II ZR 144/98 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 144/98 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 144/98 Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. März 1998 unter Z u - rückweisung der weitergehenden Revision und der Anschlußrev i - sion im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Ziffer II des Tenors die Beklagten zur Zahlung von mehr als 3.145,90 DM mit Zinsen und in Ziffer III die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von weiteren 32.902,50 DM samt anteiligen Zinsen verurteilt wurden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Liquidation befindliche Klägerin macht gegen die Beklagten restl i - che Zahlungsansprüche aus einem notariellen Vertrag und einer weiteren Ve r - einbarung geltend. - 3 - Die Beklagten zu 2 und 3 waren ursprünglich Gesellschafter und G e - schäftsführer der Klägerin und Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der B e - klagten zu 1, die ab 26. März 1993 noch 50 % der Anteile an der Klägerin hielt. Im August 1993 erwarb der nunmehrige Liquidator der Klägerin, J. T. , zu diesem Zeitpunkt Inhaber der anderen 50 %, von der Beklagten zu 1 die restlichen Anteile im Nominalwert von 300.000, - - DM. Vereinbart wu r - de ein Kaufpreis von 100.000, - - DM. In § 3 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 19. August 1993 heiß t es: "Der Verkäufer sichert zu und leistet Gewähr dafür, daß Fo r - derungen der Gesellschaft gegenüber dem Verkäufer sowie dessen Gesellschaftern, die zum Übertragungsstichtag insg e - samt 1.261.247,93 DM betragen, in der nachfolgend b e - schriebenen Weise getilgt werden; Grundlage für die im fo l - genden aufgeführten Tilgungen ist die Entwurfsbilanz der G e - sellschaft zum 31. Dezember 1992 laut Prüfung durch die B. H. Revision- und Treuhandgesellschaft (Anl. 1)." Bei der Anlage 1 handelt es sich um eine Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1992, die einen Bilanzgewinn von 44.302,86 DM ausweist. In den Buchstaben a bis c des Vertrages sind einzelne Tilgungsleistu n - gen aufgeführt, so etwa der sich aus dem Verkauf des Anlagevermögens der Beklagten zu 1 ergebende Betrag, deren Gewinn für das Jahr 1992, ferner die Abtretung von persönlichen Ansprüchen der Beklagten zu 2 und 3 auf Ersta t - tung von Einkommenssteuer und die Zahlung von Tantiemen. - 4 - Bisher sind unstreitig Tilgungen in Höhe von 1.010.376,60 DM erfolgt. Die Klägerin macht im wesentlichen die Differenz zwischen diesem Betrag und dem in dem notariellen Vertrag festgestellten Schuldsaldo geltend. Gegenstand des Rechtsstreits sind nach inzwischen unstreitiger Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen in Höhe von 30.849,12 DM noch die Fragen, welche Bilanz für die Bemessung der Tilgungsleistungen maßgeblich ist, ob diese überhaupt zu erbringen und - gegebenenfalls - ob die vereinbarten Geschäftsführerabfindu n - gen brutto oder netto zur Tilgung einzusetzen sind. Die Beklagten berufen sich darauf, daß J. T. am 5. August 1993 einen Scheck in Höhe von 60.000, - - DM auf ein Konto der Beklagten zu 1 gezogen und die Klägerin hie r - aus Zahlung erhalten hat. Nach ihrer Darstellung ist diese Summe bei der E r - mittlung des Schuldsaldos im notariellen Vertrag nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von 32.902,50 DM aus einem in mehreren textlichen Fassungen vorliegenden Schuldanerkenntnis in Anspruch. Das Schriftstück mit dem Briefkopf der Kläg e - rin ist adressiert an die Beklagte zu 1, zu Händen der Beklagten zu 2 und 3. Es lautet wie folgt: "Vereinbarung Sehr geehrte Herren, seitens der M. ... GmbH besteht eine offene Forderung an Ihre Gesellschaft in Höhe