F-4592/2014 - Abteilung VI - Einreiseverbot - Einreiseverbot
Karar Dilini Çevir:
F-4592/2014 - Abteilung VI - Einreiseverbot - Einreiseverbot
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung VI
F-4592/2014



U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.



Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Roland Winiger, Rechtsanwalt & Notar,




gegen


Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Einreiseverbot.



F-4592/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1989 geborener kosovarischer Staatsangehö-
riger, reiste im April 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
ein, wo ihm im Kanton Bern die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
B.
Der Beschwerdeführer trat bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Er-
scheinung. Unter anderem wegen Diebstahls und Drogenkonsums wurde
er vom Jugendgericht Bern-Mittelland am 3. Oktober 2006 zu einer bedingt
vollziehbaren Einschliessung von 14 Tagen verurteilt.
C.
Nachdem er wegen des Verdachts der Beteiligung an Gewaltdelikten im
Umfeld der Berner Drogenszene bereits von 17. April 2007 bis 4. Mai 2007
in Untersuchungshaft war, wurde der Beschwerdeführer am 8. September
2008 erneut in Untersuchungshaft genommen. Dort hielt er sich auf, bis er
am 30. Juli 2009 den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Mit Urteil des Kreis-
gerichts VIII Bern-Laupen vom 31. März 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter anderem der vorsätzlichen schweren Körperverletzung und fahr-
lässigen Tötung, begangen am 29. August 2008, der versuchten schweren
Körperverletzung, begangen ebenfalls am 29. August 2008, des mehrfa-
chen, bandenmässig und teilweise unter Offenbarung besonderer Gefähr-
lichkeit verübten Raubs, begangen bei fünf Gelegenheiten im Dezember
2006 und Januar 2007, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz, begangen in der Zeit von September 2007 bis August 2008
durch Erwerb und Besitz von Drogen zum Eigengebrauch sowie durch Dro-
genkonsum, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb
Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Kreisgericht zu-
gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene auf (Akten
des Migrationsdienstes des Kantons Bern [BE-act.] 265).
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 widerrief der Migrationsdienst des
Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und
wies ihn aus der Schweiz weg (BE-act. 93). Dagegen rekurrierte dieser
ohne Erfolg bei der kantonalen Polizei- und Militärdirektion POM (Ent-
scheid vom 6. Februar 2012, BE-act. 147), beim Veraltungsgericht des
Kantons Bern (Urteil vom 5. Oktober 2012, BE-act. 174) und schliesslich
beim Bundesgericht (Urteil 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013, BE-act. 233).
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E.
Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf eine Verfügung des Amts für
Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern vom 26. Juni 2014 am
5. Juli 2014 (BE-act.289) aus dem Massnahmenvollzug für junge Erwach-
sene entlassen und gleichentags nach Kosovo ausgeschafft (BE-act. 304).
F.
Bereits am 19. Juni 2014 verfügte die Vorinstanz (Bundesamt für Migration
BFM, das per 01.01.2015 in das Staatssekretariat für Migration SEM um-
benannt wurde) gegen den Beschwerdeführer ein ab 5. Juli 2014 gültiges,
unbefristetes Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schen-
gener Informationssystem SIS II an (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7/87).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2014 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einlegen. Er beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter
dessen Befristung auf fünf Jahre bei gleichzeitiger geographischer Be-
schränkung auf die Schweiz (Beschwerdeakten [Rek-act.] 1).
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 kam die Vorinstanz auf die an-
gefochtene Verfügung zurück und befristete das Einreiseverbot in Berück-
sichtigung einer kurz zuvor ergangenen Praxisänderung des Bundesver-
waltungsgerichts (BVGE 2014/20) auf 15 Jahre. Im Übrigen beantragte sie
die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6).
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 10. November 2014 an
seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest (Rek-act. 8).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Replik Bezug auf die Befristung
des ursprünglich unbefristeten Einreiseverbots auf 15 Jahre, welche die
Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gestützt auf Art.
58 VwVG vornahm, und vertritt die Auffassung, dass diese Befristung „fak-
tisch“ einer deutlichen Verschärfung des Einreiseverbots entspreche. Vor
diesem Hintergrund beanstandet der Beschwerdeführer in formeller Hin-
sicht, dass ihm diese in ihren rechtlichen Konsequenzen erhebliche Befris-
tung der Massnahme auf 15 Jahre „ohne Eröffnung eines Rechtsmittels“
indirekt via Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht werde. Er er-
sucht „um entsprechende Berücksichtigung“.
3.2 Die nachträgliche Befristung eines ursprünglich unbefristeten Einreise-
verbots auf 15 Jahre stellt keine Anpassung zuungunsten der Partei dar
und wahrt daher die materiellen Schranken des nach Art. 58 Abs. 1 VwVG
Zulässigen (vgl. dazu ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 38 ff. zu Art. 58 VwVG).
Doch selbst wenn es sich anders verhielte, hätte das Vorgehen der Vor-
instanz keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens:
Denn das Rückkommen der Vorinstanz wäre in diesem Fall als Antrag auf
