F-7728/2015 - Abteilung VI - Schengen-Visum - Schengen-Visum zu Besuchszwecken
Karar Dilini Çevir:
F-7728/2015 - Abteilung VI - Schengen-Visum - Schengen-Visum zu Besuchszwecken
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung VI
F-7728/2015



Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.



Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,



gegen


Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.



F-7728/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1991 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 1. Oktober 2015 (Eingangsdatum)
bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen
15-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber be-
ziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton D._______ (Akten der Vo-
rinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/51). Auf dem Frageformular der Schwei-
zerischen Vertretung gab sie an, beim Gastgeber handle es sich um ihren
Freund („boyfriend“; SEM act. 3/42).
Der Gastgeber hatte bereits zuvor (auf dem offiziellen Briefpapier des von
ihm geführten Betriebes, eines (...)-Geschäfts) ein entsprechendes Einla-
dungsschreiben (datiert vom 12. August 2015) verfasst. Darin führte er aus,
die Eingeladene gehe in Manila noch zur Schule. Sie wolle die Schweiz
während der Schulferien über Weihnachten und Neujahr „im privaten Rah-
men“ besuchen. Bei dieser Gelegenheit wolle er ihr sein Geschäft (bzw.
die Filiale in C._______) „etwas näher bringen, um für ein allfälliges kleines
Projekt in den Philippinen besser gerüstet zu sein“. Er sichere die Über-
nahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt
zu (SEM act. 1/20 f.).
B.
Mit Formularentscheid vom 1. Oktober 2015 lehnte es die Schweizerische
Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/46 f.).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 5. Oktober 2015 Einspra-
che bei der Vorinstanz. Dabei argumentierte er im Wesentlichen, die Be-
fürchtung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Dies vor allem
deshalb nicht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Heimat im Frühling 2016 das
laufende Studium abschliessen wolle (SEM act. 1/21 f.).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons D._______ am 30. Oktober 2015 einen Fragenkatalog an den Gast-
geber, den dieser am 4. November 2015 schriftlich beantwortete (SEM
act. 5/81 f.). Dabei führte er aus, er habe die Gesuchstellerin im Frühjahr
F-7728/2015
Seite 3
2015 anlässlich einer Messe in Hong Kong, an der sein Unternehmen als
Aussteller vertreten gewesen sei, kennen gelernt und seither dreimal ge-
troffen. Er lade sie in erster Linie privat in die Schweiz ein. Da er aber ein
Projekt in Asien verfolge, bei dem er Mitarbeiter benötige, werde er ihr
seine Firma und insbesondere die touristisch ausgerichtete Filiale in
C._______ zeigen. Die schulische Ausbildung der Gesuchstellerin dauere
noch bis März 2015 (recte: 2016); die Kosten für das vergangene und das
nächste Studiensemester habe er übernommen.
E.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert
betrachtet werden könne. Trotz einer grundsätzlich positiven wirtschaftli-
chen Entwicklung auf den Philippinen seien nach wie vor breite Bevölke-
rungsschichten von kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingun-
gen betroffen. Die Gesuchstellerin sei eine 24-jährige, ledige und kinder-
lose Frau ohne ersichtliche familiäre Verpflichtungen, welche besondere
Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten
könnten. Hinzu komme, dass sie sich noch in schulischer Ausbildung, wel-
che vollumfänglich vom Gastgeber finanziert werde, befinde. Es könne
deshalb nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen
werden, die ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten (SEM
act. 6/89 ff.).
F.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Be-
schwerde vom 30. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Da-
rin beantragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er sinn-
gemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent-
halt nicht gesichert wäre.
Der Beschwerde beigelegt waren weitere Exemplare bereits bei den vor-
instanzlichen Akten befindlicher Dokumente.
F-7728/2015
Seite 4
G.
Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. De-
zember 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 900.– wurde vom Be-
schwerdeführer am 7. Januar 2016 fristgerecht geleistet.
H.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016
darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen, und beantragte de-
ren Abweisung.
I.
Über die Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt, brachte der Beschwerde-
führer in einer Eingabe vom 22. Januar 2016 ergänzend vor, der ableh-
nende Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich. Er habe als Gastgeber und
Garant sämtliche von ihm verlangten Gesuchs-Unterlagen erbracht. Die
gegenüber der Gesuchstellerin erhobenen Vorbehalte seien unbegründet.
Man müsse ihr die Möglichkeit geben, dies zu beweisen.
J.
In einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 17. Okto-
ber 2016 bekundete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwal-
tungsgericht sein nach wie vor bestehendes Interesse an einem rund zwei-
wöchigen Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz und erkun-
digte sich nach dem Verfahrensstand. Mit Antwortschreiben vom 26. Okto-
ber 2016 stellte der Instruktionsrichter ein voraussichtliches Urteil spätes-
tens im ersten Quartal 2017 in Aussicht.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
F-7728/2015
Seite 5
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen rund zweiwöchi-
gen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
F-7728/2015
Seite 6
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
F-7728/2015
Seite 7
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
F-7728/2015
Seite 8
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstums-
raten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes
Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Be-
völkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe
Bevölkerungswachstum von ca. 2%. Die markante Bevölkerungszunahme
dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung
trotz Wirtschaftswachstums drängende Probleme darstellen. Die Arbeitslo-
senrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den letzten Jahren recht stabil
bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg der Unterbeschäftigten
(ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen deshalb mehr als eine Million
Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz
zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den
heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch
der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums
F-7728/2015
Seite 9
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: > Aus-
sen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft,
Stand: November 2016, besucht im Januar 2017).
5.4 Vor allem bei der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Trend zur Emi-
gration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier nicht zuletzt die
Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Auswanderinnen im
erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre eigene Existenz und
oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger sichern möchten.
Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begüns-
tigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen, indem – einmal eingereist – versucht wird, neue Fakten zu
schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte Grundlage
überzuführen.
5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf
gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich ein-
schätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umstän-
den und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten,
dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an
der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum
vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und
E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine heute knapp 26-jährige
Frau. Sie ist unverheiratet und kinderlos. Den Angaben nach sind ihre El-
tern verstorben und keine Geschwister vorhanden. In den Beschwerdeaus-
führungen werden an Verwandten nur gerade eine kranke Grossmutter und
Cousinen erwähnt. Mangels entsprechender Vorbringen ist indessen nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich irgendwel-
che Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen hat. Es kann dem-
nach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären
Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten
vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bie-
ten könnten.
F-7728/2015
Seite 10
6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befin-
det, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer ge-
sicherten Wiederausreise schliessen. Die Gesuchstellerin besuchte bis im
März 2016 einen zweijährigen College-Kurs in Business Office Administra-
tion Services (vgl. (…), besucht im Januar 2017; SEM act. 3/29). Ihren An-
gaben zufolge lebte sie – jedenfalls während der Ausbildung – von den
finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers (SEM act. 3/41). Es ist
mit anderen Worten in wirtschaftlicher Hinsicht von einem erheblichen ein-
seitigen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Dass sich diese Situation
zwischenzeitlich wesentlich verändert hätte, ist aufgrund des jungen Alters
und der fehlenden Berufserfahrung der Gesuchstellerin nicht anzunehmen,
selbst wenn sie zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle angetreten hätte (wovon
allerdings mangels entsprechender Angaben in der letzten Eingabe des
Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 nicht auszugehen ist).
6.3 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer kennen sich noch nicht
besonders lange. Sie lernten sich erklärtermassen im Frühjahr 2015 in
Hong Kong kennen, wo der Beschwerdeführer geschäftlich zu tun hatte.
Ihr Verhältnis liegt sodann weitgehend im Dunkeln. Während die Gesuch-
stellerin den Gastgeber als „boyfriend“ bezeichnet, lässt der – verheiratete
– Beschwerdeführer unter Hinweis auf den grundsätzlich privaten Charak-
ter der Einladung die Art ihrer Beziehung offen. Vor diesem Hintergrund
sind Vorbehalte am Platz, wenn der Beschwerdeführer für sich in Anspruch
nimmt, mögliche Vorstellungen der Eingeladenen über eine kurz- oder mit-
telfristige Lebensplanung abschätzen und für eine fristgerechte Wieder-
ausreise seines Gastes Gewähr bieten zu können. Tritt hinzu, dass die Ge-
suchstellerin in einem ganz anderen Kulturkreis lebt und rund 25 Jahre jün-
ger ist als ihr Gastgeber. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschlies-
sen, dass sie – sollte sich die Beziehung nicht in der gewünschten Form
festigen und weiterentwickeln – den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im
Schengen-Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise
zu realisieren.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsa-
che nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten
F-7728/2015
Seite 11
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Zu keinem anderen
Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers, schon früher einen
Gast empfangen zu haben, welcher dann rechtzeitig wieder ausgereist sei.
Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegeben-
heiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu be-
anstanden ist (vgl. Urteil des BVGer C-441/2015 vom 12. Mai 2015
E. 6.4.3).
6.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrach-
ten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine
– z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten
nicht ersichtlich (vgl. oben E. 4.5).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
F-7728/2015
Seite 12

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])


Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:


Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger


Versand: