III ZB 2/98 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZB 2/98 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/98 vom 24. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 24. Mai 2000 beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 25. April 2000, die Kosten des Beschwerdeverfahren III ZB 2/98 niederzuschlagen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Senat hat mit Beschluß vom 30. April 1998 die weitere sofortige B e - schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts München vom 17. Juli 1997 - 1 W 3501/96 -, soweit sich dieser auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landg e - richts München I vom 10. Juli 1995 und den damit verbundenen Wiedereinse t - zungsantrag bezog, nicht angenommen, den Antrag auf Bewilligung von Pr o - zeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und dem Kl ä - ger die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach einem B e - schwerdewert von 1.100.000 DM auferlegt. Daneben sind weitere, Gerichtsk o - - 3 - sten nicht auslösende Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Be i - ordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO zurückgewiesen worden. Gegenvo r - stellungen des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 18. Juni 1998 abschl ä - gig beschieden. Die Kostenbeamtin hat mit Verfügung vom 5. Mai 1998 im Hi n - blick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers gemäß § 10 Kostenverfügung vom Ansatz von Kosten abgesehen. II. Soweit der Kläger die Niederschlagung der im Beschwerdeverfahren III ZB 2/98 entstandenen Gerichtskosten begehrt, ist sein Antrag jedenfalls u n - begründet. Denn insoweit sind Kosten ausschließlich aufgrund des erfolglosen Rechtsmittels des Klägers entstanden. Sie beruhen daher nicht, wie es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG notwendig wäre, auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Gerichte. Im übrigen hat die Kostenbeamtin, was der Kläger nicht verkennt, vom Ansatz der insoweit entstandenen Kosten nach § 10 Kostenve r - fügung abgesehen. Soweit der Kläger - weitergehend - begehrt, auch hinsichtlich seiner a u - ßergerichtlichen Kosten eine Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten zu e r - reichen, ist sein Antrag unzulässig. Nach der insoweit zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO sind dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Recht s - mittels auferlegt worden. Anders als in dem vom Kläger für sein Begehren he r - angezogenen Senatsurteil BGHZ 60, 337, 343 fehlte es hier an einer gesetzl i - chen Sonderregelung für eine anderweite Kostenverteilung. Auch das Urteil BGHZ 118, 312, 325, auf das sich der Kläger stützt, gestattet nicht den von ihm - 4 - offenbar gezogenen Schluß, das Gericht könne ohne Rücksicht auf die ei n - fachgesetzliche Ausgestaltung der Regelung über die Prozeßkosten eine En t - scheidung nach Billigkeit treffen. Soweit dem Kläger vorschweben mag, die Beklagte müsse ihn aus materiellrechtlichen Gründen von seiner Kostenlast freistellen, könnte dies nur in einem selbständigen Klageverfahren geprüft we r - den, für das der Bundesgerichtshof nicht erstinstanzlich zuständig ist. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

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