III ZB 45/00 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZB 45/00 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 45/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2000 - 8 W 1790/00 - wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Die in Polen geborene und heute dort lebende Klägerin wurde im Jahre 1942 aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht. Dort war sie bis zum Kriegsende als Zwangsarbeiterin tätig gewesen. Die Klägerin behauptet, in einem Werk der Beklagten beschäftigt gew e - sen zu sein, und verlangt von dieser Entschädigung für die von ihr insgesamt 31 Monate lang geleistete Zwangsarbeit und eine weitere Entschädigung für die unmenschliche Behandlung, die sie in dieser Zeit erfahren hat. - 3 - Nach Verweisung des beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Recht s - streits an das Landgericht hat dieses der Klägerin mit Beschluß vom 9. Mai 2000 die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt. Mit Beschluß vom 13. Juni 2000 hat das Oberlandesgericht die gegen die Ablehnung der Prozeßkoste n - hilfe eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Hinblick auf § 16 des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", dessen Verabschi e - dung durch den Bundestag in naher Zukunft zu erwarten sei, biete die bea b - sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Klägerin, der das Oberlandesgericht unter Hinweis darauf, daß das Stiftungsgesetz am 12. A u - gust 2000 in Kraft getreten sei, mit Beschluß vom 30. August 2000 nicht abg e - holfen hat. II. Die (weitere) außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Pr o - zeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere B e - schwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht e r - öffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffa s - sung der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche B e - schwerde" zuläßt, vorliegend nicht erfüllt. - 4 - 1. Auf der Grundlage ihres Vorbringens gehört die Klägerin, die 1942 aus ihrem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reiches deportiert und dort zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen gezwungen wurde, zu den leistungsberechtigten Personen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des G e - setzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (im folgenden: Stiftungsgesetz) vom 2. August 2000 (BGBl . I S. 1263). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes können Leistungsberechtigte Leistungen aus Mitteln der Stiftung (§ 9) nur nach diesem Gesetz erlangen; etwaige we i - tergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das auch und gerade dem Anliegen deutscher Unternehmen, umfassenden und dauerhaften Recht s - frieden in und außerhalb Deutschlands zu erhalten, Rechnung tragen will (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/3206 S. 18), stehen der Klägerin Fo r - derungen gegen das Unternehmen, das sie in den Kriegsjahren als Zwangsa r - beiterin beschäftigt hat, nicht zu. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage - zu der sich die weitere B e - schwerde nicht weiter äußert - fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß eine g e - richtliche Entscheidung, in der die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe unter Hi n - weis auf diesen gesetzlichen Ausschluß weitergehender Ansprüche abgelehnt worden ist, "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein könnte, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 131, 185, 188 sowie die weiteren in BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel unter dem Schlagwort Gesetzwidrigkeit, greifbare abgedruckten Entscheidungen). - 5 - 2. Die weitere Beschwerde sieht die greifbare Gesetzwidrigkeit darin, daß Landgericht und Oberlandesgericht das PKH-Gesuch mit einem "rechtlich nicht wirkenden" Gesetz zurückgewiesen haben. Damit kann sie nicht durchdringen. Ob der den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende Gedanke, eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei hätte im Hinblick auf die bevorst e - hende gesetzliche Regelung von einer Klageerhebung abgesehen, die Able h - nung der Prozeßkostenhilfe hätte rechtfertigen können, erscheint deshalb fra g - lich, weil im Zeitpunkt der Beschlußfassung (9. Mai bzw. 13. Juni 2000) der Bundestag über dieses Gesetz noch nicht beschlossen hatte. Zwar war der Gesetzentwurf im April 2000 parallel sowohl durch die Bundesregierung als auch aus der Mitte des Bundestags - und zwar von allen im Bundestag vertretenen Fraktionen - eingebracht worden (vgl. BT-Drucks. 14/3206 und BR-Drucks. 193/00), so daß ein Zustandekommen des Gesetzes in absehbarer Zeit zu erwarten stand. Andererseits war nicht auszuschließen, daß der En t - wurf im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen erfahren würde. Diese Frage braucht indes vorliegend nicht vertieft zu werden. Das Oberlandesgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 30. August 2000 richtig ausgeführt, daß das Stiftungsgesetz am 12. August 2000 in Kraft getr e - ten sei (§ 20 des Gesetzes). Durch diesen Beschluß wurde die die Beschwerde der Klägerin zurückweisende Entscheidung auf eine neue, für das vorliegende Verfahren tragfähige Grundlage gestellt. Dem steht nicht entgegen, daß es dann, wenn - wie hier - eine (weitere) Beschwerdemöglichkeit nach dem G e - setz überhaupt nicht vorgesehen ist, einer Nichtabhilfeentscheidung nicht b e - - 6 - darf. Das ändert nichts daran, daß eine solche Entscheidung gleichwohl erg e - hen kann und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller/Gum- mer, ZPO, 22. Aufl., § 571 Rn. 2 und 13). Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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