EUR-Lex -  62013CC0506 - DE
Karar Dilini Çevir:
EUR-Lex -  62013CC0506 - DE

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 24. Februar 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑506/13 P
Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlungen — Transeuropäische Netze — Vertrag über einen finanziellen Zuschuss der Union für das Projekt ‚Ward in Hand‘, der im Rahmen eines spezifischen Forschungsprogramms im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit geschlossen wurde — Nichtbeachtung der Vertragspflichten durch einen Zuschussempfänger — Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Vorschüsse — Belastungsanzeige — Nicht anfechtbare Handlung — Von ihrem vertraglichen Kontext nicht trennbare Handlung — Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage — Widerklage der Kommission — Verurteilung des Begünstigten zur Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge — Verzugszinsen“

1. 
Der Gerichtshof ist in der vorliegenden Rechtssache mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juli 2013, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission ( 2 ), befasst, in dem das Gericht zum einen die Klage von Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro ( 3 ) auf Nichtigerklärung einer Belastungsanzeige der Europäischen Kommission, mit der sie aufgefordert wurde, die Beträge zurückzuzahlen, die die Kommission nach ihrer Ansicht im Rahmen eines Forschungsvertrags zu Unrecht an sie gezahlt hatte, als unzulässig abgewiesen und zum anderen der von der Kommission im Gegenzug erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der streitigen Beträge einschließlich Verzugszinsen in vollem Umfang stattgegeben hat.

2. 
Das Gericht war im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die betreffende Belastungsanzeige nicht vom vertraglichen Kontext, in dem sie ausgestellt worden sei, trennbar sei und dass sie deshalb keine nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung darstelle.

3. 
Der Gerichtshof hat somit zunächst über eine relativ gefestigte Rechtsprechung des Gerichts zu entscheiden, zu deren Prüfung er bisher noch nie Gelegenheit hatte, nach der die Anfechtung einseitiger Handlungen, die von den Organen im Rahmen der Durchführung von Verträgen mit natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen wurden, wie die betreffende Belastungsanzeige, nicht mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV möglich ist, sondern im Wege einer Vertragsstreitigkeit gemäß Art. 272 AEUV erfolgen muss, da diese Handlungen von ihrem vertraglichen Kontext nicht trennbar sind, selbst wenn sie sich als vollstreckbar im Sinne von Art. 299 AEUV darstellen sollten. Infolgedessen muss der Gerichtshof – das ist die grundsätzliche Frage, die mit dem ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin gestellt wird – entscheiden, ob diese Rechtsprechung zu bestätigen, aufzuheben oder zu relativieren ist.

4. 
Es geht mit anderen Worten um die Entscheidung über die Frage, ob im Unionsrecht der gerichtliche Rechtsschutz von natürlichen oder juristischen Personen, die Verträge mit Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union schließen, gegen einseitige, von diesen im Rahmen der Durchführung der Verträge vorgenommene Handlungen in die Zuständigkeit des für die Nichtigerklärung zuständigen Richters fallen kann und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen oder ob im Gegenteil im Rahmen der Systematik der durch den AEU-Vertrag eingeführten Rechtsbehelfe eine strenge Trennung zwischen vertraglichen Streitsachen und Nichtigkeitsklagen und folglich das, was in einigen nationalen Rechtsordnungen als Einrede der Parallelklage bezeichnet wird, zu verankern ist ( 4 ).

5. 
Entsprechend der Antwort, die der Gerichtshof auf diese Grundsatzfrage geben wird, wird er auch die neun weiteren von der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift geltend gemachten Rechtsmittelgründe und die Frage zu prüfen haben, ob das Gericht im vorliegenden Fall die Forderung nach Rückzahlung der Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden sein sollen, einschließlich Verzugszinsen, zu Recht als begründet angesehen hat.
I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

6.
Den Rn. 1 bis 8 des angefochtenen Urteils und den Schriftsätzen der Parteien ist zu entnehmen, dass es sich bei Lito Maieftiko um eine Geburtsklinik handelt, die einem Konsortium angehört, das im Rahmen des zur Politik der transeuropäischen Netze gehörenden Programms e-TEN mit der Kommission am 12. Mai 2004 den Vertrag C510743 über das Projekt „Ward In Hand“ (WIH) ( 5 ), ein spezifisches Forschungsprogramm im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit, geschlossen hat.

7.
Art. 19 der in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten Allgemeinen Bedingungen ( 6 ) bestimmte:
„1.   Wird ein Betrag unberechtigterweise an einen Teilnehmer gezahlt oder ist eine Rückforderung nach den Vertragsbedingungen gerechtfertigt, ist der Begünstigte verpflichtet, der Kommission den betreffenden Betrag zu den von ihr genannten Bedingungen und zu dem von ihr festgelegten Zeitpunkt zurückzuzahlen.
2.   Zahlt der Begünstigte bis zu dem von der Kommission festgelegten Zeitpunkt nicht, werden auf den Betrag Zinsen in Höhe des in Art. [3 Abs. 6 der Allgemeinen Bedingungen] genannten Satzes erhoben. Die Verzugszinsen erstrecken sich auf einen Zeitraum, der mit dem Tag, der auf den für die Zahlung festgelegten Tag folgt, beginnt und am Abend des Tages, an dem die Kommission den gesamten zu zahlenden Betrag erhalten hat, endet.
Jede Teilzahlung wird zunächst auf die Kosten und die Verzugszinsen und dann auf den Hauptbetrag angerechnet.“

8.
Im Rahmen der Durchführung dieses Projekts, das am 1. Mai 2004 begann und am 31. Januar 2006 endete, erhielt Lito Maieftiko einen finanziellen Zuschuss der Union in Höhe von insgesamt 99349,50 Euro.

9.
Mit Schreiben vom 29. April 2009 teilte die Kommission Lito Maieftiko mit, dass bei ihr wegen ihrer Teilnahme an dem Projekt WIH eine Rechnungsprüfung durchgeführt werde und dass sie die Anwesenheitslisten für das in diesem Zusammenhang beschäftigte Personal vorlegen müsse, in denen die geleisteten Arbeitsstunden verzeichnet seien, für die sie Kostenerstattung beantrage. Im Verlauf dieser Prüfung, die vom 4. bis 6. August 2009 stattfand, konnte Lito Maieftiko diese Listen nicht vorlegen.

10.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 übermittelte die Kommission der Rechtsmittelführerin den Entwurf des Prüfberichts, in dem das Fehlen der Anwesenheitslisten festgestellt wurde, und forderte sie zur Stellungnahme auf.

11.
Die Rechtsmittelführerin nahm mit E-Mails vom 13. und 16. November 2009 zu dem Entwurf des Prüfberichts Stellung und übermittelte die Anwesenheitslisten, die sich auf die Arbeiten an dem Projekt bezogen.

12.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 übersandte die Kommission der Rechtsmittelführerin den endgültigen Prüfbericht, in dem sie die im Berichtsentwurf gezogenen Schlussfolgerungen beibehielt.

13.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 unterrichtete die Kommission die Rechtsmittelführerin vorab über die Einleitung eines Einziehungsverfahrens und wies darauf hin, dass ein Betrag in Höhe von 93778,90 Euro zurückzuzahlen sei.

14.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Rechtsmittelführerin setzte die Kommission den zurückzuzahlenden Betrag mit Schreiben vom 24. Mai 2011 auf 83001,09 Euro herab. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 nahm die Rechtsmittelführerin hierzu Stellung.

15.
Am 16. September 2011 sandte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine am 9. September 2011 ausgestellte Belastungsanzeige ( 7 ), in der sie sie aufforderte, den Betrag in Höhe von 83001,09 Euro bis zum 24. Oktober 2011 an sie zurückzuzahlen.

16.
Unter der Rubrik „Zahlungsbedingungen“ sah die streitige Belastungsanzeige Folgendes vor:
„Zahlungsbedingungen:
1.
Alle Bankgebühren gehen zu Ihren Lasten, es sei denn, die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ist auf Sie anwendbar.
2.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nach vorheriger Ankündigung im Fall von einredefreien, auf einen Geldbetrag lautenden und fälligen gegenseitigen Forderungen Aufrechnungen vorzunehmen.
3.
Wenn die Zahlung am Fälligkeitstag nicht auf dem Konto der Kommission eingegangen ist, werden auf eine von der Europäischen Union bestätigte Forderung Zinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Satzes erhoben, wie er im [Amtsblatt der Europäischen Union], Reihe C, veröffentlicht ist und am ersten Kalendertag des Monats des Fälligkeitstags gilt (Oktober 2011 + 3,5 %).
4.
Wenn die Zahlung am Fälligkeitstag nicht auf dem Konto der Kommission eingegangen ist, kann die Kommission:

jede finanzielle Sicherheit auf erste Anforderung in Anspruch nehmen;

nach Art. [299 AEUV] die Zwangsvollstreckung betreiben;

die Nichtzahlung bis zum Eingang der vollständigen Zahlung in einer Datenbank vermerken, zu der die für den Gemeinschaftshaushalt zuständigen Bediensteten Zugang haben;

den Namen eines Schuldners, der gerichtlich zur Zahlung verurteilt wurde, veröffentlichen.“

17.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 erinnerte die Kommission die Rechtsmittelführerin an ihre Forderung und wies darauf hin, dass Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu zahlen seien, was 11,37 Euro pro Verzugstag ausmache, so dass sich am 18. November 2011 die fälligen Zinsen auf 284,25 Euro belaufen würden.
II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18.
Die Rechtsmittelführerin erhob mit Klageschrift, die am 24. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Belastungsanzeige.

19.
Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag beantragte Lito Maieftiko auch die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Belastungsanzeige; der Antrag wurde durch den Beschluss Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission ( 8 ) zurückgewiesen.

20.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Nichtigkeitsklage von Lito Maieftiko als unzulässig abgewiesen (Rn. 19 bis 31 des angefochtenen Urteils) und dabei im Wesentlichen auf der Linie des zuvor in der Rechtssache Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission ergangenen Beschlusses ( 9 ) u. a. entschieden, dass die streitige Belastungsanzeige, die sich in den Kontext des Vertrags einfüge, der die Rechtsmittelführerin mit der Kommission verbinde, nicht zu den Handlungen gehöre, deren Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV bei den Unionsgerichten beantragt werden könne.

21.
Das Gericht hat sodann die von der Kommission gemäß Art. 272 AEUV erhobene Widerklage geprüft, mit der diese beantragt hatte, die Rechtsmittelführerin zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 83944,80 Euro zu verurteilen, wobei 83001,09 Euro auf die Hauptforderung und 943,71 Euro auf bis zum 15. Januar 2012 angefallene Verzugszinsen entfielen.

22.
Nachdem das Gericht die Zulässigkeit dieser Widerklage und seine eigene Zuständigkeit für sie geprüft hatte (Rn. 35 bis 41), hat es ihr stattgegeben (Rn. 42 bis 81). Es hat infolgedessen Lito Maieftiko verurteilt, der Kommission einen Betrag in Höhe von 83001,09 Euro für die Hauptforderung und 11,37 Euro täglich als Verzugszinsen ab dem 25. Oktober 2011 bis zur vollständigen Begleichung der Hauptforderung zu zahlen. Außerdem hat es Lito Maieftiko zur Tragung der gesamten Kosten einschließlich derjenigen verurteilt, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstanden waren.

23.
Die Begründung des Urteils wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Prüfung der verschiedenen Rechtsmittelgründe wiedergegeben.
III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

24.
Mit Rechtsmittelschrift, die am 11. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

25.
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 23. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Urteils beantragt.

26.
Durch den Beschluss Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission ( 10 ) ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen worden.

27.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über die Begründetheit der Klage zu entscheiden oder andernfalls die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Widerklage der Kommission in vollem Umfang abzuweisen;

die angefochtene Belastungsanzeige für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28.
Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

ihrer Widerklage in allen Anträgen stattzugeben;

die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Belastungsanzeige abzuweisen;

die Rechtsmittelführerin zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens zur Hauptsache und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu verurteilen.
IV – Vorbemerkungen

29.
Das vorliegende Rechtsmittel ist komplex, denn das Gericht hat im angefochtenen Urteil mit einer einzigen gerichtlichen Entscheidung zum einen als für die Nichtigerklärung zuständiges Gericht über eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV entschieden, indem es die Klage für unzulässig erklärt hat, und zum anderen als vertraglich bestimmtes Gericht über eine Widerklage der Kommission nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Rückzahlung der ihr von der Kommission nach deren Ansicht zu Unrecht gezahlten Beträge, indem es die Widerklage für zulässig erklärt und ihr stattgegeben hat.

30.
Das Gericht hat nämlich, ohne sich insoweit ausdrücklich zu äußern, in Abweichung von seiner eigenen Rechtsprechung ( 11 ) dem von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Erwiderung im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Umdeutung ihrer Nichtigkeitsklage in eine auf einen Vertrag gestützte Klage ( 12 ) nicht stattgegeben.

31.
Es hat im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit für die Widerklage der Kommission bejaht ( 13 ), sich dabei im Wesentlichen auf die Bedeutung der Verfahrensökonomie und den Vorrang gestützt, der dem zuerst angerufenen Gericht zuerkannt werde ( 14 ), und insoweit auf den Beschluss Kommission/IAMA Consulting ( 15 ) verwiesen.

32.
Dieses ziemlich ungewöhnliche Vorgehen ( 16 ), dem die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Erwiderung im Verfahren vor dem Gericht ohne Erfolg entgegengetreten ist, wird im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels jedoch nicht beanstandet.

33.
Somit richten sich die Gründe und Argumente, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels geltend macht, gleichzeitig gegen den Teil des Urteils, mit dem ihre Klage als unzulässig abgewiesen wird, und gegen den Teil des Urteils, mit dem die Widerklage für begründet erklärt wird. Ihr erster Rechtsmittelgrund zielt klar und ausschließlich auf das Urteil des Gerichts, soweit darin ihre Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen wird, die anderen Rechtsmittelgründe sind aber weit weniger klar. Obwohl sie im Wesentlichen auf die Aufhebung der Beurteilung der Begründetheit der Widerklage der Kommission durch das Gericht gerichtet sind, werden mit einigen in Wirklichkeit die Abweisung der Nichtigkeitsklage als unzulässig und ihre Folgen bemängelt, was die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels kompliziert.

34.
Diese Punkte sind Anlass für mich, sämtliche Rechtsmittelgründe zu prüfen. Sollte allerdings der Gerichtshof entsprechend meinem Vorschlag entscheiden, dass dem ersten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin stattgegeben werden und das Urteil des Gerichts aufgehoben werden muss, hat die Aufhebung meines Erachtens in vollem Umfang zu geschehen, so dass über die weiteren Rechtsmittelgründe logischerweise nicht mehr zu entscheiden wäre.
V – Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage
A – Zur Einordnung der streitigen Belastungsanzeige (erster Rechtsmittelgrund)
1. Zusammenfassung des Urteils des Gerichts

35.
Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass es die Rechtsmittelführerin aufgefordert habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es besondere Umstände gebe, die rechtfertigten, dass es die Zulässigkeit ihrer Klage anders beurteile als die einer früheren Nichtigkeitsklage in einer Rechtssache mit einem vergleichbaren Gegenstand, die es in seinem Beschluss Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission ( 17 ) für unzulässig erklärt habe.

36.
Mit Verweis auf diesen Beschluss hat das Gericht dann auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Gerichte der Union gemäß Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe überprüften, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten hätten, indem sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise änderten ( 18 ). Es hat zum einen festgestellt, dass diese Befugnis nur die in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakte betreffe, die die Organe unter den im AEU-Vertrag vorgesehenen Bedingungen in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse erließen ( 19 ). Zum anderen hat es ausgeführt, dass die Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügten, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten gehörten, deren Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV beantragt werden könne ( 20 ).

37.
Daher könne es mit einer Klage gemäß Art. 263 AEUV nur wirksam befasst werden, wenn die streitige Belastungsanzeige verbindliche Rechtswirkungen habe erzeugen sollen, die über die rein vertraglichen hinausgingen und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzten, die der Kommission als Verwaltungsbehörde übertragen worden seien ( 21 ).

