o - nen gilt, die in das Miet- oder Pachtverhältnis des Abtretenden mit der Gesel l - schaft eintreten oder dieses übernehmen, besteht nach § 13 Ab s. 3 eine A n - dienungspflicht, wenn es um eine Abtretung an einen nicht unter § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung fallenden Dritten geht. Die Andienpflicht soll also siche r - stellen, daß die Mitgesellschafter die Möglichkeit haben, den Eintritt einer i h - nen nicht genehmen gesellschaftsfremden Person in die Gesellschaft durch Übernahme des zum Verkauf anstehenden Geschäftsanteils ihrerseits zu ve r - - 5 - hindern. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, daß nur die Mitgesellscha f - ter der Gemeinschuldnerin die Unwirksamkeit der Anteilsabtretung an die B e - klagte gestützt auf eine Verletzung der in Rede stehenden Satzungsbesti m - mungen mit Erfolg geltend machen können. In Ermangelung eines gegenteil i - gen Vortrags des Klägers ist jedoch davon auszugehen, daß die Mitgesel l - schafter die Übertragung zu keinem Zeitpunkt beanstandet, sondern die B e - klagte anstandslos als neue Gesellschafterin behandelt haben. Dies hindert auch den Kläger daran, sich auf eine angebliche Verletzung der Erwerbsrechte der Mitgesellschafter durch die Gemeinschuldnerin als Trägerin des von ihm verwalteten Vermögens zu berufen. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

Full & Egal Universal Law Academy