F-6814/2015 - Abteilung VI - Einreiseverbot - Einreiseverbot
Karar Dilini Çevir:
F-6814/2015 - Abteilung VI - Einreiseverbot - Einreiseverbot
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
F-6814/2015



Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.



Parteien
A._______,
vertreten durch Franz Hollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,



gegen


Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Einreiseverbot.



F-6814/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer), Jahrgang 1962, arbeitete ab 1986 als Saisonnier in der Schweiz.
Ab 1992 verfügte er über eine Aufenthalts- respektive ab 2001 über eine
Niederlassungsbewilligung. Seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende
Ehefrau und die gemeinsamen Söhne (Jahrgang 1994 und 1996) sind in
der Schweiz wohnhaft und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
B.
Zwischen 1990 und 2013 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffäl-
lig. Nebst mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge-
setz (vgl. etwa die Akten des Kantons Aargau [nachfolgend: kant. act.] 20,
25 f., 80, 91) sind insbesondere nachfolgende Eintragungen des Be-
schwerdeführers ins Strafregister zu erwähnen: Vorsätzliche Beschäfti-
gung eines Ausländers ohne Arbeitsbewilligung, Hausfriedensbruch, ge-
ringfügige Sachbeschädigung, sexuelle Belästigung, grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 19. September
2005, kant. act. 137 ff., 236); Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunke-
nem Zustand (Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 20. Dezember
2005, kant. act. 142 f., 236); Beschäftigen von Ausländerinnen und Auslän-
dern ohne Bewilligung sowie Widerhandlung gegen die Verordnung über
die Einführung des freien Personenverkehrs (Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Brugg-Zurzach vom 14. Juni 2013, kant. act. 191 ff., 237). Zuletzt
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aar-
gau vom 12. Dezember 2013 (nachfolgend: Obergericht bzw. Urteil des
Obergerichts) wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und
mehrfacher Pornographie über einen Begehungszeitraum von September
2007 bis August 2009 sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Tatzeit-
punkt 23. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verur-
teilt, wovon eineinhalb Jahre für bedingt vollziehbar erklärt wurden bei ei-
ner Probezeit von drei Jahren (vgl. Vorakten des Staatssekretariats für Mig-
ration [nachfolgend: SEM act.] 3/52-23).
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 widerrief das Amt für Migration und In-
tegration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg.
D.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen kantonalen Rechtsmittel
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blieben erfolglos (vgl. Einspracheentscheid des Amtes für Migration und
Integration des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2014, kant. act. 317-305;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2015,
SEM act. 5/83-62).
E.
Die entsprechende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung wies
das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2015 ebenfalls ab (vgl. Urteil des
BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015, SEM act. 8/129-122). Es hält in sei-
ner Urteilsbegründung im Wesentlichen fest, dass das aus strafrechtlicher
Sicht als mittelschwer gewürdigte Verschulden des Beschwerdeführers
nichts am ausländerrechtlich grossen Interesse an seiner Entfernung än-
dere. Vielmehr wiege sein Verschulden ausländerrechtlich schwer. Seine
angeblich intensive Beziehung zu seiner Gattin und seinen beiden Söhnen
habe ihn nicht davon abzuhalten vermögen, in der Schweiz massiv straf-
fällig zu werden, namentlich sich wiederholt an den Kindern seiner Freun-
din, mit der er seit 1999 eine aussereheliche Beziehung unterhalten habe,
sexuell zu vergehen. Mit Blick auf die von ihm gefährdeten bzw. beeinträch-
tigten Rechtsgüter (Gesundheit/sexuelle Integrität) bestehe ein gewichti-
ges öffentliches Interesse, dass er das Land verlasse (vgl. Urteil
2C_202/2015 E. 2.3).
F.
Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz)
verfügte am 18. September 2015 gegen den Beschwerdeführer ein Einrei-
severbot für die Zeit vom 18. Oktober 2015 bis 17. Oktober 2025, welches
gleichzeitig zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schenge-
ner Informationssystem (SIS II) führte, und entzog zur Wahrung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der wieder-
holten Straffälligkeit des Beschwerdeführers zwischen 1990 und 2013, ins-
besondere mit dessen Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kin-
dern. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals- und über eine längere
Zeit an den Kindern der Partnerin sexuell vergangen, wobei es ihm einzig
um die Befriedigung der sexuellen Gelüste gegangen sei. Im Strafverfah-
ren habe er zudem weder Reue noch Einsicht gezeigt. Mit Blick auf die
gefährdeten hohen Rechtsgüter (sexuelle Integrität) bestehe ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. Zudem müsse aufgrund
der mehrfachen Verurteilung von einer grossen Rückfallgefahr ausgegan-
gen werden, weshalb zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
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ein zehnjähriges Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) an-