38.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die streitige Belastungsanzeige in den Kontext des Vertrags zwischen der Kommission und der Rechtsmittelführerin gehöre, da sie auf die Einziehung einer Forderung gerichtet sei, deren Grundlage in den vertraglichen Vereinbarungen zu finden sei ( 22 ).

39.
Es hat weiter ausgeführt, dass die streitige Belastungsanzeige entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin vom vertraglichen Kontext, in den sie eingegliedert sei, nicht trennbar sei, da nichts den Schluss zulasse, dass die Kommission in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse vorgegangen sei ( 23 ).

40.
Schließlich könnten die in der streitigen Belastungsanzeige unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“ enthaltenen Angaben trotz ihrer Mehrdeutigkeit nicht dazu führen, die Belastungsanzeige als endgültige Maßnahme einzustufen ( 24 ).
2. Vorbringen der Parteien

41.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, die streitige Belastungsanzeige sei nicht vollstreckbar und könne daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein. Sie ist der Ansicht, diese Belastungsanzeige entspreche genau einer solchen vollstreckbaren Entscheidung, deren Erlass sich die Kommission gemäß Art. 19 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen vorbehalten habe.

42.
Die Vollstreckbarkeit der Belastungsanzeige werde dadurch bestätigt, dass diese zum einen einseitig einen Zeitpunkt für die Fälligkeit der Zahlung des geforderten Betrags festlege, ab dem Verzugszinsen anfielen, und zum anderen einen ausdrücklichen Verweis auf die Möglichkeit der Kommission, von dem Verfahren nach Art. 299 AEUV Gebrauch zu machen, enthalte.

43.
Die Kommission macht zunächst geltend, dass dieser erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da er auf eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils gerichtet sei. Er sei jedenfalls unbegründet, da das Gericht zu Recht und unter Beachtung der Rechtskraft mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung entschieden habe ( 25 ), dass die streitige Belastungsanzeige keine vollstreckbare Maßnahme, sondern eine rein informative vorbereitende Handlung im Rahmen einer rein vertraglichen Streitigkeit sei. Die Kommission führt weiter aus, dass die streitige Belastungsanzeige nicht Ausdruck hoheitlicher Befugnisse sei und deshalb nicht als von ihrem vertraglichen Kontext trennbar angesehen werden könne ( 26 ).

44.
Die Kommission betont zudem, dass der Umstand, dass in der streitigen Belastungsanzeige Zahlungsbedingungen festgelegt und Verzugszinsen festgesetzt würden, ihre Einstufung als nicht vollstreckbare Handlung nicht in Frage stelle.
3. Würdigung
a) Zur Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes

45.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der erste Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht für unzulässig erklärt werden kann. Die Kommission ist im Wesentlichen der Ansicht, die Rechtsmittelführerin strebe in Wirklichkeit eine Überprüfung des Urteils des Gerichts an. Die Rechtsmittelführerin beantragt jedoch beim Gerichtshof die Feststellung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die streitige Belastungsanzeige nicht zu den Handlungen gehöre, deren Nichtigerklärung bei den Unionsgerichten nach Art. 263 AEUV beantragt werden könne. Diese Würdigung gehört aber zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts, die vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels überprüft wird ( 27 ).
b) Zur Begründetheit des Rechtsmittelgrundes

46.
Das Gericht hat, wie bereits ausgeführt, im ersten Teil des angefochtenen Urteils die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen, weil die streitige Belastungsanzeige nicht zu den Handlungen gehöre, deren Nichtigerklärung bei den Unionsgerichten auf der Grundlage von Art. 263 AEUV beantragt werden könne ( 28 ).

47.
Ich möchte zunächst klarstellen, dass diese Schlussfolgerung meines Erachtens rechtsfehlerhaft ist.

48.
Das angefochtene Urteil fügt sich, wie zu betonen ist, in die Linie einer seit Langem bestehenden Rechtsprechung des Gerichts ( 29 ) ein, die seitdem regelmäßig ( 30 ), wenn auch manchmal mit unterschiedlicher Begründung ( 31 ), auf Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen angewandt wurde, die die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union im Kontext von Verträgen wie dem des vorliegenden Falles vorgenommen haben, und insbesondere gegen Belastungsanzeigen, die die Kommission zur Einziehung von im Rahmen von Hilfs- oder Finanzierungsprogrammen zu Unrecht an Vertragspartner gezahlte Beträge ausgestellt hat ( 32 ). In all diesen Entscheidungen ( 33 ) geht das Gericht ganz allgemein davon aus, dass die fraglichen Belastungsanzeigen von dem vertraglichen Kontext, in dem sie ausgestellt wurden, nicht trennbar und folglich nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar sind.

49.
Der Gerichtshof hatte jedoch noch nie die Gelegenheit, diese Rechtsprechung und ihre wesentlichen Aussagen zu prüfen, was völlig ausreicht, um zu rechtfertigen, dass er sie genau untersucht und sich konkret zu der Argumentation und den Kriterien äußert, auf deren Grundlage das Gericht entscheiden konnte, dass Handlungen mit den Merkmalen und dem Inhalt der streitigen Belastungsanzeige nicht mit einer Klage nach Art. 263 AEUV anfechtbar seien.

50.
Mit der streitigen Belastungsanzeige forderte die Kommission von der Rechtsmittelführerin die Rückzahlung der Beträge, die ihr nach Ansicht der Kommission im Rahmen des Projekts WIH zu Unrecht gezahlt wurden, und setzte eine Frist fest, mit deren Ablauf auf die genannten Beträge Zinsen erhoben würden. Diese Belastungsanzeige stellte sich im Übrigen als vollstreckbar dar, da der Rechtsmittelführerin darin die Zwangsvollstreckung nach Art. 299 AEUV angedroht wurde ( 34 ). Genau auf diese Punkte berief sich die Rechtsmittelführerin, um zu belegen, dass die streitige Belastungsanzeige eine anfechtbare Handlung sei.

51.
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Anfechtungsklage gegen alle Handlungen der Organe unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form gegeben sein muss, soweit sie dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen ( 35 ), genauer gesagt verbindliche Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers durch einen qualifizierten Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen ( 36 ).

52.
Für die Feststellung, ob eine Handlung unter Art. 263 AEUV fällt, ist daher auf ihr Wesen abzustellen, auf ihr Wirkungsvermögen sozusagen. Grundsätzlich ohne Bedeutung für die Anfechtbarkeit einer Handlung sind hingegen ihre Rechtsnatur, ihre Form sowie die Grundlage, auf der, die Modalitäten, nach denen, oder auch der Kontext, in dem sie vorgenommen wird ( 37 ).

53.
Dieser ständige Ansatz des Gerichtshofs ist durch die Notwendigkeit geboten, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Rechtsbürger gegenüber den Handlungen der Organe zu gewährleisten ( 38 ), da die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Handlungen die Grundlage der Idee der Rechtsunion bildet ( 39 ).

54.
Das Gericht hat die streitige Belastungsanzeige aber nicht wegen ihres Wesens, d. h. der Wirkungen, die sie erzielen sollte, sondern nur wegen ihres Gegenstands ( 40 ), des Kontexts, in dem sie ausgestellt worden war, und des Inhalts der Vertragsbestimmung, in deren Ausführung oder auf deren Grundlage sie erlassen worden war ( 41 ), als nicht anfechtbare Handlung betrachtet.

55.
Das Gericht hat zunächst dargelegt ( 42 ), dass zum einen die Befugnis der Gerichte der Union zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union „nur die in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakte“ betreffe – eine Präzisierung, die in ausdrücklichem Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs steht ( 43 ) –, soweit diese Rechtsakte – bisher in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vorgenommene Präzisierungen – „unter den im AEU-Vertrag vorgesehenen Bedingungen“ und „in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse“ erlassen worden seien.

56.
Zum anderen hat das Gericht ausgeführt ( 44 ), dass die Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügten, „aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten [gehören], deren Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann“.

57.
Auch dies ist eine Aussage, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 45 ) steht, der wiederholt entschieden hat, dass nicht die Rechtsnatur der angefochtenen Handlung von Bedeutung ist, sondern ihr Wesen und die Wirkungen, die sie gegenüber Dritten erzeugen soll.

58.
Es ist vor allem zu bemerken, dass diese Feststellung, die als Prämisse der Argumentation des Gerichts angeführt wird, auch seine Schlussfolgerung ist und dass das Gericht weder darlegt, worin die Untrennbarkeit der streitigen Belastungsanzeige von ihrem vertraglichen Kontext liegt, noch präzisiert, welches die Kriterien der Untrennbarkeit sind.

59.
Diese beiden Punkte gemeinsam veranlassen das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils zu einer „Neudefinition“ des Begriffs der anfechtbaren Handlung.

60.
Das Gericht legt nämlich dar, dass eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung wie die streitige Belastungsanzeige nur für zulässig erklärt werden könne, soweit die Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen solle, die über die rein vertraglichen hinausgingen und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzten, die der Kommission als Verwaltungsbehörde übertragen worden seien.

61.
Es ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass dies aus drei Gründen nicht zutreffe. Erstens seien die streitigen Beträge „aufgrund des Vertrags“ gezahlt worden. Zweitens entspreche das Verlangen nach Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge einem in Art. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Recht. Drittens schließlich fordere die streitige Belastungsanzeige nach ihrem Wortlaut selbst die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge „gemäß Art. 19 der Allgemeinen Bedingungen“. Folglich habe die streitige Belastungsanzeige die Rechte der Kommission aus den vertraglichen Vereinbarungen geltend machen, nicht aber Rechtswirkungen erzeugen sollen, die ihren Grund darin gehabt hätten, dass dieses Organ ihm nach dem Unionsrecht zustehende hoheitliche Befugnisse ausgeübt habe.

62.
Dass sich die streitige Belastungsanzeige als vollstreckbar darstellte, wird vom Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils mit der Erwähnung von Art. 299 AEUV nur angedeutet. Es weist insoweit nur darauf hin, dass die Angaben, die in der Belastungsanzeige unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“ angeführt seien, trotz ihrer Mehrdeutigkeit nicht dazu führen könnten, die Belastungsanzeige als endgültige Maßnahme einzustufen.

63.
Diese Feststellung, die ebenso unauffällig wie bestimmt auf das Urteil IBM ( 46 ) verweist, wonach vorbereitende Maßnahmen nicht anfechtbar sind, ist schwer zu verstehen, da sie in keinem Zusammenhang mit den vorausgehenden Erläuterungen steht.

64.
Am wichtigsten ist jedoch, dass das Gericht es in Wirklichkeit abgelehnt hat, zu prüfen, ob nicht davon ausgegangen werden kann, dass die streitige Belastungsanzeige aufgrund ihres Wesens in dem genannten Sinn und insbesondere aufgrund der Androhung der Zwangsvollstreckung eigenständige Rechtswirkungen erzeugen kann und als solche und allein aufgrund dieser Tatsache von ihrem vertraglichen Kontext trennbar und deshalb mit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anfechtbar sein kann.

65.
Das Gericht war somit der Ansicht, die streitige Belastungsanzeige sei nicht anfechtbar, weil sie von ihrem vertraglichen Kontext nicht getrennt werden könne, obwohl es angesichts ihres Wesens und insbesondere des Umstands, dass sie sich als vollstreckbar darstellte, hätte entscheiden müssen, dass sie von ihrem vertraglichen Kontext trennbar und folglich anfechtbar war.

66.
Die Kommission hat sich nämlich dadurch, dass sie eine sich als vollstreckbar darstellende Belastungsanzeige an die Rechtsmittelführerin gerichtet hat, nicht wie ein Vertragspartner, sondern wie eine Verwaltungsbehörde verhalten, die von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch macht, um die Zahlung der Beträge, deren Einziehung sie betreibt, zu erreichen.

67.
Dass der Erlass einer solchen vollstreckbaren Entscheidung gerade in Art. 19 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehen ist, kann die Schlussfolgerung, dass die streitige Belastungsanzeige als anfechtbare Handlung angesehen werden muss, nicht in Frage stellen. Sofern man nicht annimmt, dass die Kommission im Rahmen der Vollstreckung des in Rede stehenden Vertrags Richter und Partei zugleich sein kann, macht der gerichtliche Rechtsschutz ihres Vertragspartners erforderlich, dass dem „Privileg“, das ihr auf diese Weise gewährt wird, ein Recht entspricht, Nichtigkeitsklage zu erheben.

68.
Meines Erachtens ist daher das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die streitige Belastungsanzeige keine Rechtswirkungen erzeuge, von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen und hat einen Rechtsfehler begangen. Der erste von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist somit begründet, und das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.
B – Zu den Folgen der Aufhebung des Urteils des Gerichts

69.
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

70.
Da das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der streitigen Belastungsanzeige für unzulässig erklärt hat, hat es die materiellen Gründe und Argumente nicht geprüft, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung der Klage vorgetragen hat, so dass die Sache zur Entscheidung über diese Gründe und Argumente an das Gericht zurückzuverweisen ist.

71.
Wie ich bereits oben ausgeführt habe ( 47 ), führt das Ergebnis, zu dem ich gelange, zur Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils, auch insoweit, als das Gericht als vertraglich bestimmtes Gericht zu dem Schluss kommt, die Widerklage der Kommission sei zulässig und begründet.

72.
Unter diesen Umständen wäre es nicht notwendig, über die anderen Rechtsmittelgründe zu entscheiden, die alle generell der Beurteilung widersprechen, die das Gericht hinsichtlich der Begründetheit der Widerklage der Kommission vorgenommen hat.

73.
Meines Erachtens ist es jedoch unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache und für den Fall, dass der Gerichtshof meinem in erster Linie vorgeschlagenen Ergebnis nicht folgen sollte, angebracht, eine vollständige Klärung der vorliegenden Rechtssache und somit eine Prüfung der neun weiteren von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe vorzunehmen ( 48 ).
VI – Zur Beurteilung der Begründetheit der Widerklage

74.
Mit ihrem zweiten, ihrem fünften und ihrem siebten Rechtsmittelgrund tritt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen der Würdigung des Gerichts hinsichtlich der Beweise entgegen, die sie zur Stützung ihres Antrags auf Abweisung der Widerklage der Kommission als unbegründet vorgelegt hat. Im Einzelnen habe das Gericht den Ausdruck „zu Unrecht gezahlte Beträge“ falsch angewandt (zweiter Rechtsmittelgrund). Außerdem habe es Fehler bei der Beurteilung der Rechtsnatur der Anwesenheitslisten (fünfter Rechtsmittelgrund) und der Kostenmodelle („cost models“) (siebter Rechtsmittelgrund) begangen.

75.
Mit dem dritten und dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe die Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren verletzt, da es einige ihrer Argumente nicht berücksichtigt und die Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Waffengleichheit missachtet habe.

76.
Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Fehler bei der Beurteilung des Ermessensmissbrauchs der Kommission begangen habe.

77.
Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund beanstandet sie die Zurückweisung ihres Klagegrundes, mit dem sie gerügt habe, dass die streitige Belastungsanzeige einen Begründungsmangel aufweise.

78.
Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund macht sie schließlich einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung ihres Klagegrundes, mit dem sie eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerügt habe, geltend.

