III ZR 359/99 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZR 359/99 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 359/99 vom 27. Juli 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 a) War ein unter staatliche Ve rwaltung gestelltes Grundstück zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits an einen Käufer des Grundstücks übergeben worden und standen diesem die Nutzungen des Grundstücks zu, so wurde auch der Grundstückskäufer und nicht nur der Eigentümer durch den En t - zug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis in seiner Rechtsstellung betroffen. Daher ist er ebenfalls als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG anzusehen. b) Wird aufgrund der im notariellen Kaufvertrag erklärten Auflassung der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so ist, auch wenn sich der Eigentumsübergang erst Jahrzehnte später und nach Aufh e - bung der staatlichen Verwaltung vollzieht, letztlich der Erwerber derjenige, dem die durch das Vermögensgesetz dem staatlichen Verwalter auferlegte "Treuhänderstellung" zugute gekommen ist. Daher hat er und nicht der - 2 - während der Dauer der staatlichen Verwaltung im Grundbuch als Eigent ü - mer Eingetragene die Kosten der Verwaltertätigkeit zu tragen, und zwar auch dann, wenn der Voreigentümer nach Beendigung der staatlichen Ver- waltung entsprechend der damaligen Grundbuchlage den Besitz am Grund stück (kurzfristig) wieder erlangt hatte. BGH, Beschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. November 1999 - 17 U 3407/99 - wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 81.919,60 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). I. Aufgrund am 28. Juli 1947 erklärter Auflassung wurde P. B. am 30. J a - nuar 1950 als Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 12 in Berlin-Prenzlauer Berg in das Grundbuch eingetragen. Bereits vor der Umschreibung des Grun d - - 4 - buchs hatte sie das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 1947 an H. St. verkauft und am 1. November 1947 an diese übergeben. Eine Eige n - tumsumschreibung erfolgte nicht. H. St. verkaufte das Grundstück ihrerseits mit notariellem Kaufvertrag vom 30. April 1948 zur Hälfte an L. O. und zu je 1/10 an die Beklagten. Die Übergabe erfolgte am 1. Mai 1948. An diesem Tage gi n - gen auch gemäß § 5 des notariellen Vertrages die "Gefahren, Lasten und Nu t - zungen, sowie sonstige Rechte und Pflichten" auf die Käufer über. L. O. und die Beklagten zogen in der Folgezeit die Grundstücksmieten ein. Der von L. O. und den Beklagten gestellte Antrag auf Eintragung als E i - gentümer in das Grundbuch wurde vom Grundbuchamt mit Beschluß vom 3./12. Oktober 1949 zurückgewiesen. Später ordnete der Magistrat von Groß-Berlin gemäß § 2 der Veror d - nung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. S. 445) die staatliche Verwaltung über das Grundstück an und bestellte den Rechtsvorgänger der Klägerin zum Verwalter. Am 1. Juli 1994 gab die Klägerin das Grundstück an den Erben der im Grundbuch immer noch als Eigentümerin eingetragenen P. B. heraus. Am 21. Oktober 1994 wurden die Beklagten als neue Eigentümer in das Grun d - buch eingetragen, und zwar als Miteigentümer zu je 1/10 und zur Hälfte als Miterben der 1980 verstorbenen L. O. Die Eigentumsumschreibung war au f - grund der im notariellen Kaufvertrag vom 30. April 1948 von H. St. zugunsten der Beklagten und der verstorbenen L. O. erklärten Auflassung bewirkt worden. Die vom Erben der P. B. gegen die Eintragung vom 21. Oktober 1994 ang e - strengten Rechtsmittel (Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die - 5 - Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung; Antrag auf Grundbuchberichtigung und Amtslöschung) blieben erfolglos. Die von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1994 erstellten Abrechnungen weisen erhebliche Fehlbeträge auf. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung von (zuletzt) 81.919,60 DM nebst Zinsen. Das Landge richt hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. II. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin zu Recht dem Grunde nach entsprochen. 