gezeigt sei.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2015 beantragt der Beschwer-
deführer die Befristung des Einreiseverbots auf drei Jahre. Die seit 1990
begangenen Straftaten, so die Begründung, hätten Bagatellcharakter auf-
gewiesen sowie grösstenteils Bussen zur Folge gehabt. Sie würden folglich
keine grosse Rückfallgefahr indizieren. Es verbleibe lediglich die Verurtei-
lung durch das Obergericht zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheits-
strafe, wovon nur ein Jahr und sechs Monate bedingt vollziehbar erklärt
worden sei mit einer kurzen Probezeit von drei Jahren. Eine hohe Rückfall-
gefahr oder gar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung seien mit Verweis auf BGE 139 II 121 daher klar zu vernei-
nen. Aufgrund des Fehlens einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG könne nur ein Einreiseverbot von höchs-
tens fünf Jahren verfügt werden. Seine Ehefrau und seine Söhne würden
in der Schweiz leben und er wolle den Kontakt mittels Besuchen aufrecht-
erhalten, wobei die Suspendierung gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG keine ge-
eignete Lösung darstelle, zumal bei der Beantragung eines Besuchervi-
sums ebenfalls eine Kontrolle bestehe. Ein dreijähriges Einreiseverbot er-
scheine unter Berücksichtigung von Art. 13 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) als angemessen.
H.
In der Vernehmlassung vom 17. November 2015 hält die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könn-
ten. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr und der Verhältnismässigkeit
der Dauer des Einreiseverbots habe sie sich auf das Urteil des Oberge-
richts und das Urteil des Bundesgerichts (2C_202/2015 vom 17. Juli 2015)
abgestützt. Durch egoistisches Ausnutzen seiner Rolle als Ersatzvater und
Vertrauensmissbrauch der Kinder zur Befriedung seiner sexuellen Gelüste
habe der Beschwerdeführer wiederholt besonders hochwertige Rechtsgü-
ter, insbesondere die sexuelle Unversehrtheit von Kindern, verletzt. Im
Weiteren habe er weder Reue noch Einsicht gezeigt und er sei bereits
mehrfach straffällig geworden, wobei die bereits erfolgte Verurteilung we-
gen sexueller Belästigung auffallend sei. Eine vom Beschwerdeführer aus-
gehende, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung nach Art. 67 Abs. 3 AuG in einem besonders sensitiven Bereich sei
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Seite 5
klar zu bejahen und das zehnjährige Einreiseverbot unter der Berücksich-
tigung der konkreten Umstände als verhältnismässig zu erachten.
I.
In seiner Replik vom 4. Januar 2016 wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz eine fehlende Auseinandersetzung mit BGE 139 II 121 vor. Die
Annahme einer ausgeprägten Gefahr sei unverständlich – auch mit Blick
auf die Frage, welche Dauer das SEM für ein schweres Verbrechen, Ter-
rorakte oder organisierte Kriminalität aussprechen würde, wenn es bereits
beim Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von zehn Jahren vorsehe. Wei-
ter habe die Vorinstanz die teilbedingte Strafe und die ihm damit zubilli-
gende günstige Prognose – zumal bei Strafen von mehr als zwei Jahren
der bedingte Vollzug nicht mehr möglich sei – nicht berücksichtigt. Seine
familiären Bindungen in der Schweiz würden gestützt auf den Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatz sowie Art. 5 der Rückführungsrichtlinien ein zehn-
jähriges Einreiseverbot verbieten.
J.
Auf den Inhalt der Vorakten sowie der kantonalen Akten wird, soweit rechts-
erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). So-
fern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, kann ein länger als fünf Jahre
dauerndes Einreiseverbots verfügt werden (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zustän-
dige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist keine Sanktion für ver-
gangenes Fehlverhalten, sondern eine administrative Massnahme zur Ab-
wendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, BBl 2002 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
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Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine
entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012
vom 26. August 2014 m.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht
und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Straf-
vollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden
das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Da-
raus ergibt sich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233
E. 5.2.2 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006; Art. 21 der N-SIS-
Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5.
Mit Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2013 wurde der Beschwer-
deführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehr-
facher Pornographie, begangen während eines Zeitraums von September
2007 bis August 2009, sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Tat-
zeitpunkt 23. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ver-
urteilt, wovon eineinhalb Jahre für bedingt vollziehbar erklärt wurden bei
einer Probezeit von drei Jahren. Bereits zuvor wurde der Beschwerdefüh-
rer wiederholt straffällig (vgl. Sachverhalt B). Mit der fortlaufenden Delin-
quenz hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Die
Voraussetzung zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme gemäss Art.
67 Abs. 2 Bst. a AuG ist somit gegeben.

