EUR-Lex -  62014TN0372 - DE
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11.8.2014   
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 261/35

Klage, eingereicht am 26. Mai 2014 — HK Intertrade/Rat
(Rechtssache T-372/14)
2014/C 261/60
Verfahrenssprache: Englisch

Parteien
Klägerin: HK Intertrade Co. Ltd (Wanchai, Hong-Kong) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta, D. Sellers und N. Pilkington)
Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge
Die Klägerin beantragt:

den im Schreiben vom 14. März 2014, das an die Anwälte der Klägerin gerichtet war, enthaltenen Beschluss des Rates über die Überprüfung der Liste der benannten Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch den Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012, für nichtig zu erklären, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Streichung der Klägerin von der Liste der den restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Einrichtungen verweigert wird;

die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung mit der Rechtssache T-159/13 zu verbinden;

dem Rat die Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, nämlich dass die Begründung unzureichend gewesen sei und dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Die Klägerin macht geltend, dass sie zwar ein Tochterunternehmen des auf der Liste benannten Unternehmens National Iranian Oil Company (NIOC) sei, der Rat jedoch nicht substantiiert dargelegt habe, dass dies einen wirtschaftlichen Vorteil für den iranischen Staat mit sich bringe, der dem mit den angefochtenen Maßnahmen verfolgten Ziel zuwiderlaufe. Die Klägerin bringt ferner vor, dass der Rat sie niemals tatsächlich benannt habe und dass dieser Fehler nicht, wie seitens des Rates geschehen, im Wege einer Berichtigung behoben werden könne.

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