von 32.902,50 DM. Diese Ford e - rung wird von Ihnen anerkannt. Während unserer letzten G e - spräche haben wir vereinbart, daß Sie uns zur Tilgung dieser Forderung Ihre persönlichen Einkommenssteuerrückersta t - tungsansprüche für das Jahr 1993, die sich aus Abfindung s - zahlungen an Sie ergeben, abtreten und zwar in Höhe dieser Forderung, einschließlich aufgelaufener Verzinsung. Sie - 5 - stimmen gleichzeitig zu, die notwendigen Formulare hierfür zu unterzeichnen." Die als Anlage K 4 vorgelegte Version, datiert auf den 1. September 1993, ist - für die Klägerseite - von T. unterzeichnet. Im rechten unteren Feld stehen unter der Überschrift "einverstanden" die Namen der Beklagten zu 2 und 3. Neben seinem dort aufgeführten Namen hat nur der Beklagte zu 3 unterschrieben. Die Beklagten behaupten, der Betrag sei in dem Schuldsaldo bereits enthalten und könne nicht nochmals zusätzlich geltend gemacht we r - den. Schließlich haben die Beklagten hilfsweise mit Gegenansprüchen aufg e - rechnet, vor allem mit einem Vergütungsanspruch des Beklagten zu 2 über 378.000, - - DM aus einem Beratervertrag mit der J.T. R. GmbH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Restsaldos von 188.317,20 DM und von weiteren 32.902,50 DM aus dem Anerkenntnis vom 1. September 1993 zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten hinsichtlich des Restsa l - dos als Gesamtschuldner in Höhe von 63.145,90 DM und aus dem Schulda n - erkenntnis in voller Höhe verurteilt. Die Revision der Beklagten nimmt die Berechnung des Restsaldos durch das Berufungsgericht ausdrücklich hin und greift nur drei Punkte an: die Ve r - neinung der Gegenforderung über 60.000, - - DM, die Verurteilu ng in Höhe von 32.902,50 DM aus dem Schuldanerkenntnis und die Aberkennung des Au f - rechnungsanspruchs in Höhe von 378.000, - - DM aus dem Beratervertrag. - 6 - Mit ihrer Anschlußrevision wendet sich die Klägerin gegen die Festste l - lung des Berufungsgerichts, der für die Tilgung des Restschuldsaldos durch Tantiemen bzw. Gewinnausschüttungen zu verwendende Betrag sei aus einem Bilanzgewinn von 102.205,03 DM zu errechnen; maßgeblich sei der Bilanzg e - winn gemäß Anlage 1. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist insoweit erfolgreich, als das Berufung s - gericht ohne (ausreichende) Beweisaufnahme eine "Gegenforderung" in Höhe von 60.000, - - DM aberkannt (dazu I) und aus dem Anerkenntnis vom 1. September 1993 über 32.902,50 DM auch die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung verurteilt hat (unter II). Im übrigen bleibt die Revision (Gegenforderung des Beklagten zu 2 über 378.000, - - DM) ohne Erfolg (unter III), ebenso die A n - schlußrevision (dazu IV). I. 1. Das Berufungsgericht hat seiner Verurteilung in Ziffer II des Tenors einen noch offenen Restsaldo von 93.995,02 DM zugrunde gelegt, hiervon den unstreitigen Aufrechnungsbetrag von 30.849,12 DM abgezogen und ist so zu dem zuerkannten Betrag von 63.145,90 DM gelangt. Eine aufrechenbare G e - genforderung über 60.000, - - DM wegen eines bei Feststellung des Verrec h - nungssaldos angeblich nicht berücksichtigten Schecks bestehe nicht. Bei § 3 Abs. 2 (vor lit. a) des notariellen Vertrages handele es sich um ein deklarator i - sches Schuldanerkenntnis. Vom Landgericht seien die Beklagten darauf hi n - gewiesen worden, ihr Sachvortrag, sie hätten von der Scheckeinlösung nichts gewußt, sei unzureichend. In der Berufungsinstanz hätten die Beklagten ledi g - - 7 - lich ergänzt, die entsprechenden Buchauszüge seien von T. erst nach Beurkundung des notariellen Vertrages übergeben worden. Ein Datum hätten die Beklagten dabei nicht genannt. Trotz gegenteiligen Sachvortrages der Kl ä - gerin, wonach sich die Auszüge stets in Händen des Beklagten zu 3 befunden hätten, hätten die Beklagten für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Danach hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis, die Zahlung von 60.000, - - DM sei im Schuldsaldo unberücksichtigt geblieben, nicht geführt. 