III ZB 2/00 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZB 2/00 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/00 vom 30. März 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ ZPO §§ 511 a, 889; BGB § 261 Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerl i - chen Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versich e - rung bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind). BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - III ZB 2/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den B e - schluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stut t - gart vom 30. Dezember 1999 - 19 U 236/99 - wird zurüc k - gewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 3. N o - vember 1999 verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft nach A. W. die Richtigkeit der Aufstellung des Vermögens der A. W. vom 24. Februar 1998, der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Betreuung von A. W. vom - 3 - 13. Februar 1998 bis 9. Juni 1998 sowie der Schlußrechnung vom 17. Mai 1998 bezüglich der Betreuung von A. W. an Eides statt zu versichern. Hierg e - gen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er nach Maßgabe seiner A n - träge vom 22. Dezember 1999 eine Einschränkung der ihm auferlegten Ve r - pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im übrigen Klag e - abweisung begehrt hat. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Dezember 1999, zugestellt am 4. Januar 2000, die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 17. Januar 2000, beim Berufungsgericht eingegangen am 19. Januar 2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18. Januar, der dem Berufungsgericht noch am selben Tag durch Telefax übermittelt worden ist, hat der Beklagte nähere Ausführu n - gen dazu gemacht, aus welchen Gründen durch die Abgabe der ihm auferle g - ten eidesstattlichen Versicherung Kosten in Höhe von mehr als 1.500 DM a n - fallen würden. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519 b Abs. 2, 577 ZPO). Zwar ist die formelle Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der zweiwöch i - gen Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Sie wurde jedoch zeitlich durch den nachfolgenden Schriftsatz vom 18. Januar 2000 überholt, der noch am selben Tag, also innerhalb der Zweiwochenfrist, eingegangen ist. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, daß und aus welchen Gründen der Beklagte die die Berufung verwerfende Entscheidung nicht hi n - nehmen wollte. Dieser Schriftsatz entsprach daher - schon für sich allein g e - - 4 - nommen - den inhaltlichen und formellen Erfordernissen einer fristwahrenden Beschwerdeschrift. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten Au s - kunft an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des Beschwerdeg e - genstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Ve r - sicherung erfordert (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZB 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 = WM 1996, 466; vgl. auch GSZ in BGHZ 128, 85; jew. m.w.Nachw.). b) Hiervon geht im rechtlichen Ansatzpunkt auch der Beklagte aus. Er meint jedoch, daß die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die A b - nahme der eidesstattlichen Versicherung anfallenden Kosten bereits mehr als 1.500 DM ausmachten. Dabei wird verkannt, daß durch das angefochtene U r - teil des Landgerichts eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mit einer entsprechenden Beschwer nicht begründet worden ist. Die in dem Urteil en t - haltene Kostenentscheidung betrifft ausschließlich die Kosten des Recht s - streits, nicht jedoch diejenigen Kosten, die durch die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen verursacht werden. Insoweit bewendet es vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 3 BGB, wonach derjenige die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versich e - rung zu tragen hat, der die Abgabe der Versicherung verlangt, hier also die Klägerin. Dies gilt - wie allgemein anerkannt ist - grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist und sich das - 5 - Verfahren, betreffend die Abnahme dieser Versicherung, nach § 889 ZPO richtet (Staudinger/Selb, BGB, 13. Bearb. 1995, § 261 Rn. 5; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl. 1994, § 261 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 261 Rn. 35). Etwas anderes gilt für solche Kosten, die d a - durch verursacht werden, daß der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert und diese mit den Maßnahmen der §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO erzwungen werden muß (MünchKomm/Keller aaO; Palandt/Heinrichs aaO); diese Kostenbelastung beruht dann aber nicht auf der Verurteilung als solcher, sondern auf der unberechtigten Weigerung des Schuldners, die ihm auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. c) Daß durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein sonstiger Zeit- oder Kostenaufwand entstehen könnte, der die Berufungssumme übe r - steigen würde, ist - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgericht s - hofs vom 29. November 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder vorgetr a - gen, noch sonst ersichtlich. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

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