II ZR 140/00 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZR 140/00 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 140/00 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ : nein BGHR : nein HGB § 161 Abs. 1 Zur Auslegung einer Vereinbarung der Gesellschafter einer Kommanditgesel l - schaft, mit welcher der Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesel l - schafterin in die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen wird. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 140/00 - OLG München - 2 - LG Mnchen I - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 25. Februar 2000 und Abänderung des Urteils des Landgerichts Mnchen I, 8. Kammer fr Handelssachen, vom 14. Juni 1999 verurteilt, die G. Geschäftsfhrungs-GmbH, geset z - lich vertreten durch die Geschäftsfhrer H., Ge. und I. G., als pe r - sönlich haftende Gesellschafterin der K. G. T. Ke. KG zum Ha n - delsregister des Amtsgerichts M. anzumelden und des weiteren anzumelden, daß die bisherigen persönlich haftenden Gesel l - schafter H. und Ge. G. als persönlich haftende Gesellschafter au s - scheiden und zuknftig Kommanditisten sind. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 25. Februar 2000 wird insoweit zurckgewiesen, als darin die Verurteilung der Beklagten abg e - lehnt wird, zum Handelsregister anzumelden, daß die Klägerin zu 2 als Kommanditistin der K. G. T. Ke. KG ausscheidet und statt de s - sen der Kläger zu 1 eintritt. Im brigen wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesg e - richts Mnchen vom 25. Februar 2000 auf die Revisionen der Pa r - teien aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und - 4 - Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsstreits, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger zu 1 ist der Bruder, die Klgerin zu 2 die Mutter der Bekla g - ten. Die Beklagte und der Klger zu 1 sind persnlich haftende Gesellschafter der K. G. T. Ke. KG (im folgenden: KG) mit einem Anteil von jeweils 36.500,00 DM, die Klgerin zu 2 ist die einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 27.000,00 DM. Gesellschaftszweck der KG ist der Betrieb einer Tennisa n - lage in Ke., welcher zunchst von K. G., dem geschiedenen Ehemann der Kl - gerin zu 2 und Vater der Beklagten und des Klgers zu 1, aufgebaut und bis zum 31. Dezember 1983 als Einzelfirma betrieben wurde. Im Berufungsrechtszug des zwischen der Klgerin zu 2 und K. G. laufenden Scheidungsverfahrens kam es zwischen beiden zu einem gerich t - lichen Vergleich, dem der Klger zu 1 beitrat. In diesem Vergleich traten die damaligen Gesellschafter der KG - K. G., der Klger und die Beklagte - zu e i - ner auûerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen und nderten im Beschluûwege den Gesellschaftsvertrag u.a. in Nr. 9 ”Umwandlung in GmbH & Co. KG” folgendermaûen ab: ”Der persnlich haftende Gesellschafter K. G. kann unter Umwandlung seiner Beteiligung als persnlich haftender Gesel l - schafter in eine solche als Kommanditist ... eine GmbH als persnlich haftende - 5 - Gesellschafterin ohne Vermgensbeteiligung in die KG eintreten lassen. Zur diesbezglichen Auswechslung des persnlich haftenden Gesellschafters g e - ngt eine schriftliche Mitteilung des persnlich haftenden Gesellschafters K. G. an die Kommanditisten ... Auch fr den Fall des Todes des persnlich hafte n - den Gesellschafters K. G. soll eine GmbH die Stellung der persnlich hafte n - den Gesellschafterin bernehmen. Zu diesem Zwecke wird die KG im Laufe des Jahres 1996 den einzigen von Herrn D. A. gehaltenen Geschftsanteil an der G.