III ZR 180/99 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZR 180/99 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 180/99 Verkündet am: 18. Mai 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ BGB § 839 Cb, Fi a) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Brandstiftung. b) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzuläss i - ge Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung geht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten umfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Bran d - schadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt. c) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft g e - gen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen - 2 - Brand stiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der En t - schädigung für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurüc k - hält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die GmbH geschützter "Dritter" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - OLG Old enburg LG Aurich - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 328.291,66 DM abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtsz u - ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand Die Kläger sind die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der F. & M. GmbH, die auf dem Grundstück A. E. in E. Fischwaren produzierte. Am Abend des 10. September 1995 brach ein Feuer aus, durch das die Betriebsgebäude der Gesellschaft weitgehend zerstört wurden. Die Staatsa n - waltschaft A. ermittelte gegen die Kläger wegen des Verdachts der gemei n - schaftlichen vorsätzlichen Brandstiftung und des Versicherungsbetruges. Unter dem 5. Juni 1996 erhob sie Anklage wegen dieses Vorwurfs. Die Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Ta t - verdachts gegen die Kläger ab. Die Kläger haben das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amt s - pflichtverletzung in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe sowohl bei der Einleitung und späteren monatelangen Aufrechterhaltung der Ermittlungen als auch bei der Anklageerhebung pflich t - widrig gehandelt. Den eingeklagten, aus eigenem wie aus abgetretenem Recht der F. & M. GmbH hergeleiteten Gesamtschaden von 884.174,57 DM haben sie - abgesehen von im Ermittlungsverfahren aufgewendeten Anwalts- und Sachverständigenkosten von insgesamt 40.366,45 DM - mit dem Hinweis da r - auf, daß vor dem Abschluß des strafrechtlichen Verfahrens keine Auszahlu n - gen seitens der Versicherungen erfolgt seien, als "Betriebsunterbrechung s - schaden" errechnet. - 5 - Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Gr unde nach für gerech t - fertigt erklärt, wobei es jedoch in den Entscheidungsgründen seines Urteils zum Ausdruck gebracht hat, daß nur in der Entscheidung der Staatsanwal t - schaft über die Anklageerhebung, nicht auch in der Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, eine Amtspflichtverletzung gelegen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes - unter Zurüc k - weisung der Berufung der Kläger - die Klage abgewiesen. Die hiergegen g e - richtete Revision der Kläger, die ihren Anspruch insgesamt weiterverfolgen, hat der Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 angenommen, soweit die Kl a - ge in Höhe von 328.291,66 DM abgewiesen worden ist; im übrigen hat er sie nicht angenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe i - sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Soweit es um die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Kläger und die Art und den Umfang desselben bis zu der abschli e - ßenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 1996 geht, sind die da r - - 6 - aus hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung durch das Urteil des Berufungsgerichts, das in diesem Umfang durch den B e - schluß des Senats über die Nichtannahme der Revision Rechtskraft erlangt hat, abgewiesen. Hierbei handelt es sich im Anschluß an die Berechnung der Klageforderung durch die Kläger um einen Teilbetrag von (884.174,57 DM ./. 328.291,66 DM =) 555.882,91 DM. Das Revisionsverfahren betrifft nach der Teilannahme der Revision einen restlichen Schadensersatzanspruch von 328.291,66 DM (787.900 DM : 12 x 5 "Betriebsunterbrechungsschaden", der durch die Erhebung der Anklage vom 5. Juni 1996 statt einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Kläger verursacht worden sein soll). II. 1. Das Berufungsgericht meint, die Erhebung der Anklage sei - zumindest gegen den Kläger zu 2 - in keiner Weise zu beanstanden. Zum einen seien ausreichende Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche) Brandstiftung vorhanden gewesen. Zum anderen habe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür g e - sprochen, daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2 ergeben werde. Dieser sei durch verschiedene und in ihrer Häufung beme r - kenswerte Indizien belastet worden, die in der Anklageschrift aufgelistet und bewertet worden seien. Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des Brandes zweimal am Tatort gewesen. Sein Alibi für den Zeitpunkt der Brandentstehung hätte ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne weiteres zu bewer k - stelligen gewesen wäre, einen Brand mit zeitlicher Verzögerung zu legen. A u - ßerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem Ausbruch - 7 - des Feuers gegenüber dem Zeugen B. an den Tag gelegt hatte, einiges dafür gesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den Zeugen von dem Betriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht ohne Au f - sicht habe agieren lassen wollen. Ein Motiv für die Tat habe sich daraus erg e - ben, daß die GmbH in nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt habe oder diese ihr doch zumindest bevorgestanden hätten. Zwei wichtige Kunden seien verloren gegangen. Außerdem habe eine hohe zivi l - rechtliche Forderung gedroht. Ferner habe eine Prüfung der hygienischen Ve r - hältnisse des Betriebs angestanden, die man bislang hinausgeschoben gehabt habe. Letztlich sei noch hinzugekommen, daß die Pläne für eine Betriebsverl a - gerung kurz zuvor gescheitert gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieses E r - mittlungsergebnisses sei die Annahme, daß die in der Hauptverhandlung zu erhebenden Beweise mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Ve r - urteilung führen würden, ohne weiteres vertretbar gewesen. Hieraus - so das Berufungsgericht weiter - ergebe sich auch die Unb e - gründetheit der Klage des Klägers zu 1 bezogen auf die Anklageerhebung. Der Versicherer hätte nämlich die Zahlung der Versicherungssumme auch dann zurückgehalten, wenn der Staatsanwalt die Anklage nur gegen den Kläger zu 2 erhoben hätte. 2. Diese Au sführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Senats bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch die Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1 StPO gehört, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre "Richtigkeit", so n - - 8 - dern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (Senatsu r - teile vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - NJW 1989, 96, vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162 und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751). Die Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist Sache des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997, aaO). Dazu gehört allerdings auch, daß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die in Rede stehende Maßnahme der Staatsanwaltschaft (hier: nach § 170 Abs. 1 StPO) stand, zutreffend erfaßt hat und seine Würdigung vor diesem Hintergrund hinreichend konkret, aus sich heraus "geschlossen" und nachvollziehbar ist. Daran fehlt es hier. b) Die Staatsanwaltschaft durfte nur Anklage gegen die beiden Kläger erheben, wenn die Ermittlungen hierzu genügenden Anlaß boten, d.h. hinre i - chenden Tatverdacht im Sinne einer gemeinschaftlichen vorsätzlichen Bran d - stiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug ergeben hatten (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO; vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 - NJW 1970, 1543; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 170 Rn. 1; ders. aaO § 203 Rn. 2). Hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung - 9 - mit vollgültigen Beweisen führen werden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht die Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dabei müssen zwar gewisse Bel a - stungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweise r - gebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (Senatsurteil vom 18. Juni 1970 aaO). Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichende r Tatve r - dacht" läßt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich (auch) um eine Prognose handelt. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare - eigene Prognose des Staatsanwalts, daß er selbst nach Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung gelangen werde (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 170 Rn. 1). Das Berufungsgericht hat dies alles im Ansatz nicht verkannt. Seine Subsumtion ist jedoch weder aus sich heraus noch in Verbindung mit seinen Bezugnahmen auf Einzelheiten der Anklageschrift vollständig und schlüssig, soweit es zu dem Ergebnis gelangt, es sei nach dem zum Zeitpunkt der Ankl a - geerhebung vorliegenden Verfahrensstoff hinreichend wahrscheinlich gew e - sen, daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2 e r - weisen werde. Von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 geht das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen offenbar selbst nicht aus. aa) Dabei mag im Revisionsverfahren mit dem Beruf ungsgericht davon ausgegangen werden - ohne daß dies vertieft zu werden braucht -, daß die Staatsanwaltschaft aus den ihr vorliegenden sachverständigen Stellungna h - - 10 - men über die Entstehung des Brandes derjenigen des Sachverständigen B. folgen, mithin eine vorsätzliche Brandstiftung