F-3980/2016 - Abteilung VI - Vermögenswertabnahme - Vermögenswertabnahme
Karar Dilini Çevir:
F-3980/2016 - Abteilung VI - Vermögenswertabnahme - Vermögenswertabnahme
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung VI
F-3980/2016



Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.



Parteien
A._______
Beschwerdeführer,



gegen


Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand

Vermögenswertabnahme.



F-3980/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 3. August 2015 in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 27. November 2015 trat das
SEM auf dieses Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Un-
garn mit der Begründung, dass dieser Staat für die Behandlung des Asyl-
gesuchs zuständig sei. A._______ wandte sich daraufhin mit Rechtsmitte-
leingabe vom 8. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
fahren E-7959/2015), welches der Beschwerde mit Verfügung vom 15. De-
zember 2015 die aufschiebende Wirkung erteilte. Das Verfahren ist noch
hängig.
B.
Anlässlich einer Personenkontrolle am 8. April 2016 wurde festgestellt,
dass A._______ Bargeld von Fr. 670.- und € 700.- bei sich trug. Die Polizei
nahm ihm dieses Geld bis auf den Betrag von Fr. 100.- ab und überwies
den daraus resultierenden Gesamtbetrag von Fr. 1‘314.25 mit Valuta vom
13. April 2016 auf das Sonderabgabekonto beim SEM.
Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab A._______ gegenüber
der Polizei zu Protokoll, auf dem Weg von Afghanistan in die Schweiz habe
er sein Reisegeld in Euro umgetauscht; dieses Geld trage er seitdem bei
sich. Den Frankenbetrag habe er aus dem ihm ausgehändigten Essens-
geld und dem Lohn für die im Heim geleisteten Reinigungsarbeiten – alle
2 Wochen jeweils 190 bzw. 30 Franken – zusammengespart (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 8. April 2016 [Vorakten zur Vermögenswertabnahme]).
C.
Mit Schreiben vom 26. April 2016 wandte sich A._______ an das SEM und
bat um Rückerstattung der sichergestellten Vermögenswerte, da es sich
nicht um sein eigenes Geld, sondern um ein Darlehen seines Vaters in Af-
ghanistan handle 2016 (Vorakten zur Vermögenswertabnahme).
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 bestätigte das SEM die Rechtmässigkeit
der Vermögenswertabnahme und schrieb den eingezogenen Betrag von
umgerechnet insgesamt Fr. 1‘314.25 dem Sonderabgabekonto von
A._______ – unter Anrechnung der von ihm zu leistenden Sonderabgabe
– gut.
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A._______ habe, so die Begründung der Vorinstanz, die Herkunft des ihm
abgenommenen Betrages nicht glaubhaft nachgewiesen. Insbesondere
seien die gegenüber der Polizei abgegebenen Erklärungen und die Be-
hauptungen im Schreiben vom 26. April 2016 widersprüchlich. Bei seiner
Befragung zur Person am 12. August 2015 habe er zudem angegeben,
über keinerlei finanzielle Mittel zu verfügen.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 – welche er am 23. Juni 2016 näher erläu-
terte – erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sinngemäss ersucht er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. Mai 2016 und um Rückerstattung der ihm am 8. April 2016 abgenom-
menen Vermögenswerte. Er habe, so der Beschwerdeführer, die Polizei
zum einen darauf hingewiesen, dass ihm sein Vater die 700 Euro aus Af-
ghanistan geschickt habe, zum anderen darauf, dass der Frankenbetrag
aus der hiesigen finanziellen Unterstützung plus dem geringen Lohn aus
seiner Arbeit […] stamme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher beschwerde-
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG), wobei nur eine summarische Begründung erfolgt
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende
Beschwerde offensichtlich unbegründet.
4.
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechts-
mittelverfahrens sind – soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzu-
erstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung
durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1
AsylG).
4.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müs-
sen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stam-
men, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können
solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85
Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen kön-
nen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
men oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2
Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87
Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachwei-
sen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (ak-
tuell Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16
Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
4.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte
Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1
AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die
erste Vermögenswertabnahme – ab Rechtskraft der entsprechenden Ver-
fügung – die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenom-
menen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Son-
derabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2).
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4.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar
mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anläss-
lich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten
Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem
solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den
Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen.
Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder
Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfol-
gert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. ins-
gesamt: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6689/2015 vom
22. September 2016 E. 3.5 sowie D-3445/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.1,
jeweils m.H.).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Einschätzung des
SEM, der Beschwerdeführer habe die Herkunft der ihm abgenommenen
Geldbeträge im Gesamtwert von Fr. 1‘314.25 nicht glaubhaft nachgewie-
sen, zutreffend: Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass seine
Angaben bei der Befragung vom 8. April 2016 (Sachverhalt B) und seine
Erklärung im Schreiben vom 26. April 2016 (Sachverhalt C) widersprüch-
lich seien.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2016
lediglich weitere Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht (Sachverhalt
E). Die Beschwerde enthält somit keine stichhaltigen Entgegnungen, wel-
che die angefochtene Verfügung in Frage stellen könnten. Sie führt viel-
mehr zu weiteren offensichtlichen Widersprüchen bezüglich der Herkunft
der sichergestellten Vermögenswerte.
6.
Demzufolge verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; der
ihr zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.- festzu-
setzen (Art. 1 - 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz


Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake



Versand: