III ZA 6/00 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZA 6/00 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 6/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 30. Nove m - ber 2000 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für die beabsic h - tigte Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kamme r - gerichts vom 7. Juni 2000 - 26 U 8729/99 - zu gewähren, wird a b - gelehnt. Gründe: Der Klägerin ist die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern, weil sie nicht mehr in der Lage ist, das zu ihrem Nachteil ergangene Berufungsurteil wirksam anzufechten. Gegen das am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil ist innerhalb der Recht s - mittelfrist keine Revision eingelegt worden (vgl. §§ 552, 553 ZPO). Bei einer Nachholung der Revisionseinlegung könnte der Klägerin die in diesem Falle notwendige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) nicht g e - währt werden. Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die - 3 - Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr Antrag könne zurüc k - gewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Vorau s - setzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Recht s - mittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht ve r - schuldet (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat am 17. August 2000, dem letzten Tag der Revision s - einlegungsfrist, durch Telekopie einen Antrag auf Gewährung von Prozeßk o - stenhilfe gestellt und weiter den Entwurf einer Revisionsschrift sowie eine u n - datierte und nicht unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wir t - schaftlichen Verhältnisse" übermittelt. Irgendwelche Belege, deren Beifügung durch § 117 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird, sind nicht übersandt worden. Wie sich dem nach Übersendung der Gerichtsakten dem Senat zugän g - lich gewordenen Prozeßkostenhilfe-Beiheft entnehmen läßt, ist die übermittelte Erklärung identisch mit der bereits im Juni 1998 im Zusammenhang mit der Klageerhebung abgegebenen Erklärung. Daß sich die wirtschaftlichen Verhäl t - nisse seither in keiner Weise verändert hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin in dem Antrag vom 17. August 2000 so auch nicht dargetan. Bei dieser Sachlage sind die förmlichen Mindestvoraussetzungen, die an ein Prozeßkostenhilfegesuch zu stellen sind, damit es Grundlage einer spät e - - 4 - ren Wiedereinsetzung sein kann, nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. N o - vember 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879). Rinne Schlick

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