79.
Die Kommission ist ihrerseits der Ansicht, dass alle Rechtsmittelgründe als unzulässig zurückzuweisen seien, da die Rechtsmittelführerin allgemein versuche, eine erneute Sachprüfung zu erreichen, indem sie sich darauf beschränke, die Gründe und Argumente, die sie vor dem Gericht vorgetragen habe, zu wiederholen, ohne genau die Rechtsregeln zu bezeichnen, die das Gericht verletzt habe, oder auch nur genau die Gründe des angefochtenen Urteils anzugeben, die sie kritisiere. Sie prüft dennoch die verschiedenen materiellen Rechtsmittelgründe ( 49 ) und kommt zu dem Schluss, dass sie jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien.
A – Zu den Fehlern des Gerichts bei der Würdigung der Beweise für die Unbegründetheit der Widerklage (zweiter, fünfter und siebter Rechtsmittelgrund)
1. Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem die Verfälschung des Rechtsbegriffs „zu Unrecht gezahlter Betrag“ gerügt wird

80.
Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Rechtsbegriff „zu Unrecht gezahlter Betrag“ im Sinne von Art. 1376 des belgischen Code civil (Zivilgesetzbuch) verfälscht, indem es in den Rn. 26 und 47 bis 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Kommission zu Unrecht den Betrag von 83001,09 Euro an sie gezahlt habe. Sie ist zum einen der Ansicht, dass gemäß dieser Vorschrift die Unrechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Empfangs dieses Betrags hätte festgestellt werden müssen. Zum anderen ist sie der Ansicht, dass diese Vorschrift voraussetze, dass eine unberechtigte Zahlung absichtlich oder irrtümlich erfolgt sei.

81.
Es sei aber nicht bewiesen, dass die Anwesenheitslisten nicht im Zeitraum der Durchführung des Projekts erstellt worden seien, dem einzigen Zeitraum, der für die Beurteilung der Unrechtmäßigkeit der streitigen Zahlung maßgeblich sei.

82.
Diese Argumente der Rechtsmittelführerin können nicht durchgreifen.

83.
Das Gericht hat nämlich zunächst entschieden, dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, die Feststellungen in Frage zu stellen, die im Rahmen des endgültigen Prüfberichts erfolgt seien, auf dessen Grundlage die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die für das Projekt WIH verbuchten Personalausgaben nicht zuschussfähig im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen seien ( 50 ). In dem genannten Bericht wurde festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen, mindestens einmal pro Monat alle nach dem Vertrag verbuchten Arbeitszeiten aufzuzeichnen und zu bestätigen, nicht erfüllt habe.

84.
Die damit zusammenhängenden Ausgaben wurden deshalb von der Kommission für nicht zuschussfähig erklärt und zurückgewiesen.

85.
Aus Rn. 56 des angefochtenen Urteils ergibt sich im Übrigen, dass das Gericht gleichwohl diejenigen Anwesenheitslisten geprüft hat, die die Rechtsmittelführerin nach der Rechnungsprüfung am 13. November 2009 vorgelegt hatte, und zu dem Schluss gekommen ist, dass diese nicht als Nachweis verwendet werden könnten, der die für das Projekt WIH geleisteten Arbeitsstunden bescheinige, da sie nicht von einer der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen genannten Personen datiert und bestätigt worden seien.

86.
Damit hat das Gericht die Tatsachen und die Beweise, die die Rechtsmittelführerin unterbreitet hat, um nachzuweisen, dass die Kommission die zurückgeforderten Beträge zu Unrecht für nicht zuschussfähig erklärt hat, frei gewürdigt.

87.
Die Rechtsmittelführerin hat nichts vorgetragen, das belegen könnte, dass das Gericht dabei die genannten Beweise verfälscht hat.

88.
Somit muss der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 51 ) als unzulässig zurückgewiesen werden.
2. Zum fünften Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Natur der Anwesenheitslisten gerügt wird

89.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Klägerin geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung der Natur der Anwesenheitslisten und der Tragweite ihrer Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung einen Rechtsfehler begangen. Diese regelmäßigen Berichte, die jede Arbeitszeiteinheit, die durch das subventionierte Programm bereitgestellt werde, für jeden Angestellten erfassen müssten, ermöglichten zum einen, die geleistete Arbeit aufzuzeichnen, und bildeten zum anderen eine objektiv messbare Bewertungsgrundlage für die Rechtfertigung der Arbeitskosten. Die Lückenhaftigkeit der regelmäßigen Berichte könne im Hinblick auf ihr Ziel nicht mit dem Fehlen der Arbeitsleistung gleichgesetzt werden, da dies offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Auch werde der Begriff des regelmäßigen Berichts weder in einem Gesetzestext noch in der Rechtsprechung definiert, so dass sein spezifischer Inhalt konkret anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden müsse.

90.
Es ist zunächst zu bemerken, dass die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die Argumentation wiederholt, die sie in der ersten Instanz vorgetragen hat, wie sich u. a. aus Rn. 43 des angefochtenen Urteils ergibt.

91.
Jedenfalls hat das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in Rede stehenden regelmäßigen Berichte nur eine vierteljährliche Gesamtaufstellung der Stunden enthielten, die von der Rechtsmittelführerin für jede Sektion des Projekts verbucht worden seien, und keine monatsweise Aufschlüsselung der auf das Projekt verwendeten Zeit für jeden Beschäftigten. Es hat infolgedessen entschieden, dass sie nicht den in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3 der Allgemeinen Bedingungen aufgestellten formalen Anforderungen entsprächen und jedenfalls die Anwesenheitslisten inhaltlich nicht ersetzen könnten.

92.
Damit hat das Gericht die Tatsachen und Beweise, die die Rechtsmittelführerin unterbreitet hat, um nachzuweisen, dass die Kommission die zurückgeforderten Beträge zu Unrecht für nicht zuschussfähig erklärt habe, frei gewürdigt.

93.
Da die Rechtsmittelführerin nichts vorgetragen hat, das belegen könnte, dass das Gericht diese Beweise verfälscht hat, ist auch ihr fünfter Rechtsmittelgrund gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zum siebten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtsnatur der Kostenmodelle gerügt wird

94.
Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht bei seiner Beurteilung der Rechtsnatur der Kostenmodelle („cost models“) einen Rechtsfehler begangen habe.

95.
Dieser Rechtsmittelgrund ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

96.
Zum einen präzisiert die Rechtsmittelführerin nicht, welche Randnummer der Gründe des angefochtenen Urteils sie beanstandet. Zum anderen erklärt sie nicht, wodurch das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen haben soll.

97.
Diese Lücken lassen sich jedoch dadurch erklären, dass sich das Gericht bei seiner Beurteilung der Widerklage der Kommission nicht zu diesem Punkt geäußert hat.

98.
Aus Rn. 42 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Widerklage der Kommission zum einen damit begründet wurde, dass die Rechtsmittelführerin „ihrer Pflicht nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen, Anwesenheitslisten zu führen und die Arbeitszeiten, die ihre Mitarbeiter auf das Projekt verwendeten, aufzuzeichnen“, nicht nachgekommen sei, und zum anderen damit, dass sie sich „für die Berechnung der indirekten dem Projekt WIH zugerechneten Kosten ‚zu Unrecht auf das Gesamtkostenmodell gestützt‘“ habe.

99.
Aus den Rn. 47 bis 64 des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass das Gericht die Widerklage als begründet angesehen hat, nachdem es festgestellt hatte, dass die Kommission zu Recht zu dem Schluss gekommen sei, dass die Personalkosten, die die Rechtsmittelführerin dem Projekt zugerechnet habe, keine zuschussfähigen Kosten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen darstellten. Dagegen hat es den zweiten von der Kommission vorgetragenen Grund nicht geprüft.

100.
Der siebte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin muss folglich zurückgewiesen werden, da er jedenfalls ins Leere geht.
B – Zu dem Beurteilungsfehler, den das Gericht bei der Prüfung des Ermessensmissbrauchs der Kommission begangen haben soll (achter Rechtsmittelgrund)

101.
Im Rahmen ihres achten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Verhalten der Kommission missbräuchlich sei, da sie die Rückzahlung der streitigen Beträge allein aus dem Grund verlange, dass die Rechtsmittelführerin die geforderten Anwesenheitslisten nicht innerhalb der festgelegten Fristen vorgelegt habe, obwohl ihre Mitarbeiter an dem Projekt WIH teilgenommen hätten. Die Abgabe dieser Listen könne nicht einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertrag gleichgestellt werden, da dessen Gegenstand darin bestanden habe, die Liefergegenstände des Projekts zu liefern, was geschehen sei und belege, dass die Mitarbeiter der Rechtsmittelführerin tatsächlich an dem Projekt mitgewirkt hätten. Die Kommission habe somit missbräuchlich die fehlende Abgabe der genannten Listen einer fehlenden Lieferung der Liefergegenstände gleichgesetzt. Das Gericht habe folglich mit der Zurückweisung des von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Arguments eines Ermessensmissbrauchs einen Rechtsfehler begangen.

