III ZR 322/00 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZR 322/00 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 322/00 Verkündet am: 22. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Bf; WHG § 18 a; AEG § 4; NdsWasserG § 149 Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentl i - chen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlag s - wassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrun d - stücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 322/00 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der klagende Landwirt ist Eigentmer einer östlich der Bahnlinie D.-W. in der Gemeinde D. gelegenen Scheune. Westlich grenzt an den Bahndamm ein im Eigentum des Streithelfers und seiner Ehefrau stehender Privatweg an. Auf der östlichen Seite verluft neben der Bahnstrecke mit Geflle zur Scheune ein Entwsserungsgraben, der in Höhe des Grundstcks des Klgers rech t - winklig nach Westen abknickt. Er unterquert den Bahndamm mittels eines ve r - rohrten Durchlasses und mndet sodann - noch auf dem Gelnde der bekla g - - 4 - ten D. B. AG (jetzt D. B. Netz AG, im folgenden einheitlich: die Beklagte) - in einen Kontrollschacht, der auch Wasser aus dem westlichen Bahnseitengraben aufnimmt. Von dort wird das gesammelte Oberflchenwasser durch einen we i - teren Dker unter dem Privatweg des Streithelfers nach Westen abgeleitet. Im Jahre 1994 bemerkte der bei der Beklagten beschftigte Bauinge- nieur K., zu dessen Aufgabenkreis die Kontrolle der Wasserdurchlsse auf dem Bahngelnde gehrte, daû das Wasser am Rohrdurchlaû nicht abfloû und die Verrohrung unter dem benachbarten Privatweg verstopft war. K. wandte sich deswegen an den Bauamtsleiter der Gemeinde D, mit dem er bereinkam, sich wegen eines gemeinsamen Ortstermins noch einmal zu melden. Hierzu kam es jedoch nicht. Am 17. Februar 1995 wurde nach einem Starkregen die Scheune des Klgers mit den dort gelagerten Kartoffeln durch gestautes Obe r - flchenwasser berflutet. Es stellte sich heraus, daû die vom Kontrollschacht unter den Privatweg des Streithelfers gefhrte Rohrleitung nach zwei Metern endete, so daû das Wasser dort nur noch verrieseln konnte und einen Rc k - stau bildete, der bis in den Bereich stlich des Bahndamms reichte. Wegen seines auf 121.314,69 DM bezifferten Schadens hat der Klger die Beklagte auf Ersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlande s - gericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger se i - nen Schadensersatzanspruch weiter. - 5 - Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit den Parteien den Bahnseitengraben, von dem aus das Wasser in die Scheune des Klgers g e - langt ist, als Gewsser dritter Ordnung im Sinne des Niederschsischen Wa s - sergesetzes (NWG) an und verneint eine Verletzung sowohl der Gewsseru n - terhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Die Unterhaltung eines Gewssers umfasse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 NWG die Erhaltung eines ordnungsgemûen Zustandes fr den Wasserabfluû. Das sei hier indes geschehen. Daû das Wasser nicht habe abflieûen knnen, beruhe allein auf der Tatsache, daû der Durchlaû unter dem angrenzenden Wegegrundstck des Streithelfers verstopft gewesen sei. Fr die vom Klger vertretene Auffassung, die Beklagte habe den Landkreis O. als zustndige untere Wasserbehrde von dem Abfluûhindernis unterrichten m s - sen, sei eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der Umfang der Verkehrss i - cherungspflicht bei Gewssern werde im Verhltnis der Grundstcksnachbarn abschlieûend durch die wasser- und nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen umschrieben. Neben einem Anspruch wegen Verletzung der Gewsserunte r - haltungspflicht komme daher allenfalls noch eine Haftung fr Schden durch - 6 - wild abflieûendes Wasser nach § 39 NdsNachbG in Betracht. Danach drfe der Eigentmer eines Grundstcks den Abfluû wild abflieûenden Wassers auf a n - dere Grundstcke nicht verstrken. Der Grundstckseigentmer hafte somit grundstzlich nicht fr wild von seinem Grundstck auf Nachbargrundstcke abflieûendes Wasser, es sei denn, er verstrke den Abfluû, z.B. durch Fl - chenverdichtungen oder Hherlegungen. Hieran fehle es jedoch im Streitfall. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Nachprfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gew s - serunterhaltung abgelehnt. Das gilt schon deswegen, weil nach dem gege n - wrtigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden kann, daû es sich bei dem Entwsserungsgraben entlang der Bahnlinie berhaupt um ein Gewsser handelt. § 1 Abs. 2 WHG gestattet den Lndern, von den Besti m - mungen dieses Gesetzes (abgesehen von dem hier nicht interessierenden § 22) kleine Gewsser von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auszunehmen. Von dieser Mglichkeit hat das Niederschsische Wasserg e - setz - hier noch maûgebend in der Fassung vom 20. August 1990 (GVBl. S. 371) - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWG sind die fr Gewsser geltenden Bestimmungen auf Grben, die nicht dazu dienen, die Grundstcke mehrerer Eigentmer zu entwssern, nicht anzuwenden. Straûen- und Eisenbahngrben, die ausschlieûlich dazu bestimmt sind, die Straûen- - 7 - oder Bahnkrper trocken zu halten, sind darum in Niedersachsen keine G e - wsser (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rn. 51). Anders verhlt es sich nur dann, wenn solche Grben noch Wasser von mindestens einem angrenzenden Grundstck aufnehmen. Die Streitfrage, ob dabei allein der geregelte (mittels eines Grabens, einer Drainage oder einer Rohrleitung) oder auch der unger e - gelte Zufluû von benachbarten Grundstcken erheblich ist (vgl. einerseits - nur gezielte Zuleitung - OLG Kln ZfW 1991, 259, 260 f. = NVwZ-RR 1992, 285 und andererseits - auch wild zuflieûendes Niederschlagswasser - Czychowski, § 1 Rn. 50 f. m.w.N.; Honert/Rttgers/Sanden, LWG NW, 4. Aufl., § 1 Anm. 5; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 1 Rn. 8), hat der Senat bisher offe n - gelassen (Urteil vom 29. April 1976 - III ZR 185/73, ZfW 1977, 38, 40 = VersR 1976, 985, 986). Sie ist auch hier nicht zu entscheiden. Denn das Berufung s - gericht hat bisher weder einen geregelten noch einen ungeregelten Zufluû von Oberflchenwasser anderer Grundstcke in den Bahngraben festgestellt. Einer weiteren tatrichterlichen Klrung dieser Fragen bedarf es indes nicht. Auch wenn der Eisenbahngraben als Gewsser zu behandeln wre, w r - de sich, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend angenommen hat, die Unterhaltungspflicht der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar auf den auûerhalb des Bahngelndes liegenden Rohrdurchlaû unter dem Privatweg des Streithelfers erstrecken. Die Pflicht zur Unterhaltung von Gewssern nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG, 98 Abs. 1 Satz 1 NWG dient zwar dem Wassera b - fluû. Bei Gewssern dritter Ordnung ist sie aber rumlich beschrnkt und o b - liegt primr den jeweiligen Eigentmern (§ 107 Abs. 1 NWG). An der Sch a - densstelle waren dies der Streithelfer und seine Ehefrau. Die Beklagte war d a - her, was auch die Revision nicht anzweifelt, als Trger der Unterhaltungslast zur Beseitigung des Hindernisses fr den Wasserablauf unter dem Weg e - - 8 - grundstck nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Beobachtung und Meldung von Strungen an benachbarten Gewsserabschnitten, fr die die Revision eintritt, kann der Pflicht zur Gewsserunterhaltung nicht entnommen werden. Die Unterhaltungspflicht an einzelnen Teilen eines Wasserlaufs begrndet ke i - ne Verantwortlichkeit fr das Gewsser insgesamt und enthlt auch keine al l - gemeine Pflicht zur Gefahrabwehr (Czychowski, § 28 Rn. 3). 2. Vergeblich macht die Revision geltend, jedenfalls ergebe sich eine - der Hhe nach begrenzte - Haftung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG. Ein Sch a - densersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG setzt voraus, daû der Schaden entweder durch die Wirkungen von Flssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Flssigkeiten ausgehen (Satz 1; sog. Wirkungshaftung), oder daû er, ohne auf den Wirkungen der Flssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurc k - zufhren ist, es sei denn, daû diese sich zum Verursachungszeitpunkt in einem ordnungsgemûen Zustand befand (Satz 2; sog. Zustandshaftung). Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob bei den kurzen Durchlssen unter Bahndamm und Weg von einer Rohrleitungsanlage in diesem Sinne gesprochen werden kann. Das mag jedoch dahinstehen. Eine Wirkungshaftung scheidet mindestens deswegen aus, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt die auf das Grundstck des Klgers geflossenen Wassermassen nicht von dem Dker ausgegangen sind. In ihm hat sich das Niederschlagswasser vielmehr zunchst gestaut, so daû die Rohrleitung das nachstrmende Wasser nicht mehr aufnehmen konnte und es ungefaût das Nachbargrundstck berschwemmte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats greift die Gefhrdungshaftung des § 2 Abs. 1 HPflG jedoch nicht ein, wenn wegen einer Verstopfung des Einlaufs oder einer Überfllung des Rohrleitungssystems das schadenstiftende Wasser erst gar - 9 - nicht in die Leitung gelangt (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 385; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - WM 2001, 1721, 1722). In so l - chen Fllen kommt lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insb e - sondere wegen fehlerhafter Dimensionierung des Rohres oder mangelhafter Wartung, in Betracht. Darum geht es hier jedoch nicht. Fr eine Zustandsha f - tung besteht gleichfalls kein Anhalt. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoû gegen § 39 NdsNachbG verneint. Gleichwohl kann die Klageabweisung nicht bestehe n - bleiben. Das Berufungsgericht hat verkannt, daû die Beklagte ber das dort normierte Verbot, den Abfluû wild abflieûenden Oberflchenwassers auf and e - re Grundstcke zu verstrken, hinaus gesetzlich zur Beseitigung des auf ihrem Betriebsgelnde anfallenden Niederschlagswassers als Abwasser verpflichtet ist (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Fortleitung des Abwassers ber die Nachbargrundstcke und kann bei M n - geln zu einer Haftung der Beklagten fhren. a) Nach § 149 Abs. 1 NWG haben im Regelfall die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Fr Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen haften sie Dritten nach Amtshaftungsgrundstzen (st. Rspr.; vgl nur Senatsurteil BGHZ 140, 380, 384 m.w.N.). An Stelle der Gemeinden obliegt die Beseitigung des Niede r - schlagswassers den Trgern ffentlicher Verkehrsanlagen, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwsserung ihrer Anlagen verpflichtet sind (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Das gilt auch fr die Eisenbahnen (vgl. § 4 AEG; Czychowski, § 18 a Rn. 19; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 18 a Rn. 16; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, § 149 Rn. 15). Eine entsprechende - 10 - deliktische Haftung fr Mngel beim Betrieb der Anlagen trifft dann – in Fllen privatrechtlicher Aufgabenerfllung gemû § 823 BGB – die Verkehrstrger (s. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3210). b) Die Abwasserbeseitigung umfaût nach der Legaldefinition der §§ 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG, 148 Abs. 2 NWG auûer dem Sammeln des Abwassers auch dessen Fortleiten. Das gilt grundstzlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem das gereinigte Wasser in ein Gewsser eingeleitet wird (Reffken in Haupt/Reff- ken/Rhode, § 148 Rn. 8). Die Verantwortung der Beklagten fr das auf dem Eisenbahngelnde anfallende Niederschlagswasser endet demnach nicht an ihrer Grundstcksgrenze. Sie hat darber hinaus fr einen Weitertransport des Abwassers bis zu dessen anderweiter schadloser Beseitigung zu sorgen. Nach den rtlichen Verhltnissen ist dies hier nur unter Einbeziehung der benac h - barten Grundstckseigentmer westlich des Bahndamms – an erster Stelle des Streithelfers und seiner Ehefrau – mglich, ber deren Grundstcke die A b - wasserleitung fortgefhrt wird. Das stellt die Beklagte aber von ihrer Veran t - wortung nicht frei. In einem solchen Fall muû sie sich auch selbst darum k m - mern, daû Strungen bei der Weiterleitung des Wassers kurzfristig und zuve r - lssig behoben werden. Anders als bei den Gemeinden (vgl. § 149 Abs. 4 und 5 NWG a.F., § 149 Abs. 8 NWG n.F.) ist bei den Trgern ffentlicher Verkehrsanlagen eine auch nur teilweise Übertragung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte unter Befreiung des primr Verantwortlichen nicht zulssig. Zwar knnen auch sie sich zur Erfllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§§ 18 a Abs. 2 Satz 3 WHG i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des WHG vom 11. Nove m - ber 1996, BGBl. I S. 1690; §§ 149 Abs. 6 NWG a.F., § 149 Abs. 9 NWG n.F.). - 11 - Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Einschaltung dieser Dritten in den eigenen Pflichtenkreis des Beseitigungspflichtigen. Dessen originre Ve r - antwortung bleibt dadurch unberhrt (so ausdrcklich die parallele Bestimmung fr die Beseitigung fester Abflle in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; s. ferner Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 202; Queitsch, UPR 2000, 247, 250). Er muû deshalb, mag der Dritte mangels der hierfr erforderlichen Abhngigkeit auch nicht als sein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB gelten, den Beau f - tragten in dem erforderlichen Maûe berwachen und notfalls selbst eingreifen (vgl. zum Abfallrecht BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 ± VI ZR 43/74 ± NJW 1976, 46, 47; zum Abwasserrecht auch Czychowski, § 18 a Rn. 16). Verletzt er diese Verpflichtung, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig. c) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daû die Beklagte ihrer Pflicht, auf den Streithelfer einzuwirken oder in anderer Weise fr eine Beseitigung des A b - fluûhindernisses zu sorgen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 149 NWG, 4 AEG), gengt htte. Die von ihr behauptete und vom Berufungsgericht nicht im ei n - zelnen aufgeklrte Unterrichtung der Gemeinde D. ber die auf dem Nachba r - grundstck festgestellte Verstopfung wrde jedenfalls nicht ausreichen, una b - hngig von der Frage, ob die Gemeinde hierfr berhaupt zustndig war. Die Beklagte muûte sicherstellen, daû die von der Verstopfung ausgehende G e - fhrdung anderer alsbald behoben wurde. Da die Gemeinde ihre Zustndigkeit in Zweifel gezogen und der Zeuge K. fr die Beklagte es bernommen hatte, die Zustndigkeitsfrage in einem noch abzustimmenden Ortstermin vorab zu klren, war ein Einschreiten der Gemeinde zumindest bis dahin nicht gewh r - leistet, abgesehen davon, daû es unsicher war, ob und wann die von der G e - meinde gestellte Bedingung eintreten wrde. - 12 - 4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sollte sich erweisen, daû der Kl - ger unberechtigt und unsachgemû die Entwsserung seines Grundstcks an den Entwsserungsgraben neben der Bahnlinie angeschlossen hat und es nur deswegen zu einer Überflutung der Scheune gekommen ist, wie die Beklagte behauptet hat, fiele ihm ein zumindest erhebliches Mitverschulden zur Last. Das wird das Berufungsgericht nunmehr aufzuklren haben. Die Abwgung der beiderseitigen Verursachungsbeitrge wre dann gleichfalls Aufgabe des Tatrichters. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke

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