II ZB 17/99 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZB 17/99 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/99 vom 10. Januar 2000 in der Vereinsregistersache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hessel berger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Juli 1999 wird auf K o - sten des Beteiligten zu 4 als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 5.000, - - DM Gründe: I. Der Landbund M. e.V. wurde am 9. Dezember 1993 g e - gründet. Zum 1. Vorsitzenden wurde der Beteiligte zu 4 gewählt. Außerdem wurde ein 2. Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Nach § 11 der verab schiedeten Satzung erfolgte die Wahl des Präsidenten und se i - ner Vizepräsidenten "auf vier Jahre". Der Verein wurde am 29. Juni 1994 in das Vereinsregister eingetragen. In den folgenden vier Jahren wurden von dem eingetragenen Vorstand weder eine jährliche Mitgliederversammlung einber u - fen noch Bilanzen vorgelegt. Nach Ablauf von vier Jahren wurde auch kein neuer Vorstand gewählt. Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 forderte das Amtsgericht Anklam unter Hinweis auf die abgelaufene Amtsdauer des Vo r - standes den Beteiligten zu 4 erstmals auf, entweder die Wahl eines neuen Vorstandes anzumelden oder die Wiederwahl des bisherigen Vorstandes - 3 - formlos mitzuteilen. Die Anfrage wurde im Mai 1998 wiederholt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1998 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Bestellung eines Notvorstandes. Mit Beschluß vom 22. Januar 1999 wurde der Beteiligte zu 1 als Vorsitzender und die Beteiligten zu 2 und 3 als Stellvertreter zum No t - vorstand bestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht Stralsund mit Beschluß vom 11. Mai 1999 zurückgewi e - sen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluß vom 23. Juli 1999 ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Das Gesetz über die Angel e - genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht ein Rechtsmittel gegen En t - scheidungen der Oberlandesgerichte die diese als Gericht der weiteren B e - schwerde getroffen haben, nicht vor. Die Voraussetzungen einer außerorden t - lichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht gegeben. Von greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn eine En t - scheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353). Das läßt sich für den angefochtenen Beschluß nicht feststellen. Das Oberlandesgericht geht - 4 - jedenfalls zutreffend davon aus, daß die von dem Registergericht vorgeno m - mene Bestellung eines Notvorstandes sachgerecht war, so daß es auf die Fr a - ge der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entscheidend ankommt. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

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