III ZR 29/01 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZR 29/01 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/01 Verkündet am: 13. Dezember 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 B Zur Frage der Vergütung für den Betrieb eines Ölschadenbekämpfung s - schiffes ab der Einsatzanforderung, wenn der Vertrag hierzu (höhere) Stu n - densätze für "Einsatz" und (niedrigere) für "Stand-by" vorsieht. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - III ZR 29/01 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2000 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das beklagte Land N. ist Eigner des Ölschadensbekmpfungsschiffes "T.". Durch Vertrag vom 22. Februar 1994 bernahm die Klgerin den Betrieb und die Unterhaltung dieses Schiffes. Die Klgerin sollte - wie in § 7 im einze l - nen geregelt - das Schiff auf Anforderung des Beklagten bei außergewöhn- lichen und weitrumigen Ölverschmutzungen, bei Übungen zur Ölschadensb e - kmpfung und sonstigen zweckentsprechenden Unternehmungen einsetzen; - 3 - daneben kamen entsprechende - von der Klgerin selbstndig abzurechnende - Einstze fr Dritte in Betracht. Es hatte jedoch die "Anforderung des Schiffes durch die Einsatzleitgruppe ... Prioritt" (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Die Klgerin ha tte "fr Einstze und Übungen gemß § 7 Abs. 1 Nrn. 1-3" nach Stundenstzen abzurechnen, deren Höhe sich aus einer Anlage zum Vertrag ergab. In der fr den Streitfall maßgeblichen Fassung fhrt die betreffende Anlage folgende Stundenstze auf: "... Einsatz fr den Eigner 806,09 DM Übungen/Stunde 503,18 DM Stand-by 295,00 DM ..." Zur "Verfgungsbereitschaft" des Schiffes war vereinbart (§ 4): "(1) Die (Klgerin) stellt die jederzeitige Einsatzbereitschaft ("rund-um-die-Uhr") mit ausreichendem Bedienungspersonal sicher ... (2) Das Schiff hat mit entsprechendem Personal auf Anforderung unverzglich, sptestens jedoch innerhalb von zwei Stunden, fr einen Einsatz zur lschadensbekmpfung einsatzbereit ... zu sein. (3) Soweit zu diesem Zeitpunkt das Schiff fr Aufgaben der B e - zirksregierung W.-E., der (Klgerin) oder eines Dritten ... im Einsatz ist, ist dieser auf Verlangen unverzglich abzubr e - chen." Am 13. November 1998 lief die "T." auf Anforderung des Beklagten zur Bekmpfung eines von dem Tanker "P." vor A. verursachten lschadens aus ihrem Heimathafen W. aus. Am 12. Dezember 1998 kehrte sie in den Heima t - - 4 - hafen zurck. Am 29. Dezember 1998 lief sie erneut aus, am 3. Januar 1999 legte sie wieder in W. an. Die Klgerin erteilte dem Beklagten am 25. Mai 1999 eine "Schluûrec h - nung" ber 322.957,07 DM (= 926.121,28 DM ./. Abschlagszahlungen von in s - gesamt 603.164,21 DM), nahm jedoch - als der Beklagte die Rechnung nicht anerkannte - am 8. Oktober 1999 und am 10. Januar 2000 "Nachbelastungen" ber 137.622,78 DM sowie weitere 785.545,33 DM vor. Danach nimmt die Kl - gerin insgesamt fr die Zeit vom 13. November bis zum 12. Dezember 1998 durchgehend "Einsatz"-Stundenstze in Anspruch. Die gleiche Vergtung ve r - langt sie fr die Zeit vom 23. bis 29. Dezember 1998 (Rechnung vom 8. Okto- ber 1999) wie auch fr die Zeit danach bis zum 10. Februar 1999. Dazu b e - hauptet sie, die Einsatzleitung des Beklagten habe bereits am 23. Dezember 1998 einen weiteren Einsatz der im Heimathafen liegenden "T." angeordnet; es htte allerdings eine Besserung der Wetterlage abgewartet werden sollen. Auf den Zeitraum vom 4. Januar bis zum 10. Februar 1999 entfalle die lentso r - gung und Reinigung der "T.". Aus dem geltend gemachten Gesamtbetrag hat die Klgerin 322.957,07 DM (Rechnung vom 25. Mai 1999) voll sowie jeweils 10 % der Rechnungen vom 8. Oktober 1999 und vom 10. Januar 2000 (zusammen 92.316,81 DM), insgesamt also 415.723,88 DM eingeklagt. Der Beklagte hat entgegengehalten, die Klgerin sei bereits berzahlt. Fr die Zeiten, in denen die "T." - auch nach dem Auslaufen aus dem Heima t - hafen - vor Anker lag, könne die Klgerin nur den Stundensatz fr "Stand-by" verlangen. In der Zeit vom 13. bis 29. Dezember 1998 habe weder ein Einsatz - 5 - noch eine vergtungspflichtige Einsatzbereitschaft vorgelegen. Aus der Zeit nach dem 3. Januar 1999 seien allenfalls zwei Arbeitstage