F-2919/2016 - Abteilung VI - Einreiseverbot - Einreiseverbot
Karar Dilini Çevir:
F-2919/2016 - Abteilung VI - Einreiseverbot - Einreiseverbot
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung VI
F-2919/2016



Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.



Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Stephanie Selig,
Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG,
Beschwerdeführer,



gegen


Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Einreiseverbot.



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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…), ist Staatsan-
gehöriger von Serbien. Gemäss Angaben im Zentralen Migrationssystem
(ZEMIS) reiste er am 8. März 1993 in die Schweiz ein, wo er zuerst die
Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise am 2. August 2000 die Niederlas-
sungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erhielt. Am 15. Januar 2008
begründete er seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Der Beschwerde-
führer war seit dem 24. Februar 2010 in zweiter Ehe mit einer mazedoni-
schen Staatsbürgerin verheiratet, welche im August 2010 ebenfalls ihren
Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt nahm. Die gemeinsame Tochter
B._______ kam am 21. September 2011 zur Welt. Seine mittlerweile voll-
jährigen Kinder aus erster Ehe zogen am 30. September 2009 im Rahmen
des Familiennachzugs ebenfalls zu ihm nach Basel-Stadt. Die zweite Ehe
des Beschwerdeführers wurde mittlerweile geschieden (rechtskräftig seit
1. Dezember 2015).
B.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer
mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt. So musste er am 22. November 2010
durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen Nichtabgabe von Aus-
weisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Ta-
gessätzen zu je Fr. 70.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jah-
ren sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt werden. Ferner wurde er
durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 16. August
2012 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbs-
mässiger Geldwäscherei (schwerer Fall) zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr.30.–, als Zu-
satzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Arlesheim vom 22. November 2010
verurteilt.
C.
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt widerrief mit Verfügung vom
26. November 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 31. März 2016 räumte ihm
dieselbe Behörde eine Äusserungsmöglichkeit zum beabsichtigten Erlass
eines Einreiseverbots ein, wovon jener mit Eingabe vom 4. April 2016 Ge-
brauch machte.
D.
Am 8. April 2016 verfügte das SEM ein zwölfjähriges Einreiseverbot gegen
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den Beschwerdeführer, gültig ab 18. April 2016. Gleichzeitig entzog es ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die
Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem
(SIS) an. Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Fernhaltemass-
nahme im Wesentlichen auf das Strafurteil vom 16. August 2012, wonach
das objektive Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege. Er habe
bei den verbrecherischen Aktivitäten eine zentrale Rolle gespielt, bewusst
die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet und damit gegen
ein besonders wichtiges Schutzgut verstossen. Das öffentliche Interesse
am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor zukünftigen Straf-
taten sei im vorliegenden Fall hoch zu gewichten. Gegen das solchermas-
sen hoch einzustufende öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ver-
möchte sein privates Interesse an Einreisen und Aufenthalten in der
Schweiz zur Beziehungspflege nicht aufzukommen. Zu gegebener Zeit
könne das SEM ein Gesuch um kurze Suspension des Einreiseverbots zu
Besuchszwecken prüfen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des Einreiseverbotes beantragen. Eventualiter liess er um Befristung
des Einreiseverbots auf maximal fünf Jahre ersuchen. In prozessualer Hin-
sicht liess er beantragen, es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur er-
gänzenden Begründung der Beschwerde und zum Nachreichen von Be-
weismitteln nach erfolgter Einsicht in die Akten zu gewähren sowie die un-
entgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung zu erteilen.
Dazu liess er im Wesentlichen vorbringen, die vorliegende, rudimentäre
erstinstanzliche Begründung genüge den verfassungsmässigen Anforde-
rungen nicht. Das SEM habe keine Interessenabwägung vorgenommen
und nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer – in Freiheit belassen
– eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar-
stelle. Zudem fehle es der Begründung insbesondere an der Auseinander-
setzung in Bezug auf dessen Beziehung zu seiner fünfjährigen Tochter.
Weder sei das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers beurteilt wor-
den noch sei den geltend gemachten familienrechtlichen Gründen in genü-
gendem Masse Rechnung getragen worden. Auch der Umstand, wonach
der Beschwerdeführer rund zwei Jahrzehnte in der Schweiz verbracht
habe, ohne strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, sei im Verhältnis
zu der vergleichsweise kurzen Zeitspanne von neun Monaten, in welcher
er „delinquiert haben soll“, zu wenig gewürdigt worden. Des Weiteren sei
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ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt worden, da die zuständige Be-
hörde offensichtlich der Ansicht gewesen sei, es bestünde eine gute Legal-
prognose für den Beschwerdeführer. Bezüglich des privaten Interesses
wurde geltend gemacht, dass er insgesamt 30 Jahre in der Schweiz gelebt
habe und er Vater von insgesamt drei Kindern sei. Seine beiden Kinder aus
erster Ehe, welche mittlerweile erwachsen seien, hätten vor sieben Jahren
ihre Mutter verloren. Deshalb sei er deren einzige Bezugsperson gewesen
und es sei ihm viel daran gelegen, sie mittels Familiennachzug in die
Schweiz nachkommen zu lassen. Aus seiner zweiten Ehe sei eine inzwi-
schen fünfjährige Tochter hervorgegangen. Er pflege eine sehr enge Be-
ziehung zu seinen Kindern. Auch lebe ein Grossteil seiner sonstigen Fami-
lie in der Schweiz. Dass insbesondere die jüngste Tochter ihn nicht regel-
mässig in Serbien besuchen könne, liege auf der Hand. Da das Einreise-
verbot die Beziehung zu ihr schlichtweg unterbinde, verletzte es Art. 8 Abs.
1 EMRK und sei mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben oder eventua-
liter auf maximal 5 Jahre zu beschränken.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 erhielt der Beschwerdeführer
unter anderem die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
Nach einer ihm antragsgemäss gewährten Fristverlängerung reichte er die
einverlangte Beschwerdeergänzung am 16. Juni 2016 zu den Akten und
liess unter anderem vorbringen, dass ihn schlussendlich die Sorge um
seine Kinder in die Kriminalität getrieben habe. Nach dem Tod seiner ersten
Ehefrau habe er seine beiden mittlerweile erwachsenen Kinder in die
Schweiz nachkommen lassen wollen. Da er sich während seiner selbstän-
digen Tätigkeit [Anmerkung des Gerichts: der Beschwerdeführer hatte da-
mals eine Gärtnerei] verschuldet, und daher befürchtet habe, seine Schul-
den könnten den geplanten Familiennachzug vereiteln, sei er in die Krimi-
nalität abgerutscht. Dies allein könne keinen Entschuldigungsgrund dar-
stellen, doch lasse diese Betrachtungsweise seine Tatmotivation in einem
anderen Licht erscheinen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 schloss das SEM auf Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert.
I.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Replik vom 8. September 2016 ver-
nehmen.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des kantonalen Migrationsamtes bei.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach liegt eine Gehörsverlet-
zung (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass das SEM keine Interessenabwägung
vorgenommen und auch nicht ausgeführt habe, inwiefern er eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen solle, die ein mehr als
fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot rechtfertige. Auch fehle eine Ausei-
nandersetzung bezüglich der Beziehung zu seiner (in der Schweiz leben-
den) fünfjährigen Tochter. Das SEM habe sich in der Begründung als
Rechtfertigung für das sehr lange Einreiseverbot auf den Hinweis be-
schränkt, dass besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt worden seien.
Sein persönliches Verhalten sei nicht beurteilt worden und auch den gel-
tend gemachten familienrechtlichen Gründen sei nicht in hinreichendem
Masse Rechnung getragen worden. Soweit die diesbezüglichen Vorbrin-
gen auch Sachverhaltsvorbringen, Rechtsverletzungen sowie das Ermes-
sen oder die Angemessenheit betreffen, bilden sie jedoch Gegenstand der
materiellen Beurteilung, welche weiter unten folgen wird.
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der
Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an-
gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der
Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg-
fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en-
gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie
dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei
in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt
voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu
jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn
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aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorge-
brachte als unrichtig oder unwesentlich angesehen wird. Je weiter der Ent-
scheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je
schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto
höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II
266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
N. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u.
178 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-
ches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369
u. S. 404 m.H.).