2. Diese Ausführungen verkennen die Beweislastverteilung; infolgede s - sen hat das Berufungsgericht ein Beweisangebot der Beklagten übergangen. Dieser Verfahrensfehler führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung. a) Die Beklagten haben zwar zunächst den genannten Schuldsaldo u n - streitig gestellt. Ein wirksames gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288, 290 ZPO liegt darin aber nicht. Eine entsprechende Prozeßerklärung seitens des Beklagtenvertreters ist nämlich in der mündlichen Verhandlung (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) nicht - auch nicht durch Bezugnahme - abgegeben worden. Abgesehen davon ist in dem Schriftsatz der Beklagten von Verbindlichkeiten "zum 31. Dezember 1992" die Rede, während der Scheck unstreitig erst am 5. August 1993 ausgestellt wurde. Die Beklagten waren deshalb nicht gehi n - dert, sich im weiteren Prozeßverlauf auf die Unrichtigkeit des Saldos zu ber u - fen. b) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es gehe bei den 60.000, - - DM um eine "aufrechenbare Gegenforderung" der Beklagten. Indem diese behaupteten, der Verrechnungssaldo sei um die Schecksumme von 60.000, - - DM überhöht, machen sie eine Einwendung gegen dessen Ric h - tigkeit geltend. Sieht man in dem Verrechnungssaldo ein abstraktes Schulda n - erkenntnis, handelt es sich dabei um die Einrede aus §§ 821, 812 Abs. 2 BGB - 8 - (echte Einrede, vgl. etwa BGH, Urt. v. 16. April 1 991 - XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140, 2141). Nimmt man ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis an, würden die Beklagten Erfüllung, wiederum mit der Folge der Unrichtigkeit des Saldos, geltend machen. In beiden Fällen haben zunächst die Beklagten die Unrichti g - keit des Schuldanerkenntnisses, im gegebenen Fall die unterlassene Berüc k - sichtigung der 60.000, - - DM, zu beweisen. Es wäre dann Sache der Klägerin, den Beweis zu führen, daß die Beklagten schon bei der Unterzeichnung des Vertrages von dem Scheck gewußt und damit den Saldo in Kenntnis ihrer i n - soweit fehlenden Schuld anerkannt haben. Folglich stellt sich allenfalls die Frage, ob der Vortrag der Beklagten, der Betrag von 60.000, - - DM sei bei Feststellung des Verrechnungssaldos nicht berücksichtigt worden, ausreichend substantiiert ist. Zwar mag es sein, daß das Vorbringen der Beklagten nicht "aus einem Guß" ist. So heißt es zunächst, T. habe sich in Zusammenhang mit der Scheckzahlung in strafrechtlich relevanter Weise "bedient"; später sprechen die Beklagten davon, die 60.000, - - DM seien bei der Saldoabstimmung deshalb nicht berücksichtigt, "weil man die Buchhaltung nur bis zum 31. Juli 1993 zugrunde gelegt habe". Angesichts des sehr umfangreichen Prozeßstoffes wird das Kernstück der B e - hauptung der Beklagten, die von T. aus dem Vermögen der Beklagten zu 1 am 5. August 1993 veranlaßte Zahlung von 60.000, - - DM an die Klägerin sei bei der Abstimmung des Schuldsaldos über 1.261.247,93 DM nicht berüc k - sichtigt worden, jedoch ausreichend deutlich. Das Berufungsgericht hätte deshalb die von den Beklagten für die Ric h - tigkeit dieser Behauptung angebotene Zeugin N. hören müssen; die Befragung des von der Klägerin angebotenen Zeugen K. genügte nicht. Sollte den Beklagten der Beweis gelingen, die 60.000, - - DM seien bei - 