-Geschftsfhrungs-GmbH ... bernehmen. Sollte die Übernahme, aus welchen Grnden auch immer, nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 erfolgen, so wird die Gesellschaft eine neue GmbH grnden und zur Eintr a - gung ins Handelsregister anmelden". Nach dem Tod von K. G. am 12. Februar 1996 traten die Beklagte und der Klger zu 1 als seine Erben in seine Komplementrstellung je zur Hlfte ein. Die Klgerin zu 2 bernahm die Stellung einer Kommanditistin. Die B e - klagte und der Klger zu 1 leiteten die Kommanditgesellschaft anfangs ohne erhebliche Schwierigkeiten. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zunehmend zu Auseinandersetzungen. Am 2. September 1998 bertrug die Klgerin zu 2 ihren Kommanditanteil mit notariellem Vertrag an den Klger zu 1. Die Beklagte stimmte der Anme l - dung dieser Rechtsnderung zum Handelsregister nicht zu. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 berief der Klger zu 1 als einer der Geschftsfhrer der G. Geschftsfhrungs GmbH eine Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft zum 23. Dezember 1998 ein. Hierzu wurde die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 1998, das sie am 15. Dezember 1998 erhielt, persnlich gel a - den. In der Gesellschafterversammlung faûten der Klger zu 1 und die Klgerin zu 2 den Beschluû, daû die GmbH als persnlich haftende Gesellschafterin in - 6 - die KG eintreten sollte. Die Beklagte war zu der Versammlung nicht erschi e - nen. Die Klger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die G. Geschftsfhrungs GmbH als persnlich haftende Gesellschafterin der KG sowie den Umstand, daû die bisher persnlich haftenden Klger zuknftig Kommanditisten der KG sind, zum Handelsregister anzumelden. Gleichzeitig haben sie begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, zum Handelsregister a n - zumelden, daû die Klgerin zu 2 aus der KG ausscheidet und an ihre Stelle der Klger zu 1 tritt. Hilfsweise beantragen sie, der Beklagten die Befugnis, die Geschfte der KG zu fhren und diese Gesellschaft zu vertreten, zu entziehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Hauptantrgen ebenfalls nicht stattgegeben, aber dem Hilfsantrag insoweit entsprochen, als es der Beklagten die Alleingeschftsfhrungs- und Alleinve r - tretungsbefugnis fr die KG entzogen hat. Hiergegen richten sich die beide r - seitigen Revisionen der Parteien. - 7 - Entscheidungsgrnde: Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revision der Klger stand, soweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der Klgerin zu 2 auf den Klger zu 1 sei nicht wirksam. Im brigen fhren die Revisionen der Parteien zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Die Revision der Klger. I. Das Berufungsgericht hlt die Beklagte nicht fr verpflichtet, die A n - meldung der GmbH als persnlich haftende Gesellschafterin der KG und die Umwandlung ihrer Komplementrstellung sowie der des Klgers zu 1 beim Handelsregister vorzunehmen. Dies greift die Revision mit Erfolg an. 1. Das Berufungsgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, daû die Gesellschafter der KG einen wirksamen Gesellschafterbeschluû gefaût h a - ben, der - fr den Fall des Todes des ehemaligen Allein-Komplementrs K. G. - den Eintritt der GmbH in die KG vorsieht. Es nimmt zutreffend an, die KG habe in dem gerichtlichen Vergleich vom 21. November 1994 ein bindendes Ve r - tragsangebot abgegeben, das unter der aufschiebenden Bedingung des Todes von K. G. stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte der Eintritt der GmbH als persnlich haftende Gesellschafterin der KG jedoch nicht eines gesonderten, der KG mitzuteilenden Eintrittsbeschlusses der GmbH. Nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs ist der Eintritt der GmbH als pe r - snlich haftende Gesellschafterin fr zwei verschiedene Flle geregelt: Zu - 8 - Lebzeiten von K. G. sollte der