3.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Einreiseverbots unter Hin-
weis auf die Verurteilung des Beschwerdeführers insbesondere aus, diese
Delikte (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäsche-
rei [schwerer Fall]) würden schwere Verstösse gegen die Gesetzgebung
darstellen. Der Beschwerdeführer habe bewusst die Gesundheit einer Viel-
zahl von Menschen gefährdet und damit gegen ein besonders wichtiges
Schutzgut verstossen. Im Zusammenhang mit schweren Straftaten, wozu
qualifizierte Drogendelikte gehören würden, müssten gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hin-
genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20). Aufgrund des bisherigen
Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der
Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter sei eine Fernhaltemassnahme
von 12 Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt.
3.4 Aus dieser - nicht in voller Länge wiedergegebenen - ausführlichen Be-
gründung war für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, dass und aus wel-
chen Gründen die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Es geht detailliert daraus her-
vor, aus welchen Gründen sie ein zwölfjähriges Einreiseverbot erliess, ver-
wies sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte.
Ebenso begründete die Vorinstanz die schwerwiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem sie auf die schweren Delikte
des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende bundesge-
richtliche Rechtsprechung verwies. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das
Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizeri-
schen Verwaltungspraxis zählt und die Vorinstanz gestützt auf den Effi-
zienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der
erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höhe-
rer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai
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2014 E. 3.3 m.H.). Insgesamt war es dem Beschwerdeführer denn auch
möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung
zu argumentieren. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich
demnach als unbegründet.
4.
4.1 Ein Einreiseverbot kann unter anderem gegenüber ausländischen Per-
sonen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Das Ein-
reiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art.
67 Abs. 3 erster Satz AuG). Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zu-
ständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
4.3 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver-
gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr
durch Generalprävention im Sinne des Einwirkens auf andere Rechtsge-
nossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl.
etwa Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Die Spe-
zialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als
alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
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vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne
einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene
Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002, 3813). Ein Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vor-
aus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.5 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
"einfache" Gefährdung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG,
wie sie weiter oben beschrieben wurde. Verlangt wird eine qualifizierte Ge-
fährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles
zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom-
men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus
der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge-
hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro-
genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwere-
ren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose
(vgl. etwa Urteil des BVGer F-1091/2015 vom 16. November 2016 E. 3.4
m.w.H.).
5.
Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von einer schwerwie-
genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art.
67 Abs. 3 zweiter Satz AuG aus. Demzufolge sah sie sich an die grund-
sätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre, wie sie von
Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen ist, nicht gebunden.
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5.1 Das Strafgericht Basel-Stadt hielt in seinem Urteil vom 16. August 2012
fest, dass das objektive Verschulden des Beschwerdeführers ausseror-
dentlich schwer wiege. Im vorliegenden Fall seien über 40 kg Heroinge-
misch von der Schweiz aus an diverse Zwischenhändler, zum überwiegen-
den Teil innerhalb der Schweiz, verschoben worden. Belastend sei zu be-
rücksichtigen, dass sowohl beim Drogenhandel als auch bei der Geldwä-
scherei noch zusätzliche Qualifikationsmerkmale hinzugekommen seien.
So sei von Basel aus innert neun Monaten eine eigentliche Drehscheibe
für Heroinbezüge einzig aus finanziellen Motiven etabliert worden. Zudem
seien die vom Beschwerdeführer getätigten Geschäfte weit über das hin-
ausgegangen, wozu sie ursprünglich hätten dienen sollen (nämlich der De-
ckung seiner Schulden beim Betreibungsamt) und es sei auf ihn keinerlei
Druck seitens des Kopfs der Bande ausgeübt worden, sondern dieser habe
vielmehr einen äusserst kameradschaftlichen Umgang mit dem Beschwer-
deführer gepflegt (vgl. Urteil S. 13 f.).
5.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG
gesetzt hat. Darüber hinaus lag gegen ihn zum Zeitpunkt der Verfügung
aufgrund der involvierten Rechtsgüter der qualifizierte Fernhaltegrund ei-
ner schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor (vgl. E.4.5). Das gegen ihn
verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3
erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
6.
Zu prüfen bleibt, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr künfti-
ger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält.
