EUR-Lex -  62013TN0113 - DE
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25.5.2013   
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 147/19

Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2013 von Kris Van Neyghem gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-77/11, Van Neyghem/Rat
(Rechtssache T-113/13 P)
2013/C 147/34
Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Kris Van Neyghem (Tienen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil in der Rechtssache F-77/11, Van Neyghem/Rat, aufzuheben;

die Entscheidung vom 1. Oktober 2010, mit der die Beförderung des Klägers abgelehnt wird, aufzuheben und dem Antrag auf Schadensersatz stattzugeben;

die Rechtssache gegebenenfalls zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten einschließlich sämtlicher Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verletzung der Begründungspflicht

Das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU (GöD) habe eine Begründung der Entscheidung, den Betroffenen nicht zu befördern, die im Stadium der Beantwortung der Beschwerde gegeben worden sei, als zulässig angesehen, während die Begründung bereits in der Entscheidung über die Nichtbeförderung hätte gegeben werden müssen, da diese Entscheidung nach dem Urteil des GöD vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) gemäß Art. 266 AEUV und nicht gemäß Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ergangen sei.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verstoß gegen Art. 266 AEUV und die einschlägige Rechtsprechung dazu

Das GöD habe, um festzustellen, ob das Urteil in der Rechtssache F-53/08 ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weder dessen Tenor noch dessen Gründe zugrunde gelegt.

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