III ZB 57/01 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZB 57/01 - III. Zivilsenat
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/01 vom 22. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 22. Nove m - ber 2001 beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den B e - schluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. September 2001 - 6 U 124/00 - wird auf ihre Kosten als unz u - lässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 11.843,85 DM Gründe 1. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 11.843,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht gab dieses zu erkennen, daß es beabsichtigte, das ang e - fochtene Urteil zu ändern; es teilte den Parteien als seine vorläufige Rechts- auffassung mit, daß der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Im Zusammenhang mit Erörterungen, auf welche Art und Weise ein für die Klägerin möglichst kostengünstiges Berufungsurteil ergehen könnte, erklärten sich beide Parteien damit einverstanden, daß, sofern ein Urteil ve r - kündet werden sollte, von der Darstellung des Tatbestandes und der Entsche i - dungsgründe abgesehen werde. In dem anberaumten Verkündungstermin hat - 3 - das Oberlandesgericht ein Urteil verkndet, wonach die Berufung des Bekla g - ten zurckgewiesen wird; das Urteil enthlt auûer dem Hinweis, daû die Pa r - teien auf die Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgrnde ve r - zichtet htten, keine Begrndung. Auf sofortige Gegenvorstellung des Bekla g - ten hat das Oberlandesgericht - nach mndlicher Verhandlung - den Tenor se i - nes Urteils dahin berichtigt, daû auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts abgendert und die Klage abgewiesen werde. Zur Begrndung hat das Oberlandesgericht ausgefhrt, es handele sich um eine Berichtigung gemû § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Der ursprngliche Urtei l - stenor sei nur versehentlich so gefaût worden, wie er verkndet wurde. Daû es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, ergebe sich aus dem Gang und Inhalt der Berufungsverhandlung. Im Falle der Ablehnung einer Urteilsbericht i - gung wrde im brigen eine Überraschungsentscheidung und damit ein "Wil l - kr-Urteil" aufrechterhalten, zu dessen Korrektur der Beklagte das Bundesve r - fassungsgericht anrufen mûte. 2. Die hiergegen gerichtete "auûerordentliche Beschwerde" der Klgerin ist unzulssig. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen - eine B e - schwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Allerdings lût die Rechtspr e - chung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in Ausnahmefllen eine auûerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Geset z - widrigkeit" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluû vom 8. Februar 1999 - II ZR 24/98 - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 567 Rn. 16 m.w.N.). Davon, daû es sich bei dem angefochtenen Beschluû um - 4 - einen derartigen Fall, nmlich um eine Entscheidung handelte, die jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, kann jedoch keine Rede sein. Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO setzt allerdings voraus, daû eine "offenbare" Unrichtigkeit gegeben ist, d.h. die Unrichtigkeit muû sich unmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen oder das Versehen muû sich jedenfalls aus den Vorgngen bei Erlaû und Verkndung des Urteils evident ergeben (Musielak/Musielak aaO § 319 Rn. 5). Wenn - wie hier - ein anderes Urteil verkndet und damit existent wird als die Entscheidung, die die erkennenden Richter nach Beratung beschlossen ("gefllt") hatten (vgl. § 309 ZPO), so kann (bei Vorliegen eines in sich schlssigen Urteilstenors und Fe h - len jeglicher Urteilsbegrndung) die Diskrepanz zwischen dem "Gewollten" und dem verkndeten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Bekanntgabe des Beratungsergebnisses des Gerichts festgestellt werden. Andererseits g e - bietet es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), daû in e i - nem Fall, wie er hier vorliegt, verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein muû, um ein an sich der Rechtskraft fhiges Urteil, das so aber vom erkennenden Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Fe h - lers wieder zu beseitigen. Der Senat neigt dazu, daû in solchen Fllen ebe n - falls eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens gemû § 319 ZPO - selbstredend nach Anhrung der Parteien - geboten ist. Dies braucht aber im - 5 - vorliegenden Zusammenhang nicht vertieft zu werden. Daû sich das Oberla n - desgericht fr diesen verfahrensrechtlichen Weg entschieden hat, ist jedenfalls nicht "greifbar gesetzeswidrig". Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

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