Wechsel in der Komplementrstellung allein von dessen freier Willensentscheidung abhngen; es gengte eine von keinen ei n - schrnkenden Bedingungen abhngige schriftliche Mitteilung von K. G. an die Kommanditisten. Fr die Zeit nach seinem Tode war demgegenber der Eintritt der GmbH als persnlich haftende Gesellschafterin bindend bestimmt, wie schon die gesellschaftsvertragliche Regelung zeigt, wenn die Übernahme - aus welchen Grn den auch immer - nicht bis zum 31. Dezember 1996 erfolge, we r - de die Gesellschaft eine neue GmbH grnden und zur Eintragung in das Ha n - delsregister anmelden. 2. Voraussetzung fr den Eintritt der GmbH als Komplementrin war a l - lein, daû die KG bis sptestens 31. Dezember 1996 den Geschftsanteil an der GmbH erwarb. Die GmbH war ausschlieûlich zu dem Zweck gegrndet worden, in der KG die Stellung des persnlich haftenden Gesellschafters zu berneh- men (§ 1 der Satzung). Eine Entschlieûungsfreiheit ber ihren Eintritt stand ihr deshalb nicht zu; eines Beschlusses bedurfte es nicht. Mit dem Erwerb der G e - schftsanteile an der GmbH durch die KG haben die KG und die hinter ihr ste- henden Gesellschafter dokumentiert, daû sie gewillt sind, den im gerichtlichen Vergleich getroffenen Anordnungen Rechnung zu tragen. Damit waren smtl i - che Voraussetzungen fr den Eintritt der GmbH als persnlich haftende G e - sellschafterin erfllt. Die von dem Berufungsgericht erwhnten Unwgbarke i - ten, die den Erwerb des GmbH-Anteils bis zum vorgesehenen Zeitpunkt vere i - teln konnten, sind in dem gerichtlichen Vergleich schon in der Weise berc k - sichtigt, daû dann anstelle der bereits bestehenden Geschftsfhrungs-GmbH von der KG eine neue GmbH gegrndet werden sollte. 3. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen wollte, zum Eintritt der GmbH habe es eines gesonderten Eintrittsbeschlusses bedurft, - 9 - wre ein solcher Beschluû von der GmbH jedenfalls in der Gesellschafterve r - sammlung vom 23. Dezember 1998 gefaût worden. Dieser Beschluû ist nicht angefochten worden. a) Die Klger haben unbestritten vorgetragen, der von ihnen unterzeic h - nete Beschluû sei der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Damit steht fest, daû beide Komplementre der KG von dem Beschluû der GmbH und i h - rem Eintritt Kenntnis erlangt haben. Damit hatte auch die KG von ihm Kenntnis. Weiterer Annahmeerklrungen bedurfte es nicht. b) Eine unzulssige Rechtsausbung ist nicht ersichtlich. Der Eintritt der GmbH beruht auf verbindlichen Absprachen und B e - schlssen, denen die Beklagte zugestimmt hat und an die sie auch dann g e - bunden ist, wenn sie in der Gesellschafterversammlung der GmbH von ihrem Bruder und ihrer Mutter berstimmt werden kann. II. Dagegen hlt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand, soweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der Klgerin zu 2 auf den Klger zu 1 sei nicht wirksam. Der Gesellschafterwechsel - auch in der Form der Übertragung des G e - schftsanteils - ist bei einer Personenhandelsgesellschaft rechtlich mglich, be darf aber zu seiner Wirksamkeit des Einverstndnisses der Mitgesellscha f - ter, falls nicht der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthlt. So l - che abweichende Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hat ihr Einverstndnis verweigert. Darin liegt keine Verletzung der Treuepflicht. Die Beklagte durfte zumindest in dem Maûe, in dem die Klger - 10 - auf ihr eigenes Interesse Bedacht nahmen, in ihrem eigenen Interesse, das dem der KG zudem nicht zuwiderlief, handeln; dadurch erlitt die Gesellschaft keinen Nachteil. III. Soweit das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Klger, der B e - klagten die Geschftsfhrungs- und Vertretungsbefugnis fr die KG vollstndig zu entziehen, nicht entsprochen hat, ist ihre Revision begrndet. Insoweit wird auf das Senatsurteil vom 10. Dezember 2001 (II ZR 139/00) verwiesen (dort: Entscheidungsgrnde A.). B. Die Revision der Beklagten. Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten, die Klage abz u - weisen, nicht stattgegeben, weil es auch auf Seiten der Beklagten ein pflich t - widriges Verhalten zugrunde legt. Dies hlt revisionsrechtlicher berprfung nicht stand. I. Da die von dem Berufungsgericht fr angemessen erachtete ºteilweiseº Entziehung der Geschftsfhrungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten von den Klgern nicht beantragt war, htte das Berufungsgericht in eine Abwgung eintreten mssen, ob die beantragte vollstndige Entziehung nicht auch unter Bercksichtigung der den Klgern selber angelasteten Pflich t - verletzungen auszusprechen gewesen wre. II. Die Revision der Beklagten muû berdies deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgericht die der Beklagten zur Last gelegten Verstûe nicht frei von Verfahrensfehlern festgestellt hat. - 11 - 1. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Kndigung des Betrieb s - leiters der KG, A., war jedenfalls dann beachtlich, wenn ein Grund, den A r - beitsvertrag mit A. zu beenden, nicht gegeben war; ansonsten wre er pflich t - widrig gewesen (zur Pflichtwidrigkeit Hopt, HGB 30. Aufl. § 115 Rdn. 3 m.w.N.; Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 155 Rdn. 14). Das Berufungsgericht stellt dazu fest, A. habe Arbeitnehmer auf der 600,00 DM Basis gefhrt, obwohl dem wirkliche Arbeitsverhltnisse in diesem Umfang nicht zugrunde gelegen htten; dies habe eine Nachforderung der Landesversicherungsanstalt O. in Hhe von 87.000,00 DM zur Folge gehabt. Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme eines wichtigen Kndigungsgrundes. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch den Sachvortrag der Beklagten (teilweise) bergangen. Die Beklagte hat vorgetragen, daû die Entlohnung der Arbeitnehmer auf einer betrieblichen bung beruhte, die be- reits K. G. eingefhrt habe. Zudem sei A., der seit ber 20 Jah ren im Betrieb ttig gewesen sei, bei den Angestellten uûerst beliebt gewesen; auûerdem habe das kreditgebende Institut auf seine Ttigkeit besonderen Wert gelegt. Auf diese Tatsachenbehauptungen geht das Berufungsgericht nicht ein, o b - wohl sie fr die Gesamtabwgung von Bedeutung sind. 2. Einen weiteren Pflichtverstoû der Beklagten sieht das Berufungsg e - richt darin, daû sie den Konten der KG Steuerrckerstattungsbetrge entno m - men und die Hlfte fr sich behalten hat. Eine Pflichtverletzung gegenber der KG liegt hierin nicht. Die Forderung und damit der ausgezahlte Betrag stand - so unte rstellt das Berufungsgericht - der Miterbengemeinschaft zu. Die En t - nahme dieses Betrages aus dem Vermgen der KG und seine anschlieûende - 12 - Verwendung fielen damit nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten als Gesell- schafterin. 3. Hinsichtlich des Mietvertrages wird unter Beweisantritt vorgetragen, daû die Vermietungs GmbH mehr als zwei Jahre lang ºkeine einzige Markº an Mietzins abgefhrt habe, weshalb die Miterbengemeinschaft das Mietverhltnis fristlos gekndigt habe. C. Soweit der Senat nicht selber abschlieûend entscheiden kann, ist der Rechtsstreit auf die Revisionen der Parteien unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es auf der Grundlage der von ihm nachzuholenden Feststellungen in die erfor- derliche Gesamtabwgung eintreten kann, ob ein wichtiger Grund zur Entzi e - hung der Geschftsfhrungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten vorlag. Rhricht Hesselberger Henze Kurzwelly Kraemer

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