EUR-Lex -  62014CA0071 - DE
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23.11.2015   
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 389/6

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Information Rights] — Vereinigtes Königreich) — East Sussex County Council/Information Commissioner
(Rechtssache C-71/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Århus - Richtlinie 2003/4/EG - Art. 5 und 6 - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Gebühr für die Bereitstellung von Umweltinformationen - Begriff „angemessene Höhe“ - Kosten für die Führung einer Datenbank und Gemeinkosten - Zugang zu den Gerichten - Überprüfung der Entscheidung, eine Gebühr zu erheben, durch die Verwaltung und die Gerichte))
(2015/C 389/07)
Verfahrenssprache: Engisch

Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Information Rights)

Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: East Sussex County Council
Beklagte: Information Commissioner
Beteiligte: Property Search Group, Local Government Association

Tenor
1.
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Gebühr, die für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen erhoben wird, keinen Anteil an den Kosten für die Führung einer Datenbank wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die zu diesem Zweck von der Behörde genutzt wird, enthalten darf, wohl aber auf die Arbeitszeit der Bediensteten dieser Behörde für die Beantwortung einzelner Anträge entfallende, bei der Festsetzung der Gebühr ordnungsgemäß berücksichtigte Gemeinkosten umfassen kann, sofern die Gesamthöhe dieser Gebühr eine angemessene Höhe nicht überschreitet.
2.
Art. 6 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen die Angemessenheit der Gebühr, die für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen erhoben wird, wie im englischen Recht, nur einer beschränkten Überprüfung durch die Verwaltung und die Gerichte unterliegt, sofern diese Überprüfung anhand objektiver Kriterien vorgenommen wird und gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität die Frage umfasst, ob die Behörde, die diese Gebühr erhebt, die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten hat, was zu beurteilen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.

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