6.1 Auf Beschwerdeebene wird bemängelt, das SEM habe bei der Festset-
zung der Dauer der Fernhaltemassnahme die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers (seine beiden erwachsenen Kinder aus erster Ehe
sowie seine fünfjährige Tochter aus zweiter Ehe lebten hierzulande) ausser
Acht gelassen. Dem kann im Kontext der vorangehenden Ausführungen
nicht beigepflichtet werden, zeugt doch das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers vom offensichtlich fehlenden Willen, sich an die schweizerische
Rechtsordnung zu halten; von einer Integration in die hiesigen Verhältnisse
kann mit anderen Worten keine Rede sein. Auch die Beziehungen zu den
ihm am nächsten stehenden Personen vermochten ihn nicht von der De-
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Seite 11
linquenz abzubringen. Zudem befand er sich damals nicht in einer finanzi-
ellen Notlage, sondern verfügte über ein regelmässiges Einkommen aus
seinem Gärtnereibetrieb. Doch auch bei einem allfälligen finanziellen Eng-
pass hätten ihm durchaus andere Möglichkeiten zur Geldbeschaffung of-
fengestanden und er hätte ohne Weiteres die Zeit, die er für seine Kurier-
fahrten in verschiedene Teile der Schweiz aufgewendet hatte, auch für eine
legale (Zweit-)anstellung aufbringen können. Erschwerend fällt zudem ins
Gewicht, dass er auch nach der letzten Zahlung ans Betreibungsamt noch-
mals Heroinmengen im mehrfachen Kilobereich umsetzte (vgl. Strafurteil
S. 14). Dementsprechend muss beim Beschwerdeführer von einer klar ne-
gativen Prognose ausgegangen werden. Die seit der Haftentlassung (April
2016) verstrichene Zeit ist – mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter – zu
kurz, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern
vermag. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch bis 19. Dezember
2018 unter dem Druck der Probezeit steht, was ein korrektes Verhalten
seinerseits nahelegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7574/2015 vom 19. Ja-
nuar 2017 E. 6.1 m.w.H.). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende
Rückfallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden.
6.2 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Rahmen
von Art. 86 Abs. 1 StGB vorzeitig bedingt (aus dem Strafvollzug) entlassen
worden. Da die zuständige Behörde offensichtlich der Ansicht gewesen sei,
es bestehe eine gute Legalprognose. Dazu hat das Amt für Justizvollzug
des Kantons Basel-Stadt in seinem Entscheid vom 30. März 2016 ausge-
führt, unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer erstmals eine
Freiheitsstrafe verbüsse und in der Annahme, er habe daraus die nötigen
Lehren für ein inskünftig deliktfreies Leben gezogen, sei festzustellen, dass
er eine zeitlich befristete Freiheitsstrafe verbüsst habe und keine Hinweise
dafür vorliegen würden, dass bei einer vollständigen Verbüssung der Strafe
das Rückfallrisiko geringer sei und sich an dessen Zustand während des
restlichen Drittels im Vollzug noch allzu viel verändern werde (vgl. Ent-
scheid S. 2).
In diesem Zusammenhang ist hingegen festzuhalten, dass Strafrecht und
Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig vonei-
nander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicher-
heitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremden-
polizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund
und wenden bei ihrer Legalprognose konstanter Praxis gemäss einen
strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden
Massstab an (vgl. F-7574/2015 E. 6.2 m.w.H.). Dass die strafrechtliche
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Probezeit des Beschwerdeführers im Dezember 2018 ablaufen wird, be-
deutet nicht, dass er danach kein Risiko mehr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung mehr darstellen würde. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer zwar einsieht, Fehler begangen zu haben, hingegen
keine vertiefte Tataufarbeitung stattgefunden hat (vgl. Entscheid Strafent-
lassung S. 2) und der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene ver-
sucht, sein Motiv für seine Delinquenz zu verharmlosen. So will er schluss-
endlich aus Sorge um seine Kinder, welche er im Rahmen des Familien-
nachzuges in die Schweiz habe holen wollen, delinquiert haben. Der finan-
zielle Erlös sei zur Tilgung seiner Schulden gedacht gewesen, damit diese
nicht den geplanten Familiennachzug hätten gefährden können. Auch be-
tonte er sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Replik, dass er
sich fast 20 Jahre in der Schweiz wohlverhalten habe und dieser Umstand
zu seinen Gunsten zu werten sei.