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Seite 8
6.
6.1 Vorliegend ist in der Hauptsache die Dauer des Einreiseverbots streitig.
Diese wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG auf zehn Jahre festgelegt und mit einer vom Beschwerdeführer aus-
gehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung begründet. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer insbeson-
dere geltend, dass eine schwerwiegende Gefahr nicht vorliege und seine
privaten Interessen, namentlich die Beziehung zu seiner Familie in der
Schweiz, eine Fernhaltemassnahme für die Dauer von zehn Jahren nicht
zu rechtfertigen vermöchten, sondern eine solche von drei Jahren verhält-
nismässig sei. Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu beurteilen,
ob im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, wie dies die Vorinstanz angenommen hat,
ausgegangen werden kann (vgl. nachfolgend Erwägung 6.2 ff.). Erst da-
nach ist die Dauer des Einreiseverbots auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu
überprüfen (vgl. nachfolgend Erwägung 7).
6.2 Die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG statuierte Regelhöchstdauer eines
Einreiseverbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar,
kann diese Dauer überschritten werden (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. Au-
gust 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der
Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine be-
stimmte Dauer zu befristen sind (BVGE 2014/20 E. 6.9). Die Verbotsdauer
kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen
(BVGE 2014/20 E. 7).
6.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt im Gegensatz zu einer ein-
fachen Gefährdung polizeilicher Schutzgüter nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG eine qualifizierte Gefährdungslage,
über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu
befinden ist, voraus. Eine solche schwerwiegende Gefährdungslage darf
ferner nicht leichthin angenommen werden. Gemäss Rechtsprechung kann
sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten
Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge-
sundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders
schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension, namentlich
Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel oder organisierte Kriminalität,
ergeben. Überdies kann eine schwerwiegende Gefährdung auch aus einer
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Seite 9
zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungüns-
tiger Legalprognose resultieren (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4; anstelle vieler Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar
2015 E. 6.1 m.H.). Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in
ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3076/2013 vom
12. März 2015 E. 6.1 m.H.).
6.4 Dem Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2013 kann entnom-
men werden, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum
immer wieder sexuelle Handlungen an den beiden Kindern seiner ausser-
ehelichen Freundin ohne Einsicht und Reue ausgeübt hat (Urteil des Ober-
gerichts E. 9.3.5). Im Weiteren hat er das ältere Kind wiederholt zu sich
gerufen, um zusammen Filme mit pornographischem Inhalt anzusehen und
zudem in Kauf genommen, dass beide Kinder solche Filme mitbekommen,
wenn er sich diese in deren Anwesenheit in der Wohnung ansah. Entspre-
chend wurde er nebst der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss
Art. 187 Ziff. 1 StGB ebenfalls wegen mehrfacher Pornographie gemäss
Art. 197 Ziff. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Diese Taten stellen Delikte ge-
gen die sexuelle physische und psychische Integrität von Kindern, welche
als hohe und somit besonders schützenswerte Rechtsgüter gelten, dar
(vgl. Urteile des BVGer C-4240/2014 vom 15. Juli 2015 E. 7.3 m.H.;
