EUR-Lex -  62011CN0672 - DE
Karar Dilini Çevir:
EUR-Lex -  62011CN0672 - DE

24.3.2012   
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/8

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. Dezember 2011 — Établissement National des Produits de l’Agriculture et de la Mer (FranceAgriMer), Rechtsnachfolgerin des Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (VINIFLHOR)/Société anonyme d’intérêt collectif agricole Unanimes
(Rechtssache C-672/11)
2012/C 89/11
Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht
Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Établissement National des Produits de l’Agriculture et de la Mer (FranceAgriMer), Rechtsnachfolgerin des Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (VINIFLHOR)
Kassationsbeschwerdegegnerin: Société anonyme d’intérêt collectif agricole Unanimes

Vorlagefragen
1.
Wie kann ein Mitgliedstaat von der ihm in Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), sind, eingeräumten Möglichkeit, den in dieser Bestimmung definierten Prüfungszeitraum „auf … Zeiträume (auszudehnen), die dem Zeitraum von 12 Monaten vorausgehen oder sich daran anschließen“, in Anbetracht der Erfordernisse des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zum einen und des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, den Kontrollbehörden keine unbestimmte Befugnis einzuräumen, zum anderen Gebrauch machen?
2.
Insbesondere:

Muss der überprüfte Zeitraum auf jeden Fall innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten enden, der dem sogenannten Prüfungszeitraum, in dem die Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, vorausgeht, weil die Kontrolle sonst mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, auf die sich der Kontrollierte gegenüber der auf den Kontrollergebnissen beruhenden Entscheidung berufen könnte?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Wie ist die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den überprüften Zeitraum auf Zeiträume auszudehnen, „die (sich an den) Zeitraum von 12 Monaten anschließen“, zu verstehen?

Falls die erste Frage verneint wird: Muss der Prüfungszeitraum gleichwohl einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen, der innerhalb des Prüfungszeitraums endet, der dem Zeitraum, in dem die Kontrolle stattfand, vorausgeht, oder darf sich die Kontrolle nur auf einen Zeitraum beziehen, der endet, bevor der vorherige Prüfungszeitraum beginnt, weil die Kontrolle sonst mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, auf die sich der Kontrollierte gegenüber der auf den Kontrollergebnissen beruhenden Entscheidung berufen könnte?
(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388, S. 18).

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