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Befristung einer nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. dazu E. 4.1) zwingend zu befristenden Fernhaltemassnahme
zu werten (PFLEIDERER, a.a.O., N 39 zu Art. 58 VwVG).
3.3 Es trifft sodann zwar zu, dass die Vorinstanz das in Art. 58 Abs. 2 VwVG
vorgesehene Verfahren nicht respektierte, indem sie nicht selbst für die Er-
öffnung ihrer Verfügung besorgt war, sondern das Rückkommen zum Teil
ihrer Vernehmlassung machte und es dem Bundesverwaltungsgericht
überliess, die Partei zu informieren. Dieser Formfehler muss jedoch ohne
Rechtsfolgen bleiben, da dem Beschwerdeführer daraus keinerlei Nach-
teile erwachsen sind. Das Rechtsmittelverfahren wurde nach Massgabe
von Art. 58 Abs. 3 VwVG fortgesetzt, und der Beschwerdeführer konnte
sich uneingeschränkt zur neuen Rechtslage äussern.
4.
4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven-
tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst
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kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver-
langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach
Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge-
fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht-
sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik-
tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und
sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De-
likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di-
mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte
Kriminalität) aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden
Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C 270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom
16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
5.
5.1 In Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Befristung von Einreiseverboten (BVGE 2014/20) kam
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die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwä-
gungsweise auf die angefochtene Verfügung zurück und begrenzte das
Einreiseverbot auf 15 Jahre. Indem sie dies tat, ging sie implizit davon aus,
dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
ausgeht. Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines
Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz
AuG vorgesehen wird, nicht gebunden.
5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den
Jahren 2006 bis 2008 wiederholt straffällig wurde. Dabei zeigte er sich von
der durch das Jugendgericht Bern-Mittelland im Oktober 2006 bedingt aus-
gesprochenen Einschliessung völlig unbeeindruckt: Denn bereits zwei Mo-
nate später verübte er bandenmässig und unter Offenbarung besonderer
Gefährlichkeit eine Reihe von Raubüberfällen. Der Beschwerdeführer liess
sich in der Folge weder vom eingeleiteten Strafverfahren noch von Unter-
suchungshaft davon abhalten, weiter zu delinquieren, wobei sich die
Schwere seiner Delikte in einschlägigen und sensiblen Deliktsbereichen
fortlaufend steigerte. In diesem Kontext kam es am 29. August 2008 zwi-
schen dem Beschwerdeführer und mehreren anderen Personen einerseits
sowie einem Drogenverkäufer andererseits zu einem heftigen Streit. In
dessen Verlauf wurde der Drogenverkäufer vom Beschwerdeführer und
seinen Mittätern derart schwer verletzt, dass er später verstarb. Nach den
Feststellungen des Strafgerichts tat sich der Beschwerdeführer hervor, in-
dem er mehrfach heftig und besonders brutal auf das gesundheitlich offen-
sichtlich angeschlagene und schwächere Opfer einschlug. Die besondere
Schwere seines Verschuldens findet ihren Ausdruck in der empfindlichen
Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren, mit der das Kreisgericht VIII Bern-
Laupen in seinem Urteil vom 31. März 2010 das Verhalten des Beschwer-
deführer trotz Anerkennung einer leichten Verminderung der Steuerungs-
fähigkeit infolge Drogenkonsums sanktionierte.
5.3 Dass das Verhalten des Beschwerdeführers, das der Verurteilung vom
31. März 2010 zugrunde liegt, als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu
werten ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. Es
kann vernünftigerweise auch nicht in Abrede gestellt werden, dass vom
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht nur eine einfache Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne
von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert war. Der Beschwerdeführer
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legte während Jahren ein Verhalten an den Tag, dass von erheblicher kri-
mineller Energie und Einsichtslosigkeit zeugt, wobei zu bemerken ist, dass
der Beschwerdeführer die schwersten Delikte nicht mehr im Jugendalter,
sondern als junger Erwachsener verübte. Erschwerend tritt hinzu, dass
massive Gewaltdelikte, wie sie sich der Beschwerdeführer zuschulden
kommen liess, wegen der Hochwertigkeit des betroffenen Rechtsguts sehr
schwer wiegen, und dass daher in diesen Bereichen auch ein geringes
Restrisiko nicht in Kauf genommen werden kann.
5.4 Zu prüfen ist, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der
künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält. Der Be-
schwerdeführer weist darauf hin, dass er in jungen Jahren der Unreife de-
linquiert habe, nämlich 2006 bis 2008 im Alter von 17 bis 19 Jahren. Die
Freiheitsstrafe wurde denn auch zu Gunsten einer stationären Massnahme
für junge Erwachsene aufgeschoben. Diese Massnahme sei erfolgreich
verlaufen. Er habe seine Drogensucht nachweislich hinter sich gelassen
und grosse Bereitschaft bewiesen, sich mit seinen deliktsrelevanten Per-
sönlichkeitsanteilen selbstkritisch auseinanderzusetzen. Unter Beibehal-