102.
Die Kommission legt dar, dass in den Fällen, in denen sich die Verträge auf Programme bezögen, für die ein finanzieller Zuschuss gewährt werde, der Zuschussempfänger rechtlich gehalten sei, seine Kosten aufzuzeichnen und zu erklären. Die Verpflichtung des Begünstigten, auf diese Weise die Zulässigkeit seiner Kosten zu rechtfertigen, sei völlig unabhängig von der Pflicht, das Projekt durchzuführen oder zu liefern.

103.
Die Kommission fügt hinzu, sie habe die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts WIH nie bezweifelt, sondern nur die Konsequenzen aus den Vertragsverletzungen der Rechtsmittelführerin gezogen, der es nicht gelungen sei, die von ihren Mitarbeitern für das Projekt WIH tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit überzeugend nachzuweisen.

104.
Meines Erachtens muss der achte Rechtsmittelgrund, sofern er im Rahmen einer Vertragsstreitigkeit durchgreifen kann ( 52 ), als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden. Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich nämlich darauf, einen Ermessensmissbrauch geltend zu machen, ohne zu präzisieren, worin dieser Missbrauch bestehen soll, und ohne den geringsten Hinweis dafür zu liefern, dass die Kommission ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel gehandelt hat, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen ( 53 ).
C – Zur Nichtbeachtung der Anforderungen des Rechts auf ein faires Verfahren durch das Gericht (dritter und sechster Rechtsmittelgrund)
1. Vorbringen der Parteien

105.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 73 bis 77 des angefochtenen Urteils entschieden habe, die Kommission sei berechtigt gewesen, von ihr die Rückzahlung des Betrags von 83001,09 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % ab dem 25. Oktober 2011 zu verlangen, ihre Argumente nicht berücksichtigt und somit ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, wie es durch Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union garantiert sei.

106.
Die Rechtsmittelführerin habe nämlich in Beantwortung der Fragen, die das Gericht im Hinblick auf die mündliche Verhandlung gestellt habe, geltend gemacht, dass die streitige Belastungsanzeige als vorbereitende Handlung dargestellt und verstanden worden sei, d. h. als ein Vertragsdokument mit Informationscharakter, das ihre Rechtsstellung nicht ändern könne, weshalb der Zeitpunkt, ab dem die von ihr verlangten Verzugszinsen angefallen seien, nicht rechtmäßig auf den Ablauf der in dieser Belastungsanzeige gesetzten Frist gelegt werden könne, im vorliegenden Fall den 25. Oktober 2011. Dieses Argument sei jedoch vom Gericht nicht geprüft worden, da es die Rechtmäßigkeit der Änderung ihrer Rechtsstellung, die die bloße Bekanntgabe der Belastungsanzeige bewirkt habe, nicht beurteilt habe.

107.
Im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht ihr Recht auf ein faires Verfahren, genauer gesagt ihre Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Waffengleichheit, verletzt habe, indem es zum einen in Rn. 56 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die von ihr vorgelegten Anwesenheitslisten nicht den im Vertrag festgelegten Anforderungen entsprächen und nicht als Beweise für die für das Projekt WIH geleisteten Arbeitsstunden zugelassen werden könnten, und zum anderen in Rn. 63 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die von ihr vorgelegte Korrespondenz nicht geeignet sei, die tatsächlich von ihren Mitarbeitern für das genannte Programm aufgewendete Arbeitszeit nachzuweisen. Das Gericht habe ihr damit unter offensichtlicher Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit jegliches Beweismittel entzogen.

108.
Auch sei der Vertrag, den sie mit der Kommission geschlossen habe, missbräuchlich, da er die Mittel zum Nachweis der tatsächlichen Teilnahme ihrer Beschäftigten an dem Projekt WIH unverhältnismäßig beschränke.

109.
Im Übrigen befinde sich die Kommission in einer Situation wie der des vorliegenden Falles, in der sie einseitig mittels einer Rechnungsprüfung die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten feststelle und dann eine Widerklage erhebe, um zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzufordern, zugleich in der Position des Richters und der einer Partei und verfüge über einen Vorteil, der einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit darstelle.

110.
Die Kommission ist der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei. Zum einen habe das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen eine genaue Frage zu dem im Rahmen der Widerklage geforderten Zinssatz gestellt und der Rechtsmittelführerin somit die Gelegenheit gegeben, sich insoweit zu äußern. Zum anderen hingen der Zahlungsverzug und die Berechnung von Verzugszinsen nicht zwingend von der Vollstreckbarkeit der streitigen Belastungsanzeige ab.

111.
Der sechste Klagegrund sei ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerin habe von Anfang an Kenntnis von allen Vertragsbestimmungen gehabt, insbesondere von denjenigen, die die finanziellen Fragen beträfen. Dass sie mehrere Vertragsbestimmungen verletzt habe, mache die genannten Bedingungen nicht missbräuchlich und unverhältnismäßig.
2. Würdigung
a) Zum dritten Rechtsmittelgrund

112.
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht im vorliegenden Fall entschieden hat, dass die Kommission einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 25. Oktober 2011 habe ( 54 ), nachdem es festgestellt hatte, dass nach Art. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen, sofern die zu Unrecht gezahlten Beträge zu dem von der Kommission festgelegten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt seien, der geschuldete Betrag zu dem in Art. 3 Abs. 6 dieser Bedingungen vorgesehenen Satz zu verzinsen sei ( 55 ).

113.
Das Gericht hat dabei ganz einfach nur die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 der Allgemeinen Bedingungen vollzogen und damit die Konsequenzen aus seiner Beurteilung gezogen, dass zum einen der Rechtsstreit zwischen den Parteien vertraglicher Natur sei und zum anderen das Rückzahlungsverlangen der Kommission begründet sei.

114.
Der Umstand, dass das Gericht nicht förmlich zu den Argumenten der Rechtsmittelführerin Stellung genommen hat, kann unter diesen Bedingungen nicht als Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren angesehen werden.

115.
Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes nämlich vor, dass es ihre Argumentation nicht berücksichtigt habe, wonach es nicht möglich sei, dass die streitige Belastungsanzeige den Zeitpunkt festlege, ab dem Verzugszinsen zu zahlen seien, und damit ihre Rechtsstellung ändere und gleichzeitig von der Kommission als bloß vorbereitende Handlung dargestellt werde. Sie beanstandet somit die Nichtberücksichtigung des Zusammenhangs, der ihres Erachtens zwischen der Anfechtbarkeit der Belastungsanzeige und der Festsetzung von Verzugszinsen hergestellt werden muss. Dagegen hat sie zu keinem Zeitpunkt, weder in ihrer Klageschrift noch in ihrer Erwiderung oder in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, die Gültigkeit der im vorliegenden Fall angewandten Vertragsbestimmungen förmlich in Frage gestellt.

116.
Der dritte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin muss unter diesen Umständen als unbegründet zurückgewiesen werden.
b) Zum sechsten Rechtsmittelgrund

117.
Der sechste Rechtsmittelgrund, den die Rechtsmittelführerin geltend macht, ist ebenfalls zurückzuweisen, und zwar als offensichtlich unbegründet.

118.
Dem angefochtenen Urteil ist nämlich zu entnehmen, dass das Gericht nicht nur die von der Rechtsmittelführerin am 13. November 2009 vorgelegten Anwesenheitslisten ( 56 ) und ihre regelmäßigen Berichte an die Kommission ( 57 ), sondern auch die 3656 Seiten elektronischer Korrespondenz geprüft hat, die sie vorgelegt hatte, um einen Teil der von ihren Mitarbeitern auf das Projekt verwendeten Arbeitszeit nachzuweisen ( 58 ). Es hat daraus den Schluss gezogen, dass diese verschiedenen Beweise nicht die Feststellungen, die im Rahmen des endgültigen Prüfberichts getroffen worden seien, in Frage stellen könnten.