9 - Feststellung des Saldos nicht berücksichtigt worden, wäre es Sache der Kläg e - rin, darzutun und zu beweisen, daß die Beklagten bei Unterzeichnung des Vertrages von dem Scheck gewußt haben. - 10 - II. Auch die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 32.902,50 DM aus dem Anerkenntnis vom 1. September 1993 (Ziffer III des Urteilstenors) hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin schlüssig da r - gelegt, daß es sich bei dem Betrag um eine Zinsforderung gehandelt habe; dies hätten die Beklagten nicht widerlegt. Sie hätten nicht bewiesen, daß der Betrag des Schuldanerkenntnisses in dem Schuldsaldo des notariellen Vertr a - ges enthalten sei. Zwar sei ein Entwurf dieser Urkunde bereits am 1. August 1993 gefertigt, aber nicht unterzeichnet worden. Unterschrieben habe man das Schuldanerkenntnis erst am 1. September 1993, also nach Abschluß des not a - riellen Vertrages vom 19. August 1993. Aus dieser Einigung ohne irgendeinen sich ansonsten aufdrängenden Hinweis auf diesen Vertrag sei zu schließen, daß der Betrag über den Schuldsaldo des notariellen Vertrages hinaus habe bezahlt werden sollen. 2. Diese Ausführungen tragen lediglich die Verurteilung des Beklagten zu 1. a) Ungeachtet der beschränkten Überprüfbarkeit tatrichterlicher Ausl e - gung von Individualvereinbarungen liegt ein Auslegungsfehler darin, daß das Berufungsgericht aufgrund der Urkunde vom 1. September 1993 pauschal alle Beklagten verurteilt hat, ohne Feststellungen zum jeweiligen Verpflichtung s - willen zu treffen. Insofern rügt die Revision zu Recht, es sei nicht ersichtlich, wodurch der Beklagte zu 2, dessen Name zwar eingesetzt ist, der die Urkunde jedoch nicht unterzeichnet hat, verpflichtet werde. Eine Vertretungsmacht des Beklagten zu 3, der das Schriftstück unterschrieben hat, ist nicht festgestellt - 11 - worden oder sonst ersichtlich. Fehl geht die Behauptung der Revisionserwid e - rung, die Beklagten hätten sich nie auf das Fehlen einer Vertretungsmacht des Beklagten zu 3 oder eines Vertragswillens des Beklagten zu 2 berufen. Eine entsprechende Rüge findet sich in GA II, 388. Demnach war ohne genügende Feststellungen, beispielsweise zum Vorliegen einer Duldungs- oder A n - scheinsvollmacht, eine Verurteilung des Beklagten zu 2 nicht möglich. b) Zu kurz greift die Auslegung auch insofern, als das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung von einem einheitlichen Schuldanerkenntnis ausgeht und daraus sämtliche Beklagten verurteilt. Die Vereinbarung vom 1. September 1993 enthält zwei unterschiedliche Bestandteile, nämlich das Anerkenntnis (Sätze 1 und 2) einerseits und and e - rerseits eine Vereinbarung über die Tilgung dieser Forderung (Sätze 3 ff.). Ein Anerkenntnis liegt dabei nur seitens der Beklagten zu 1 vor, während in den Sätzen 3 ff. eine offensichtlich erfolgte frühere Vereinbarung schriftlich festg e - halten wird. Unbeschadet der Frage, ob sich der Beklagte zu 2 mangels Unte r - zeichnung der Urkunde überhaupt zu etwas verpflichtet hat, übernehmen es die Beklagten zu 2 und 3 nach dem Wortlaut der Vereinbarung lediglich, die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1 durch die Abtretung ihrer persönlichen A n - sprüche auf Steuererstattung zu tilgen. Dessen ungeachtet hat das Berufung s - gericht alle Beklagten zu einer Zahlung an die Klägerin verurteilt. Ob der B e - klagte zu 3 die Einkommenssteuer für das Jahr 1993 bereits erstattet erhielt, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Man mag die Vereinbarung dahin auslegen können, der Beklagte zu 3 habe sich für den Fall des Rückerhalts der Erstattungsbeträge ersatzweise zur Zahlung eines en t - sprechenden