tung der therapeutischen Betreuung hätten die zuständigen Therapeuten
die Möglichkeit einer langfristigen Rückfallfreiheit bejaht. Die Massnah-
menberichte der zuständigen Behörde lauteten denn auch durchwegs po-
sitiv und ergäben gesamthaft eine gute Prognose. Zudem sei zu erwarten,
dass er sich mit zunehmenden Alter reifer und erwachsener verhalten
werde. Die Tatsache, dass er im Massnahmenvollzug endlich von den Dro-
gen weggekommen sei, müsse bei der Beurteilung der Rückfallgefahr
ebenfalls zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Weil er bei seinen vergan-
genen Delikten „meistens“ unter Drogeneinfluss gehandelt habe, sei anzu-
nehmen, dass er als Folge seiner erlangten Drogenfreiheit keine weiteren
Delikte mehr begehen werde. Positiv sei zu vermerken, dass er am 26. Au-
gust 2011 in den halboffenen Massnahmenvollzug versetzt worden sei,
was zeige, dass Anstaltsleitung und Therapeuten ihm grosses Vertrauen
entgegengebracht hätten, und dass er schliesslich am 5. Juli 2014 bedingt
aus dem Massnahmenvollzug habe entlassen werden können.
5.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht sicherlich, dass er zum
Zeitpunkt seiner Delinquenz minderjährig bzw. knapp volljährig war. Zu sei-
nen Gunsten ist ferner festzustellen, dass er während des Massnahmen-
vollzugs eine grundsätzlich positive Persönlichkeitsentwicklung durchlief
und – soweit bekannt – eine Berufsausbildung absolvieren konnte. Aller-
dings ist gleichzeitig auch darauf hinzuweisen, dass das Wohlverhalten
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während des stark strukturierten Massnahmenvollzugs und der ihm eige-
nen engmaschigen Kontrolle und Betreuung nur beschränkte Aussagekraft
hat, wenn es zu beurteilen ist, ob sich eine Person auch in der Freiheit
unter möglicherweise ungünstigen Bedingungen bewährt. Hinzu tritt, dass
das Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug keineswegs
frei von Problemen war – er musste wiederholt diszipliniert werden, unter
anderem wegen Konsums harter Drogen und Alkohols – und dass beim
Beschwerdeführer trotz der erzielten Erfolge bis zuletzt psychische Dispo-
sitionen bestanden, die eine erneute kriminelle Entwicklung in Freiheit
grundsätzlich ermöglichen könnten (narzisstisch gefärbte Selbstwahrneh-
mung, hohe Kränkbarkeit und Impulsivität, Dominanzanspruch, Defizite in
der Kritikfähigkeit und Konfliktkultur). Im Massnahmenschlussbericht des
Massnahmenzentrums Uitikon vom 17. Juni 2014 wurde denn auch das
Rückfallrisiko für erneute Raub- und Gewaltdelikte nicht ausgeschlossen,
sondern gestützt auf FOTRES und die klinische Einschätzung als „moderat
ausgeprägt“ beurteilt. Ob sich der Beschwerdeführer bewähren werde, sei
schwierig einzuschätzen (Entscheid der POM vom 6. Februar 2012 E. 4c,
BE-act. 147, Verfügung der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug
des Kantons Bern vom 26. Juni 2014 betr. bedingte Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug, BE-act. 295). In Freiheit jedoch befindet sich der Be-
schwerdeführer erst seit Sommer 2014, wobei über seine aktuellen Le-
bensumstände nichts Konkretes bekannt ist.
5.6 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der
qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung
von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
6.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeit-
lich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er-
messen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
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Seite 10
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensitiven Bereich aus. Darauf wurde bereits eingegan-
gen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden
kann. Entsprechend gross ist das Interesse an seiner langfristigen Fern-
haltung. Gleichwohl können bei der Gewichtung des öffentlichen Interes-
ses das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Delinquenz,
der Zeitablauf seit der letzten Straftat sowie die mehrheitlich positive Ent-
wicklung seiner Persönlichkeit während des Massnahmenvollzugs nicht
ausser Acht gelassen werden.
6.2 Auf der anderen Seite sind wesentliche Lebensinteressen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz verortet, wo er sich seit seiner Einreise im
Alter von 5 Jahren bis zu seiner Ausreise im Sommer 2014 gut 20 Jahre
lang ununterbrochen aufhielt. Er besuchte hier die Schulen und hier leben
nach wie vor seine engsten Familienangehörigen. Hier lebt auch seine Ver-
lobte, die seiner Darstellung nach während des Strafverfahrens zu ihm ge-
halten und die absolut keine Beziehung zum Kosovo habe. Allerdings sind
die Lebensinteressen des Beschwerdeführers zu relativieren. Es wurde be-
reits im Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung festgehal-
ten, dass beim Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthaltes in der
Schweiz weder in beruflicher bzw. wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht
von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne. Der Be-
schwerdeführer habe Verlustscheine erwirkt, eine Berufsausbildung erst
während des Massnahmenvollzugs absolviert und keine persönlichen Kon-
takte zu Schweizer Bürgern ausserhalb seiner Familie unterhalten. Seine
Beziehung zur Verlobten habe sodann zu keinem Zeitpunkt einen Grad an
Stabilität erreicht, der sie als eheähnliche Gemeinschaft unter den Schutz
der Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 BV stellen würde (Entscheid der POM vom 6. Februar 2012 E. 5a, BE-
act. 147, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober
2012 E. 5.2 und 5.3.3, BE-act. 174; Urteil des BGer 2C_115/2012 vom
11.06.2013 E. 4.1 und 4.2). Seit dieser Beurteilung, die das Bundesverwal-