119.
Somit hat das Gericht der Rechtsmittelführerin keineswegs jegliches Beweismittel entzogen, sondern hat vielmehr die von ihr vorgetragenen Argumente und insoweit vorgelegten Beweise akribisch geprüft.

120.
Die Rechtsmittelführerin beanstandet in Wirklichkeit die Würdigung dieser Beweise durch das Gericht. Wie ich aber bereits ausgeführt habe, ist die Würdigung der Tatsachen und der Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

121.
Schließlich kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, im Rahmen der Beurteilung der Widerklage der Kommission die Missbräuchlichkeit eines Vertrags nicht festgestellt zu haben, dessen Rechtsgültigkeit sie nicht angefochten hat.
D – Zur fehlerhaften Beurteilung eines Begründungsmangels, den die Belastungsanzeige aufweisen soll (neunter Rechtsmittelgrund)

122.
Im Rahmen ihres neunten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es das von ihr in erster Instanz vorgetragene Argument zurückgewiesen habe, wonach die Belastungsanzeige einen Begründungsmangel aufweise. Sie ergänzt insoweit, dass die Belastungsanzeige keine Begründung enthalte, die eine Nachprüfung der vorgenommenen Berechnungen erlaube, da die Verweise der Kommission auf ihre Schreiben vom 24. Mai 2011 und vom 17. August 2011 nicht als ausreichende Begründung angesehen werden könnten.

123.
Die Kommission entgegnet, dass sie in dem der Ausstellung der streitigen Belastungsanzeige vorausgegangenen Verfahren, das mit ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2009 eröffnet worden sei, und insbesondere in ihren in Rn. 26 des angefochtenen Urteils erwähnten Schreiben vom 24. Mai 2011 und vom 17. August 2011 und in dem Prüfbericht den Sachverhalt und die Gründe für ihre Entscheidung erläutert habe. Sie bemerkt, dass das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils jedenfalls entschieden habe, dass die streitige Belastungsanzeige keine endgültige Maßnahme sei, und verweist infolgedessen auf ihr Vorbringen in ihrer Antwort auf den ersten Rechtsmittelgrund.

124.
Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht mit diesem neunten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen vor, nicht über den zweiten Klagegrund, den sie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gericht im Rahmen ihres Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Belastungsanzeige geltend gemacht hat, entschieden zu haben.

125.
Da die von der Rechtsmittelführerin erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Belastungsanzeige als unzulässig abgewiesen worden war, ist tatsächlich festzustellen, dass das Gericht diesen Klagegrund nicht geprüft hat und dass es im Rahmen seiner Prüfung der Begründetheit der Widerklage der Kommission auch nicht förmlich über die Begründung der streitigen Belastungsanzeige entschieden hat.

126.
Aus dem angefochtenen Urteil ( 59 ) ergibt sich jedoch, dass das Gericht die Berechnung des von der Rechtsmittelführerin geforderten Betrags in Höhe von 83000,09 Euro auf der Grundlage der Angaben der Kommission, die, wie festgestellt wird, nicht angefochten wurden, geprüft hat.

127.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich auch ( 60 ), dass das Gericht geprüft hat, ob die Kommission die „Rückzahlungsbedingungen und den Zeitpunkt der Zahlung“ der von der Rechtsmittelführerin geforderten Beträge genau angegeben hat. Es hat im vorliegenden Fall entschieden, dass dies geschehen sei, und hat insoweit zum einen auf das Schreiben vom 24. Mai 2011 und zum anderen auf die Hinweise in der streitigen Belastungsanzeige unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“ verwiesen.

128.
Der neunte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin ist unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
E – Zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (zehnter Rechtsmittelgrund)

129.
Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass fünf Jahre nach Beendigung des Programms der Betrag für die letzte Tranche des Programms immer noch nicht an sie ausgezahlt worden sei, obwohl nicht bestritten werde, dass diese Tranche durchgeführt worden sei und dass ihre vierteljährlichen Berichte akzeptiert worden seien. Die Kommission habe dadurch den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, und das Urteil des Gerichts sei auch aus diesem Grund aufzuheben.

130.
Die Rechtsmittelführerin beanstandet mit diesem Rechtsmittelgrund zwar einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gibt aber nicht an, inwiefern das Gericht selbst gegen diesen Grundsatz verstoßen haben soll. Der zehnte Rechtsmittelgrund müsste folglich unter diesem Gesichtspunkt und aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden.

131.
Dieser zehnte Rechtsmittelgrund gibt jedoch den fünften Klagegrund wieder, den die Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht hatte und über den das Gericht somit nicht entschieden hat. Jedoch steht der Antrag, den er enthält, auch wenn er sich auf die Durchführung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vertrags bezieht, in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der streitigen Belastungsanzeige und damit dem Rechtsstreit.

132.
Der zehnte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

133.
Im Licht der vorstehenden Erwägungen und für den Fall, dass der Gerichtshof meinem in erster Linie vorgeschlagenen Ergebnis nicht folgt, ist das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.
VII – Kosten

134.
Da dem Gerichtshof in erster Linie vorgeschlagen wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, wird ebenfalls in erster Linie vorgeschlagen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

135.
Für den Fall, dass der Gerichtshof meinem in erster Linie vorgeschlagenen Ergebnis nicht folgen und das Rechtsmittel zurückweisen sollte, wäre jedoch gemäß Art. 184 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtsmittelführerin zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
VIII – Ergebnis

136.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof in erster Linie vor, wie folgt zu entscheiden:
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (T‑552/11, EU:T:2013:349) wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige der Europäischen Kommission vom 9. September 2011, in der von ihr die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 83001,09 Euro bis zum 24. Oktober 2011 gefordert wird, für unzulässig erklärt worden ist.
2.
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage zurückverwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