C-6635/2013 vom 19. Mai 2015 E. 7.3 m.H.). Die Annahme einer schwer-
wiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ergibt sich
daher bereits aus der besonderen Hochwertigkeit der betroffenen Rechts-
güter (vgl. Urteil des BVGer 6635/2013 vom 19. Mai 2015 E. 6.3). Dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer im Umfeld der Kinder gelebt, diese
Nähe ausgenutzt und somit die massive Verletzung der besonders hoch-
wertigen Rechtsgüter der beiden Kinder, welche zur Begehungszeit zwi-
schen achteinhalb und elfeinhalb Jahre alt waren, bewusst in Kauf genom-
men hat.
6.5 Für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG wird ferner das Vorhandensein einer hin-
reichenden Wahrscheinlichkeit der Realisierung vorausgesetzt, wobei bei
Delikten gegen die sexuelle Integrität – bei Kindern aufgrund ihrer ausser-
ordentlichen Schutzbedürftigkeit im Besonderen – selbst ein geringes Ri-
siko weiterer Beeinträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter nicht in
Kauf genommen werden muss (vgl. Urteil des BVGer C-4240/2014 vom
15. Juli 2015 E. 7.3 m.H.). Dem Beschwerdeführer ging es bei seinen Taten
allein um die Befriedigung seiner sexuellen Gelüste. Erschwerend kommt
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hinzu, dass er seine Machtstellung als Ersatzvater sowie den Schutz der
Wohnung resp. des vertrauten Umfelds wiederholt ausgenützt hat. Dass
insgesamt aus strafrechtlicher Sicht von einem bloss mittelschweren Tat-
verschulden ausgegangen wird (vgl. Urteil des Obergerichts E. 9.3.2 und
9.3.3), ist aus ausländerrechtlicher Perspektive unerheblich (vgl. dazu Er-
wägung 3.2). Der Beschwerdeführer hat weder Reue noch Einsicht gezeigt
und stets versucht, die Taten zu bagatellisieren sowie die Schuld auf die
beiden Kinder abzuschieben (Urteil des Obergerichts E. 9.3.4). Die man-
gelnde Einsicht in das Unrecht seiner Taten birgt klar die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder Delikte gegen die sexuelle, phy-
sische und psychische Integrität von Kindern oder – ebenfalls auf dem Hin-
tergrund der Verurteilung wegen sexueller Belästigung – ganz generell ge-
gen die sexuelle Integrität begehen könnte (vgl. z.B. Urteil des BVGer
C-3076/2013 vom 12. März 2015 E. 6.3). Der im Strafverfahren erhobene
Einwand des Beschwerdeführers, wonach es keine Hinweise gebe, dass
die beiden Kinder irgendwie in ihrer Entwicklung gestört worden seien (vgl.
Urteil des Obergerichts E. 9.1), bekräftig dabei sein besonders verwerfli-
ches und uneinsichtiges Verhalten. Ebenfalls unerheblich zur Beurteilung
von ausländerrechtlichen Massnahmen ist das Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach die Strafe nur teilbedingt ausgesprochen und ihm damit
eine günstige Prognose zugebilligt worden sei. Bereits das Obergericht
hielt fest, dass insgesamt die Vorwerfbarkeit der Taten gross sei und sich
die Tatumstände ungünstig auf die Prognose auswirken würden (vgl. Urteil
des Obergerichts E. 9.3.5 am Ende). Ebenfalls konnte es aufgrund des
Verschlechterungsverbots die Strafzumessung und -aufteilung nicht an-
passen (vgl. Urteil des Obergerichts E. 9.3.4. am Ende). Eine aus auslän-
derrechtlicher Sicht günstige Prognose kann aus dem Dargelegten und un-
ter Berücksichtigung seiner bisherigen Delinquenz nicht abgeleitet werden.
Wenig ergiebig ist dabei auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den
Wortlaut von Art. 13 ANAG als auch auf BGE 139 II 121 (vgl. etwa zu
Art. 13 ANAG: BVGE 2014/20 E. 8.3.3). Das Rückfallrisiko und folglich eine
vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung ist
zweifellos als gegeben zu erachten.
6.6 Aufgrund des Dargelegten ist vorliegend von einer schwerwiegenden
Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen und die Ver-
hängung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots gemäss Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG gerechtfertigt.