tungsgericht teilt, hat sich nichts zugetragen, was eine andere Bewertung
rechtfertigen könnte.
6.3 Es tritt ein Weiteres hinzu: Durch das Einreiseverbot werden dem Be-
schwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seinen Angehörigen in der
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Seite 11
Schweiz nicht schlichtweg untersagt. Es steht ihm offen, aus wichtigen
Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wenn auch eine solche Sus-
pension nur zurückhaltend und praxisgemäss nur für eine kurze und klar
begrenzte Zeit gewährt wird, so sind doch Aufenthalte des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz in diesem Rahmen nicht ausgeschlossen. Der Pflege
der Beziehungen im Heimatland des Beschwerdeführers bzw. mittels mo-
derner Kommunikationsmittel steht die angefochtene Massnahme zum
vornherein nicht entgegen. Die Schwere des Eingriffs in die Lebensinteres-
sen des Beschwerdeführers erfährt in diesem Umfang ebenfalls eine Re-
lativierung (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.3 m.H.).
6.4 Trotz dieser Relativierungen bleibt das Interesse des Beschwerdefüh-
rers an ungehindertem Zugang zur Schweiz erheblich. Allerdings vermag
das private Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an
seiner Fernhaltung nur teilweise zurückzudrängen. Eine wertende Gewich-
tung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu
bestätigen ist. Die von der Vorinstanz in Ausschöpfung der rechtspre-
chungsgemässen Regelmaximaldauer (vgl. dazu E. 4.1) wiedererwä-
gungsweise erfolgte Befristung der Massnahme auf 15 Jahre erscheint
aber als unverhältnismässig. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in die-
sem Zusammenhang insbesondere das Alter des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Delinquenz von Bedeutung, ferner der Aufschub der Frei-
heitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene, die An-
sätze einer positiven Entwicklung während des Massnahmenvollzugs und
das nicht unerhebliche private Interesse des Beschwerdeführers. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet es angesichts der gesamten Umstände als
verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 10 Jahre zu be-
fristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten
Interessen hinreichend Rechnung getragen.
7.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete und vom Beschwer-
deführer beanstandete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
7.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
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Seite 12
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Infor-
mationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1
vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom
15.09.2009]).
7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio-
nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei-
bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
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Seite 13
7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei weitem.
Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammen-
arbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge-
treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver-
pflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls
systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Ein-
reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfal-
ten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf
einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten,
vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das
Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreise-
verbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übri-
gen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung einhergehende zu-
sätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Be-
schwerdeführer in Kauf zu nehmen.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 15 Jahre befristete Einreise-
verbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Einreiseverbot auf 10 Jahre, d.h. bis zum 4. Juli 2024, zu befristen.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art.
1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 600.- festzusetzen.
9.2 Auf der anderen Seite ist dem Beschwerdeführer für die ihm erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Umfang des
Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Diese ist mangels einer
Kostennote auf Grund der Akten nach pflichtgemässem Ermessen festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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9.3 Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand der Rechtsvertretung, die
Schwierigkeiten der Rechtssache und Vergleichsfälle erscheint es als an-
gemessen, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine redu-
zierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.- zuzusprechen. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass ein
Mehrwertsteuerzuschlag mangels Steuerpflicht bei Dienstleistungen, die
an im Ausland wohnhafte Mandanten erbracht werden, nicht geschuldet
wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR
641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
10.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 15
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 4. Juli 2024 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 1‘200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…
– die Migrationsbehörde des Kantons Bern


Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer



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