III ZR 141/99 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZR 141/99 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 141/99 Verkündet am: 2. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------------------------ FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO §§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988 a) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Er d - gasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energieve r - ordnungen der DDR. b) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, ö f - fentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in A n - spruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernu t - zungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energi e - versorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch en t - - 2 - stehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740). BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bu n - desautobahn A 4 mußte die zwischen dem Autobahndreieck Nossen und dem Autobahndreieck Dresden die Bundesautobahn kreuzende Ferngasleitung 301 verlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist, aufgrund 1983 getroffener Planentscheidungen erbaut und betrieben worden war. Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem b e - klagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen da r - über bestanden, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Ferngasleitung zu tragen hat, schlossen die Parteien im Dezember 1995 einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflichtete sich die Beklagte, die Le i - tungsänderung einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während sich die Klägerin verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilen vorzulegen. Die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entspr e - chend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrages von 53.867,30 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat der Klägerin nach dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken den für die Verlegung der Ferngasleitung verauslagten Betrag zu erstatten. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Ber u - fungsgerichts, dem Rechtsvorgänger der Beklagten sei im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der Ferngasleitung kein energierechtliches Mitb e - nutzungsrecht an dem Teil des Straßengrundes eingeräumt worden, an dem die Ferngasleitung die Autobahn kreuzt. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß durch die am 29. September 1983 erteilte Standortg e - nehmigung ein Mitbenutzungsrecht des begünstigten Energiekombinats am Straßengrundstück im Sinne des § 29 der damals geltenden Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1980) vom 30. Oktober 1980 (DDR-GBl. I S. 321) begründet worden sei. Für dieses Mi t - benutzungsrecht hätten seit Inkrafttreten der Verordnung über die Energiewir t - schaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1988) vom 1. Juni 1988 (DDR- GBl. I S. 89) die Bestimmungen dieser Nachfolgeverordnung über die Mitnu t - zung von Grundstücken (§§ 29 ff, 48 EnVO 1988) gegolten (§ 69 Abs. 4 EnVO 1988). Dabei ergebe sich aus § 31 Abs. 3 EnVO 1988, der nach Anl. II Kap. V Sachgeb. D Absc hn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages bis zum 31. Dezember 2010 fortgelte, daß die Klägerin, die als Eigentümerin des Str a - ßengrunds und Trägerin der Straßenbaulast den Ausbau der Bundesautobahn und die dadurch notwendig gewordene Verlegung der Ferngasleitung veranlaßt habe, alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen habe. - 6 - Dem ist nicht zu folgen. I. Nach dem bei Planung bzw. Errichtung der Ferngasleitung geltenden § 29 Abs. 1 EnVO 1980 war - ebenso wie nach § 29 Abs. 1 EnVO 1988 - ein Energiekombinat berechtigt, Grundstücke dauernd oder vorübergehend für Energiefortleitungsanlagen (Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung etc. von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie) mitzubenutzen. Vergleichbare Bestimmungen waren bereits in früheren Energieverordnungen enthalten, nämlich in § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1976) vom 9. September 1976 (DDR- GBl. I S. 441) und in § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und - umwandlung - Energieverordnung - (EnVO 1969) vom 10. September 1969 (DDR-GBl. II S. 495). 1. Das in den Energieverordnungen der DDR normierte Recht der Energi e - versorgungsbetriebe bzw. -kombinate, Grundstücke für Energiefortleitungsa n - lagen mitzubenutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begrü n - denden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mi t - benutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB). - 7 - Dementsprechend bestimmte der hier maßgebliche § 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die dauer n - de Mitbenutzung "grundsätzlich" mit dem Eigentümer bzw. Rechtsträger des Grundstücks zu vereinbaren war. Kam eine solche Vereinbarung nicht zusta n - de, so konnte nach § 30 Abs. 1 EnVO 1980 das Mitbenutzungsrecht auf Antrag des Energiekombinats durch Entscheidung des zuständigen Rates des Kreises begründet werden. Dabei war der Abschluß einer Mitbenutzungsvereinbarung nicht nur bei einer Inanspruchnahme in Privateigentum stehender Grundfl ä - chen der gesetzliche Regelfall, sondern auch bei volkseigenen Grundstücken. Denn die Rechtsträgerschaft war in der ehemaligen DDR dasjenige Rechtsi n - stitut, dessen man sich zur Bewirtschaftung volkseigener Grundstücke durch volkseigene Kombinate und Betriebe sowie staatliche Organe und Einrichtu n - gen bediente (Autorenkollektiv Bodenrecht, 1989, 4.2 S. 80 ff). Dieses "Vertragsprinzip" lag nicht nur der Energieverordnung 1980, sondern bereits den Energieverordnungen 1976 (§ 28 Abs. 2) und 1969 (§ 48 Abs. 1 Satz 2) zugrunde. Auch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar en t - gegen der Auffassung der Revision nicht nur bezüglich der in Privateigentum stehenden Grundstücke (§ 29 ff EnVO 1988), sondern auch hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Zwecken dienenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48 EnVO 1988, so schon Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 742). Zwar spricht § 48 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EnVO 1988 davon, daß unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Energiekomb i - nats zu dauernden Mitnutzung besteht . Indes heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 1 EnVO 1988 auch, daß das Energiekombinat berechtigt ist, Grundstücke und - 8 - Bauwerke dauernd und zeitweilig für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, obwohl das Mitnutzungsrecht nach § 29 EnVO 1988, wie sich ganz deutlich aus den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, den §§ 17 ff der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Bevölkerung - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 110), ergibt und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, auch nach der Konzeption dieser Verordnung nicht ipso iure zur Entstehung gelangte, sondern nach wie vor als ein vertraglich b e - gründetes Recht verstanden wurde, auch wenn die Anforderungen an einen solchen Vertragsschluß nur gering waren. Daß dies auch bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht grundsätzlich anders zu beurteilen war, zeigt § 25 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Volkswirtschaft - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 113), der hinsichtlich der Einzelheiten der zu treffenden Vereinbarung auf die zu § 29 EnVO 1988 e r - gangenen Ausführungsbestimmungen der Zweiten Durchführungsbestimmung verweist, also insbesondere auf § 17. Der Umstand, daß diese Verweisung (zunächst) nicht auch die Entgeltregelung des § 19 mitumfaßt hat - dem die Revision besondere Bedeutung beimessen will -, was sich dadurch erklärt, daß bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken im Unterschied zu dem im Pr i - vateigentum stehenden Grundbesitz ein Nutzungsentgelt nicht zu zahlen war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, zumal später durch § 3 Nr. 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (DDR-GBl. I S. 1423) die Verweisung auch auf diese Entgeltregelung erstreckt worden ist. 2. a) Die Revision ist der Auffassung, daß vorl iegend ein energierechtl i - ches Mitbenutzungsrecht des Rechtsvorgängers der Beklagten auch ohne den Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit der Straßenverwaltung nach - 9 - § 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980 begründet worden sei. Hierzu führt sie aus: Da die Straßenverwaltung die im gesellschaftlichen Interesse gebotene Nutzung der öffentlichen Straßen für Zwecke der Energieversorgung nicht habe verhi n - dern können und zudem die Mitbenutzung bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken unentgeltlich zu gestatten gewesen sei, habe es in den Fällen, in denen - wie üblich - das Energiekombinat den Bau der Ferngasleitung unter der Autobahn auf eigene Kosten durchgeführt habe, mangels Regelungsb e - dürfnisses keiner Vereinbarung mit dem Ministerium für Verkehr bedurft. De s - halb sei das energierechtliche Mitnutzungsrecht jedenfalls bei volkswirtschaf t - lich genutzten Grundstücken in der Praxis allein durch die bei Investitionsvo r - haben wie dem Bau einer Ferngasleitung notwendige Standortgenehmigung nach Maßgabe der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 30. August 1972 (DDR-GBl. II S. 573) in der Fassung der Zweiten Veror d - nung über die Standortverteilung der Investitionen vom 1. Februar 1979 (DDR- GBl. I S. 57) begründet worden. Diese ständige Verwaltungspraxis werde, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, durch den Sac h - vortrag der Beklagten bestätigt, daß bei einer Inanspruchnahme von Straße n - raum zum Zwecke der Energieversorgung in keinem Falle Mitbenutzungsve r - träge zwischen einem Energiekombinat und der Straßenverwaltung abg e - schlossen worden seien. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. b) Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen stellte die der Standortbestätigung (Festlegung des "Makrostan d - orts", vgl. § 7 der Verordnung) nachfolgende, der weiteren Präzisierung des Standortes ("Mikrostandort") dienende Standortgenehmigung die staatliche - 10 - Zustimmung des Rates der Stadt bzw. der Gemeinde oder des Bezirks bzw. Kreises zur Durchführung einer Investition auf den betreffenden Territorien dar. Diese Standortgenehmigung war - wie hier geschehen - bei Vorliegen der g e - setzlichen Voraussetzungen vom Rat des Bezirkes zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 5 der Verordnung). Es ist naheliegend und kann zumindest zugunsten der Revision unte r - stellt werden, daß in einem zentralistisch gelenkten, planwirtschaftlichen S y - stem wie dem der DDR mit der Erteilung der Standortgenehmigung die eigen t - liche Entscheidung über die Durchführung der Investitionsmaßnahme gefallen war und die nach der objektiven Gesetzeslage bestehende Notwendigkeit, an jedem der durch die Maßnahme konkret betroffenen Grundstücke ein Nu t - zungsrecht zu begründen, keinerlei Probleme bereitete und als eine bloße - in der Lebenswirklichkeit der DDR möglicherweise sogar vielfach für entbehrlich erachtete - "Formsache" anzusehen war. Gleichwohl ist es nicht möglich, b e - reits in der die "Planungsphase" abschließenden Erteilung der Standortgene h - migung durch den zuständigen Rat des Kreises oder des Bezirkes - wobei letztere zugleich die Zustimmung der Räte aller von der Maßnahme betroffenen Kreise enthielt - die ein Mitbenutzungsrecht begründende Entscheidung des zuständigen Rates des Kreise im Sinne des - hier einschlägigen - § 30 Abs. 1 EnVO 1980 zu sehen. Ansonsten wäre das - wie ausgeführt - auch bei volkse i - genen Grundstücken im Grundsatz geltende "Vertragsprinzip" der §§ 29 ff E n - VO 1980, das nur subsudiär, nämlich für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, auf Antrag des Energiekombinates eine den Vertrag s - schluß ersetzende staatliche Entscheidung vorsieht, vollständig ausgehebelt. - 11 - Zwar mögen - wie von der Beklagten behauptet und mangels anderwe i - tiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision als richtig zu unterstellen ist - bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums für Zwecke der Energieversorgung zwischen Energiekombinat und Straße n - verwaltung niemals Mitbenutzungsverträge im Sinne der einschlägigen B e - stimmungen der jeweils geltenden Energieverordnung abgeschlossen worden sein. Stattdessen wurde aber regelmäßig - wie sich den bisher an den Senat zur Entscheidung herangetragenen Fällen entnehmen läßt und wie unstreitig auch hier verfahren wurde - dem die Energiefortleitungsanlage errichtenden Energiekombinat eine förmliche Zustimmung bzw. Sondernutzungsgenehm i - gung zur Kreuzung der Autobahn "mittels Durchörterung" erteilt. Die Erteilung solcher Genehmigungen stand im Einklang mit der objekt i - ven Gesetzeslage. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der bei Errichtung der Leitung geltenden Ve r - ordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (StraßenVO 1974) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 515) bedurften Nutzungen der ö f - fentlichen Straßen, die über den verkehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgänge r - verkehr hinausgingen und besondere verkehrslenkende und - organisatorische Maßnahmen erforderten bzw. solche Nutzungen, die nicht im Rahmen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs erfolgten - worunter nach dem Wortlaut der Bestimmung insbesondere auch die Inanspruchnahme des Straßenraums durch Versorgungsleitungen zu verstehen war -, der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen, soweit sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergab. Eine andere Rechtsvorschrift in diesem Sinne war insbesondere nicht die Verordnung über - 12 - die Standortverteilung der Investitionen, wie der Vergleich mit § 16 der Str a - ßenVO 1974 und den einschlägigen Vorschriften der Ersten Durchführungsb e - stimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (D DR-GBl. I S. 522) deutlich zeigt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO 1974 bedurfte die Errichtung von Gebäuden oder baulichen Anlagen innerhalb eines bestimmten Sicherheitsb e - reichs (bei Autobahnen bis zu 100 m) der vorherigen Zustimmung der Rechtsträger der Straße. Diese Zustimmung konnte nach § 16 Abs. 2 Straße n - VO mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung bzw. Standortgenehmigung aufzunehmen waren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der E r - sten Durch führungsbestimmung galt die Zustimmung als e rteilt, wenn der Rechtsträger bereits im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsve r - fahren dem Standort zugestimmt hatte. Jedoch regelte Satz 2 dieser Besti m - mung ausdrücklich, daß die Vorschriften über Sondernutzungen hierdurch nicht berührt werden. Entgegen der Auffassung der Revision kann daher aus dem Umstand, daß zwischen dem Rechtsträger der Straße und dem Energiekombinat keine Mitbenutzungsverträge im Sinne der Energieverordnung(en) abgeschlossen wurden, nicht der Schluß gezogen werden, daß das Nutzungsrecht des Ene r - giekombinats bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums u n - mittelbar auf der Standortbestätigung bzw. -genehmigung beruhte; vielmehr ist dies ein Beleg dafür, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR dieses Nutzungsrecht nicht durch (privatrechtliche) Mitbenutzungsvereinb a - rung, sondern durch die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernu t - zungsgenehmigung begründet wurde. - 13 - II. Gründete - wie hier - die Befugnis, öffentliche Straßenflächen für Ene r - giefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtl i - chen Sondernutzungsgenehmigung, so war nach dem Recht der DDR - wie der Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 (aaO S. 742; zustimmend Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 27 Rn. 101; vgl. auch Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f) ausgeführt hat - die Frage, wer bei einem Straßenausbau etwaige Änderungen oder Sicherungen einer kre u - zenden Energiefortleitungsanlage vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nach straßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten. An dieser Auffassung, die auch das Berufungsgericht seiner Entsche i - dung zugrunde gelegt hat, hält der Senat nach erneuter Überprüfung der Rechtslage fest. 1. Nach § 31 Abs. 1 EnVO 1988 konnte auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers eine bestehende Energiefortleitungsanlage für da u - ernd ver legt werden. Gab das Energiekombinat dem Antrag statt, so hatte der Antragsteller nach § 31 Abs. 3 EnVO 1988 grundsätzlich alle durch die Verl e - gung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Entsprechendes galt nach § 31 Abs. 4 EnVO 1988 bei einer vorübergehenden Verlegung. Bei Grundstücken, die der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stehen, war nach § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EnVO 1988 in der ursprünglichen Fassung § 31 EnVO 1988 nur eingeschränkt anwendbar; grundsätzlich galt hier, daß der Antragsteller en t - - 14 - sprechend den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen die für die Ve r - legung erforderlichen materiellen Fonds bereitzustellen und die finanziellen Aufwendungen zu tragen hatte. Seit dem 1. Juli 1990 war auch im Anwe n - dungsbereich des § 48 EnVO 1988 allein die Folgekostenregelung des § 31 EnVO 1988 maßgeblich (vgl. § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 509). Dem § 31 EnVO 1988 vergleichbare Folge- bzw. Folgekostenregelungen enthielten bereits frühere Energieverordnungen, nämlich § 32 E nVO 1980, § 31 EnVO 1976 und insbesondere auch der bei Erlaß der Straßenverordnung 1974 geltende § 49 EnVO 1969. Im Unterschied zu den energierechtlichen Folge- und Folgekostenno r - men bestimmte § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974, daß bei Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden Straßen die So n - dernutzer die erforderlichen Folgemaßnahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 regelte weiterhin, daß der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernutzungsanlagen von den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straße abzüglich des Zeitwertes wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen ist. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 StraßenVO 1974 konnten der Minister für Verkehrswesen und die Leiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane in Rechtsvorschriften B e - sonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernu t - zungen regeln, zu denen nach Satz 2 u.a. Energiefortleitungsanlagen gehö r - ten. - 15 - 2. Die Vorschriften de r Straßenverordnung - insbesondere § 13 Abs. 2 StraßenVO 1974, wonach der Sondernutzer seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat, daß keine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen Straßen eintritt - lassen erkennen, daß öffentliche Straßen vorrangig dem ö f - fentlichen Verkehr dienen und demgegenüber die Interessen der Sondernutzer - und zwar auch solcher, die ihrerseits Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt - zurückzutreten haben. Daß hinsichtlich der Energieversorgungsunternehmen nach dem Recht der DDR anderes zu gelten hatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der Straßenverordnung noch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 742 f). a) Da nach dem Regelungskonzept sowohl der Straßenverordnung 1974 als auch der Energieverordnung(en) dem Energieversorger das Nutzungsrecht nicht ipso iure zustand, sondern eigens begründet werden mußte, können die Bestimmungen der Energieverordnung 1969 und ihrer Folgeverordnungen nicht als Rechtsvorschriften verstanden werden, aus denen sich bereits unmi t - telbar - also ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers oder Eigentümers der öffentlichen Straße - das Recht zur Nutzung öffentlicher Str a - ßen ergibt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz StraßenVO 1974). b) Die Energieverordnung 1969 und ihre Folgeverordnungen sind jeweils als Verordnungen des Ministerrats der DDR erlassen worden. Diese Veror d - nungen können daher auch nicht als besondere, die Folge- bzw. Folgekoste n - bestimmungen der Straßenverordnung 1974 modifizierende Rechtsvorschriften im Sinne des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 aufgefaßt werden (so zutreffend - 16 - Krüger in Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht Bd. I, Wege V A S. 126 f. [Stand: November 1996] gegen Ronnacker, RdE 1993, 10, 13 und Seeliger, RdE 1993, 103, 106). Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 erfaßt ihrem Wortlaut nach nur nachrangige "Ressortregelungen", die zwischen dem Minister für Verkehrswesen und den Leitern anderer zentraler Staatsorgane zu treffen waren (soweit ersichtlich sind solche besonderen Rechtsvorschriften nur für die Deutsche Post im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium für Verkehrswesen getroffen worden, vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Hammer, Die Straße 1987, 378, 380). Hätte demgegenüber der Verordnung s - geber der Straßenverordnung 1974 auch im Geltungsbereich dieser Veror d - nung den Folge- bzw. Folgekostenregelungen der Energieverordnung(en) den Vorrang einräumen wollen, so hätte es nahegelegen, in § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 eine ausdrückliche Klarstellung in dem Sinne vorzunehmen, daß (insb e - sondere) § 49 EnVO 1969 entsprechend anwendbar sei. Soweit die Straße n - verordnung 1974 die Regelung des § 43 EnVO 1969 unberührt gelassen hat, wonach im Falle der Berührung von Energiefortleitungsanlagen mit anderen, insbesondere Verkehrsanlagen, bei allen Anlagen der sichere Betrieb und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Unterhaltung zu gewährleisten ist, läßt sich hieraus für die Beantwortung der Folge- bzw. Folgekostenfrage nichts herleiten (a.A. Ronnacker aaO). c) An dem "Dualismus" zwischen energierechtlichem Mit(be)nutzungs- recht und straßenrechtlichem Sondernutzungsrecht hat auch der Erlaß der Energieverordnung 1988 nichts geändert. Soweit § 69 Abs. 4 EnVO 1988 b e - stimmte, daß aufgrund vorher geltender Rechtsvorschriften begründete Mitnu t - zungsrechte des Energiekombinats bestehen bleiben und nunmehr den Vo r - - 17 - schriften dieser Verordnung unterliegen, bezog sich diese Übergangsregelung ersichtlich (vor allem) auf die unter der Geltung einer "Vorgängerverordnung" begründeten Mitbenutzungsrechte, aber (jedenfalls) nicht auf straßenrechtliche Sondernutzungsrechte, da die Geltung und der Anwendungsbereich der Str a - ßenverordnung 1974 durch die Energieverordnung 1988 keinerlei Einschrä n - kung erfahren hatte, es sich also hierbei um eine auch nach Erlaß der Energi e - verordnung 1988 fortgeltende Rechtsvorschrift handelte. 3. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine b e - sondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDR- Energieverordnung(en) gegenüber den Vorschriften der DDR-Straßenverord- nung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich. a) Bereits § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Straßenwesen (Straße n - VO 1957) vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) - der Vorgängerverordnung der Straßenverordnung 1974 - bestimmte als erste DDR-spezifische Regelung der Straßennutzung überhaupt, daß eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der öffentlichen Straße als Sondernutzung einzustufen ist, die nur mit vorheriger Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist. Dabei war im Schrifttum anerkannt, daß zwar angesichts der generellen energierechtlichen Pflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Errichtung und den B e - trieb von Energiefortleitungsanlagen für Zwecke der Energieversorgung zu dulden (vgl. § 25 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft - Energie wirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963, DDR-GBl. II S. 318), eine grundsätzliche Versagung der Sondernutzung nicht möglich sei, aber andere r - - 18 - seits nicht angenommen werden könne, daß energieversorgende Betriebe oder andere zentral geleitete staatliche Einrichtungen (vgl. § 6 Abs. 6 StraßenVO 1957) in jedem Fall und ohne weiteres das Recht zur Sondernutzung hätten. Vielmehr sei jeweils die Zustimmung zur Sondernutzung beim zuständigen O r - gan der Straßenverwaltung einzuholen mit der Folge, daß die Straßenverwa l - tung gegenüber dem Berechtigten keinerlei Verpflichtungen übernehme und der Gemeingebrauch gegenüber der Sondernutzung Vorrang genieße; die straßenrechtliche Regelung der Sondernutzung sei insoweit gegenüber den allgemein gehaltenen energierechtlichen Vorschriften lex specialis (vgl. im ei n - zelnen Hohlwein, Die Straße 1969, 615, 617 f; ferner Prie be, Handbuch des Straßenwesens 1959, S. 108 ff. sowie - zur Frage der Ersatzleistung bei der Veränderung oder Verlegung einer öffentlichen Straße gemäß § 9 Abs. 3 Str a - ßenVO 1957 - S. 158 ff). Hieran änderte sich auch nach Inkrafttreten der Str a - ßenverordnung 1974 nichts (vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Bönni n - ger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straßen, 1978, die freilich mit Blick auf die energierechtlichen Folgekostennormen die Durchsetzung der straße n - rechtlichen Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO bei Energiefor t - leitungsanlagen für nicht unproblematisch erachteten, S. 68 f, 81, ohne diese Frage weiter zu vertiefen). b) aa) Nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Folgeinvestitionen - nämlich (zunächst) der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Folgeinvestitionen (FolgeinvestitionsVO 1978) vom 13. Juli 1978 (DDR-GBl. I S. 247) und (später) der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (InvestitionsVO 1988) vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I S. 287) - war freilich die Frage der uneingeschränkten A n - wendbarkeit des § 13 Abs. 3 StraßenVO (auch) bei Investitionsmaßnahmen im - 19 - Bereich des Straßenwesens zweifelhaft geworden. Da der Begriff der Erweit e - rung einer bestehenden öffentlichen Straße im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974 weit zu verstehen war (vgl. Bönninger/Knobloch aaO S. 54), und also auch investive Straßenbaumaßnahmen der Straßenverwaltung mit umfaßte, stellte sich die Frage, ob auch in einem solchen Falle die durch die straßenbaubedingte Verlegung einer Energiefortleitungsanlage entstandenen Kosten nach § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 vom Energiekombinat zu tragen w a - ren oder ob gemäß §§ 6 ff FolgeinvestitionsVO 1978 bzw. §§ 49 ff Investition s - VO 1988 die Straßenverwaltung als derjenige, der mit seiner Investition die Notwendigkeit der Veränderung oder Verlegung von Grundmitteln anderer Rechtsträger begründet hatte, die (auch) für die Folgeinvestitionen erforderl i - chen materiellen und finanziellen Fonds zur Verfügung zu stellen hatte. Im A n - schluß an eine Entscheidung des Zentralen Vertragsgerichts setzte sich offe n - sichtlich die Auffassung durch, daß bei Investitionsmaßnahmen im Sinne der Folgeinvestitionsverordnung diese Verordnung, bei bloßen Instandhaltung s - maßnahmen hingegen weiterhin § 13 Abs. 3 StraßenVO Anwendung finde (Hohlwein, Die Straße 1981, 174 unter Aufgabe seiner noch in Die Straße, 1980, 272, 275 f vertretenen Auffassung; Hammer, Die Straße 1987, 378, 381). Diese Unterscheidung lag auch der vom Ministerium für Verkehrswesen erla s - senen Richtlinie über die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses der Grundfonds der materiell-technischen Territorialstruktur im Bereich des Straßenwesens aus dem Jahre 1981 zugrunde, in der eine Abgrenzung zw i - schen den dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 unte r - liegenden (bloßen) Instandsetzungsmaßnahmen und Investitionsmaßnahmen vorgenommen wurde. - 20 - bb) Aus dem Umstand, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR der Folgeinvestitionsverordnung 1978 gegenüber der Straßenverordnung 1974 der Vorrang einzuräumen war, kann die Revision indes nichts für sie Günstiges herleiten. (1) Zunächst ist der Umstand, daß diese Streitfrage überhaupt entsta n - den ist, deutlicher Beleg dafür, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR die Inanspruchnahme von Straßenraum für Energiefortleitungsanlagen auch unter dem Aspekt der Folgekosten in erster Linie straßenrechtlich und nicht ene r - gierechtlich zu beurteilen war. Denn hätten "an sich" - d.h. die Verordnung über Folgeinvestitionen hinweggedacht - auch im Bereich des Straßenwesens die energierechtlichen und nicht die straßenrechtlichen Folgekostenregelungen gegolten, so hätte es einer Abgrenzung von Instandsetzungs- und Investit i - onsmaßnahmen gar nicht bedurft, da in jedem Falle das sowohl der Energi e - verordnung als auch der Verordnung über Folgeinvestitionen zugrunde liege n - de Veranlassungsprinzip zum Tragen gekommen wäre. (2) Dadurch, daß die Investitionsverordnung 1988 durch Bekanntm a - chung vom 20. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 479) außer Kraft gesetzt wurde, kam die straßenrechtliche Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 wieder voll zur Wirkung. Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) a n - ders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsb e - schluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276). Daß unmitte l - bar im Anschluß an die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 die energierechtliche Folgekostenregelung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 durch die bereits unter II 1 erwähnte Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 geändert - 21 - worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusamme n - hang ohne Aussagekraft. Im Unterschied zu allen Vorgängerverordnungen, in denen die Mitbenu t - zung von privaten und volkseigenen Grundstücken für Zwecke der Energieve r - sorgung einheitlich in einem eigenen Abschnitt geregelt war, regelte die Ene r - gieverordnung 1988 die Mitnutzung von Grundstücken sowohl in einem eig e - nen Abschnitt 3 des Teils 2 "Bevölkerung" als auch in einem eigenen A b - schnitt 3 des Teils 3 "Volksw irtschaft", wobei freilich die Mitnutzungsregelung des Teils 3 (§ 48 EnVO 1988) Verweisungen auf die Mitnutzungsnormen des Teils 2 (§§ 29 ff EnVO 1988) enthielt. Da nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 a.F. für den Fall, daß ein Investitionsvorhaben im Sinne der Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen vorlag, die Vorschriften der Investitionsverordnung 1988 maßgeblich waren, entstand durch deren Außerkraftsetzung eine Reg e - lungslücke, die die Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 dergestalt schloß, daß § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 n.F. vollständig auf § 31 EnVO 1988 ve r - wies. Dies führte im Ergebnis dazu, daß - wie in den früheren Energieveror d - nungen auch - für volkswirtschaftliche wie für sonstige Zwecke genutzte Grund- stücke eine einheitliche energierechtliche Folge- bzw. Folgekostenregelung galt. Für den Bereich des Straßenwesens war eine solche Regelungslücke i n - des zu keinem Zeitpunkt entstanden, da die Aufhebung der Investitionsveror d - nung 1988 lediglich dazu führte, daß die formell nie aufgehobene oder geä n - derte und auch materiell nie völlig gegenstandslos gewordene Folge- bzw. Fo l - gekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 nicht mehr von den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen "überlagert" wurde. - 22 - Allerdings hatte die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 zur Folge, daß der im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuletzt im Ene r - gie- und Straßenrecht der DDR bestehende "Gleichklang" hinsichtlich der durch ein Investitionsvorhaben ausgelösten Folgeinvestitionen beseitigt und insoweit wieder der ursprüngliche, durch das Vorhandensein unterschiedlicher Bestimmungen gekennzeichnete Zustand hergestellt wurde. Hätte jedoch der Verordnungsgeber diese Konsequenz vermeiden wollen, so wäre eine - nicht erfolgte - entsprechende Änderung des § 13 StraßenVO 1974 oder auch eine weitergehende Änderung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 in der Weise geboten gewesen, daß § 31 EnVO 1988 auch bei einer auf eine (investive) Erweiterung öffentlicher Straßen zurückzuführende Verlegung von Energiefortleitungsanl a - gen entsprechend anzuwenden sei. Da eine solche Änderung nicht vorgeno m - men wurde, kann nicht ohne weiteres von einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers ausgegangen werden, zumal nicht unterstellt werden kann, daß der Verordnungsgeber des Jahres 1990 die spätestens seit den fünfziger Jahren das Recht der DDR beherrschende Unterscheidung zwischen ene r - gierechtlichem (privatrechtlichem) Mit(be)nutzungsrecht und straßenrechtlicher (öffentlich-rechtlicher) Sondernutzung verkannt oder übersehen hat. III. Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsve r - trages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsg e - biet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennu t - - 23 - zung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwa i - ge durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig we r - dende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff). 1. Vergeblich hält dem die Revision entgegen, daß gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages insb e - sondere die §§ 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO 1988 für bestehende Mitbenu t - zungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fortgelten. Dieser Bestimmung läßt sich nur en t - nehmen, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber den Energieversorgungsu n - ternehmen die zu DDR-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnen aber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei Herste l - lung der deutschen Einheit geltenden Recht der DDR nicht (mehr) zugestanden hat (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743). Zu diesem Reg e - lungszweck steht es nicht in Widerspruch - sondern es besteht vielmehr Übe r - einstimmung mit dem Grundanliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, die Rechtslage in den neuen Ländern nach Möglichkeit genauso auszugestalten wie in den alten Ländern -, wenn die auf der Erteilung einer Sondernutzung s - genehmigung gründende Rechtsstellung eines Energieversorgungsunterne h - mens nicht - erstmal s - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in ein ene r - gierechtliches Mitnutzungsrecht umgedeutet wird. - 24 - Entgegen der Auffassung der Revision führt dies auch nicht dazu, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber hinsichtlich der Fortgeltung DDR-energie- rechtlicher Vorschriften "totes Recht" geschaffen hätte. Die Weitergeltung der §§ 29 ff, 48, 69 Abs. 4 EnVO 1988 bis zum 31. Dezember 2010 wird im Grun d - satz nicht in Frage gestellt; diese Vorschriften dürften - soweit dies vom Senat beurteilt werden kann - auße rhalb der dem Regime des Straßenrechts unterli e - genden Grundflächen voll zum Tragen kommen. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Formulierung der Maßgabe des Satzes 2 der Nr. 4 Buchst. b - wonach für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, die Vorschriften der Energieverordnung 1988 und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften nicht über den 31. Dezember 1991 hi n - aus anzuwenden sind -, das Nor mverständnis zuläßt, an den für Zwecke der Energieversorgung in Anspruch genommenen öffentlichen Straßenflächen se i - en üblicherweise oder regelmäßig energierechtliche Mitbenutzungsrechte b e - gründet worden. Dieses Normverständnis würde indes dem zwischen DDR- Straßenverordnung und DDR-Energieverordnung bestehenden Konkurren z - verhältnis nicht gerecht und stünde zudem im Widerspruch zur (wohl) ständ i - gen Verwaltungspraxis der DDR, wonach die Nutzung öffentlicher Straßenfl ä - chen für Zwecke der Energieversorgung (allein) auf der Erteilung einer str a - ßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung und nicht (auch) auf der Verei n - barung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts gründete. Dem erkennbaren Anliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, den Energieversorgungsunternehmen auch über den 3. Oktober 1990 hinaus die Befugnis zu erhalten, öffentliche Straßenflächen für ihre Zwecke zu benutzen, - 25 - kann indes ohne Gefährdung des weiteren Anliegens, die Nutzungsverhältni s - se an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet den Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes zu unterstellen (BGHZ 138, 266, 278), Rechnung getragen werden. Denn unbeschadet des Umstands, daß nach dem Recht der Bundesrepublik die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen für die Erric h - tung und den Betrieb von Versorgungsleitungen nicht auf einer Erlaubnis zur Sondernutzung beruht, sondern grundsätzlich einer privatrechtlichen Vereinb a - rung zwischen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer bedarf, steht nichts der Annahme entgegen, daß ein Energieversorgungsunternehmen auch ohne eine solche vertragliche Grundlage allein aufgrund einer nach dem Straße n - recht der DDR erteilten und durch die Herstellung der deutschen Einheit nicht automatisch wirkungslos gewordenen (vgl. Art. 19 des Einigungsvertrages) Sondernutzungsgenehmigung weiterhin öffentliche Straßenflächen für seine Zwecke jedenfalls in den durch den Einigungsvertragsgesetzgeber gezogenen zeitlichen Grenzen (31. Dezember 1991 bzw. 31. Dezember 2010) nutzen darf. Dies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßenfl ä - chen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige B e - einträchtigung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch - berei- cherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung verstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 - III ZR 245/94 - NJW 1996, 3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET 1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f). Für die vorliegend zu beantwortende Folge- bzw. Folgekostenfrage ist damit für die Revision freilich nichts gewonnen. Denn sowohl nach dem Str a - ßenrecht der DDR als auch (erst recht) nach dem der Bundesrepublik hatten bzw. haben die Interessen des Sondernutzers gegenüber den öffentlichen Ve r - - 26 - kehrsbelangen grundsätzlich zurückzutreten; insbesondere konnte bzw. kann der Sondernutzer eine im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Str a - ßenverkehrs gebotene Erweiterung der öffentlichen Straße nicht unter Hinweis auf das Vorhandensein einer von ihm errichteten oder unterhaltenen Anlage verhindern oder seine Bereitschaft, die von ihm errichtete oder unterhaltene Anlage zu verlegen oder sonstwie den neuen Gegebenheiten anzupassen, d a - von abhängig machen, daß der Träger der Straßenbaulast bzw. der Straßene i - gentümer die dabei entstehenden Kosten übernimmt. 2. Entgegen der Auffassung der Revision wird das bezüglich der Besti m - mungen des Einigungsvertrages gewonnene Auslegungsergebnis nicht durch die Vorschriften des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. D e - zember 1993 (Art. 2 des Re gisterverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182) in Frage gestellt. Zwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG für die Begründung e i - ner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Beitrittsgebiet zugunsten eines Energieversorgungsunternehmens entscheidend auf die tatsächliche Nutzung des betroffenen Grundstücks für Zwecke der Energieversorgung am 3. Oktober 1990 abstellt. Das beruht aber nicht darauf, daß der Gesetzgeber des Grun d - buchbereinigungsgesetzes die vertragliche Natur des DDR-energierechtlichen Mitbenutzungsrechts verkannt und als ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anor d - nung entstehendes Recht mißdeutet hätte, sondern darauf, daß der Gesetzg e - ber den begünstigten Energieversorgungsunternehmen den Nachweis eines Vertragsschlusses ersparen wollte, zumal zu DDR-Zeiten vielfach der Abschluß von Verträgen mit den Grundstückseigentümern verabsäumt worden ist (BT- Drucks. 16/6228 S. 75). Im Bereich des Straßenwesens erklärt sich aber der - 27 - Nichtabschluß von Mitbenutzungsverträgen nicht dadurch, daß in der Leben s - wirklichkeit der DDR - wie in anderen Lebensbereichen auch - das für die E r - richtung von Energiefortleitungsanlagen formal geltende Recht nur unzulän g - lich beachtet oder umgesetzt worden wäre, sondern dadurch, daß nach dem Recht der DDR bei öffentlichen Straßen die Erteilung einer (öffentlich- rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung und nicht der Abschluß eines (pr i - vatrechtlichen) Mitbenutzungsvertrages die reguläre Form der Einräumung der Nutzungsbefugnis war. Aus dem Regelungszweck des § 9 Abs. 1 GBBerG läßt sich daher, zumal nach § 9 Abs. 2 GBBerG für Leitungen über oder in öffentl i - chen Verkehrswegen und Verkehrsflächen die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gerade nicht vorgesehen ist, für die Frage der Ex i - stenz eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts an öffentlichen Straße n - flächen nichts herleiten. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, einem Energieversorgung s - unternehmen im Beitrittsgebiet die Kosten einer durch eine Straßenerweiterung notwendig gewordenen Verlegung einer Energiefortleitungsanlage aufzubü r - den, vermag der Senat nicht zu erkennen. a) Die Frage, ob und inwieweit ein energierechtliches Mitbenutzung s - recht in den durch den Einigungsvertrag gezogenen zeitlichen Grenzen dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen eine dem Schutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition verschafft, stellt sich nicht, da vorliegend ein solches Recht zu DDR-Zeiten nie begründet wurde. b) Ob ein auf die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Stra ßenVO 1957 oder § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 gegründetes Recht - 28 - eines Energieversorgungsunternehmens, öffentlichen Straßenraum für Zwecke der Energieversorgung zu nutzen, überhaupt (in den für energierechtliche Mitbenutzungsrechte geltenden zeitlichen Grenzen) als eigentumsähnliche Rechtsposition verstanden werden kann, mag dahinstehen. Dieses Recht stellt die Klägerin im Grundsatz gar nicht in Frage. Jedenfalls ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber im Inte r - esse einer einheitlichen Gestaltung der Nutzungsverhältnisse an Bundesfer n - straßen generell die Normen des Bundesfernstraßengesetzes für anwendbar erklärt hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folg e - kostenpflicht zu beantworten ist (vgl. BGHZ 138, 266, 278). c) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; insb e - sondere kann von einer rechtlichen Benachteiligung der im Beitrittsgebiet tät i - gen Energieversorgungsunternehmen gegenüber den in den alten Bundeslä n - dern aktiven Unternehmen nicht die Rede sein. Zwar sehen die in den alten Bundesländern üblicherweise zwischen den Straßenbaubehörden und den Versorgungsunternehmen auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 FStrG abg e - schlossenen Rahmenverträge vor, daß die Kosten der wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße notwendig werdenden Ä n - derung oder Sicherung der Anlage des Unternehmens zwischen dem Unte r - nehmen und der Straßenbauverwaltung geteilt werden. Für den Abschluß so l - cher Verträge auch im Beitrittsgebiet gibt es indessen kein rechtliches Hinde r - nis. Daß die Klägerin im vorliegenden Fall dazu nicht bereit gewesen wäre, ist im übrigen weder ersichtlich noch dargetan. Wenn aber die Beklagte in der Annahme, ihr stünde ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht zu, jegliche Beteiligung an den Verlegungskosten verweigert, ist es auch unter dem Aspekt - 29 - des § 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die ihr nach der o b - jektiven Rechtslage zustehenden Ansprüche vollumfänglich geltend macht. - 30 - IV. Ent gegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat mit der vo r - liegenden Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtspr e - chung. 1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage der Folgekostenlast stets an den negatorischen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Diese Rechtsprechung ist aber vor dem Hintergrund des tradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von Beginn an zugrundeliegenden Systems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen über die Nutzung von ö f - fentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitu n - gen zu sehen. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsprechung mit Blick auf § 1004 BGB und - auch und gerade - Art. 14 GG bei Fehlen vertraglicher Folgekostenregelungen maßgeblich darauf ab, ob der Straßeneigentümer - wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der notwendigen Verlegung der Leitungen nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen (entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff). - 31 - Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. Denn die Nutzungsbefugnis der Beklagten beruht allein auf einer nach dem Recht der DDR erteilten Sondernutzungsgenehmigung. Dabei kann dahinst e - hen, ob die Klägerin ohne besondere Veranlassung - wofür vieles spricht - vor dem 31. Dezember 2010 eine Beseitigung der Ferngasleitung grundsätzlich nur verlangen könnte, wenn diese Genehmigung widerruflich erteilt worden ist, und sie von der Möglichkeit des Widerrufs auch Gebrauch gemacht hat. Es war und ist aber weder dem früheren Straßenrecht der DDR noch dem nunmehr allein maßgeblichen Straßenrecht der Bundesrepublik (§ 8 Abs. 2 a und 8 FStrG) zu entnehmen, daß ein solcher (Sonder-)Nutzungsbe rechtigter dem Verlangen des Trägers der Straßenbaulast, die wegen des Ausbaus der Straße notwendig werdende Verlegung oder Änderung der Versorgungsleitung vorz u - nehmen - und sei es auch nur gegen Übernahme der Kosten -, hätte entg e - gentreten können bzw. entgegentreten kann. Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßenflächen (unentgeltlich) für seine Zwecke nutzen darf, eine beabsichtigte Änderung des Verkehrsweges mit Rücksicht auf seine Anlage nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-) Änderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat, lag und liegt im übrigen auch sowohl dem - mittlerweile außer Kraft getretenen - § 3 des Tel e - graphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) in der u r - sprünglichen und in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053) als auch dem - nunmehr geltenden - § 53 des Telekommun i - kationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugrunde. - 32 - 2. In dem am 21. März 1996 ergangenen und in BGHZ 132, 198 veröffen t - lichten Urteil hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob ein im Be i - trittsgebiet tätiges Energieversorgungsunternehmen, das zum Zwecke der Stromversorgung von Letztverbrauchern ohne (konzessions-)vertragliche Grundlage gemeindliche Wege- und Straßengrundstücke genutzt hatte, der Gemeinde gegenüber nach Bereicherungsrecht haftete. In dieser Entscheidung ist der Senat ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Versorgungsunte r - nehmen bis zum 31. Dezember 1991 ein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnVO 1998 zugestanden hatte. Indes hatten die Parteien jenes Rechtsstreits und beide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß dem beklagten Ene r - gieversorgungsunternehmen ein solches Recht eingeräumt worden war, so daß sich der Senat weder veranlaßt gesehen hat, die Existenz solcher Mitbenu t - zungsrechte in Frage zu stellen, noch die Notwendigkeit bestanden hat, auf das Konkurrenzverhältnis zwischen DDR-Straßenverordnung und DDR- Energie verordnung näher einzugehen. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Full & Egal Universal Law Academy