fr das Abpumpen des aufgenommenen l-Wasser-Gemischs und weitere sechs Arbeitstage fr die Schiffsreinigung als notwendig anzuerkennen. Das Landgericht hat die Klage abg ewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach fr gerechtfertigt erklrt und die Sache zur Entscheidung ber die Höhe an das Landgericht zurckverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht meint, aus § 9 Abs. 4 des Vertragstextes in Ve r - bindung mit der Anlage 5 ergebe sich, daû bei einem "Einsatz" auf Anforderung des Beklagten gemû § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages grundstzlich der Stu n - densatz fr "Einstze fr den Eigner" (806,09 DM/Std.) zu berechnen sei. Wann der Stundensatz fr "Stand-by" anfalle, lasse sich aus dem Vertrag s - wortlaut nicht - auch nicht durch Auslegung - ermitteln, weil die vertraglichen - 6 - Bestimmungen, insbesondere in § 9, zwar Einstze, bungen und Kosten fr Zusatzgerte erwhnten, nicht aber eine "Stand-by"-Maûnahme. Daraus, daû in Anlage 5 ein "Stand-by"-Stundensatz aufgefhrt sei, ohne die Vorausse t - zungen fr den Anfall dieses Stundensatzes zu belegen, ergebe sich eine R e - gelungslcke, die nach den Grundstzen der ergnzenden Vertragsauslegung zu schlieûen sei. Es sei also darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwgung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart htten, falls sie den nicht geregelten Fall bedacht htten. Das Berufungsgericht gelangt insoweit - unter Hervorhebung des G e - sichtspunkts möglicher Kostenersparnisse - zu dem Ergebnis : Zeiten des A n - kerns auf See oder in anderen Hfen auûerhalb des Heimathafens W. seien nach dem Stundensatz fr Einstze zu vergten; fr Liegezeiten im Heimath a - fen htte sich die Klgerin dagegen redlicherweise mit dem Stundensatz fr "Stand-by" begngt. Andererseits sei - so das Berufungsgericht weiter - die Grenze zwischen der nach § 4 Abs. 1 des Vertrages zugesagten jederzeitigen Einsatzberei t - schaft und der (nach dem "Stand-by"-Stundensatz) gesondert zu vergtenden Ein satzbereitschaft "nach dem in de n vertraglichen Regelungen erkennbaren Interesse beider Parteien an einem möglichst wirtschaftlichen Schiffseinsatz" dort zu ziehen, wo das Schiff infolge einer - gemû § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ve r - trages vorrangigen - Anforderung des Beklagten fr einen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Vertrages an sich möglichen Einsatz fr Dritte nicht mehr zur Verf - gung stehe. Der Beklagte habe somit der Klgerin eine - wenn auch geringere - Vergtung zu leisten, sobald er das Schiff anfordere oder einen Einsatzbefehl - 7 - erteile. Die Klgerin habe sich zwar in § 4 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet, die dann einsetzende Vorbereitungszeit auf zwei Stunden zu begrenzen, nicht aber bereit erklrt, diese Vorbereitung kostenlos zu leisten. ber die Vorbere i - tungszeit hinaus sei die Einsatzbereitschaft zu vergten, wenn das angefo r - derte und deshalb anderweitig nicht einsetzbare Schiff wegen schlechten Wetters den Heimathafen nicht habe verlassen knnen, aber bei Wetterbess e - rung habe auslaufen sollen. Mit dem Eintreffen der bentigten Mannschaft auf dem Schiff und dem anschlieûenden Beginn der Arbeiten fr das Auslaufen falle der hhere Stundensatz fr "Einstze" an. Nach der Rckkehr des Schiffs in den Heimathafen sei der Besatzung eine angemessene Nachbereitungszeit zuzubilligen, wenn das Schiff nicht sofort verlassen werden knne. Sobald die Mannschaft jedenfalls teilweise von Bord gehen knne, ende der Stundensatz fr "Einstze" und beginne eine nach dem "Stand-by"-Stundensatz zu verg - tende Zeit fr die Entsorgung aufgenommenen ls und fr die Reinigung des Schiffs, das erst danach fr einen anderweitigen Einsatz uneingeschrnkt zur Verfgung stehe. Da der Beklagte demnach die in der Zeit vom 13. November bis 12. De- zember 1998 und vom 29. Dezember 1998 bis 3. Januar 1999 angefallenen Anker- und Hafenzeiten nach dem Stundensatz fr Einstze zu vergten habe, sei das darauf gesttzte Klagebegehren dem Grunde nach gerechtfertigt. I n - wieweit in diesen Zeitrumen Vor- und Nachbereitungszeiten angefallen und zu vergten seien, ob die Klgerin in der Zeit nach dem 3. Januar 1999 nicht eine schnellere lentsorgung und Schiffsreinigung durchfhren konnte und ob der Beklagte die "T." am 23. Dezember 1998 angefordert und ein sofortiges Au s - laufen nach einer Wetterbesserung verlangt habe, bedrfe weiterer Aufklrung. - 8 - II. Die Revision hat schon deshalb Erfolg, weil das angefochtene Urteil als Zwischenurteil ber den Grund unzulssig ist. 1. Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht ber den Grund vorab entscheiden (§ 304 Abs . 1 ZPO). Es kann offenbleiben, ob angesichts dessen, daû zwischen den Parteien nicht streitig ist, daû der Klgerin aufgrund des Vertrages vom 22. Februar 1994 eine Vergtung fr den Betrieb der "T." zur Beseitigung des lschadens vor A. zusteht, nur noch ein - ein Grundurteil von vornherein ausschlieûender - Streit ber den "Betrag" vorliegt, wie die Revision meint. 2. Wenn man dies anders sieht, so verstût das angefochtene Urteil j e - denfalls wie die Revision zutreffend rgt, gegen das Gebot, daû ein Grundurteil den Grund des Anspruchs insgesamt erledigen muû (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225). Daran fehlt es hier z u - mindest bezogen auf die Rechnung vom 8. Oktober 1999, die die von der Kl - gerin beanspruchte Vergtung fr den Zeitraum vom 23. bis zum 29. Dezember 1998 betrifft. Ein Zahlungsanspruch der Klgerin aus diesem Vorgang steht und fllt nach Auffassung des Berufungsgerichts damit, ob der Beklagte die "T." am 23. Dezember 1998 angefordert und ein sofortiges Auslaufen nach Wetterbesserung verlangt hat; die hierzu erforderliche Prfung nimmt das B e - rufungsgericht jedoch nicht vor, sondern es will sie dem Landgericht berla s - sen. Damit bleibt entweder in unzulssiger Weise eine von mehreren eing e - klagten Forderungen als ganze (vgl. BGHZ 89, 383, 388; BGH, Urteil vom 27. April 1993 - IV ZR 132/93 - NJW 1994, 1791, 1792) oder mindestens - 9 - - wollte man die "Nachbelastung" vom 8. Oktober 1999 nicht als selbstndige Forderung ansehen - eine wesentliche Frage zum "Grund" des insgesa mt ei n - geklagten restlichen Vergtungsanspruchs der Klgerin, offen. Es kommt bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend darauf an, ob das angefochtene Urteil noch an einem weiteren durchgreifenden Mangel le i - det, nmlich in bezug auf das Erfordernis, daû ein Grundurteil die Wahrschei n - lichkeit des Bestehens des Klageanspruchs in irgendeiner Hhe voraussetzt (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 aaO). Das Berufungsgericht befaût sich mit dieser Frage jedenfalls nicht ausdrcklich. 3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und, da eine Sachen t - scheidung durch den Senat ausscheidet, die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. III. Fr das erneute Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Vertragsauslegung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revis i - onsgericht nur auf Rechtsfehler berprft werden. Ein Rechtsfehler ist - ohne daû dies hier abschlieûend beurteilt zu werden braucht - entgegen der Auffa s - sung der Revision nicht ohne weiteres ersichtlich, soweit das Berufungsgericht allgemein eine Vergtungspflicht des Beklagten - sei es auch nur mit dem nie d - rigeren der in Betracht kommenden Stundenstze - von dem Zeitpunkt an a n - nimmt, in dem das Schiff infolge einer Anforderung der Beklagten fr einen an - 10 - sich mglichen Einsatz fr Dritte nicht mehr zur Verfgung steht. Das Ber u - fungsgericht entnimmt dies "dem in den vertraglichen Regeln erkennbaren I n - teresse der Parteien an einem mglichst wirtschaftlichen Schiffseinsatz", in s - besondere im Blick auf die §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 4 un d 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages und deren Regelungszusammenhang. Der Sache nach liegt insoweit also eher eine Vertragsauslegung gemû § 157 BGB - nicht erst eine erg n - zende Vertragsauslegung - vor. Wenn das Berufungsgericht hierbei zu dem Er- gebnis gelangt ist, aus den vertraglichen Regeln ergebe sich nicht, daû die Kl gerin ab einer Einsatzanordnung des Beklagten noch kostenlose Vorbere i - tungsttigkeiten zu leisten gehabt habe, so handelt es sich auch um eine durchaus mgliche Auslegung, ohne daû der Tatrichter in diesem Zusamme n - hang auf den Begriff "Stand-by" und dessen Verstndnis in der Bergung s - schiffahrt abzustellen brauchte. Aus der bisherigen Sicht des Berufungsg e - richts war bei vertragsgerechter Handhabung der Stundensatz fr "Stand-by" allemal als Mindestentgelt ab Beginn des Einsatzes (Einsatzanordnung) und bis zum Ende des Einsatzes (Herstellung der freien Verfgung ber das Schiff etwa auch fr einen Einsatz fr Dritte) geschuldet. Das Berufungsgericht hat jedoch Gelegenheit, sich mit den Bedenken der Revision gegen seine diesb e - zgliche Wrdigung auseinanderzusetzen. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen indessen die Ausf h - rungen des Berufungsgerichts, soweit sie den Umfang der vertraglich geschu l - deten Vergtung (Stundenstze) ab dem von ihm fr den Beginn der Verg - tungspflicht als maûgeblich angesehenen Zeitpunkt (Einsatzanforderung des Beklagten) betreffen. Bereits der Ansatz des Berufungsgerichts, es liege ins o - weit eine Vertragslcke vor, weil die Parteien zwar einen Stundensatz fr "Stand-by" vereinbart htten, ohne jedoch die Voraussetzungen fr den Anfall - 11 - dieses Stundensatzes zu regeln, ist fehlerhaft. Wie die Revision der Sache nach ebenfalls rgt, hat das Berufungsgericht nicht die - naheliegende - M g - lichkeit in Betracht gezogen, daû dem Vertragstext im Zusammenhang mit der Stundensatzregelung in Anlage 5 - im Wege der Auslegung nach § 157 BGB - der Wille der Vertragsparteien entnommen werden knnte, bei "Einstzen" im Sinne des eigentlichen Vertragstextes (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 4) nicht etwa ohne weiteres durchgehend den Stundensatz der "Einstze fr den Ei g - ner" zugrunde zu legen, sondern hinsichtlich der Art der Vergtung fr den B e - trieb des Schiffes nach "Einstzen fr den Eigner" und "Stand-by" zu differe n - zieren. Fr einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien spricht, daû e i - nerseits gemû § 9 Abs. 4 fr "Einstze und bungen" gemû § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Stundenstze nach Anlage 5 gelten sollen, andererseits die besagte Anlage neben dem Stundensatz fr "Einstze fr den Eigner" und "bungen" auch den Stundensatz "Stand-by" auffhrt. Dies legt nahe, dem Begriff "Einsatz fr den Eigner" in der Anlage 5 (Stundenlohn regelung) einen engeren Sinn beizumessen als dem Begriff "Einsatz" im eigentlichen Vertragstext. Verneint man nicht von vornherein die Auslegungsfhigkeit des Ve r - trags werks zu diesem Punkt, sondern zieht nach dem Regelungszusamme n - hang die Mglichkeit einer Auslegung in Betracht, wonach bei "Einstzen" des Schiffs "T." fr den Beklagten Stundenstze fr "Einsatz fr den Eigner" und Stundenstze fr "Stand-by" in Frage kommen konnten, so ergibt sich die No t - wendigkeit zu klren, zu welchen Zeitpunkten - nur - "Stand-by" vorlag. Das Berufungsgericht hat diesen Begriff selbst als "Einsatzfhigkeit, Bereitschaft, Wartestellung" verstanden. Darber hinaus verweist die Revision auf Vortrag des Beklagten - in einem allerdings nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluû der mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht -, wonach in - 12 - der Bergungsseeschiffahrt unter "Stand-by" ein Zustand des Bereitstehens fr einen konkreten Notfall in einem engen zeitlichen und rumlichen Zusamme n - hang mit der Havariestelle verstanden wird. Dieser von dem Beklagten b e - hauptete fachspezifische Wortgebrauch ist fr die Abgrenzung, ob und inwi e - weit bloûe Ankerzeiten nach der Anforderung des Schiffes durch den Bekla g - ten fr die Bekmpfung eines lschadens nur als "Stand-by" zu vergten sind, eine naheliegende Richtschnur. In diesem Zusammenhang sind entgegen der bisherigen Sicht des Berufungsgerichts auch die Eintragungen des Kapitns in das Betriebsstundenbuch bzw. in das Schiffstagebuch nicht ohne jede Bede u - tung. Diese Eintragungen knnten vielmehr darauf hindeuten, daû selbst nach dem damaligen Verstndnis der Schiffsfhrung der Betrieb des Schiffes auch noch nach der Ausfahrt aus dem Heimathafen - in einem hnlichen Sinne wie hier errtert - unterschiedlich eingeordnet wurde. Rinne Streck Schlick Kapsa Drr

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