6.3 Die vom Beschwerdeführer begangene Delinquenz zeichnete sich
durch eine augenscheinliche Uneinsichtigkeit bzw. eine offenkundige Un-
belehrbarkeit aus. So konnten ihn denn auch weder seine familiären Bin-
dungen noch das Wissen, dass ihn bei einer allfälligen Aufdeckung seiner
Straftaten eine empfindliche Strafe erwarten würde, vom Einstieg ins Dro-
gengeschäft abhalten. Sein Verhalten zeugte vom offensichtlich fehlenden
Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das objektive
Verschulden des Beschwerdeführers wurde als schwer beurteilt (in diesem
Sinne auch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (vgl. E. 5.1). Dem-
entsprechend musste und muss beim Beschwerdeführer von einer klar ne-
gativen Prognose bzw. einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen werden.
6.4 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich zu bemessen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Er-
messen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei-
nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.5 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
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Ausländische Straftäter, die – wie der Beschwerdeführer – hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie die körperliche und psychische In-
tegrität von Menschen gefährden, sind nach Möglichkeit von der Schweiz
fernzuhalten. Aufgrund der Häufigkeit solcher Straftaten gilt es auch, zum
Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwal-
tungspraxis zu verdeutlichen, dass entsprechendes Fehlverhalten mit
Fernhaltemassnahmen geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen
Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest mög-
lich zu gewährleisten. Die teilweise Uneinsichtigkeit des Beschwerdefüh-
rers bezüglich seiner Taten zeigt eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, sich
an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es besteht demnach ein gewich-
tiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung. Dem lang-
jährigen Voraufenthalt des Beschwerdeführers kommt im Zusammenhang
mit der Fernhaltemassnahme keine besondere Bedeutung zu. Die langjäh-
rige Straflosigkeit entsprach jenem Verhalten, welches von jedem Auslän-
der ohne Weiteres erwartet werden darf. Durch seine schwere Straffällig-
keit hat er jedoch selbst andere Prämissen gesetzt, für welche er alleine
die Verantwortung trägt und deren Folgen er auf sich zu nehmen hat.
6.6 Dem öffentlichen Interesse an seiner langjährigen Fernhaltung stellt
der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten
persönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern entge-
gen.
6.7 In der Sache weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es
im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht – ein solches
wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen –, sondern um eine
Fernhaltemassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Fami-
lien- und Privatlebens sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmit-
telbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. Stellen sie sich dage-
gen als Folge des Verlustes eines auf Dauer angelegten Aufenthaltsrechts
dar, können sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksich-
tigt werden. Die entscheidende Frage lautet, ob der Malus, den der Be-
schwerdeführer dadurch erfährt, dass er in seiner Eigenschaft als eine aus-
ländische Person ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit einem Einrei-
severbot belegt wird, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand-
hält. Diese Erschwernis besteht nicht im Verunmöglichen von Einreisen zu
bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zwecks Besuchs oder
Ähnlichem, sondern in der Notwendigkeit, vor jeder solchen Einreise eine
Suspension des Einreiseverbots einzuholen (Art. 67 Abs. 5 VwVG). Den
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Beteiligten bleibt dessen unbesehen die Möglichkeit erhalten, sich aus-
serhalb des Schengen-Raumes zu treffen und den Kontakt mittels moder-
ner Kommunikationsmittel zu pflegen. Nur im dargestellten, erheblich rela-
tivierten Umfang beeinträchtigt das Einreiseverbot die Pflege der Bezie-
hungen zu Personen in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis
7.4.3 m.w.H.).
7.
Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass das auf zwölf
Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
Die Vorinstanz hat die Ausschlag gebenden Aspekte richtig ermittelt und
gewichtet und somit rechtsfehlerfrei entschieden. Die angeordnete Dauer
der Fernhaltemassnahme entspricht denn auch der gehandhabten Praxis
in vergleichbaren Fällen.
8.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl.
Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die
Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren
(vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bunde-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. 1271487.6)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ad A 737 849-10 (in Kopie)



Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy



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