1. Das Institut der staatlichen Verwaltung, das in der früheren DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßna h - men planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" eingesetzt wurde, hat ab dem 1. Juli 1990 einen in den Bestimmungen des Vermögensgesetzes zum Ausdruck gekommenen Funktionswandel in dem Sinne erfahren, daß dem staatlichen Verwalter im Verhältnis zum Berechtigten eine echte Treuhände r - stellung zugewiesen worden ist. Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, u n - geachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsa n - spruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte - 6 - Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854 f). Dieser Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (BGHZ 140, 355, 358 ff). 2. Diese Rechtsprechung wird von der Revision im Grundsatz nicht in Fr a - ge gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 11 ff VermG sei allein der Eigentümer des unter staatlicher Verwaltung gestellten bzw. befindlichen Grundstücks, also hier P. B. bzw. ihr Erbe, an den die Klägerin das Grundstück auch nach Ende der staatlichen Verwaltung herausgegeben habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aufgrund der besonderen U m - stände des zu entscheidenden Einzelfalls hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber für etwaige während der Zeit der staatlichen Verwaltung vom 1. Juli 1990 bis zu deren Beendigung (hier: 31. Dezember 1992, vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) entstandenen Fehlbeträge einzustehen haben. a) Da durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Unterschied zu den eigentlichen Enteignungsmaßnahmen die formale Eigentümerstellung nicht angetastet wurde, ist es regelmäßig der Eigentümer des Grundstücks bzw. der in die Eigentumsposition einrückende Rechtsnachfolger - das ist bei natürlichen Personen vielfach der Erbe -, der durch den mit der staatlichen Verwaltung einhergehenden Entzug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betroffen und daher als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG - 7 - anzusehen ist. Von diesem Regelfall gehen auch die §§ 11 ff VermG aus, d e - nen ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, daß der Grundstückseigentümer mit dem Berechtigten identisch ist (vgl. insbesondere § 11 a Abs. 4, § 15 Abs. 2 und 3 VermG sowie Nentwig/Nethe, in: Fi e - berg/Reichenbach/Messerschmidt/Niehaus, § 11 VermG [Stand: Juli 1999] Rn. 58). Vorliegend hatten jedoch die Beklagten nebst der verstorbenen L. O. bereits vor der Anordnung der staatlichen Verwaltung den rechtmäßigen E i - genbesitz an dem Vermögensgegenstand erlangt. Aufgrund der bis zur eing e - tragenen Eigentümerin zurückreichenden Folge von Kaufverträgen waren sie nach § 986 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber ihrem Verkäufer als auch gege n - über der Grundstückseigentümerin zum Besitze befugt und Herausgabea n - sprüchen nach §§ 985, 1007 BGB nicht au sgesetzt. Nach § 5 des notariellen Vertrages waren sie berechtigt, den Kaufgegenstand ab 1. Mai 1948 zu nutzen. Von diesem Recht, das aufgrund der bestehenden Verträge auch von der E i - gentümerin nicht beeinträchtigt werden konnte - insbesondere standen dieser keine Nutzungsherausgabeansprüche nach §§ 987, 993 BGB zu -, hatten sie durch die Einziehung der Mieten Gebrauch gemacht. Daher waren auch und gerade die Beklagten und die verstorbene L. O. diejenigen, die durch die - ent- sprechend der Grundbuchlage formal gegen die eingetragene Eigentümerin P. B. gerichtete - Anordnung der staatlichen Verwaltung von der weiteren B e - wirtschaftung des Grundstücks ausgeschlossen und damit in ihren Rechten betroffen worden waren. Dem steht nicht entgegen, daß den Käufern zum d a - maligen Zeitpunkt mangels Eintragung einer Auflassungsvormerkung und info l - ge der Zurückweisung ihres Antrags auf Eigentumsumschreibung kein Anwar t - schaftsrecht zugestanden hatte. Denn trotz der "Schwäche" ihrer Rechtsposit i - - 8 - on sind sie, wenn auch Jahrzehnte später und erst nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung, aufgrund der zu ihren Gunsten im Vertrag vom 30. April 1948 vom Verkäufer erklärten Auflassung als neue Eigentümer in das Grun d - buch eingetragen worden. Der Senat hat daher vorliegend keine Bedenken, (auch) die Beklagten und nicht (nur) den während der Dauer der staatlichen Verwaltung als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen. Da die Beklagten mittlerweile das Eigentum am Grundstück erworben haben, sind sie auch die eigentlichen Nutznießer der durch das Vermögensg e - setz bezweckten und auf der Grundlage dieses Gesetzes erreichten Korrektur von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht und damit letztlich diejenigen, d e - nen die "treuhänderische" Tätigkeit der Klägerin zugute gekommen ist. Bei dieser Sachlage ist es nach Auffassung des Senats folgerichtig, daß die Beklagten für die Kosten der (objektiv) ihrem Interesse dienenden staatl i - chen Verwaltung aufzukommen haben. Demgegenüber wäre es ersichtlich u n - billig, wenn man - wie es die Revision für richtig hält - insoweit allein auf die formale Eigentümerposition zur Zeit der staatlichen Verwaltung abstellte. Dies hätte nämlich zur Folge, daß derjenige die Kosten der staatlichen Verwaltung vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 zu tragen hätte, der bei Anor d - nung der staatlichen Verwaltung mit der Bewirtschaftung des Grundstücks nichts mehr zu tun hatte und von ihrer Aufhebung keine nachhaltigen Vorteile gehabt hat. - 9 - b) Mit der vorliegenden Ent scheidung setzt sich der Senat nicht in W i - derspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung oder zu sonstigen höchstric h - terlichen Urteilen. aa) Zwar ist der Revision zuzugestehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein noch nicht zum Anwartschaftsrecht e r - starkter schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück nicht zu den restitutionsfähigen Vermögenswerten nach § 2 Abs. 2 VermG gehört (BVerwG VIZ 1997, 351, 352; 1996, 267). Diese Rechtspr e - chung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, weil es nicht um die Rechtsfo l - gen aus einem "Restitutionsverhältnis", sondern um die Abwicklung eines "Verwalterverhältnisses" geht. Insoweit ist es aber, wie die Revisionserwid e - rung zu Recht geltend macht, sachgerecht, maßgeblich darauf abzustellen, in wessen (objektiven) Interesse die Verwaltung durchgeführt wurde. bb) Daß bei der Bestimmung desjenigen, in dessen Rechts- und Intere s - senkreis die staatliche Verwaltung letztlich fällt, auch - aber nicht nur - auf den nach dem Ende der Verwaltung erfolgten endgültigen Eigentumserwerb durch die Beklagten abgestellt wird, steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zu dem bereits erwähnten Senatsurteil BGHZ 137, 183. Zwar hat der Senat dort ausgeführt, es gehe nicht an, im Wege einer ex-post B e - trachtung die Person, an die das Grundstück nach dem Ende der - gegen einen anderen angeordneten - staatlichen Verwaltung "restituiert" worden ist, als denjenigen anzusehen, der - weil ihm letztlich die staatliche Verwalt ung zugute gekommen sei - nach § 670 BGB (entsprechend) für die Kosten der Verwaltung aufzukommen habe. Diese Ausführungen sind aber vor dem Hintergrund zu verstehen, daß das Vermögensgesetz hinsichtlich der Frage, ob der Berec h - - 10 - tigte einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten ausg e - setzt ist, für den Bereich der Restitutionsfälle andere Regelungen (vgl. § 3 ff VermG) getroffen hat als für die "Verwalterfälle". Im Hinblick darauf hat es der Senat abgelehnt, hinsichtlich der Kostenerstattung nachträglich ein "Restitut i - onsverhältnis" in ein "Verwalterverhältnis" umzufunktionieren (aaO S. 191 f). Darum geht es hier nicht. 3. Für die in der Zeit vom 31. Dezember 1992 (Ende der staatlichen Ve r - waltung) bis zur Herausgabe des Grundstücks am 1. Juli 1994 gemachten Au f - wendungen finden, wie die Revision im Ansatz ebenfalls nicht in Frage stellt, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung (vgl. S e - natsurteil BGHZ 137, 183, 192). Insoweit hat das Berufungsgericht angeno m - men, daß die Beklagten nach § 686 BGB als Geschäftsherren anzusehen sind, ohne daß es dabei auf die Vorstellungen der Klägerin, die das Grundstück am 1. Juli 1994 an den Erben der P. B. herausgegeben hat, ankomme. Dem ist nach dem zuvor Gesagten zuzustimmen. 4. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf. Wurm Streck Schlick Kapsa Galke

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