EUR-Lex -  62018TN0522 - DE
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29.10.2018   
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/35

Klage, eingereicht am 28. August 2018 — BGC Partners/EUIPO — Bankgirocentralen BGC (AUREL BGC)
(Rechtssache T-522/18)
(2018/C 392/43)
Verfahrenssprache: Englisch

Parteien
Klägerin: BGC Partners LP (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Walsh)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bankgirocentralen BGC AB (Stockholm, Schweden)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke AUREL BGC — Anmeldung Nr. 11 092 707
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Juni 2018 in der Sache R 2194/2014-5

Anträge
Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die Anmeldung für bestimmte Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zurückzuweisen ist;

dem EUIPO und der Streithelferin die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Kosten abzuändern und der unterlegenen Streithelferin nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Beschwerde- und des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die Benutzungsnachweise ausreichten, um die ernsthafte Benutzung der Marke zu belegen.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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