II ZB 13/01 - II. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
II ZB 13/01 - II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/01 vom 29. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberg er, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten der Kläg e - rin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 11.320,76 DM Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 12.500,00 DM in A n - spruch. Das Landgericht hat ihr lediglich 1.179,24 DM zuerkannt. Gegen die Abweisung ihrer weitergehenden Klage hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Am letzten Tag der - verlängerten - Begründungsfrist, am 19. Februar 2001, ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz eingegangen, mit dem z u - nächst beantragt wurde, “das Aktivrubrum dahingehend zu ändern, daß nu n - mehr Kläger ist Herr L. F. ...”, Ehemann der Klägerin, dem diese ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habe. Anschließend wurde der A n - trag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, “an den Berufungskläger über den bereits zuerkannten Betrag hinaus ... weitere 11.320,76 DM zu zahlen”, für - 3 - den Berufungsklger um Prozeûkostenhilfe nachgesucht und die Berufung b e - grndet. Nachdem das Gericht auf § 265 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, ist der Antrag auf Änderung des Aktivrubrums mit der Begrndung zurckgenommen worden, der Ehemann der Klgerin habe die Ansprche an diese rckabgetr e - ten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klgerin durch Beschluû vom 19. Juli 2001 als unzulssig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begr n - det worden sei. Gegen diesen Beschluû wendet sich die Klgerin mit ihrer fo r - mell nicht zu beanstandenden sofortigen Beschwerde. II. Die Beschwerde ist nicht begrndet. Die Berufung der Klgerin war mangels fristgerechter Begrndung unzulssig. Der Schriftsatz vom 19. Februar 2001 kann auf Grund seines klaren und eindeutigen Inhalts nicht als Berufungsbegrndung der Klgerin gelten. Darin wird allein der Ehemann der Klgerin als Berufungsklger, die Klgerin jedoch als bisherige Klgerin bezeichnet und zudem als Zeugin benannt. Daher kann entgegen dem Beschwerdevorbringen der Schriftsatz nicht als im Namen der Klgerin abgegebene Berufungsbegrndung verstanden und die Benennung der Klgerin als Zeugin auch nicht als lediglich unzulssiger Beweisantritt a n - gesehen werden. Der Auslegungsgrundsatz, daû im Zweifel gewollt sei, was nach den Maûstben der Rechtsordnung vernnftig ist und der recht verstandenen Inte r - - 4 - essenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile v. 10. Mrz 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538, und 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799), auf den sich die Klgerin beruft, rechtfertigt regelmûig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens. Daû vorliegend ausnahmsweise etwas And e - res zu gelten htte, ergibt die Beschwerde nicht. Deshalb kommt eine Ausl e - gung der Berufungsbegrndung als Beitritt des Ehemanns der Klgerin als Streithelfer zu deren Berufung nicht in Betracht. Das wird schon durch die B e - nennung der Klgerin als Zeugin ausgeschlossen. Wie die Klgerin zutreffend ausfhrt, ist ihr Ehemann nicht wirksam in den Prozeû eingetreten, weil es an der nach § 265 Abs. 2 ZPO notwendigen Zustimmung der Beklagten hierzu fehlte. Ebensowenig ist die Klgerin aus dem Prozeûrechtsverhltnis ausgeschieden. Das alles hilft ihr jedoch nicht. Denn eine ihr zuzurechnende rechtzeitige Berufungsbegrndung liegt nicht vor. Die - 5 - Klgerin hat sich die Berufungsbegrndung vom 19. Februar 2001 zwar vo r - sorglich zu eigen gemacht, jedoch erst in der Beschwerde und damit nicht i n - nerhalb der Begrndungsfrist. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke

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