Betrages verpflichtet; angesichts des Wortlautes ist dies indes nicht gesichert. - 12 - c) Frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Würdigung des Berufungsg e - richts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, der Betrag des Anerkenntnisses sei in dem Schuldsaldo vom 19. August 1993 bereits enthalten. Dies gilt insb e - sondere für die Auslegung dahingehend, es komme nicht auf das Datum eines früher gefertigten Entwurfes des Anerkenntnisses (über 30.327,50 DM) so n - dern entscheidend auf das der Unterzeichnung an. Das Berufungsgericht schließt insoweit aus der Unterzeichnung des Anerkenntnisses nach Abschluß des notariellen Vertrages ohne Aufnahme eines entsprechenden Hinweises, die Summe von 32.902,50 DM sei zusätzlich zu dem im Notarvertrag enthalt e - nen Schuldsaldo zu zahlen. Dieser Schluß ist naheliegend und das Berufung s - gericht hat dabei - entgegen den Angriffen der Revision - auch die Tatsache gewürdigt, daß mehrere Entwürfe der Urkunde existieren. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 ist somit zu Recht erfolgt. Soweit das Berufungsgericht auch die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung verurteilt hat, ist die Sache unter Aufhebung seines Urteils dagegen an dieses Gericht zurückzuverweisen. III. Eine Aufrechnung des Beklagten zu 2 mit einer Forderung über 378.000, - - DM aus dem Beratervertrag zwischen der J.T. R. GmbH und dem Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 des Beratervertrages verneint, wonach Aufrec h - nungen gegenseitig nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich sind. Zum anderen sei aus diesem Vertrag eine Verpflichtung der Klägerin nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 2 habe zwar vorgetragen, "Hauptkunde", der gemäß § 7 Abs. 4 des Beraterve rtrages gesamtschuldnerisch für die Vertrag s - pflichten des Auftraggebers einstehen sollte, sei die Klägerin gewesen. Hierfür - 13 - habe er jedoch keinen Beweis angeboten. Diese Ausführungen halten rechtl i - cher Überprüfung stand. 1. Die - revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare - Auslegung des Aufrechnungsverbotes in § 7 Abs. 6 des Beratervertrages durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte "Denkfehler" ist nicht erkennbar. Es drängt sich keinesfalls auf, daß das in dieser Bestimmung enthaltene Aufrechnungsverbot nur für Ansprüche aus demselben Vertrag und nicht auch für Forderungen aus anderen Verträgen maßgebend sein soll. Dasselbe gilt für das von der Revision behauptete tre u - widrige Handeln der Klägerin, soweit sie sich auf das Aufrechnungsverbot b e - ruft. Ein eventuell aus dem Verhalten der Klägerin für sie sich ergebender Vermögensvorteil ist dessen normale Folge; ohne die Darlegung näherer U m - stände ist eine Treuwidrigkeit nicht ersichtlich. 2. Im üb rigen ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei Haup t - kundin der J.T. R. GmbH gewesen - und damit neben dieser und neben T. aus § 7 Abs. 4 des Beratervertrages verpflichtet - nicht bewi e - sen. Auch wenn man das Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 2 sei im Rahmen seines Beratervertrages mit der J.T. R. GmbH au s - schließlich für die Klägerin tätig geworden, als richtig unterstellen wollte, folgt daraus nicht mit der notwendigen Gewißheit, daß die Klägerin Hauptkundin dieser GmbH gewesen ist. IV. Die Anschlußrevision, die sich gegen die vom Berufungsgericht zugru n - de gelegte Höhe des Bilanzgewinnes wendet, bleibt ohne Erfolg. - 14 - 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dem notariellen Vertrag vom 19. August 1993 bestehe ein restlicher Schuldsaldo von 93.995,02 DM. Für die Berechnung der nach § 3 Abs. 2 lit. c heranzuziehenden Tantiemen und Gewinnausschüttungen sei nicht der aus Anlage 1 ersichtliche Bilanzg e - winn von 44.302,86 DM maßgeblich, sondern ei n Betrag von 102.205,03 DM; hierauf hätten sich die Parteien am 13. Dezember 1993 geeinigt. Bei Zugru n - delegung dieser Bilanz stiegen die Tantiemenansprüche des Beklagten zu 2 auf 72.000, - - DM, die des Beklagten zu 3 auf 17.000, - - DM, die Gewinnau s - schüttungen erhöhten sich auf 106.000, - - DM. Demnach sei den Beklagten ein Mehrbetrag von 94.322,18 DM anzurechnen, wodurch sich der offene Restsa l - do auf 93.995,02 DM ermäßige. 2. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen wendet sich die Klägerin im wesentlichen gegen die nur beschränkt überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Verfahrensfehler bei der Beantwortung der Tatfrage, welche Bilanz der Berechnung der Tantiemen- und Gewinnansprüche zugrunde zu legen ist, sind nicht ersichtlich. a) Das Berufungsgericht gründet seine Feststellung, maßgeblich sei die Bilanz mit einem Bilanzgewinn von 102.205,03 DM, überwiegend auf die Ang a - ben der Zeugen K. und Dr. M. . Die entsprechende Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Die Rüge der Anschlußrevision, auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Bilanzgewinnes "ginge das vereinbarte Tilgungsmodell rechnerisch nicht auf", vermag nicht zu überze u - gen. Ein Denkgesetz, wonach Vereinbarungen zwischen Parteien stets aufg e - hen müssen, existiert nicht. Der von dem Notarvertrag vom 19. August 1993 erfaßte Regelungsgegenstand ist komplex; zudem zogen sich die Verhandlu n - gen offensichtlich über längere Zeiträume hin. Zumal wenn es um komplizierte - 15 - und vor dem Hintergrund steuerrechtlicher Optimierung gewählte Einzelheiten geht, ist es nicht zwingend, daß ein "Aufgehen" entsprechender Tilgungsm o - delle stets gelingt. b) Fehl geht auch der Angriff der Anschlußrevision, das Berufungsg e - richt habe den Vortrag der Klägerin, wonach Steuererstattungsbeträge der B e - klagten zu 2 und 3 in Höhe von insgesamt 133.555,66 DM, also brutto, zu ve r - rechnen gewesen seien, nicht übergehen dürfen und diese Frage klären mü s - sen. Es mag sein, daß es - die Richtigkeit dieses Betrages unterstellt - mer k - würdig wäre, wenn die Parteien eine Tilgungssumme wählen, die den zu ti l - genden Verrechnungssaldo (hier: 93.995,02 DM) erheblich übersteigt. Das G e - richt ist jedoch nicht verpflichtet, jede von ihm festgestellte Tatsache durch weitere Beweisaufnahmen auf ihre Übereinstimmung mit dem gesamten so n - stigen Vorbringen einer Partei zu überprüfen. c) Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Wortlaut von § 3 Abs. 2 des notariellen Vertrages übergangen, geht schon deshalb fehl, weil dort ausdrücklich von einer "Entwurfsbilanz" die Rede ist, mithin eine entsprechende Andeutung vorhanden ist. d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Formvorschriften der §§ 15 Abs. 3 GmbHG i.V.m. 125 Satz 1 BGB und des § 6 Abs. 3 des Notarve r - trages i.V.m. § 125 Satz 2 BGB vor. Zwar erfaßt die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG auch Nebenabreden (BGH, Urt. v. 25. September 1996 - VIII ZR 172/95, ZIP 1996, 1901). Ausgehend vom Schutzzweck dieser Vo r - schriften (Senat, BGHZ 141, 208 = ZIP 1999, 925, 926), umfaßt der For m - zwang - 16 - indessen nicht einzelne Rechnungsposten in einer dem notariellen Vertrag beigefügten Anlage; andernfalls würde jeder Rechenfehler in einer derartigen Anlage den gesamten Vertrag unwirksam machen. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

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