137.
Hilfsweise schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) T‑552/11, EU:T:2013:349 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
( 3 ) Im Folgenden: Lito Maieftiko oder Rechtsmittelführerin.
( 4 ) Vgl. z. B. für das französische Verwaltungsrecht Wachsmann, P., „La recevabilité du recours pour excès de pouvoir à l’encontre des contrats – Pour le centenaire de l’arrêt Martin“, Revue française de droit administratif, 2006, S. 24.
( 5 ) Im Folgenden: Projekt WIH.
( 6 ) Im Folgenden: Allgemeine Bedingungen.
( 7 ) Im Folgenden: streitige Belastungsanzeige.
( 8 ) T‑552/11 R, EU:T:2011:749.
( 9 ) T‑353/10, EU:T:2011:589.
( 10 ) C‑506/13 P‑R, EU:C:2013:882.
( 11 ) Vgl. u. a. Urteil Lecureur/Kommission (T‑26/00, EU:T:2001:222, Rn. 38), Beschlüsse Musée Grévin/Kommission (T‑314/03 und T‑378/03, EU:T:2004:139, Rn. 88) und Helm Düngemittel/Kommission (T‑265/03, EU:T:2005:213, Rn. 54 bis 57), Urteil CEVA/Kommission (T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 57 bis 64), Beschlüsse Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (EU:T:2011:589, Rn. 34 und 35), Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑546/11, EU:T:2012:303, Rn. 58 und 59) sowie Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑657/11, EU:T:2012:411, Rn. 54 bis 60), Urteile GRP Security/Rechnungshof (T‑87/11, EU:T:2013:161, Rn. 31 bis 38) und Technische Universität Dresden/Kommission (T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 42 bis 44). Für eine wegen Überschreitung der Klagefrist erfolgte Ablehnung der Umdeutung einer Vertragsstreitigkeit in eine Nichtigkeitsklage vgl. Urteil Helkon Media/Kommission (T‑122/06, EU:T:2008:418, Rn. 54).
( 12 ) Vgl. Rn. 84 der Erwiderung.
( 13 ) Rn. 40 des angefochtenen Urteils.
( 14 ) Vgl. Rn. 39 des angefochtenen Urteils.
( 15 ) C‑517/03, EU:C:2004:326, Rn. 17.
( 16 ) Die in einem vertraglichen Kontext erhobene Widerklage ist im Unionsrecht zwar nicht unbekannt, da der Gerichtshof sie ausdrücklich zugelassen hat, vgl. Urteile Kommission/Zoubek (426/85, EU:C:1986:501, Rn. 12) und IDE/Kommission (C‑114/94, EU:C:1997:68, Rn. 82 und 83). Ich habe jedoch keinen Präzedenzfall gefunden, der wie der vorliegende Fall gelagert wäre, in dem eine Widerklage, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage erhoben wurde, geprüft wurde und der stattgegeben wurde, obwohl die Nichtigkeitsklage, in deren Anschluss sie erhoben wurde, für unzulässig erklärt wurde.
( 17 ) EU:T:2011:589.
( 18 ) Rn. 21 des angefochtenen Urteils.
( 19 ) Rn. 22 des angefochtenen Urteils.
( 20 ) Rn. 23 des angefochtenen Urteils.
( 21 ) Rn. 24 des angefochtenen Urteils.
( 22 ) Rn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils.
( 23 ) Rn. 28 des angefochtenen Urteils.
( 24 ) Rn. 29 des angefochtenen Urteils.
( 25 ) Die Kommission bezieht sich auf den Beschluss Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (EU:T:2011:589).
( 26 ) Urteil Geotronics/Kommission (C‑395/95 P, EU:C:1997:210).
( 27 ) Vgl. u. a. Beschluss An Taisce und WWF UK/Kommission (C‑325/94 P, EU:C:1996:293, Rn. 30) und Urteil Parlament/Ripa di Meana u. a. (C‑470/00 P, EU:C:2004:241, Rn. 41).
( 28 ) Rn. 30 des angefochtenen Urteils.
( 29 ) Beschluss Musée Grévin/Kommission (EU:T:2004:139, Rn. 61 bis 89).
( 30 ) Für Entscheidungen, die Nichtigkeitsklagen gegen Belastungsanzeigen mit einer identischen oder sehr ähnlichen Begründung als unzulässig abweisen, vgl. Beschluss Austrian Relief Program/Kommission (T‑235/06, EU:T:2008:411, Rn. 34 bis 38), Urteile ArchiMEDES/Kommission (T‑396/05 und T‑397/05, EU:T:2009:184, Rn. 53 bis 58) und CEVA/Kommission (EU:T:2010:240, Rn. 51 bis 55), Beschlüsse Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (EU:T:2011:589, Rn. 22 bis 32), Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril/Kommission (T‑335/09, EU:T:2011:614, Rn. 22 bis 36) sowie Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (EU:T:2012:303, Rn. 30 bis 55).
( 31 ) Für Entscheidungen, die Nichtigkeitsklagen gegen Belastungsanzeigen als unzulässig abweisen, aber von der ursprünglichen Begründung abweichen, vgl. Beschluss Imelios/Kommission (T‑97/07, EU:T:2008:105, Rn. 23 bis 30), Urteil Cestas/Kommission (T‑260/04, EU:T:2008:115, Rn. 67 bis 77), Beschlüsse CPEM/Kommission (T‑106/08, EU:T:2009:228, Rn. 25 bis 37), Alisei/Kommission (T‑481/08, EU:T:2010:32, Rn. 72) sowie IEM/Kommission (T‑435/10, EU:T:2011:410, Rn. 26, 30 und 31), Urteil CEVA/Kommission (T‑285/09, EU:T:2011:479, Rn. 45 bis 48), Beschlüsse EMA/Kommission (T‑116/11, EU:T:2013:634, Rn. 72 bis 75) und Ungarn/Kommission (T‑37/11, EU:T:2012:310, Rn. 35 bis 43).
( 32 ) Für Anwendungsfälle dieser Rechtsprechung nach Verkündung des angefochtenen Urteils vgl. Beschluss Evropaïki Dynamiki/Kommission (T‑554/11, EU:T:2013:548, Rn. 30 und 41) sowie Urteile EMA/Kommission (T‑116/11, EU:T:2013:634, Rn. 71 bis 75) und Technische Universität Dresden/Kommission (T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 29 bis 35).
( 33 ) Für eine gegenteilige Entscheidung vgl. Urteil Applied Microengineering/Kommission (T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 36 bis 52). Es ist auch vorgekommen, dass das Gericht – gestützt auf die Rechtsprechung Boehringer (Urteil Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52) – eine Klage als unbegründet abgewiesen hat, ohne die Zulässigkeit zu prüfen; vgl. Urteil Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (T‑73/08, EU:T:2013:433, Rn. 47 und 48).
( 34 ) Vgl. Nrn. 14 und 15 der vorliegenden Schlussanträge.
( 35 ) Vgl. Urteil Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42).
( 36 ) Vgl. u. a. Urteile IBM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9) und Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 29) sowie Beschluss Mauerhofer/Kommission (C‑433/10 P, EU:C:2011:204, Rn. 57).
( 37 ) Vgl. u. a. Urteil IBM/Kommission (EU:C:1981:264, Rn. 9) sowie Beschluss Mauerhofer/Kommission (EU:C:2011:204, Rn. 58).
( 38 ) Vgl. u. a. Urteil Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 24 bis 27).
( 39 ) Vgl. u. a. Urteile Weber/Parlament (C‑314/91, EU:C:1993:109, Rn. 8 bis 12) sowie Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 38).
( 40 ) Rn. 25 des angefochtenen Urteils.
( 41 ) Rn. 26 des angefochtenen Urteils.
( 42 ) Rn. 22 des angefochtenen Urteils.
( 43 ) Vgl. Urteile Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 41) und IBM/Kommission (EU:C:1981:264, Rn. 9).
( 44 ) Rn. 23 des angefochtenen Urteils.
( 45 ) Urteil IBM/Kommission (EU:C:1981:264, Rn. 9).
( 46 ) EU:C:1981:264, Rn. 9.
( 47 ) Vgl. Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.
( 48 ) Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof zwar die Würdigung des Gerichts bestätigen könnte, nach der die streitige Belastungsanzeige von ihrem vertraglichen Kontext nicht trennbar gewesen sei, dass er sich aber ebenso von dieser Würdigung lösen und – indem er die Gründe durch andere ersetzt – entscheiden könnte, dass Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Vertrags über dessen Ausführung ausschließlich in die Zuständigkeit des vertraglich bestimmten Gerichts fallen, und auf diese Weise im Unionsrecht eine echte Einrede der Parallelklage verankern könnte.
( 49 ) Sie schlägt insoweit vor, den zweiten, den vierten, den fünften, den sechsten und den achten Rechtsmittelgrund gemeinsam zu prüfen.
( 50 ) Vgl. insbesondere Rn. 54 des angefochtenen Urteils.
( 51 ) Vgl. u. a. entsprechend Urteile Hilti/Kommission (C‑53/92 P, EU:C:1994:77, Rn. 10) und Ismeri Europa/Rechnungshof (C‑315/99 P, EU:C:2001:391, Rn. 19) sowie Beschluss OCVV/Schräder (C‑38/09 P‑DEP, EU:C:2013:679, Rn. 69 bis 75).
( 52 ) Wie der Gerichtshof entschieden hat, hat der Begriff des Ermessensmissbrauchs eine präzise Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind; vgl. u. a. Urteil O’Hannrachain/Parlament (C‑121/01 P, EU:C:2003:323, Rn. 46).
( 53 ) In Anlehnung an die vom Gerichtshof üblicherweise verwendete Definition eines Ermessensmissbrauchs. Vgl. u. a. Urteile Niederlande/Rat (C‑110/97, EU:C:2001:620), O’Hannrachain/Parlament (EU:C:2003:323, Rn. 46), Windpark Groothusen/Kommission (C‑48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 52) sowie Ramondín u. a./Kommission (C‑186/02 P und C‑188/02 P, EU:C:2004:702, Rn. 44).
( 54 ) Vgl. Rn. 77 des angefochtenen Urteils.
( 55 ) Vgl. Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils.
( 56 ) Rn. 56 des angefochtenen Urteils.
( 57 ) Rn. 59 des angefochtenen Urteils.
( 58 ) Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils.
( 59 ) Vgl. Rn. 65 bis 69.
( 60 ) Vgl. Rn. 46 und 70 bis 72.

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