F-6814/2015
Seite 11
7.
7.1 Nebst dem Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist
(Art. 67 Abs. 2 AuG), kommt der Behörde auch bei der Befristung innerhalb
des zulässigen zeitlichen Rahmens gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG ein erheb-
licher Ermessensspielraum zu. Es bleibt folglich zu prüfen, ob das zehn-
jährige Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens er-
gangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzen
oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE
2014/20 E. 8.1 m.H.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan nach wie vor eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb
ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszu-
gehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Ausländische Täter, die hoch-
wertige Rechtsgüter gefährden oder wiederholt und über längere Zeit-
räume durch die Begehung von Gewalt-, Vermögens- und sonstigen Delik-
ten in Erscheinung treten, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzu-
halten. Aufgrund der Häufigkeit solcher Straftaten gilt es zum Schutz der
Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu
verdeutlichen, dass entsprechendes Fehlverhalten mit Fernhaltemassnah-
men geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern
auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten
(zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.; Urteil des BVGer
C-3843/2015 vom 27. Januar 2016 E. 8.2). Die erhebliche Verletzung hoch-
wertiger Rechtsgüter – namentlich die sexuelle Integrität, ohne jegliche
Reue und Einsicht – sowie die vom Beschwerdeführer über Jahre began-
genen Straftaten zeigen, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsord-
nung zu halten. Es besteht demnach ein sowohl general- wie auch spezi-
alpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interessen an einer lang-
jährigen Fernhaltung, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu verhindern (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer C-3076/2013 vom 12. März 2015 E. 7.2.2.).
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Seite 12
7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates
Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden
Familie, insbesondere der Ehegattin und den beiden erwachsenen Söh-
nen, gegenüber. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner in der
Schweiz lebenden Familie scheitert bereits am rechtskräftigen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung, mithin am damit einher-
gehenden fehlenden Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des BVGer
C-4240/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9.4; BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Es
stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts-
rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Er-
schwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Visums-
pflicht kein taugliches milderes Mittel zur Wahrung des öffentlichen Fern-
halteinteresses dar (siehe ausführlich dazu Urteil des BVGer C-5232/2014
vom 18. März 2015 E. 6.2). Die Wirkung des Einreiseverbots besteht zu-
dem nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Dauer der Fernhal-
temassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahestehenden Personen in
der Schweiz gänzlich zu untersagen. Vielmehr ist es dem Beschwerdefüh-
rer zumutbar, aus humanitären oder andern wichtigen Gründen mittels Ge-
such die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme
zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer
C-4793/2013 vom 23. April 2014 E. 8.2 m.H.). In seinem Aufenthaltsstaat
stehen dem Beschwerdeführer zudem diverse Kommunikationsmittel – wie
etwa Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate – zur Verfügung, um mit sei-
nen erwachsenen Söhnen und der Ehefrau in Kontakt zu treten (vgl. statt
vieler BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Seiner Familie steht es ebenfalls offen, ihn
im Aufenthaltsland zu besuchen, sofern sie dies wünschen. Die mit dem
Einreiseverbot einhergehende Einschränkung hat der Beschwerdeführer
hinzunehmen, zumal dies aufgrund der von ihm ausgehenden schwerwie-
genden Gefahr für hohe Rechtsgüter zum Schutz der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Ein zehnjähri-
ges Einreiseverbot ist somit auch angesichts der familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers als verhältnismässig zu erachten.
8.
Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten In-
teressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf
zehn Jahre befristete Einreiseverbot angesichts des Vorliegens einer
schwerwiegenden Gefahr für hochwertige und somit besonders schützens-
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werte Rechtsgüter, namentlich die physische, psychische und sexuelle In-
tegrität von Kindern, sowie unter Berücksichtigung aller relevanten Beur-
teilungselemente eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
darstellt. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die von der Vorinstanz ange-
ordnete und vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich gerügte SIS-
Ausschreibung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)


Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Rahel Altmann



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