II ZR 203/00 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 203/00 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 203/00 vom 3. Dezember 2001 in d em Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof . Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12. August 1997 faßte u.a. die Beschlüsse, 1. die Beklagte habe gegen den Kläger eine Klage auf Feststellung zu erheben, wonach mit der am 22. Mai 1997 erfolgten Zahlung des Kaufpreises von DM 5,5 Mio. Herr C. K. als Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten ist, 2. der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abberufen werde und - hilfsweise - ihm die Befugnis zur Alleinvertretung der Beklagten en t - zogen werde. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, daß diese Beschlüsse für nichtig erklärt werden. Das Landgericht hat seinem Begehren nur bezüglich des Beschlusses zu 2 entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. G e - gen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufung s - gericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die B e - - 3 - klagte sei im Prozeû nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ordnungsgemû vertreten. Den Wert der Beschwer des Klgers hat es auf 60.000,00 DM fes t - gesetzt. II. Dem Antrag des Klgers kann nicht entsprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, daû dem Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer en t - sprechend § 3 ZPO ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Das Interesse der Beklagten an der Durchfhrung eines Verfahrens, wie es von ihrer Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist, ist gering. Denn in einem Rechtsstreit, den die hinter ihr stehenden beiden Gesellschafter gefhrt haben (LG Karlsruhe - O 1/94 KfH I; OLG Karlsruhe - 8 U 200/94; BGH II ZR 12/96), ist rechtskrftig entschieden worden, daû mit der Zahlung des Betrages von 5,5 Mio. DM der Dritterwerber C. K. Gesellschafter der Be- klagten werden wird. Dementsprechend gering ist auch das Interesse des Kl - gers zu bewerten, die Durchfhrung des Beschlusses zu verhindern. Die B e - wertung dieses Abwehrinteresses des Klgers durch das Berufungsgericht mit 30.000,00 DM kann angesichts dieses Umstandes nicht als unangemessen niedrig angesehen werden. Es ist auch nicht erkennbar, daû das Interesse des Klgers, seine Abb e - rufung als Geschftsfhrer zu verhindern, zu niedrig bewertet worden ist. Z u - treffend weist die Beklagte darauf hin, daû ein mit dem Klger abgeschloss e - nes Dienstverhltnis auûer Betracht bleibt. Entgegen der Ansicht des Klgers steht keineswegs fest, daû in der gegenwrtigen Situation der Beklagten ein Fremdgeschftsfhrer bestellt werden msse, wodurch erhebliche zustzliche Kosten anfielen. Insoweit muû abgewartet werden, welche Entscheidung die - 4 - Gesell- - 5 - schafterversammlung der Beklagten fllt. Dieser Faktor schlgt somit entgegen seiner Ansicht bei der Bemessung der Beschwer nicht wesentlich zu Buche. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke

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