als naheliegend annehmen und die abschließende Klärung der Brandursache der Hauptverhandlung vor der Strafkammer überlassen durfte. bb) Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, daß sich aus den nicht unerheblichen Schwierigkeiten, in der sich seinerzeit die F. & M. GmbH befand, ein denkbares Motiv für eine etwaige Täterschaft der Kläger ergeben konnte, ohne daß die insoweit in der Anklageschrift bzw. im Urteil des Berufungsgerichts angesprochenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte allerdings für sich den Schluß aufdrängten, daß es sich um eine Brandstiftung im Intere s - se der F. & M. GmbH bzw. der Kläger als Gesellschafter dieser Firma geha n - delt haben muß. cc) Jedenfalls reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht , um die "Vertretbarkeit" der Anklage gegen die Kläger zu begründen. (1) Wenn das Berufungsurteil Ausführungen zum Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 vermissen läßt, so liegt dies ersichtlich daran, daß es keine konkreten Anhaltspunkte für eine persönliche Tatbegehung oder eine Vera n - lassung der Tat durch den Kläger zu 1 gibt und die bloße Möglichkeit - selbst im Sinne einer aus der Motivlage hergeleiteten Plausibilität -, daß (auch) der Kläger zu 1 hinter der Brandstiftung "stecken" konnte, von vornherein nicht für eine Verurteilung ausreichen konnte. Damit erweist sich aber - was das Ber u - fungsgericht bei seiner Würdigung unberücksichtigt läßt - die Anklage des Staatsanwalts als auf den ersten Blick ohne tatsächliche Grundlage, soweit sie beiden Klägern gemeinschaftliche Brandstiftung anlastet, ohne näher darauf - 11 - einzugehen, wie nach der Vorstellung des Staatsanwalts die persönliche Tatausführung durch die Angeschuldigten stattgefunden haben soll, und ohne die Möglichkeit der Täterschaft dritter Personen nachvollziehbar auszuschli e - ßen. (2) Soweit das Berufungsgericht, was den Kläger zu 2 angeht, die Ve r - tretbarkeit der Annahme hinreichenden Tatverdachts aus "in ihrer Häufung bemerkenswerten Indizien" herleitet, die in der Anklageschrift aufgelistet und bewertet worden seien, erörtert es nur folgendes: Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des Brandes zweimal am Tatort gewesen. Irgendeine nähere zeitliche Einordnung wird insoweit nicht vorg e - nommen. Es kann sich nach den in der Anklageschrift angeführten Tatsachen nur darum handeln, daß der Kläger zu 2 zu einem nicht näher festgehaltenen Zeitpunkt eine Salzheringsmaschine repariert hatte und sich dann zwischen etwa 20 Uhr und etwa 20.45 Uhr zusammen mit dem Werkmeister, der die M a - schinen überprüfte, noch einmal in die Firma begab. Welche konkreten Han d - lungen dem Kläger zu 2 angelastet werden könnten, bleibt offen. Das Alibi des Klägers zu 2 (durch Familienangehörige) für den Zeitpunkt der Brandentstehung habe ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne weiteres zu bewerkstelligen gewesen sei, einen Brand mit zeitlicher Verzög e - rung zu legen. Auch insoweit werden nur Vermutungen geäußert bzw. Möglic h - keiten angesprochen, ohne Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte für eine b e - stimmte Vorgehensweise des Klägers zu 2. - 12 - Außerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem Ausbruch des Feuers gegenüber dem Zeugen B. an den Tag gelegt habe, ein i - ges dafür gesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den Zeugen von dem Betriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht ohne Aufsicht habe agieren lassen wollen. Dies betrifft die Aussage des Ze u - gen B., der Kläger zu 2 sei darüber, daß er, der Zeuge B., unbedingt selbst einen Probelauf mit der reparierten Salzheringsmaschine machen wollte, offe n - sichtlich sehr verärgert gewesen. Konkrete Bezüge zu einer Brandlegung durch den Kläger zu 2 ergeben sich daraus nicht. Wie die Revision mit Recht rügt, ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Kläger zu 2 den Zeugen B. während des Aufenthalts in der Firma beaufsichtigt haben soll. (3) Insgesamt ermangelt es der Anklageschrift an greifbaren positiven Hinweisen auf eine Täterschaft des Klägers zu 2, und solche sind - im vorli e - genden Amtshaftungsprozeß - auch nicht dem Urteil des Berufungsgerichts zu entnehmen. Das läßt nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Proze ß - stoff nur den Schluß zu, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der A n - klage gegen die Kläger zu 1 und 2 nicht mit deren Veru rteilung, sondern - falls das Hauptverfahren überhaupt eröffnet werden sollte - mit einem Freispruch rechnen mußte, falls sich in der Hauptverhandlung nicht noch unvorherges e - hene Beweise ergeben würden. Die Erhebung der Anklage auf einer so ung e - sicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht der Strafprozeßordnung und war daher amtspflichtwidrig. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - NVwZ - 13 - 1998, 1329), ist insoweit auch von einem Verschulden der Staatsanwaltschaft auszugehen. Es kommt hier im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als nicht amtspflichtwidrig b e - urteilt hat, auch nicht der Grundsatz zur Anwendung, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen beset z - tes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. Kollegialitätsrichtlinie; vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107 und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751). Denn das Berufungsgericht hat die Anklageerhebung lediglich nach einem gegenüber der eigenen Prüfung s - pflicht der Staatsanwaltschaft reduzierten Prüfungsmaßstab gebilligt (vgl. S e - natsurteil vom 16. Oktober 1997 aaO). III. Das klageabweisende Urteil läßt sich danach in dem Umfang, in dem es der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, es liege keine Amtspflichtverletzung der Staatsa n - waltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen die Kläger vor, nicht halten. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. a) Das Berufungsgericht äußert Zweifel - enthält sich jedoch insoweit, aus seiner Sicht folgerichtig, einer Entscheidung -, ob der geltend gemachte Schaden, der dadurch entstanden sein soll, daß das strafrechtliche Ermit t - lungsverfahren (hier: die Erhebung der Anklage anstelle einer Einstellung des - 14 - Verfahrens) gegen die Kläger die Auszahlung der Versicherungssumme verz ö - gert habe, in den Schutzbereich der in Rede stehenden Amtspflichten der Staatsanwaltschaft fällt. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Die Wahrung oder gar Förderung zivilrechtlicher Interessen, wie des Interesses an der Au s - zahlung der Versicherungssumme, sei nicht Sinn und Zweck eines strafrechtl i - chen Ermittlungsverfahrens. Müßte der Staatsanwalt bei seiner Amtsführung zumindest mittelbar auch solche Vermögensinteressen im Auge haben, würde hierdurch ein kaum beherrschbares und mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege schlechterdings nicht zu vereinbarendes Haftungsrisiko en t - stehen. Denn es seien vielfältige Konstellationen denkbar, unter denen die E r - ledigung eines zivilrechtlichen Anspruchs von dem vorherigen Abschluß eines Ermittlungsverfahrens abhängig sei oder von den Beteiligten abhängig g e - macht werde. Zudem sei es für die Ermittlungsbehörden noch nicht einmal stets abschätzbar, welche zivilrechtlichen Interessen hinter einem Ermittlung s - verfahren stünden. Von derartigen Unwägbarkeiten und Risiken dürfe die T ä - tigkeit des Staatsanwalts nicht beeinflußt werden. Setze man sie einem so l - chen Haftungsrisiko aus, trete zwangsläufig eine Beschränkung der Amtsfü h - rung ein, die mit einer geordneten Strafrechtspflege kaum vereinbar sein dür f - te. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, daß die Amtsführung des Staatsanwalts im Amtshaftungsprozeß nur unter ganz eingeschränkten Vo r - aussetzungen überprüft werden könne. b) Diese Bedenken teilt der Senat, was den hier von den Klägern aus der amtspflichtwidrigen Anklageerhebung gegen sie hergeleiteten Vermögen s - schaden angeht, nicht. - 15 - Daß die Kläger in bezug auf die Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, ke i - ne nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige Anklage gegen sie zu e r - heben (vielmehr - nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls - das Ve r - fahren nach dem Abschluß der Ermittlungen einzustellen), als Betroffene des Ermittlungsverfahrens "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sind (zu diesem Begriff vgl. etwa BGHZ 134, 268, 276), steht außer Frage. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ansatz mit Recht hervorgehoben, daß eine Person, der gege n - über eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muß. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schut z - zweck der Amtspflicht an (BGHZ 110, 1, 9; 117, 83, 90; 134, 268, 276). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt läßt sich nicht bezweifeln, daß die Verme i - dung von Vermögensschäden, die durch eine unzulässige (unvertretbare) A n - klageerhebung bei dem (rechtswidrig) Angeschuldigten eintreten, vom Schutzweck der Amtspflicht, keine gesetzlich unzulässige Anklage zu erheben, umfaßt wird. Es geht in diesem Zusammenhang nicht, wie nach dem gedankl i - chen Ansatz des Berufungsgerichts, um die "Wahrung oder gar Förderung" zivilrechtlicher Interessen, sondern um die Vermeidung von Vermögenssch ä - den, wie sie erfahrungsgemäß häufig mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - insbeson dere im Falle der Anklageerhebung - einhergehen. Geht es - wie hier - um den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung bzw. des Versicherung s - betruges, so gehört es zu den typischen Nebenfolgen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, daß der Versicherer die Auszahlung der Feuerversich e - rungssumme ganz oder zu einem erheblichen Teil bis zur Einstellung des Ve r - fahrens zurückstellt (vgl. § 17 Abs. 2 b AFB), wodurch nicht selten die wir t - schaftliche Existenz des Betroffenen bedroht sein kann. Der Senat hat bereits - 16 - in seinem Urteil vom 21. April 1988 (aaO) ausgeführt, daß die Staatsanwal t - schaft dies im Rahmen ihrer im Ermittlungsverfahren zu treffenden Entsche i - dungen bedenken muß. Soweit das Berufungsgericht hierdurch die Staatsanwaltschaft einem für eine geordnete Rechtspflege unerträglichen Risiko ausgesetzt sieht, wird di e - sem Gesichtspunkt hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß die En t - schließungen der Staatsanwaltschaft, wie ausgeführt, im Amtshaftungsprozeß ohnehin nur auf ihre "Vertretbarkeit" überprüft werden können. 2. Wenn das Berufungsgericht schließlich die Frage aufwirft, ob und in welcher Weise eine verzögerte Auszahlung der Versicherungssumme an die F. & M. GmbH überhaupt zu einer Vermögenseinbuße bei den Klägern geführt hat, so steht auch dieser Gesichtspunkt nach dem im Revisionsverfahren z u - grunde zu legenden Sachverhalt einem Schadensersatzanspruch der Kläger aus Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. In der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß dann, wenn der Allei n - gesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der Schaden an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eintritt, es nach Lage des Falles im Verhältnis zum Kläger so angesehen werden kann, daß ihn persönlich ein Schaden getroffen hat (BGHZ 61, 380; BGH, Urteile vom 8. F e - bruar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374, vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - WM 1988, 1851 und vom 23. März 1995 - III ZR 80/93 - BGHR B GB § 249 Schaden 8; vgl. auch BGHZ 106, 313, 315). Es kann offenbleiben, ob die Grundgedanken dieser Rechtsprechung (s. insbesondere die vertiefenden Aus- führungen in dem Urteil vom 8. Februar 1977 aaO) auf den hier vorliegenden Fall einer Zwei-Personen-Gesellschaft, in der die beiden einzigen Gesel l - - 17 - schafter (Brüder) zugleich die Geschäftsführung ausgeübt und sich dadurch gleichberechtigt wirtschaftlich betätigt haben, übertragbar wären. Solcher Über- legungen bedarf es im Streitfall schon deshalb nicht, weil die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auch - und zwar, wie ihre Ausführungen zur Höhe nahelegen, wohl vorrangig - aus abgetretenem Recht der F. & M. GmbH he r - leiten und nach den vorstehenden Ausführungen ein unmittelbarer Schaden s - ersatzanspruch der Zessionarin gegen das beklagte Land wegen Amtspflich t - verletzung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung der Anklage gegen die Kläger in Betracht kommt. Davon, daß die F. & M. GmbH infolge der (weiteren) Zurückstellung der Auszahlung der Feuerversicherung s - summe durch den Versicherer als Versicherungsnehmerin einen Schaden e r - litten hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen (vgl. auch nachstehend zu IV). Bezüglich eines solchen Schadens, der im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 b AFB darauf beruht, daß eine "polizeiliche oder strafrichterliche Untersuchung aus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer" (hier: gegen seine gesetzlichen Vertreter) eingeleitet worden war, ist amtshaftungsrechtlich auch die F. & M. GmbH geschützter "Dritter" der oben ( 1 b) erörterten Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige A n - klage zu erheben, sondern statt dessen nach dem Abschluß der Ermittlungen das Verfahren gegen die Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Denn das Ermittlungsverfahren gegen die Kläger, die zugleich Geschäftsführer und die einzigen Gesellschafter der F. & M. GmbH waren, b e - traf - was die besagten typischen und schwerwiegenden Folgen für die Feue r - versicherung anging - unmittelbar die GmbH als Versicherungsnehmerin. - 18 - IV. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst (vgl. § 565 Abs. 3 ZPO) sind insoweit nicht gegeben, auch nicht für den Erlaß eines Zwischenu r - teils über den Grund (§ 304 Abs. 1 ZPO) des Zahlungsanspruchs, soweit di e - ser aus der Erhebung der Anklage (statt der Verfahrenseinstellung) gegen die Kläger hergeleitet wird. Bei Schadensersatzklagen reicht zwar für ein Gru n - durteil die hohe Wahrscheinlichkeit, daß irgendein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1998 - V ZR 319/96 - NJW 1998, 1709). Die Schadensberechnung muß aber wenigstens schlüssig sein. Hierfür bedarf es eines konkreten Vortrags der Kläger, welche Versicherungsleistungen im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens statt der Anklageerhebung vom 5. Juni 1996 wann zur Auszahlung gekommen wären, wann sie nach den ta t - sächlichen Abläufen ausgezahlt wurden und welche Vermögenseinbußen durch diese Verzögerung eingetreten sind. Die Berechnung eines abstrakten "Betriebsunterbrechungsschadens", der nicht auf diese konkreten Abläufe a b - stellt, reicht nicht aus. - 19 - Nach dem Gang des bisherigen Verfahrens in den Tatsacheninstanzen muß den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags in diesem Punkt gegeben werden. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

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